SR 235.1 ↩
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Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass Art. 38 FINMAG eine formell-gesetzliche Grundlage darstellt, welche erlaubt, Personendaten, die die FINMA im Aufsichtsverfahren erlangt hat, an inländische Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln, sofern die Daten für die Erfüllung deren gesetzlicher Aufgaben im Einzelfall unentbehrlich sind. Der Austausch ist auf die zur Zusammenarbeit und Aufgabenerfüllung notwendigen Informationen beschränkt; eine Bekanntgabe kann nach Massgabe von Art. 40 FINMAG verweigert werden.
“Für das Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 17 ff. aDSG; BGE 147 II 227 E. 4.3.1; BGE 148 II 349 E. 4.3). Gemäss Art. 19 Abs. 1 aDSG dürfen Bundesorgane Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 aDSG besteht oder wenn bestimmte Voraussetzungen (Bst. a ff.) gegeben sind (BGE 147 II 227 E. 4.3.1), unter anderem, wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Bst. a). Die Vorinstanz verfügt mit Art. 38 FINMAG über eine formell-gesetzliche Grundlage, die es ihr erlaubt, Personendaten, welche sie im Aufsichtsverfahren erlangt und bearbeitet hat (vgl. Art. 23 Abs. 1 FINMAG, BGE 141 I 201 E. 4.5.1), an die inländischen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln (Lüscher, Rechtshilfepraxis, GesKR 2021 277, 280). Es handelt sich dabei um eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 aDSG, die den Umfang der bekanntzugebenden Daten im spezifischen Bereich der Zusammenarbeit zwischen der Vorinstanz und den Strafbehörden regelt. Dabei sind «die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen» auszutauschen. Die Vorinstanz kann die Bekanntgabe wie erwähnt nach Massgabe von Art. 40 FINMAG verweigern.”
Im datenschutzrechtlichen Verfahren hat das Auskunftsrecht der aDSG Vorrang (lex specialis) gegenüber dem Akteneinsichtsrecht nach VwVG. Das Auskunftsrecht erstreckt sich nur auf die Personendaten der gesuchstellenden Person; Personendaten Dritter und Sachdaten sind nicht offenzulegen.
“BVGE 2024 IV/2 Entscheiddatum: 03.04.2024Publikationsdatum: 09.12.2024 2024 IV/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. A. gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht B—915/2022 vom 3. April 2024 Datenschutz. Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht. Art. 13 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 26, Art. 27 VwVG. aArt. 23 Abs. 1 FINMAG. Art. 8, Art. 9 aDSG. 1. Umfang und Zweck des Akteneinsichtsrechts nach VwVG im Vergleich zum Auskunftsrecht nach DSG. In datenschutzrechtlichen Verfahren ist das Auskunftsrecht lex specialis zum Akteneinsichtsrecht (E. 4.2-4.4). 2. Das Auskunftsrecht nach DSG ist auf die Personendaten der gesuchstellenden Person begrenzt, weshalb Personendaten Dritter und Sachdaten nicht offenzulegen sind (E. 6). Protection des données. Droit d'accès et droit de consulter des pièces. Art. 13 al. 2, art. 29 al. 2 Cst. Art. 26, art. 27 PA. aArt. 23 al. 1 LFINMA. Art. 8, art. 9 aLPD. 1. Etendue et but du droit de consulter des pièces selon la PA comparativement au droit d'accès selon la LPD. Dans la procédure prévue par le droit de la protection des données, le droit d'accès est une lex specialis par rapport au droit de consulter des pièces (consid. 4.2-4.4). 2. Le droit d'accès selon la LPD se limite aux données personnelles de la personne requérante, raison pour laquelle les données personnelles de tiers et les données matérielles ne doivent pas être divulguées (consid.”
Im datenschutzrechtlichen Verfahren (im Zusammenhang mit Art. 23 Abs. 1 FINMAG) ist das Auskunftsrecht nach DSG lex specialis zum allgemeinen Akteneinsichtsrecht; das Auskunftsrecht erstreckt sich nur auf die Personendaten der ersuchenden Person. Dementsprechend sind Personendaten Dritter und Sachdaten grundsätzlich nicht offenzulegen.
“BVGE 2024 IV/2 Entscheiddatum: 03.04.2024Publikationsdatum: 09.12.2024 2024 IV/2 Auszug aus dem Urteil der Abteilung II i.S. A. gegen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht B—915/2022 vom 3. April 2024 Datenschutz. Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht. Art. 13 Abs. 2, Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 26, Art. 27 VwVG. aArt. 23 Abs. 1 FINMAG. Art. 8, Art. 9 aDSG. 1. Umfang und Zweck des Akteneinsichtsrechts nach VwVG im Vergleich zum Auskunftsrecht nach DSG. In datenschutzrechtlichen Verfahren ist das Auskunftsrecht lex specialis zum Akteneinsichtsrecht (E. 4.2-4.4). 2. Das Auskunftsrecht nach DSG ist auf die Personendaten der gesuchstellenden Person begrenzt, weshalb Personendaten Dritter und Sachdaten nicht offenzulegen sind (E. 6). Protection des données. Droit d'accès et droit de consulter des pièces. Art. 13 al. 2, art. 29 al. 2 Cst. Art. 26, art. 27 PA. aArt. 23 al. 1 LFINMA. Art. 8, art. 9 aLPD. 1. Etendue et but du droit de consulter des pièces selon la PA comparativement au droit d'accès selon la LPD. Dans la procédure prévue par le droit de la protection des données, le droit d'accès est une lex specialis par rapport au droit de consulter des pièces (consid. 4.2-4.4). 2. Le droit d'accès selon la LPD se limite aux données personnelles de la personne requérante, raison pour laquelle les données personnelles de tiers et les données matérielles ne doivent pas être divulguées (consid.”
Nach BGE 143 I 253 ist die Datensammlung «Gewähr» als Persönlichkeitsprofil bzw. als schwerer Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung einzustufen und bedarf einer formell-gesetzlichen Grundlage. Art. 23 FINMAG kann eine solche Grundlage im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Gewähr in weiteren Finanzmarktgesetzen darstellen, sofern die in die Datensammlung aufgenommenen Informationen «erhärtete Angaben zur Person in Verbindung mit zuverlässigen Daten zur Geschäftstätigkeit» sind (z. B. Daten aus mit Parteirechten verbundenen Verfahren oder aus sonstigen zuverlässigen Quellen). Das Urteil beurteilte zudem die damalige Fassung der aDatenverordnung-FINMA als gesetzeskonform; spätere Anpassungen (insbesondere Informationspflichten gegenüber Beaufsichtigten und Änderungen der zulässigen Inhalte) sind bei der Überprüfung von Verfügungen zu beachten.
“Im bereits vorstehend und auch von der Vorinstanz erwähnten Urteil BGE 143 I 253 (gefällt am 22. März 2017) hatte das Bundesgericht bereits Gelegenheit, die Datenbearbeitung durch die Vorinstanz unter dem hier einschlägigen datenschutzrechtlichen Blickwinkel zu beurteilen. Es gelangte dabei zum Schluss, dass die Datensammlung Gewähr ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sowie ein Persönlichkeitsprofil sei und daher einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfe (E. 4.8). Eine ausreichende Grundlage liege mit aArt. 23 FINMAG im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Gewähr in weiteren Finanzmarktgesetzen vor (E. 6.5.2), solange es sich bei den in die Datensammlung Gewähr aufgenommenen Informationen um " erhärtete Angaben zur Person in Verbindung mit zuverlässigen Daten zur Geschäftstätigkeit " handle, wozu Daten " aus mit Parteirechten verbundenen Verfahren [...] oder aus weiteren zuverlässigen Quellen " zählten (E. 6.5.3). Es beurteilte auch die (damalige Fassung der) aDatenverordnung-FINMA als gesetzeskonform (E. 7.2.2). Die angefochtene Verfügung gibt diese Rechtsprechung korrekt wieder und steht damit grundsätzlich im Einklang. Zu beachten ist freilich, dass nach diesem Urteil eine Anpassung der aDatenverordnung-FINMA vorgenommen wurde, die insbesondere eine Pflicht zur Information der Beaufsichtigten über erfolgte Einträge in die Datensammlung Gewähr vorsah (Art. 5a aDatenverordnung-FINMA) sowie die Liste zulässiger Inhalte in Art. 3 aDatenverordnung-FINMA anpasste. Vor diesem Hintergrund ist die Verfügung der Vorinstanz zu beurteilen.”
“Im bereits vorstehend und auch von der Vorinstanz erwähnten Urteil BGE 143 I 253 (vom 22. März 2017) hatte das Bundesgericht bereits Gelegenheit, die Datenbearbeitung durch die Vorinstanz unter dem hier einschlägigen datenschutzrechtlichen Blickwinkel zu beurteilen. Es gelangte dabei zum Schluss, dass die Datensammlung Gewähr ein schwerer Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung sowie ein Persönlichkeitsprofil sei und daher einer formell-gesetzlichen Grundlage bedürfe (E. 4.8). Eine ausreichende Grundlage liege mit aArt. 23 FINMAG im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Gewähr in weiteren Finanzmarktgesetzen vor (E. 6.5.2), solange es sich bei den in die Datensammlung Gewähr aufgenommenen Informationen um "erhärtete Angaben zur Person in Verbindung mit zuverlässigen Daten zur Geschäftstätigkeit" handle, wozu Daten "aus mit Parteirechten verbundenen Verfahren [...] oder aus weiteren zuverlässigen Quellen" zählten (E. 6.5.3). Es beurteilte auch die (damalige Fassung der) aDatenverordnung-FINMA als gesetzeskonform (E. 7.2.2). Die angefochtene Verfügung gibt diese Rechtsprechung korrekt wieder und steht damit grundsätzlich im Einklang. Zu beachten ist freilich, dass nach diesem Urteil eine Anpassung der aDatenverordnung-FINMA vorgenommen wurde, die insbesondere eine Pflicht zur Information der Beaufsichtigten über erfolgte Einträge in die Datensammlung Gewähr vorsah (Art. 5a aDatenverordnung-FINMA) sowie die Liste zulässiger Inhalte in Art. 3 aDatenverordnung-FINMA anpasste. Vor diesem Hintergrund ist die Verfügung der Vorinstanz zu beurteilen.”
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