SR 313.0 ↩
9 commentaries
Die mit Art. 50 Abs. 2 FINMAG erfolgende Überweisung der Akten durch das EFD gilt als Anklage. Die Überweisung enthält in der Praxis regelmässig den Verweis auf die Strafverfügung des EFD, die damit als Anklageschrift verwendet wird. Die Bundesanwaltschaft reicht die Akten mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein; die Strafkammer trifft daraufhin die weiteren prozessualen Verfügungen, etwa die Anberaumung der Hauptverhandlung.
“Die Beschuldigten erschienen nicht; die Hauptverhandlung wurde in ihrer Abwesenheit durchgeführt. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Zuständigkeit und Verfahren 1.1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht u.a. vor, dass, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist, die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung der zu überprüfenden Strafverfügung gilt als Anklage. 1.1.2 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das FINMAG i.V.m. GwG zum Gegenstand. Das GwG zählt zu den Finanzmarktgesetzen (Art. 1 Abs. 1 lit. f. FINMAG). Nachdem die Beschuldigten gemäss Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR fristgerecht die gerichtliche Beurteilung verlangt haben, ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 StBOG. 1.1.3 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73-80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO anwendbar (Art. 82 VStrR). 1.1.4 Parteien im verwaltungsstrafrechtlichen Gerichtsverfahren vor dem Bundesstrafgericht sind der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR). Die Hauptverhandlung kann auch stattfinden, wenn der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne genügende Entschuldigung nicht erschienen ist (Art.”
“–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 1'680.– und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 1'600.– verurteilt. C. Mit Schreiben ihres Verteidigers, Advokat Marco Albrecht, vom 5. April 2023 erhoben A. und B. Einsprachen gegen den jeweiligen Strafbescheid. D. Am 15. März 2024 erliess das EFD gegen A. und B. jeweils eine Strafverfügung. Es bestätigte die mit Strafbescheiden vom 14. März 2023 ausgesprochenen Schuldsprüche. A. wurde zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 20.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2'190.– verurteilt. B. wurde zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 120.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2'190.– verurteilt. E. Mit Schreiben Ihres Verteidigers vom 26. März 2024 verlangten A. und B. beim EFD die gerichtliche Beurteilung. F. Mit Übermittlungsschreiben vom 15. April 2024 überwies das EFD die Akten in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. G. Am 4. Juli 2024 reichte die Bundesanwaltschaft die Akten des EFD zusammen mit den Begehren um gerichtliche Beurteilung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein. H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin von Amtes wegen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten (Strafregisterauszüge aus der Schweiz und aus Deutschland betreffend A. und B., Betreibungsregisterauszug und Steuerunterlagen betreffend A., die von den beiden Beschuldigten ausgefüllten Formulare zur persönlichen und finanziellen Situation) ein. Die Parteien stellten keine Beweisanträge. I. Am 24. Oktober 2024 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona in Anwesenheit der Vertreter des EFD und der Verteidigung statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 75 Abs. 4 VStrR auf eine Teilnahme. Die Beschuldigten erschienen nicht; die Hauptverhandlung wurde in ihrer Abwesenheit durchgeführt.”
“2.004 ff. [Steuer—un—ter—la—gen]; 9.231.3.002 [Betreibungsregisterauszug]; 9.231.4.007 f.; [ausgefülltes Formular «Persönliche und finanzielle Situation]). I. Die Hauptverhandlung fand am 3. Oktober 2024 in Anwesenheit des Vertreters des EFD sowie des Beschuldigten in Begleitung seines Verteidigers vor der Einzelrichterin am Sitz des Gerichts statt (SK 9.720.001 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme (SK 9.510.001). Die Einzelrichterin wies darauf hin, dass das Urteil mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR schriftlich eröffnet wird (SK 9.720.014). Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Zu den Letzteren gehörte bis am 1. Januar 2020 (Aufhebungsdatum) auch das BEHG (Art. 1 Abs. 1 lit. e aFINMAG). Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht vor, dass die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung, welche den”
“(nachfolgend: Beschuldigter) sowie Mitbeschuldigte formell ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG eröffnete (EFD 050 0001); - der Beschuldigte am 14. Juni 2023 Rechtsanwalt Ivan Jabbour als erbetenen Verteidiger mandatierte (EFD 080 0051); - das EFD mit Strafverfügung vom 23. April 2024 den Beschuldigten wegen Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, schuldig sprach und ihn mit Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von Fr. 2'880.-- verurteilte (TPF 9.100.007-043); - der Beschuldigte mit Schreiben vom 13. Mai 2024 beim EFD die gerichtliche Beurteilung verlangte (Art. 72 VStrR; EFD 080 0120); - mit Übermittlungsschreiben vom 30. Mai 2024 das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zu Handen des Bundesstrafgerichts überwies und für die Anklage gemäss Art. 73 Abs. 2 VStrR auf die beiliegende Strafverfügung verwies (TPF 9.100.003 f.); - die Strafverfügung des EFD vom 23. April 2024 damit als Anklage gilt (Art. 73 Abs. 2 VStrR); - die Einzelrichterin der Strafkammer mit Verfügung vom 24. Juli 2024 die Hauptverhandlung auf den 3. Oktober 2024 festsetzte (TPF 9.310.005); - das EFD als anklagende Fachbehörde mit Schreiben vom 5. Juli 2024 seine Teilnahme an der geplanten Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2024 ankündigte (TPF 9.511.001); - Rechtsanwalt Ivan Jabbour mit Eingabe vom 27. September 2024 sowie mit Ergänzung vom 2. Oktober 2024 beantragt, er sei wegen finanzieller Bedürftigkeit seines Mandanten sowie angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Straffalles rückwirkend ab dem 1. Mai 2024 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen (TPF 9.521.008-019); - auch der Beschuldigte wünscht, dass Rechtsanwalt Ivan Jabbour weiterhin als sein Verteidiger amtet (TPF 9.”
Reicht die FINMA beim EFD eine Strafanzeige ein, hat der untersuchende Beamte die Strafanzeige einschliesslich ihrer Beilagen zu sichten. Die Prüfung dient dazu zu beurteilen, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR vorliegt. Zu den Beilagen gehören nach den Entscheidungen des Bundesstrafgerichts auch die der Strafanzeige zugrundeliegenden Verfahrensakten der FINMA.
“Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeigepflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen. Die Strafanzeige der FINMA stellt keine Verfügung dar und die angezeigte Person kann sie weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstrafverfahren anfechten (s. insbesondere zur Strafanzeige der FINMA Zulauf/Wyss/Tanner/Kähr/Fritsche/Eymann/Ammann, Finanzmarktenforcement, 2014, S. 74 f.). Reicht die FINMA beim EFD eine Strafanzeige ein, ist der untersuchende Beamte beim EFD seinerseits verpflichtet, die Strafanzeige der FINMA mitsamt Beilagen zu sichten, um beurteilen zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Unter Beilagen zur Strafanzeige sind selbstredend auch die Verfahrensakten der FINMA zu verstehen, wenn diese der Strafanzeige zugrunde liegen, was in der Regel bei einer Strafanzeige der FINMA wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG auch der Fall ist. Dies gilt selbst dann, wenn die FINMA ihre Verfahrensakten aus prozessökonomischen Gründen der Strafanzeige zunächst nicht beigelegt und der untersuchende Beamte beim EFD diese daher nachzufordern hat, wie vorliegend geschehen.”
“Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeigepflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen. Die Strafanzeige der FINMA stellt keine Verfügung dar und die angezeigte Person kann sie weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstrafverfahren anfechten (s. insbesondere zur Strafanzeige der FINMA Zulauf/Wyss/Tanner/Kähr/Fritsche/Eymann/Ammann, Finanzmarktenforcement, 2014, S. 74 f.). Reicht die FINMA beim EFD eine Strafanzeige ein, ist der untersuchende Beamte beim EFD seinerseits verpflichtet, die Strafanzeige der FINMA mitsamt Beilagen zu sichten, um beurteilen zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Unter Beilagen zur Strafanzeige sind selbstredend auch die Verfahrensakten der FINMA zu verstehen, wenn diese der Strafanzeige zugrunde liegen, was in der Regel bei einer Strafanzeige der FINMA wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG auch der Fall ist. Dies gilt selbst dann, wenn die FINMA ihre Verfahrensakten aus prozessökonomischen Gründen der Strafanzeige zunächst nicht beigelegt und der untersuchende Beamte beim EFD diese daher nachzufordern hat, wie vorliegend geschehen.”
“Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeigepflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen. Die Strafanzeige der FINMA stellt keine Verfügung dar und die angezeigte Person kann sie weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstrafverfahren anfechten (s. insbesondere zur Strafanzeige der FINMA Zulauf/Wyss/Tanner/Kähr/Fritsche/Eymann/Ammann, Finanzmarktenforcement, 2014, S. 74 f.). Reicht die FINMA beim EFD eine Strafanzeige ein, ist der untersuchende Beamte beim EFD seinerseits verpflichtet, die Strafanzeige der FINMA mitsamt Beilagen zu sichten, um beurteilen zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Unter Beilagen zur Strafanzeige sind selbstredend auch die Verfahrensakten der FINMA zu verstehen, wenn diese der Strafanzeige zugrunde liegen, was in der Regel bei einer Strafanzeige der FINMA wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG auch der Fall ist. Dies gilt selbst dann, wenn die FINMA ihre Verfahrensakten aus prozessökonomischen Gründen der Strafanzeige zunächst nicht beigelegt und der untersuchende Beamte beim EFD diese daher nachzufordern hat, wie vorliegend geschehen.”
“Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeigepflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen. Die Strafanzeige der FINMA stellt keine Verfügung dar und die angezeigte Person kann sie weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstrafverfahren anfechten (s. insbesondere zur Strafanzeige der FINMA Zulauf/Wyss/Tanner/Kähr/Fritsche/Eymann/Ammann, Finanzmarktenforcement, 2014, S. 74 f.). Reicht die FINMA beim EFD eine Strafanzeige ein, ist der untersuchende Beamte beim EFD seinerseits verpflichtet, die Strafanzeige der FINMA mitsamt Beilagen zu sichten, um beurteilen zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Unter Beilagen zur Strafanzeige sind selbstredend auch die Verfahrensakten der FINMA zu verstehen, wenn diese der Strafanzeige zugrunde liegen, was in der Regel bei einer Strafanzeige der FINMA wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG auch der Fall ist. Dies gilt selbst dann, wenn die FINMA ihre Verfahrensakten aus prozessökonomischen Gründen der Strafanzeige zunächst nicht beigelegt und der untersuchende Beamte beim EFD diese daher nachzufordern hat, wie vorliegend geschehen.”
Bei Eingang einer Strafanzeige sichtet das EFD bzw. der zuständige Untersuchungsbeamte die Anzeige und Beilagen, um zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG vorliegt. Eine Verfahrenseröffnung kann materiell erfolgen; dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Behörde Zwangsmassnahmen anordnet.
“19 Rz. 15). Diese kann, wie in der Praxis häufig der Fall, formell durch ein schriftliches Dokument erfolgen, aus dem sich ergibt, gegen wen sich die Untersuchung zufolge welchen Tatverdachts richtet (Eicker/Frank/Achermann, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht [Verwaltungsstrafrecht], 2012, S. 165; Lauber/Pipoz, BSK VStrR, Art. 38 Rz. 15). Sie kann aber auch auf andere Weise erfolgen (materielle Verfahrenseröffnung), indem sich die Behörde mit dem Fall zu befassen beginnt; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Behörde eine Zwangsmassnahme anordnet (vgl. Urteil des BGer 6B_1360/2022 vom 22. Juli 2024 E. 3.7, BGE 120 IV 297 E. 3d; Urteil des BStGer BV.2022.41 vom 31. März 2023 E. 5.5; Eicker/Frank/Achermann, S. 165 f.). Reicht die Vorinstanz beim EFD eine Strafanzeige ein, hat der untersuchende Beamte des EFD die Strafanzeige mit Beilagen zu sichten, um zunächst beurteilen zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. Urteil des BGer 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Urteil des BStGer BE.2020.6 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.4). Es ist nach dem Ausgeführten fraglich, ob die hier bekannten Handlungen des EFD - die Entgegennahme bzw. Durchsicht der Anzeige mit Beilagen und die Anfrage ergänzender Akten zur Prüfung, ob und welche Sachverhalte untersucht werden - bereits ein hängiges Verfahren gemäss Art. 2 Abs. 2 Bst. c aDSG im Sinne einer gebotenen Koordination des Verwaltungsstrafverfahrens- und Datenschutzrechts ausgelöst haben. Auch ein bereits eröffnetes Verwaltungsstrafverfahren würde den sachlichen Anwendungsbereich des aDSG nicht von Vornherein ausschliessen. Nach verbreiteter Ansicht greift die Ausnahmebestimmung von Art. 2 Abs. 2 Bst. c aDSG nur, wenn das Bundesorgan als die gestützt auf das aDSG angefragte Behörde am hängigen (Straf-)Verfahren beteiligt ist (und daher die spezialgesetzliche Normen des Verfahrens gelten), d.h. für die Verfahrenstätigkeit der im Rahmen der jeweiligen Prozessordnung befassten Behörden und Prozessbeteiligten, nicht aber für Dritte, von denen eine Datenbearbeitung verlangt wird und deren Rechtsstellung das Prozessrecht nicht regelt (vgl.”
Gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Darstellung erstreckt sich Art. 50 Abs. 1 FINMAG auf Verdachtsfälle gegen das GwG, weil dieses zu den Finanzmarktgesetzen zählt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG).
“Gemäss Art. 50 Abs. 1 FINMAG richtet sich das Verfahren bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen das FINMAG oder der Finanzmarktgesetze – worunter auch das GwG fällt (Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG) – nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0), soweit das FINMAG oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD (Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz FINMAG).”
Art. 50 Abs. 3 FINMAG wurde im vorliegenden Verfahren so ausgelegt, dass die Bundesanwaltschaft auf ihre persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichten kann; in dem konkreten Fall verzichtete sie gestützt auf Art. 50 Abs. 3 FINMAG, und die Berufungsverhandlung fand in Abwesenheit des Beschuldigten statt, wobei die Verteidigerin und ein Vertreter des EFD anwesend waren.
“September 2022 bezeichnete er die Adresse seiner Verteidigerin als Zustellungsdomizil (CAR pag. 6.301.002 f.). Die Vorladung des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung wurde ohne Androhung von rechtlichen Nachteilen bei Nichtfolgegebung an die Adresse der Verteidigerin am 9. September 2022 zugestellt (CAR pag. 6.301.004 ff.). B.5 Am 19. September 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er im Ausland weile und nicht persönlich an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde (CAR pag. 6.100.015). Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin, begründete er mit Schreiben vom 28. September 2022 sein Dispensationsgesuch (CAR pag. 6.100.017). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurde das Dispensationsgesuch abgewiesen (CAR pag. 6.100.018 f.). B.6 Die Berufungsverhandlung fand am 31. Oktober 2022 in Anwesenheit der Verteidigerin des Beschuldigten sowie dem Vertreter des EFD am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 7.200.001 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 50 Abs. 3 FINMAG und Art. 75 Abs. 4 VStrR auf Teilnahme (CAR pag. 6.200.003). Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung. Die Berufungsverhandlung fand in seiner Abwesenheit statt. Es wurde die Zeugenbefragung mit N. durchgeführt (CAR pag. 7.601.001 ff.). Die Berufungskammer behielt sich insbesondere für den Fall eines Freispruches vor, in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0), auch den nicht mit Berufung angefochtenen Punkt der Ersatzforderung zu überprüfen (CAR pag. 7.200.003). B.7 Die Verteidigung bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung die bereits in der Berufungserklärung gestellten Anträge (CAR pag. 7.200.004; E. B.1). Das EFD hielt ebenfalls an den mit Anschlussberufung gestellten Anträgen fest, präzisierte diese jedoch wie folgt (CAR pag. 7.200.006): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer vom 2. Dezember 2021 in Bezug auf Ziff. 3 des Urteilsdispositivs (Ersatzforderung) in Rechtskraft erwachsen ist.”
“September 2022 bezeichnete er die Adresse seiner Verteidigerin als Zustellungsdomizil (CAR pag. 6.301.002 f.). Die Vorladung des Beschuldigten zur Berufungsverhandlung wurde ohne Androhung von rechtlichen Nachteilen bei Nichtfolgegebung an die Adresse der Verteidigerin am 9. September 2022 zugestellt (CAR pag. 6.301.004 ff.). B.5 Am 19. September 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er im Ausland weile und nicht persönlich an der Berufungsverhandlung teilnehmen werde (CAR pag. 6.100.015). Auf Aufforderung der Verfahrensleitung hin, begründete er mit Schreiben vom 28. September 2022 sein Dispensationsgesuch (CAR pag. 6.100.017). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 wurde das Dispensationsgesuch abgewiesen (CAR pag. 6.100.018 f.). B.6 Die Berufungsverhandlung fand am 31. Oktober 2022 in Anwesenheit der Verteidigerin des Beschuldigten sowie dem Vertreter des EFD am Sitz der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (CAR pag. 7.200.001 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 50 Abs. 3 FINMAG und Art. 75 Abs. 4 VStrR auf Teilnahme (CAR pag. 6.200.003). Der Beschuldigte erschien unentschuldigt nicht zur Berufungsverhandlung. Die Berufungsverhandlung fand in seiner Abwesenheit statt. Es wurde die Zeugenbefragung mit N. durchgeführt (CAR pag. 7.601.001 ff.). Die Berufungskammer behielt sich insbesondere für den Fall eines Freispruches vor, in Anwendung von Art. 404 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0), auch den nicht mit Berufung angefochtenen Punkt der Ersatzforderung zu überprüfen (CAR pag. 7.200.003). B.7 Die Verteidigung bestätigte anlässlich der Berufungsverhandlung die bereits in der Berufungserklärung gestellten Anträge (CAR pag. 7.200.004; E. B.1). Das EFD hielt ebenfalls an den mit Anschlussberufung gestellten Anträgen fest, präzisierte diese jedoch wie folgt (CAR pag. 7.200.006): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Strafkammer vom 2. Dezember 2021 in Bezug auf Ziff. 3 des Urteilsdispositivs (Ersatzforderung) in Rechtskraft erwachsen ist.”
Eine Anschlussberufung des EFD, die sich ausschliesslich auf die Strafzumessung beschränkt, ist unzulässig, wenn sie nicht näher begründet wird. Ergibt sich hingegen aus der Anschlussberufung eine rechtliche Begründung der Anfechtung des Strafmasses, ist sie zulässig (vgl. CA.2021.27 E.2).
“Eintreten / Fristen Die Berufungserklärungen des Beschuldigten und die Anschlussberufungserklärung des EFD erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 50 Abs. 2 FINMAG gegeben. Eine Anschlussberufung ist nicht zulässig, wenn sie ohne nähere Begründung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt bleibt, obwohl die Erstinstanz dem diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gefolgt war (BGE 147 IV 505 E. 4.4.3). Vorliegend hat die Vorinstanz den Antrag des EFD, das vorliegend die Anklage vertritt, bezüglich Strafmass unterschritten und die Anfechtung des Strafmasses durch das EFD wird zudem rechtlich begründet. Die Anschlussberufung beschränkt auf die Strafzumessung ist damit vorliegend zulässig. Es ist auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten.”
“Eintreten / Fristen Die Berufungserklärungen des Beschuldigten und die Anschlussberufungserklärung des EFD erfolgten jeweils fristgerecht (Art. 399 Abs. 1-3 StPO). Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gestützt auf Art. 50 Abs. 2 FINMAG gegeben. Eine Anschlussberufung ist nicht zulässig, wenn sie ohne nähere Begründung auf die Frage der Strafzumessung beschränkt bleibt, obwohl die Erstinstanz dem diesbezüglichen Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich gefolgt war (BGE 147 IV 505 E. 4.4.3). Vorliegend hat die Vorinstanz den Antrag des EFD, das vorliegend die Anklage vertritt, bezüglich Strafmass unterschritten und die Anfechtung des Strafmasses durch das EFD wird zudem rechtlich begründet. Die Anschlussberufung beschränkt auf die Strafzumessung ist damit vorliegend zulässig. Es ist auf die Berufung und die Anschlussberufung einzutreten.”
Im vorliegenden Fall überwies das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft, nachdem die gerichtliche Beurteilung verlangt worden war; die Überweisung erfolgte unter Verweis auf die Strafverfügung des EFD.
“es sei das Verfahren gegen ihn einzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei die Strafe angemessen zu reduzieren und auf die Ersatzforderung sei zu verzichten (EFD 080 0059). E. Mit Strafverfügung des EFD vom 23. April 2024 gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) wurde der Beschuldigte der Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 aBEHG, begangen vom 1. Februar 2012 bis zum 30. April 2014, schuldig gesprochen und zu einer Gelstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 20'000.-- an die Eidgenossenschaft und der Verfahrenskosten von Fr. 2'880.‑‑, verurteilt (EFD 080 0081-0117). F. Der Beschuldigte verlangte mit fristgerechter Eingabe an das EFD vom 13. Mai 2024 die gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 VStrR (SK 9.100.005). G. Mit Schreiben vom 30. Mai 2024 überwies das EFD die Akten nach Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts und verwies auf ihre Strafverfügung vom 23. April 2024 (SK 9.100.003 f.). Am 5. Juni 2024 ging das Dossier bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ein (SK 9.100.001). H. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin der Strafkammer von Amtes wegen in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VStrR einen Strafregisterauszug sowie Unterlagen zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (SK 9.231.1.001 ff. [Strafregisterauszug]; 9.231.2.004 ff. [Steuer—un—ter—la—gen]; 9.231.3.002 [Betreibungsregisterauszug]; 9.231.4.007 f.; [ausgefülltes Formular «Persönliche und finanzielle Situation]). I. Die Hauptverhandlung fand am 3. Oktober 2024 in Anwesenheit des Vertreters des EFD sowie des Beschuldigten in Begleitung seines Verteidigers vor der Einzelrichterin am Sitz des Gerichts statt (SK 9.720.001 ff.). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme (SK 9.510.001). Die Einzelrichterin wies darauf hin, dass das Urteil mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien gemäss Art.”
Reicht die FINMA beim EFD eine Strafanzeige ein, hat die zuständige Stelle die Anzeige samt Beilagen — hierzu gehören auch die der Anzeige zugrunde liegenden FINMA‑Verfahrensakten — zu sichten, um zu prüfen, ob die Eröffnungsvoraussetzungen (hinreichender Tatverdacht) nach Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben sind.
“Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeigepflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen. Die Strafanzeige der FINMA stellt keine Verfügung dar und die angezeigte Person kann sie weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsstrafverfahren anfechten (s. insbesondere zur Strafanzeige der FINMA Zulauf/Wyss/Tanner/Kähr/Fritsche/Eymann/Ammann, Finanzmarktenforcement, 2014, S. 74 f.). Reicht die FINMA beim EFD eine Strafanzeige ein, ist der untersuchende Beamte beim EFD seinerseits verpflichtet, die Strafanzeige der FINMA mitsamt Beilagen zu sichten, um beurteilen zu können, ob ein hinreichender Tatverdacht zur Eröffnung einer Untersuchung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_49/2020 vom 16. Oktober 2020 E. 2.3; Beschluss des Bundesstrafgerichts BE.2020.6 und BE.2020.10 vom 21. Dezember 2020 E. 4.3.3). Unter Beilagen zur Strafanzeige sind selbstredend auch die Verfahrensakten der FINMA zu verstehen, wenn diese der Strafanzeige zugrunde liegen, was in der Regel bei einer Strafanzeige der FINMA wegen Widerhandlung gegen Art. 37 i.V.m. Art. 9 GwG auch der Fall ist. Dies gilt selbst dann, wenn die FINMA ihre Verfahrensakten aus prozessökonomischen Gründen der Strafanzeige zunächst nicht beigelegt und der untersuchende Beamte beim EFD diese daher nachzufordern hat, wie vorliegend geschehen.”
Für die subjektive Tatseite nach Art. 50 Abs. 1 FINMAG genügt Eventualvorsatz. Vorsatz liegt danach vor, wenn der Täter die für den objektiven Tatbestand relevanten Sachverhaltsumstände erkennt und die für die Subsumtion erforderlichen rechtlichen Wertungen zumindest in laienhafter Weise nachvollziehen kann (sog. Parallelwertung). Daraus folgt, dass beispielsweise jedenfalls dann mindestens Eventualvorsatz gegeben ist, wenn jemand eine Tätigkeit aufnimmt, von der er weiss, dass sie bewilligungspflichtig ist, oder wenn er zumindest die Möglichkeit erkannt hat, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit handeln könnte.
“Eine Gruppe liegt vor, wenn zwischen mehreren Gesellschaften und/oder Personen enge wirtschaftliche (finanzielle, geschäftliche), organisatorische oder personelle Verflechtungen bestehen, so dass diese als wirtschaftliche Einheit behandelt und in Bezug auf die ausgeübte Geschäftstätigkeit der einzelnen Gesellschaften oder Personen aufsichtsrechtlich als Einheit betrachtet, werden müssen (BGE 136 II 43 E. 4.3.1; Urteil des Bundes—gerichts 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 2.2). Ein gruppenweises Vorgehen liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn die Beteiligten gegen aussen als Einheit auftreten oder aufgrund der Umstände (Verwischen der rechtlichen und buchhalterischen Grenzen zwischen den Beteiligten; faktisch gleiche Geschäftssitze; wirtschaftlich unbegründete, verschachtelte Beteiligungs—verhältnisse; zwischengeschaltete Treuhandstrukturen usw.) davon auszugehen ist, dass koordiniert – ausdrücklich oder stillschweigend arbeitsteilig und zielgerichtet – eine gemeinsame Aktivität im aufsichtsrechtlichen Sinn ausgeübt oder wesentlich gefördert wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_671/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-8299/2008 vom 1. Juni 2010 E. 3.4). 9.1.8 In subjektiver Hinsicht verlangt die Tatvariante von Art. 44 Abs. 1 FINMAG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Vorsatz ist nach Art. 50 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 2 VStrR und Art. 12 Abs. 2 StGB dann gegeben, wenn der Täter die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.31 vom 3. November 2015 E. 5.8.3.5 g). Grundsätzlich reicht es für die Wissensseite des Vorsatzes aus, dass der Täter die Sachverhaltsumstände erkannt hat, aufgrund derer das Vorliegen des objektiven Tatbestands zu bejahen ist, und er die zur Subsumtion notwendigen rechtlichen Wertungen jedenfalls laienhaft nachvollzogen hat (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre). Hieraus folgt, dass mindestens eventualvorsätzlich handelt, wer eine Tätigkeit aufnimmt, von der er weiss, dass sie bewilligungspflichtig ist (Botschaft BEHG, 1425). Gleiches gilt auch für denjenigen Täter, der wenigstens die Möglichkeit erkannt hat, dass es sich um eine bewilligungspflichtige Tätigkeit handeln könnte (Schwob/Wohlers, a.a.O., Art. 44 FINMAG N. 35 f.). 9.2 Beweiswürdigung und Subsumtion in objektiver Hinsicht 9.2.1 In Bezug auf die Effektenhändlertätigkeit der I.”
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