Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339;BBl 2014 7483). ↩
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Die FINMA koordiniert ihre Untersuchungen mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit diesen Behörden.
“9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). 5.3. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art. 50 Abs. 2 VStrR). Den Inhabern der Aufzeichnungen ist wenn immer möglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen.”
“9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informaionen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
Die Übermittlung von Informationen soll rasch erfolgen; es sind keine hohen Anforderungen an den sachlichen Zusammenhang zu stellen. Es genügt, dass die übermittelten Daten aus der Sicht der bekanntgebenden Behörde grundsätzlich für die Planung, Durchführung oder Klärung einer (verwaltungs-)strafrechtlichen Untersuchung von Bedeutung sein können (z.B. weil sie für die Abklärung des Umfangs erforderlich sind oder die Untersuchung effizienter machen). Offensichtliche Irrelevanz führt zur Unterlassung der Bekanntgabe.
“Die Bestimmung von Art. 38 Abs. 1 FINMAG ist derjenigen von Art. 31 Abs. 3 FinfraG nachgebildet. Sie soll Rechtssicherheit schaffen bei der Möglichkeit der Strafverfolgungsbehörden, der Vorinstanz die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen zu übermitteln und von ihr zu erlangen (Botschaft FinfraG, BBl 2014 7483, 7609). Diesen Informationsaustausch hat der Gesetzgeber als «für eine effiziente und effektive Abklärung verdächtiger Sachverhalte notwendig» erachtet (Botschaft FinfraG, BBl 2014 7483, 7534; vgl. Benjamin Leisinger, in: Sethe et al., Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz FinfraG, 2017, Art. 31 Rz. 48 f.). Es soll, wie erwähnt, eine rasche Übermittlung von Informationen erfolgen (vorne, E. 3.5; BBl 2014 7483, 7609).”
“Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, straf- und strafprozessrechtliche Bestimmungen anzuwenden und diese im Detail zu prüfen. Die Daten aus den finanzmarktrechtlichen Verfahren müssen mit dem Gegenstand des potenziellen Verwaltungsstrafverfahrens sachlich zusammenhängen, soweit sich dieser vor dessen Eröffnung überhaupt eingrenzen lässt (vgl. Romerio/Bazzani/Frei, Informationen, S. 39; Benninger/Wyss, in: Zulauf/Wyss, Finanzmarktenforcement, S. 286). Doch sind nach dem Erwogenen (E. 5.3.3 f.) keine hohen Anforderungen an den sachlichen Zusammenhang zu stellen. Er liegt zumindest vor, wenn aus der Perspektive der bekanntgebenden Behörde nicht auszuschliessen ist, dass die streitigen Daten für die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung von Bedeutung sein können, etwa weil das betreffende Dokument als relevantes - betreffend Strafbarkeit oder -zumessung belastendes oder entlastendes - Beweismittel gewürdigt werden könnte (vgl. BGE 129 IV 141 E. 3.2.1, E. 3.4.2 [Pra 2003 Nr. 185]). Nach dem Sinn und Zweck von Art. 38 Abs. 1 FINMAG genügt ebenfalls, dass die Daten für eine effizientere Planung und Durchführung der Strafuntersuchung notwendig sind, beispielsweise, weil sie Aufschluss über den Umfang der nötigen Sachverhaltsfeststellungen geben und es der strafverfolgenden Behörde ermöglichen, auf Abklärung bestimmter Sachverhaltskomplexe oder vermeidbare Untersuchungshandlungen zu verzichten. Es reicht aus, wenn die Informationen grundsätzlich relevant sind. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, hat die Vorinstanz die Bekanntgabe von Daten zu unterlassen. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich alle einzelnen Daten, welche die Vorinstanz dem EFD bekanntgibt, im Ergebnis für die Untersuchung und Beurteilung des angezeigten Straftatbestands als unverzichtbar herausstellen. Eine solche Grenzziehung wäre im gegebenen Zeitpunkt - vor den strafrechtlichen Abklärungen - auch nicht möglich, und die Vorinstanz muss nicht für jede einzelne Information beurteilen, wie es sich damit verhält. Der damit verbundene Prüfungsaufwand wäre im Übrigen - besonders mit Blick auf die regelmässig umfangreichen Akten- bzw.”
Die FINMA und ihre Mitarbeitenden unterstehen dem Amtsgeheimnis. Soweit die Weitergabe von Informationen jedoch zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist – namentlich im Rahmen einer Strafanzeige oder zur Amtshilfe gemäss Art. 38 Abs. 1 FINMAG – bildet dies einen Rechtfertigungsgrund; die Preisgabe der betreffenden Verfahrensinhalte gilt dann nicht als Verletzung des Amtsgeheimnisses, sofern die Übermittlung sachgerecht und nur insoweit erfolgt, wie sie zur Aufgabenerfüllung notwendig ist.
“Der Beschwerdegegner hat die Akten der Strafuntersuchung amtshilfeweise gemäss Art. 112 Abs. 1 DBG, Art. 39 Abs. 3 StHG sowie Art. 38 Abs. 1 FINMAG an die Steuerverwaltung des Kantons Schwyz sowie an die FINMA übermittelt. Nach diesen Bestimmungen ist die Übermittlung der Strafakten dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft vorhergehend geprüft hat, ob die fraglichen Auskünfte für den Vollzug der Steuergesetze bzw. für die Erfüllung der Aufgaben der FINMA notwendig sind. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass der Beschwerdegegner die Akten der Strafuntersuchung vor ihrer Übermittlung nicht geprüft hätte oder dass die übermittelten Akten keinerlei Informationen enthielten, die für die Anwendung der Gesetze notwendig wären. Ein offensichtlicher, schwerer Verstoss gegen die Geheimhaltungspflicht bzw. das Amtsgeheimnis seitens des Beschwerdegegners erscheint damit jedenfalls ausgeschlossen. Selbst wenn er nämlich die fraglichen Einvernahmeprotokolle vor ihrer Übermittlung an die ersuchenden Behörden auszugsweise hätte schwärzen müssen - was hier nicht abschliessend zu prüfen ist -, so wäre die Übermittlung der ungeschwärzten Einvernahmeprotokolle dennoch weder als Amtsgeheimnisverletzung noch als schwere Verfehlung zu werten, da der Beschwerdegegner damit lediglich seiner Pflicht zur Amtshilfe nachkommen wollte (vgl.”
“Unabhängig davon, ob die Verfahrensakten einer anderen Behörde solche Unterlagen enthalten oder nicht, ist der Grundrechtsschutz in erster Linie durch das für die betreffende Behörde und deren Mitarbeiter geltende Amtsgeheimnis (s. für das Bundespersonal im Allgemeinen Art. 22 Abs. 1 BPG) gewährleistet (Art. 320 StGB; zum Ganzen s. Oberholzer, a.a.O., Art. 320 StGB N. 4 ff.). Auch die FINMA bzw. die Angestellten und die einzelnen Organe der FINMA sowie die von der FINMA Beauftragten unterstehen dem Amtsgeheimnis (Art. 14 Abs. 1 und 4 FINMAG). Sie sind allgemein zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet und haben namentlich die ihr im Verwaltungsverfahren offenbarten Geheimnisse geheim zu halten. Ist die FINMA in der Folge aber zur Strafanzeige unter Beilage der entsprechenden Verfahrensakten und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe von Geheimnissen verpflichtet, verfügt sie bei einer Anzeige über einen Rechtfertigungsgrund und sie verletzt offensichtlich nicht das Amtsgeheimnis. Ist die FINMA zur Rechtshilfe und damit gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zur Preisgabe allfälliger Geheimnisse verpflichtet (s. Art. 30 Abs. 1 VStR i.V.m. Art. 38 Abs. 1 FINMAG; zu den Verweigerungsgründen Art. 40 FINMAG), verletzt sie (bzw. der betreffende Mitarbeiter) damit offensichtlich ebenso wenig das Amtsgeheimnis. Soweit die Behörde nicht berechtigt ist, gegenüber der Strafverfolgungsbehörde die ihr selber bereits bekannten Geheimnisse geheim zu halten, können die aus ihren Akten entnehmbaren Geheimnisse einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörde nicht entgegenstehen. In diesem Sinne bestehen keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen gemäss Art. 50 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 248 Abs. 1 StPO, welche – soweit zulässig – nicht bereits gewahrt worden wären. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass für weitergehende Rechtschutzüberlegungen. Von der Frage nach der Kenntnisnahme solcher Verfahrensakten durch die Strafverfolgungsbehörde ist die Frage nach der Beweisverwertung zu unterscheiden, welche damit nicht beantwortet ist.”
FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde koordinieren ihre Untersuchungen sowie den hierzu erforderlichen Informationsaustausch, soweit möglich und erforderlich.
“Mit Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt (Art. 37 Abs. 1 GwG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150'000 Franken bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informaionen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und nimmt vor einer Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit diesen.
“3 GwG). Mit Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt (Art. 37 Abs. 1 GwG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150'000 Franken bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). 5.3. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art.”
Die FINMA kann auf Ersuchen Strafverfolgungsbehörden vollständige Verfahrensakten, auch in elektronischer Form, übermitteln; dies zeigt sich in den vorliegenden Verfahrensakten, in denen die FINMA gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG dem EFD die vollständigen Akten elektronisch zugestellt hat.
“Zur Begründung ihrer Anzeige legte die FINMA ihre Verfügung vom 13. Juli 2018 bei und hielt fest, dass ihre Verfahrensakten dem EFD jederzeit zur Einsicht offen stehen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 010 0001 ff.). H. Der untersuchende Beamte des EFD ersuchte die FINMA mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 um Zustellung der vollständigen FINMA-Akten inklusive allfälligem Beschwerdeverfahren (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 030 0001). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 informierte die FINMA das EFD, dass sie dem «Rechtshilfegesuch gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG» entspreche. Allerdings seien die Verfahrensakten der FINMA sehr umfangreich, weshalb sie vorschlage, die Akten vor Ort einzusehen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 030 0002). Anlässlich der Akteneinsicht bei der FINMA vom 23. Oktober 2019 ersuchte der untersuchende Beamte des EFD die FINMA, dem EFD eine Kopie der vollständigen Verfahrensakten der FINMA zuzustellen (Verfahrensakten EFD 442.3.132, pag. 030 0005). «Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG» übermittelte die FINMA dem EFD mit Antwortschreiben vom 4. November 2019 die vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form (Verfahrensakten EDA 442.3-132 030, pag. 0006). I. Am 30. November 2020 eröffnete das EFD in Sachen B. AG und C. AG u.a. gegen A., CEO der C. AG, eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0001). J. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 informierte das EFD A., dass es aufgrund der Strafanzeige der FINMA vom 8. Oktober 2018 und der beigezogenen FINMA-Akten gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG eröffnet hat (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0002 ff.). Das EFD führte aus, es bestehe der Verdacht, dass A. in Kenntnis von den die Meldepflicht nach Art. 9 GwG begründenden Umständen es unterlassen habe, in seiner Funktion als Mitglied des «Business Acceptance Committee» (BAC) rechtzeitig die gebotene Verdachtsmeldung an die MROS zu veranlassen und somit gestützt auf Art.”
“Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 9, pag. 015 ff.). G. Die FINMA erstattete am 8. Oktober 2018 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») eine Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen der B. AG und C. AG sowie allfällige weitere involvierte Personen wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 010 0001 ff.). Zur Begründung ihrer Anzeige legte die FINMA ihre Verfügung vom 13. Juli 2018 bei und hielt fest, dass ihre Verfahrensakten dem EFD jederzeit zur Einsicht offen stehen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 010 0001 ff.). H. Der untersuchende Beamte des EFD ersuchte die FINMA mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 um Zustellung der vollständigen FINMA-Akten inklusive allfälligem Beschwerdeverfahren (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 030 0001). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 informierte die FINMA das EFD, dass sie dem «Rechtshilfegesuch gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG» entspreche. Allerdings seien die Verfahrensakten der FINMA sehr umfangreich, weshalb sie vorschlage, die Akten vor Ort einzusehen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 030 0002). Anlässlich der Akteneinsicht bei der FINMA vom 23. Oktober 2019 ersuchte der untersuchende Beamte des EFD die FINMA, dem EFD eine Kopie der vollständigen Verfahrensakten der FINMA zuzustellen (Verfahrensakten EFD 442.3.132, pag. 030 0005). «Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG» übermittelte die FINMA dem EFD mit Antwortschreiben vom 4. November 2019 die vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form (Verfahrensakten EFD 442.3-132 030, pag. 0006). I. Am 30. November 2020 eröffnete das EFD in Sachen B. AG und C. AG u.a. gegen A. eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 020 0001). J. Mit Auskunfts- und Editionsverfügung vom 1. Dezember 2020 wies das EFD die Bank J. an, dem EFD bis zum 15. Januar 2021 Auskünfte betreffend einen weiteren Beschuldigten zu erteilen und Unterlagen herauszugeben (Verfahrensakten EFD 442.”
“Zur Begründung ihrer Anzeige legte die FINMA ihre Verfügung vom 13. Juli 2018 bei und hielt fest, dass ihre Verfahrensakten dem EFD jederzeit zur Einsicht offen stehen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 010 0001 ff.). H. Der untersuchende Beamte des EFD ersuchte die FINMA mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 um Zustellung der vollständigen FINMA-Akten inklusive allfälligem Beschwerdeverfahren (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 030 0001). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 informierte die FINMA das EFD, dass sie dem «Rechtshilfegesuch gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG» entspreche. Allerdings seien die Verfahrensakten der FINMA sehr umfangreich, weshalb sie vorschlage, die Akten vor Ort einzusehen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 030 0002). Anlässlich der Akteneinsicht bei der FINMA vom 23. Oktober 2019 ersuchte der untersuchende Beamte des EFD die FINMA, dem EFD eine Kopie der vollständigen Verfahrensakten der FINMA zuzustellen (Verfahrensakten EFD 442.3.132, pag. 030 0005). «Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG» übermittelte die FINMA dem EFD mit Antwortschreiben vom 4. November 2019 die vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form (Verfahrensakten EDA 442.3-132 030, pag. 0006). I. Am 30. November 2020 eröffnete das EFD in Sachen B. AG und C. AG u.a. gegen A., CEO der C. AG, eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0001). J. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 informierte das EFD A., dass es aufgrund der Strafanzeige der FINMA vom 8. Oktober 2018 und der beigezogenen FINMA-Akten gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG eröffnet hat (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag.020 0002 ff.). Das EFD führte aus, es bestehe der Verdacht, dass A. in Kenntnis von den die Meldepflicht nach Art. 9 GwG begründenden Umständen es unterlassen habe, in seiner Funktion als Mitglied des «Business Acceptance Committee» (BAC) rechtzeitig die gebotene Verdachtsmeldung an die MROS zu veranlassen und somit gestützt auf Art.”
Art. 38 FINMAG stellt nach der Rechtsprechung eine formell-gesetzliche Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 aDSG dar: Er erlaubt die Übermittlung von im Aufsichtsverfahren erlangten Personendaten an inländische Strafverfolgungsbehörden, wobei nur die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendigen Informationen auszutauschen sind. Die Vorinstanz hat die Bekanntgabe an das EFD im konkreten Fall als gesetzeskonform erachtet.
“Für das Bearbeiten von Personendaten durch Bundesorgane bedarf es einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 17 ff. aDSG; BGE 147 II 227 E. 4.3.1; BGE 148 II 349 E. 4.3). Gemäss Art. 19 Abs. 1 aDSG dürfen Bundesorgane Personendaten nur bekanntgeben, wenn dafür eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 aDSG besteht oder wenn bestimmte Voraussetzungen (Bst. a ff.) gegeben sind (BGE 147 II 227 E. 4.3.1), unter anderem, wenn die Daten für den Empfänger im Einzelfall zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind (Bst. a). Die Vorinstanz verfügt mit Art. 38 FINMAG über eine formell-gesetzliche Grundlage, die es ihr erlaubt, Personendaten, welche sie im Aufsichtsverfahren erlangt und bearbeitet hat (vgl. Art. 23 Abs. 1 FINMAG, BGE 141 I 201 E. 4.5.1), an die inländischen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln (Lüscher, Rechtshilfepraxis, GesKR 2021 277, 280). Es handelt sich dabei um eine Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 17 aDSG, die den Umfang der bekanntzugebenden Daten im spezifischen Bereich der Zusammenarbeit zwischen der Vorinstanz und den Strafbehörden regelt. Dabei sind «die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen» auszutauschen. Die Vorinstanz kann die Bekanntgabe wie erwähnt nach Massgabe von Art. 40 FINMAG verweigern.”
Art. 38 Abs. 1 FINMAG sieht vor, dass die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen austauschen. Die erhaltenen Informationen dürfen von den Beteiligten ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben verwendet werden.
“Der Informationsaustausch zwischen der FINMA und den inländischen Strafverfolgungsbehörden ist im Gesetz - im Abschnitt zur Zusammenarbeit der FINMA mit inländischen Behörden (Art. 38 ff. FINMAG) - ausdrücklich vorgesehen und vorgeschrieben (vgl. Urteil des BGer 7B_874/2023 vom 6. August 2024 E. 3.3 und 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.8). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen demnach die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Der FINMA kann die Bekanntgabe nicht öffentlicher Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden verweigern, wenn diese ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen, deren Bekannt- oder Herausgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde oder sie mit den Zielen der Finanzmarktaufsicht oder deren Zweck nicht vereinbar ist (Art. 40 FINMAG). Streitigkeiten über die Zusammenarbeit zwischen der FINMA und den Strafverfolgungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen einer der beteiligten Behörden (Art. 41 FINMAG; BGE 142 IV 207 E. 8.8 und E. 8.15). Die Übermittlung von Informationen der FINMA an Strafverfolgungsbehörden wird in der spezifischen Literatur und Praxis verbreitet als «Rechtshilfe» bezeichnet, während der umgekehrte Fall und der Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden häufig «Amtshilfe» genannt werden (vgl.”
“3 GwG). Mit Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt (Art. 37 Abs. 1 GwG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150'000 Franken bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informaionen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
Im vorliegenden Fall hat die FINMA dem ersuchenden Eidgenössischen Finanzdepartement die vollständigen Verfahrensakten zur Einsicht geöffnet, zunächst eine Akteneinsicht vor Ort vorgeschlagen und anschliessend die vollständigen Akten in elektronischer Form übermittelt (vgl. Hinweis der FINMA «gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG»).
“Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 9, pag. 015 ff.). G. Die FINMA erstattete am 8. Oktober 2018 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») eine Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen der B. AG und C. AG sowie allfällige weitere involvierte Personen wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 010 0001 ff.). Zur Begründung ihrer Anzeige legte die FINMA ihre Verfügung vom 13. Juli 2018 bei und hielt fest, dass ihre Verfahrensakten dem EFD jederzeit zur Einsicht offen stehen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 010 0001 ff.). H. Der untersuchende Beamte des EFD ersuchte die FINMA mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 um Zustellung der vollständigen FINMA-Akten inklusive allfälligem Beschwerdeverfahren (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 030 0001). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 informierte die FINMA das EFD, dass sie dem «Rechtshilfegesuch gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG» entspreche. Allerdings seien die Verfahrensakten der FINMA sehr umfangreich, weshalb sie vorschlage, die Akten vor Ort einzusehen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 030 0002). Anlässlich der Akteneinsicht bei der FINMA vom 23. Oktober 2019 ersuchte der untersuchende Beamte des EFD die FINMA, dem EFD eine Kopie der vollständigen Verfahrensakten der FINMA zuzustellen (Verfahrensakten EFD 442.3.132, pag. 030 0005). «Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG» übermittelte die FINMA dem EFD mit Antwortschreiben vom 4. November 2019 die vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form (Verfahrensakten EDA 442.3-132 030, pag. 0006). I. Am 30. November 2020 eröffnete das EFD in Sachen B. AG und C. AG u.a. gegen A., CEO der C. AG, eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0001). J. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 informierte das EFD A., dass es aufgrund der Strafanzeige der FINMA vom 8.”
“Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (Verfahrensakten FINMA G01104288, Reg. 9, pag. 015 ff.). G. Die FINMA erstattete am 8. Oktober 2018 beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») eine Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen der B. AG und C. AG sowie allfällige weitere involvierte Personen wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 9 i.V.m. Art. 37 GwG (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 010 0001 ff.). Zur Begründung ihrer Anzeige legte die FINMA ihre Verfügung vom 13. Juli 2018 bei und hielt fest, dass ihre Verfahrensakten dem EFD jederzeit zur Einsicht offen stehen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 010 0001 ff.). H. Der untersuchende Beamte des EFD ersuchte die FINMA mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 um Zustellung der vollständigen FINMA-Akten inklusive allfälligem Beschwerdeverfahren (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 030 0001). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 informierte die FINMA das EFD, dass sie dem «Rechtshilfegesuch gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG» entspreche. Allerdings seien die Verfahrensakten der FINMA sehr umfangreich, weshalb sie vorschlage, die Akten vor Ort einzusehen (Verfahrensakten EFD 442.3-132, pag. 030 0002). Anlässlich der Akteneinsicht bei der FINMA vom 23. Oktober 2019 ersuchte der untersuchende Beamte des EFD die FINMA, dem EFD eine Kopie der vollständigen Verfahrensakten der FINMA zuzustellen (Verfahrensakten EFD 442.3.132, pag. 030 0005). «Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG» übermittelte die FINMA dem EFD mit Antwortschreiben vom 4. November 2019 die vollständigen Verfahrensakten in elektronischer Form (Verfahrensakten EDA 442.3-132 030, pag. 0006). I. Am 30. November 2020 eröffnete das EFD in Sachen B. AG und C. AG u.a. gegen A., CEO der C. AG, eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 GwG (Verfahrensakten EDA 442.3-132, pag. 020 0001). J. Mit Schreiben vom 28. Januar 2021 informierte das EFD A., dass es aufgrund der Strafanzeige der FINMA vom 8.”
Die Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden nach Art. 38 Abs. 3 FINMAG gilt als informelles Verwaltungshandeln und nicht als anfechtbare Verfügung im Sinne eines förmlichen Verwaltungsentscheids. Der Informationsaustausch zwischen der FINMA und den inländischen Strafverfolgungsbehörden erfolgt demnach form- und zweckentsprechend rasch und formlos im Rahmen der Amtshilfe/Informationserteilung.
“Art. 38 Abs. 1 FINMAG wurde gemäss Anhang Ziffer 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (FinfraG) revidiert (AS 2015 5339) und trat in der bestehenden Fassung am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Bestimmung soll eine rasche und formlose gegenseitige Übermittlung von Informationen zwischen den inländischen Strafverfolgungsbehörden und der FINMA sicherstellen (Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG] vom 3. September 2014 [nachfolgend: Botschaft FinfraG], BBl 2014 7483, 7534, 7609; vgl. Urteile des BVGer B-2683/2018 vom 4. Februar 2022 E. 4.3.3 und B-4763/2017 vom 29. Juni 2018 E. 5.2). Sowohl die innerstaatliche Rechtshilfe der FINMA an die Strafverfolgungsbehörden als auch die Strafanzeige (Art. 38 Abs. 3 FINMAG) erfolgen durch sogenannt informelles Verwaltungshandeln, ohne dass darüber mit einer anfechtbaren Verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach dem VwVG entschieden wird (vgl. BGE 136 II 23 E. 4.3.1; Urteil des BGer 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.2; Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 1. Februar 2006 [nachfolgend: Botschaft FINMAG], BBl 2006 2829, 2886; Flavio Romerio/Claudio Bazzani/Daphne Frei, Informationen - Vermittlung, Verwertung und Verbreitung bei komplexen Verfahren, in: Romerio/Bazzani, Interne und regulatorische Untersuchungen II, 2016 [nachfolgend: Informationen], S. 43 f.; Benninger/Wyss, in: Zulauf/Wyss, Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S. 93 f., 285 f., 292 ff.; Leitlinien der FINMA zur Rechtshilfe gegenüber inländischen Strafbehörden vom 20. November 2015, Ziffer 6, zugänglich unter www.finma.ch > Durchsetzung > Amtshilfe > Zusammenarbeit im Inland [abgerufen am 3. März 2025]). Ein formelles Verfahren betreffend den Informationsaustausch ist für Streitigkeiten zwischen den Behörden vorgesehen, über die das Bundesverwaltungsgericht befindet (Art.”
Für die Notwendigkeitsprüfung nach Art. 38 FINMAG reicht, dass die übermittelten Daten grundsätzlich relevant sind und der Strafverfolgung eine effizientere Planung und Durchführung der Untersuchung ermöglichen (z. B. durch Hinweise auf den Umfang der nötigen Abklärungen oder das Vermeiden vermeidbarer Untersuchungshandlungen). Es ist nicht erforderlich, dass jede einzelne Information sich im Ergebnis als unverzichtbar erweist.
“1 FINMAG genügt ebenfalls, dass die Daten für eine effizientere Planung und Durchführung der Strafuntersuchung notwendig sind, beispielsweise, weil sie Aufschluss über den Umfang der nötigen Sachverhaltsfeststellungen geben und es der strafverfolgenden Behörde ermöglichen, auf Abklärung bestimmter Sachverhaltskomplexe oder vermeidbare Untersuchungshandlungen zu verzichten. Es reicht aus, wenn die Informationen grundsätzlich relevant sind. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, hat die Vorinstanz die Bekanntgabe von Daten zu unterlassen. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich alle einzelnen Daten, welche die Vorinstanz dem EFD bekanntgibt, im Ergebnis für die Untersuchung und Beurteilung des angezeigten Straftatbestands als unverzichtbar herausstellen. Eine solche Grenzziehung wäre im gegebenen Zeitpunkt - vor den strafrechtlichen Abklärungen - auch nicht möglich, und die Vorinstanz muss nicht für jede einzelne Information beurteilen, wie es sich damit verhält. Der damit verbundene Prüfungsaufwand wäre im Übrigen - besonders mit Blick auf die regelmässig umfangreichen Akten- bzw. Datenbestände der Aufsichtsverfahren - mit dem von Art. 38 FINMAG verfolgten Ziel der raschen und rechtssicheren Zusammenarbeit zwischen inländischen Behörden kaum vereinbar. Der Notwendigkeitsbegriff von Art. 38 FINMAG ist demnach, anders als die Beschwerdeführerinnen rügen, nicht gleichzusetzen mit den Termini «unerlässlich» nach der allgemeinen Regel zur grenzüberschreitenden Datenbekanntgabe (Art. 6 Abs. 2 Bst. d aDSG; Urteil des BGer 4A_83/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3.4) und «unentbehrlich» nach der allgemeinen Amtshilfebestimmung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a aDSG. Letzterer bedeutet, dass die gesetzliche Aufgabe nur mit den betreffenden Daten - ohne diese aber nicht - erfüllt werden kann (BGE 147 II 227 E. 5.4.2 mit Hinweisen).”
“1 FINMAG genügt ebenfalls, dass die Daten für eine effizientere Planung und Durchführung der Strafuntersuchung notwendig sind, beispielsweise, weil sie Aufschluss über den Umfang der nötigen Sachverhaltsfeststellungen geben und es der strafverfolgenden Behörde ermöglichen, auf Abklärung bestimmter Sachverhaltskomplexe oder vermeidbare Untersuchungshandlungen zu verzichten. Es reicht aus, wenn die Informationen grundsätzlich relevant sind. Ist dies offensichtlich nicht der Fall, hat die Vorinstanz die Bekanntgabe von Daten zu unterlassen. Hingegen ist es nicht erforderlich, dass sich alle einzelnen Daten, welche die Vorinstanz dem EFD bekanntgibt, im Ergebnis für die Untersuchung und Beurteilung des angezeigten Straftatbestands als unverzichtbar herausstellen. Eine solche Grenzziehung wäre im gegebenen Zeitpunkt - vor den strafrechtlichen Abklärungen - auch nicht möglich, und die Vorinstanz muss nicht für jede einzelne Information beurteilen, wie es sich damit verhält. Der damit verbundene Prüfungsaufwand wäre im Übrigen - besonders mit Blick auf die regelmässig umfangreichen Akten- bzw. Datenbestände der Aufsichtsverfahren - mit dem von Art. 38 FINMAG verfolgten Ziel der raschen und rechtssicheren Zusammenarbeit zwischen inländischen Behörden kaum vereinbar. Der Notwendigkeitsbegriff von Art. 38 FINMAG ist demnach, anders als die Beschwerdeführerinnen rügen, nicht gleichzusetzen mit den Termini «unerlässlich» nach der allgemeinen Regel zur grenzüberschreitenden Datenbekanntgabe (Art. 6 Abs. 2 Bst. d aDSG; Urteil des BGer 4A_83/2016 vom 22. September 2016 E. 3.3.4) und «unentbehrlich» nach der allgemeinen Amtshilfebestimmung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a aDSG. Letzterer bedeutet, dass die gesetzliche Aufgabe nur mit den betreffenden Daten - ohne diese aber nicht - erfüllt werden kann (BGE 147 II 227 E. 5.4.2 mit Hinweisen).”
Stützt die FINMA ihre Anzeige nach Art. 38 Abs. 3 FINMAG auf eigene Verfahrensakten, hat sie der benachrichtigten Strafverfolgungsbehörde von sich aus die hierfür notwendigen Akten und Belege zugänglich zu machen. Dies folgt aus der Pflicht zum Austausch der zur Erfüllung der Aufgaben der Strafverfolgungsbehörde erforderlichen Informationen; Art. 40 FINMAG kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung.
“Gemäss Art. 38 Abs. 3 FINMAG ist die FINMA verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, wenn sie Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze erhält. Sie ist dabei verpflichtet, mit der Strafverfolgungsbehörde die zur Erfüllung derer Aufgaben notwendigen Informationen auszutauschen (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Stützt die FINMA ihre Strafanzeige auf ihre Verfahrensakten, ist sie demnach verpflichtet, von sich aus der betreffenden Strafverfolgungsbehörde auch ihre Verfahrensakten zugänglich zu machen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeigepflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen.”
“Gemäss Art. 38 Abs. 3 FINMAG ist die FINMA verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, wenn sie Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze erhält. Sie ist dabei verpflichtet, mit der Strafverfolgungsbehörde die zur Erfüllung derer Aufgaben notwendigen Informationen auszutauschen (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Stützt die FINMA ihre Strafanzeige auf ihre Verfahrensakten, ist sie demnach verpflichtet, von sich aus der betreffenden Strafverfolgungsbehörde auch ihre Verfahrensakten zugänglich zu machen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeigepflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen.”
“Gemäss Art. 38 Abs. 3 FINMAG ist die FINMA verpflichtet, die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu benachrichtigen, wenn sie Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze erhält. Sie ist dabei verpflichtet, mit der Strafverfolgungsbehörde die zur Erfüllung derer Aufgaben notwendigen Informationen auszutauschen (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Stützt die FINMA ihre Strafanzeige auf ihre Verfahrensakten, ist sie demnach verpflichtet, von sich aus der betreffenden Strafverfolgungsbehörde auch ihre Verfahrensakten zugänglich zu machen (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BV.2020.31-32 vom 27. Oktober 2020 E. 3.4, wonach die Anzeigepflicht auch die Belege zum angezeigten strafbaren Verhalten umfasst). Art. 40 FINMAG, wonach die FINMA die Bekanntgabe von nicht öffentlich zugänglichen Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden und anderen inländischen Behörden unter bestimmten Voraussetzungen verweigern kann, kommt hier nicht zum Tragen.”
Die Anwendung des aDSG (insbesondere Art. 25) auf die Datenweitergabe aus FINMA-Akten ist denkbar. Ein Entscheid nach Art. 25 aDSG wäre in der Regel auf die Frage der widerrechtlichen Bearbeitung von Daten der gesuchstellenden Person beschränkt, kann aber inhaltlich vergleichbare Prüfungsgegenstände betreffen und damit die für eine rasche und abgestimmte Zusammenarbeit der Behörden angestrebten Abläufe beeinträchtigen. Deshalb bleibt offen, in welchem Umfang der Gesetzgeber beaufsichtigten Instituten solche datenschutzrechtlichen Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit Art. 38 FINMAG gewähren wollte.
“Für die inländische Zusammenarbeit der Vorinstanz mit Strafverfolgungsbehörden besteht mit Art. 38 ff. FINMAG keine ebensolche Normierung. Art. 38 und Art. 40 FINMAG bestimmen, dass und inwieweit die Vorinstanz dem EFD Informationen - d.h. auch Daten - bekanntgeben muss oder verweigern darf. Die gesetzlichen Bestimmungen legen damit zumindest den gebotenen Umfang der Datenbekanntgabe spezifisch fest (dazu E. 5). Ob dies auch für den datenschutzrechtlichen Rechtsschutz der Fall ist oder die Art. 38 ff. FINMAG für Ansprüche nach Art. 25 Abs. 1 aDSG Raum lassen, regelt das FINMAG nicht explizit. Die Formlosigkeit des Behördenhandelns allein (vgl. E. 3.5) spricht nicht gegen die Anwendung des aDSG (vgl. zur internationale Amtshilfe BGE 126 II 126 E. 5a/bb i.f. [«umso mehr»]; Urteil des BGer 2C_825/2019 vom 21. Dezember 2021 E. 3.4). Die Prüfung der gestellten Frage (vgl. oben E. 4.3.1) drängt sich indessen bereits mit Blick auf die Zielrichtung von Art. 38 FINMAG auf. Einerseits führt die Anwendung des aDSG nicht dazu, dass die Datenbekanntgabe stets im formellen Verfahren erfolgen müsste. Eine Verfügung auf Gesuch nach Art. 25 aDSG hin führt, wie die Vorinstanz zutreffend erwog, nicht zu einem Entscheid über die Weitergabe der Informationen insgesamt, sondern bleibt auf die Frage der widerrechtlichen Bearbeitung von Daten der gesuchstellenden Person beschränkt. Andererseits kann der datenschutzrechtliche Entscheid - aufgrund der potenziellen Vielzahl von Daten des beaufsichtigten Instituts in den Akten des finanzmarktrechtlichen Aufsichtsverfahrens und den ähnlichen Fragestellungen (vgl. E. 5) - einen inhaltlich vergleichbaren Gegenstand annehmen, wenn ein Institut Ansprüche nach Art. 25 Abs. 1 aDSG anruft. Das Verfahren nach Art. 25 Abs. 4 aDSG kann daher ebenso mit dem vom Gesetzgeber angestrebten Ziel der raschen und rechtssicheren Zusammenarbeit zwischen den Behörden kollidieren wie eine umfassende Verfügung über die Rechtshilfe. Es ist daher fraglich, ob der Gesetzgeber den beaufsichtigten Instituten Rechtsbehelfe, anders als im Bereich der internationalen Amtshilfe, belassen wollte.”
Die FINMA hat sich bei Übermittlungen an den in Art. 38 Abs. 1 (sowie Art. 40) enthaltenen Grundsätzen zum zulässigen Umfang und zu den Schranken der Bekanntgabe zu orientieren.
“Die Vorinstanz hat vorliegend Strafanzeige (Art. 38 Abs. 3 FINMAG) unter Beilage bestimmter Akten erstattet; das EFD hat daraufhin um ergänzende Dokumente aus den aufsichtsrechtlichen Verfahren ersucht (vorne, Bst. B, C und E). Daten in der Strafanzeige selbst stehen nicht im Streit. Die Unterscheidung, ob Dokumente mit einer Strafanzeige oder auf eine (durch Strafanzeige veranlasste) Anfrage um Rechtshilfe hin (vgl. Art. 38 Abs. 1 FINMAG) übermittelt werden (vgl. Benninger/Wyss, in: Zulauf/Wyss, Finanzmarktenforcement, 3. Aufl. 2022, S. 286), ist - im konkreten Fall - nicht weiter ausschlaggebend. Jedenfalls hat sich die FINMA, was den zulässigen Umfang und die Schranken der Bekanntgabe von Informationen angeht, an den geltenden Grundsätzen (vgl. Art. 38 Abs. 1 und Art. 40 FINMAG) zu orientieren (vgl. Urteile des BGer 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.4 in fine, E. 5.6 und 1B_243/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 3.5; Mraz/Weber, Anwaltsrevue 2022, 337, 339, Fn. 17).”
Der Ausschluss des formellen Verfahrens beim Informationsaustausch entbindet betroffene Personen nicht davon, ihre Rechte gegebenenfalls im Strafverfahren geltend zu machen. Es ist nicht ohne Weiteres klar, welche Verfahrensrechte Dritten in einem solchen Strafverfahren zustehen. Die Strafverfolgung richtet sich grundsätzlich primär gegen natürliche Personen, die für Verstösse verantwortlich sind.
“Die zwischen den Beteiligten für Art. 25a VwVG streitige Bedeutung des Rechtsschutzes im Strafverfahren lässt sich auch im Zusammenhang mit den hier gestellten datenschutzrechtlichen Fragen (E. 4.1) diskutieren. Wie erwähnt, wird der Ausschluss des formellen Verfahrens beim Informationsaustausch (Art. 38 FINMAG) nicht zuletzt damit begründet, dass die Betroffenen ihre Rechte im Strafverfahren geltend machen könnten. Die Beschwerdeführerinnen sind, soweit ersichtlich, am in Aussicht stehenden Verwaltungsstrafverfahren des EFD nicht zwingend als Parteien bzw. als beschuldigte Personen beteiligt. Strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden in erster Linie die natürlichen Personen, die im Unternehmen für Verletzungen der Meldepflicht verantwortlich sind (Art. 6 VStrR; Urteil des BStGer CA.2020.10 vom 2. August 2021 E. 3.2.1; Gabarski/Macaluso, in: Hsu/Flühmann, Basler Kommentar Geldwäschereigesetz [BSK GwG], 2021, Art. 37 Rz. 19 ff.). Eine Strafbarkeit des Unternehmens und entsprechende Ausweitung der Untersuchung wären nur unter bestimmten Voraussetzungen denkbar, z.B. wenn die verantwortlichen Personen nicht ermittelt werden können (Art. 49 FINMAG, Urteil des BStGer SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 5.11 mit Hinweisen). Es ist nicht ohne Weiteres klar, welche Rechte den Beschwerdeführerinnen als Dritte im Verfahren zustehen.”
Die FINMA übergibt der Staatsanwaltschaft typischerweise nicht die ihr offengelegten vertraulichen Originalunterlagen, sondern vorrangig ihren behördlichen Untersuchungsbericht bzw. die erlassene Verfügung. Freiwillig von Geheimnisträgern preisgegebene, vom Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen können in zusammengefasster Form (z.B. im Bericht oder in der Verfügung) an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden, ohne dadurch die nach Art. 38 FINMAG vorgesehene Zusammenarbeit zu unterlaufen.
“Zu beachten ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass die FINMA der Staatsanwaltschaft gerade nicht die ihr offengelegten vertraulichen Dokumente ausgehändigt hat, sondern lediglich den eigenen behördlichen Untersuchungsbericht respektive die von ihr erlassene behördliche Verfügung. Der Informationsaustausch zwischen der FINMA und den Strafverfolgungsbehörden ist vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen (Art. 38 FINMAG; vgl. Urteil 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.8, zum Grundsatz der sogenannten "Behördenöffentlichkeit"). Werden der FINMA seitens des Geheimnisträgers freiwillig vom Anwaltsgeheimnis geschützte Informationen preisgegeben, etwa um weitergehenden und allenfalls einschneidenderen Untersuchungsmassnahmen vorzubeugen (vgl. BECK, a.a.O., Rz. 232 und 630; MICHAEL MARÁZ/DANIEL S. WEBER, Die Zusammenarbeit der FINMA mit Strafverfolgungsbehörden im Lichte aufsichtsrechtlicher Mitwirkungspflichten, Anwaltsrevue 2022, S. 337 ff., S. 337), kann dies nicht zur Folge haben, dass dadurch die Zusammenarbeit der FINMA mit den Strafbehörden nach Art. 38 FINMAG unterlaufen wird. Denn ohne diese freiwillige Kooperation müsste die FINMA den Sachverhalt selbstständig mit den ihr zur Verfügung stehenden (Zwangs-) Mitteln erheben (vgl. FRITSCHE, a.a.O., S. 250 f.), gestützt darauf ihre Verfügung erlassen und wie gesetzlich vorgesehen mit den Strafbehörden kooperieren.”
Die in Art. 38 Abs. 3 FINMAG geregelte Mitteilung an Strafverfolgungsbehörden wird in Literatur und Praxis häufig als «Rechtshilfe» bezeichnet.
“Der Informationsaustausch zwischen der FINMA und den inländischen Strafverfolgungsbehörden ist im Gesetz - im Abschnitt zur Zusammenarbeit der FINMA mit inländischen Behörden (Art. 38 ff. FINMAG) - ausdrücklich vorgesehen und vorgeschrieben (vgl. Urteil des BGer 7B_874/2023 vom 6. August 2024 E. 3.3 und 1B_49/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 5.8). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen demnach die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Der FINMA kann die Bekanntgabe nicht öffentlicher Informationen und die Herausgabe von Akten gegenüber Strafverfolgungsbehörden verweigern, wenn diese ausschliesslich der internen Meinungsbildung dienen, deren Bekannt- oder Herausgabe ein laufendes Verfahren gefährden oder die Erfüllung der Aufsichtstätigkeit beeinträchtigen würde oder sie mit den Zielen der Finanzmarktaufsicht oder deren Zweck nicht vereinbar ist (Art. 40 FINMAG). Streitigkeiten über die Zusammenarbeit zwischen der FINMA und den Strafverfolgungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auf Ersuchen einer der beteiligten Behörden (Art. 41 FINMAG; BGE 142 IV 207 E. 8.8 und E. 8.15). Die Übermittlung von Informationen der FINMA an Strafverfolgungsbehörden wird in der spezifischen Literatur und Praxis verbreitet als «Rechtshilfe» bezeichnet, während der umgekehrte Fall und der Informationsaustausch zwischen Aufsichtsbehörden häufig «Amtshilfe» genannt werden (vgl. BGE 126 II 126 E. 5a/bb; Urteil des BGer 7B_874/2023 vom 6.”
Die Informationsübermittlung nach Art. 38 Abs. 1 FINMAG ist auf eine rasche und formlose gegenseitige Mitwirkung ausgerichtet. Soweit in der Rechtsprechung geprüft, erfolgt die Weitergabe bzw. die Strafanzeige durch die FINMA im Rahmen des sogenannten informellen Verwaltungshandelns und nicht durch eine anfechtbare Verfügung im Sinne eines Verwaltungsverfahrens.
“Art. 38 Abs. 1 FINMAG wurde gemäss Anhang Ziffer 13 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 (FinfraG) revidiert (AS 2015 5339) und trat in der bestehenden Fassung am 1. Januar 2016 in Kraft. Die Bestimmung soll eine rasche und formlose gegenseitige Übermittlung von Informationen zwischen den inländischen Strafverfolgungsbehörden und der FINMA sicherstellen (Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG] vom 3. September 2014 [nachfolgend: Botschaft FinfraG], BBl 2014 7483, 7534, 7609; vgl. Urteile des BVGer B-2683/2018 vom 4. Februar 2022 E. 4.3.3 und B-4763/2017 vom 29. Juni 2018 E. 5.2). Sowohl die innerstaatliche Rechtshilfe der FINMA an die Strafverfolgungsbehörden als auch die Strafanzeige (Art. 38 Abs. 3 FINMAG) erfolgen durch sogenannt informelles Verwaltungshandeln, ohne dass darüber mit einer anfechtbaren Verfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach dem VwVG entschieden wird (vgl. BGE 136 II 23 E. 4.3.1; Urteil des BGer 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.2; Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 1.”
Die FINMA übermittelte Aktenverzeichnisse, damit das EFD weitere benötigte Dokumente konkret bezeichnen kann; das EFD erklärte, allfällige weitere Akten würden spezifisch und in Absprache mit der FINMA beigezogen.
“Die dagegen erhobene Beschwerde der X. und Y. AG wies das Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 12. Juli 2022 (BV.2022.1 / BV.2022.2) ab. E. Am 23. Dezember 2021 stellte die FINMA dem EFD zusätzliche Unterlagen zu. Es handelte sich um die Untersuchungsberichte vom 13. März 2018 und 27. September 2019 (ohne Beilagen) und das Aktenverzeichnis aus dem Verfahren [...] sowie den Untersuchungsbericht vom 15. Juli 2020 (ohne Beilagen) und das Aktenverzeichnis des Verfahrens [...]. Die Aktenverzeichnisse sollten dem EFD dazu dienen, weitere benötigte Dokumente spezifiziert zu bezeichnen. F. Am 18. Januar 2022 ersuchten die X. und Y. AG die FINMA um Erlass einer Verfügung über Realakte gestützt auf Art. 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und Art. 25 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (nachfolgend: aDSG; AS 1993 1945). Sie verlangten im Wesentlichen, es seien die bereits übermittelten sowie künftig allenfalls zu übermittelnden Informationen auf das Notwendige im Sinne von Art. 38 Abs. 1 FINMAG zu beschränken und die Widerrechtlichkeit von darüber hinaus erfolgten Datenübermittlungen festzustellen. Am 16. Februar 2022 reichten die X. und Y. AG der FINMA konkretisierend teilweise geschwärzte Versionen der übermittelten Verfügungen und Untersuchungsberichte ein. G. Am 7. März 2022 teilte das EFD der FINMA mit, dass die erhaltenen Unterlagen im Hinblick auf die Planung einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung nützlich und relevant seien. Allfällige weitere Akten würden spezifisch und in Absprache mit der FINMA beigezogen. H. Mit Verfügung vom 9. September 2022 trat die FINMA auf das Gesuch der X. und Y. AG vom 18. Januar 2022 auf Erlass einer Verfügung nicht ein, soweit diese sich auf Art. 25a VwVG stützten. Es fehle ein schutzwürdiges Interesse, weil das FINMAG den Rechtsschutz in diesem Bereich der Informationsübermittlung ausschliesse. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten wies die FINMA die Anträge in Anwendung von Art. 25 aDSG ab, soweit sie darauf eintrat. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe keine widerrechtliche Datenbearbeitung, da die übermittelten Informationen zur Erfüllung der Aufgabe des EFD gemäss Art.”
“AG der FINMA konkretisierend teilweise geschwärzte Versionen der übermittelten Verfügungen und Untersuchungsberichte ein. G. Am 7. März 2022 teilte das EFD der FINMA mit, dass die erhaltenen Unterlagen im Hinblick auf die Planung einer verwaltungsstrafrechtlichen Untersuchung nützlich und relevant seien. Allfällige weitere Akten würden spezifisch und in Absprache mit der FINMA beigezogen. H. Mit Verfügung vom 9. September 2022 trat die FINMA auf das Gesuch der X. und Y. AG vom 18. Januar 2022 auf Erlass einer Verfügung nicht ein, soweit diese sich auf Art. 25a VwVG stützten. Es fehle ein schutzwürdiges Interesse, weil das FINMAG den Rechtsschutz in diesem Bereich der Informationsübermittlung ausschliesse. Unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten wies die FINMA die Anträge in Anwendung von Art. 25 aDSG ab, soweit sie darauf eintrat. Dazu führte sie im Wesentlichen aus, es bestehe keine widerrechtliche Datenbearbeitung, da die übermittelten Informationen zur Erfüllung der Aufgabe des EFD gemäss Art. 38 Abs. 1 FINMAG notwendig seien. I. Die X. und Y. AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) erhoben am 13. Oktober 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren: Erstens sei die Verfügung vom 9. September 2022 aufzuheben und die FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) zu verpflichten, die Akten der Datenübermittlungen an das EFD vom 5. November 2021 bzw. 23. Dezember 2021 und allfälliger weiterer Datenübermittlungen betreffend die genannten Enforcementverfahren vom EFD zurückzufordern sowie deren Entfernung aus den Verfahrensakten zu verlangen, mit Ausnahme bestimmter Abschnitte der Verfügungen und Untersuchungsberichte aus den beiden Verfahren («Beseitigungsbegehren»). Zweitens sei die Vorinstanz zu verpflichten, künftige Datenübermittlungen betreffend die Enforcementverfahren auf das Notwendige im Sinne von Art. 38 FINMAG zu beschränken und damit künftige widerrechtliche Datenbearbeitungen zu unterlassen («Unterlassungsbegehren»). Drittens sei die Widerrechtlichkeit der erfolgten Datenübermittlungen der Vorinstanz an das EFD festzustellen, wiederum mit Ausnahme bestimmter Abschnitte der Verfügungen und Berichte («Feststellungsbegehren»).”
Bei Amtshilfeersuchen übermittelte die FINMA Akten unter Schutzvorkehrungen (z. B. Passwortschutz, eingeschriebene Übersendung) und wies begleitend auf ein von der betroffenen Bank eingereichtes Siegelungsbegehren hin bzw. legte dieses bei.
“Auch aus dem nicht amtlich publizierten Urteil des Bundesgerichtes 1B_268/2019 vom 25. November 2019 kann die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges für den vorliegenden Fall ableiten: Dieses Urteil behandelte eine andere Konstellation: Im dortigen Fall hatte eine kantonale Staatsanwaltschaft beim kantonalen Zwangsmassnahmengericht (ZMG) ein Entsiegelungsgesuch betreffend FINMA-Akten gestellt, welche die FINMA der Staatsanwaltschaft zusammen mit einem Siegelungsbegehren überlassen hatte. Das ZMG stellte fest, dass die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch verspätet gestellt hatte, weshalb das ZMG auf das Gesuch nicht eintrat. Das Bundesgericht hiess die von der Staatsanwaltschaft dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück an das ZMG. Im dortigen Fall hatte die FINMA im Übrigen nicht von sich aus Strafanzeige (Art. 38 Abs. 3 FINMAG) an die zuständige Strafverfolgungsbehörde erstattet. Vielmehr hatte die kantonale Staatsanwaltschaft von der FINMA Amtshilfe (gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG; s.a. Art. 194 Abs. 1-2 StPO) verlangt. Die FINMA antwortete der Staatsanwaltschaft, dass sie ihr Aufsichtsverfahren gegen die Bank unterdessen abgeschlossen und die Bank im Aufsichtsverfahren ein Siegelungsbegehren eingereicht hatte. Die FINMA wies die Staatsanwaltschaft bei den darauf folgenden zwei Aktenlieferungen je ausdrücklich darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die zum Schutz von sensiblen Daten nötigen Vorkehren zu treffen habe. Gleichzeitig legte die FINMA ihren Aktenlieferungen das von der Bank eingereichte Siegelungsbegehren bei. Die fraglichen Bankdaten wurden von der FINMA passwortgeschützt und mit eingeschriebener Postsendung an die Staatsanwaltschaft übermittelt.”
Die ersuchte Behörde muss vor jeder Übermittlung prüfen, ob die verlangten Auskünfte bzw. übermittelten Aktenteile für die Erfüllung der Aufgabe der empfangenden Behörde unerlässlich sind; eine bloss mögliche Nützlichkeit genügt nicht. Der Begriff der "Notwendigkeit" wird in der Rechtsprechung mit demjenigen der Unerlässlichkeit gleichgesetzt. In der zitierten Rechtsprechung wurde im konkreten Fall der Vorinstanz die Beurteilung der Notwendigkeit zugeschrieben.
“Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe die Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung zu Unrecht in Verletzung von Art. 17 aDSG, Art. 25 aDSG und Art. 38 FINMAG verneint, da ein Teil der erfolgten bzw. ausstehenden Datenübermittlung an das EFD nicht erforderlich sei. Der Begriff der Notwendigkeit sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit demjenigen der Unerlässlichkeit gleichzusetzen. Dass die Informationen für die Strafuntersuchung nur nützlich seien, reiche nicht aus. Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 FINMAG entspreche es der Aufgabe und Verantwortung der Vorinstanz, nicht aber der anderen Behörden, festzustellen, ob sich eine Datenübermittlung auf das Notwendige beschränke. Einzig die Vorinstanz sei, im Unterschied zur Strafverfolgungsbehörde, mit den zu übermittelnden Informationen vertraut und könne deren Notwendigkeit beurteilen, zumal die Verfahrensakten äusserst umfangreich seien und tausende Seiten umfassten. Folge man der Vorinstanz, bedeute dies, dass diese jeweils die gesamten Verfahrensakten an die Strafverfolgungsbehörde übermitteln würde. Letztere käme bei ihrer Prüfung höchstwahrscheinlich zum Schluss, dass Teile der Akten für die Strafuntersuchung nicht erforderlich und in Verletzung des Amtsgeheimnisses übermittelt worden seien. Dies entspreche nicht dem vom Gesetzgeber gewollten Mechanismus. Die Notwendigkeit der Datenübermittlung folge zudem nicht bereits daraus, dass die Enforcementverfahren die Bekämpfung der Geldwäscherei betroffen hätten. Die angezeigten strafbaren Handlungen beschränkten sich auf die Verletzung von Meldepflichten.”
“Gemäss Art. 112 Abs. 1 DBG und Art. 39 Abs. 3 StHG erteilen die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden den mit dem Vollzug der Gesetze betrauten Behörden auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Gemäss Art. 38 Abs. 1 FINMAG tauschen die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. Nach der Rechtsprechung muss die ersuchte Behörde die "Notwendigkeit" der geforderten Auskünfte für die Anwendung des Gesetzes jedenfalls vor Übermittlung der Akten prüfen. Die Gewichtung der tatsächlichen Relevanz dieser Angaben für die Besteuerung der involvierten Personen fällt jedoch in die Zuständigkeit der Steuerbehörde (BGE 134 II 318 E. 6.1; vgl. analog BGE 129 II 484 E. 4.1).”
Eine betroffene Partei muss gerichtlich überprüfen lassen können, ob der Umfang der nach Art. 38 FINMAG übermittelten Informationen «notwendig» ist. Daran ändert nicht, dass die Übermittlung selbst formell formlos erfolgen kann. Das BVGer betont, dass der Gesetzgeber für derartige Realakte mit Art. 25a VwVG (und Art. 25a DSG) die Möglichkeit geschaffen hat, auf Gesuch hin eine Verfügung zu verlangen, sodass Rechtsschutz nicht offensichtlich ausgeschlossen ist.
“Die Beschwerdeführerinnen tragen hingegen vor, der Informationsanspruch des EFD bzw. die Pflicht der Vorinstanz zur Bekanntgabe sei nicht umfassend, sondern gehe gemäss Art. 38 Abs. 1 FINMAG nur soweit, als Informationen zur Erfüllung der Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde notwendig seien. Sei dies nicht der Fall, müsse die Vorinstanz die Herausgabe verweigern, zumal Art. 38 Abs. 1 FINMAG als Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 14 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) die Bekanntgabe von dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen erlaube. Eine betroffene Partei müsse gerichtlich überprüfen lassen können, ob der Umfang der übermittelten Informationen notwendig sei. Daran ändere nichts, dass deren Übermittlung keine Verfügung darstelle. Gerade für formloses Handeln habe der Gesetzgeber mit Art. 25a VwVG und Art. 25 aDSG die Möglichkeit vorgesehen, eine Verfügung zu verlangen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz bei Realakten mit Art. 38 FINMAG bewusst ausgeschlossen habe. Weiter sei die Beurteilung, ob die Informationsübermittlung notwendig sei, keine strafprozessuale Frage. Rechte im Strafverfahren hätten nichts damit zu tun, ob die übermittelten Informationen nach dem FINMAG zulässig seien. Der Schutz der Geheimhaltungsinteressen sei ihnen vorliegend gerade nicht mittels strafprozessualer Rechtsbehelfe - namentlich der Siegelung - möglich. Im Verwaltungsstrafverfahren stehe kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung. Soweit die Vorinstanz auf das Begehren um Erlass einer Verfügung nicht eingetreten sei, verletze sie daher die Bestimmungen von Art. 25a VwVG, Art. 38 FINMAG, Art. 6 EMRK, Art. 29 und Art. 29a BV. Auf die Begehren nach Art. 25 aDSG sei die Vorinstanz zwar zutreffend eingetreten, doch habe sie zu Unrecht befunden, dass die Herausgabe der Informationen an das EFD in datenschutzrechtlicher Hinsicht rechtmässig seien. Deren Übermittlung sei nicht notwendig, weil ein grosser Teil der Akten keinen Zusammenhang mit dem angezeigten Verhalten habe und zu dessen Untersuchung offensichtlich nichts beitragen könne.”
“Eine betroffene Partei müsse gerichtlich überprüfen lassen können, ob der Umfang der übermittelten Informationen notwendig sei. Daran ändere nichts, dass deren Übermittlung keine Verfügung darstelle. Gerade für formloses Handeln habe der Gesetzgeber mit Art. 25a VwVG und Art. 25 aDSG die Möglichkeit vorgesehen, eine Verfügung zu verlangen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Rechtsschutz bei Realakten mit Art. 38 FINMAG bewusst ausgeschlossen habe. Weiter sei die Beurteilung, ob die Informationsübermittlung notwendig sei, keine strafprozessuale Frage. Rechte im Strafverfahren hätten nichts damit zu tun, ob die übermittelten Informationen nach dem FINMAG zulässig seien. Der Schutz der Geheimhaltungsinteressen sei ihnen vorliegend gerade nicht mittels strafprozessualer Rechtsbehelfe - namentlich der Siegelung - möglich. Im Verwaltungsstrafverfahren stehe kein effektiver Rechtsschutz zur Verfügung. Soweit die Vorinstanz auf das Begehren um Erlass einer Verfügung nicht eingetreten sei, verletze sie daher die Bestimmungen von Art. 25a VwVG, Art. 38 FINMAG, Art. 6 EMRK, Art. 29 und Art. 29a BV. Auf die Begehren nach Art. 25 aDSG sei die Vorinstanz zwar zutreffend eingetreten, doch habe sie zu Unrecht befunden, dass die Herausgabe der Informationen an das EFD in datenschutzrechtlicher Hinsicht rechtmässig seien. Deren Übermittlung sei nicht notwendig, weil ein grosser Teil der Akten keinen Zusammenhang mit dem angezeigten Verhalten habe und zu dessen Untersuchung offensichtlich nichts beitragen könne.”
Die ausgetauschten Informationen dürfen von der FINMA ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben verwendet werden.
“3 GwG). Mit Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt (Art. 37 Abs. 1 GwG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150'000 Franken bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informaionen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
Die FINMA stimmt ihre Untersuchungen mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden ab, soweit dies möglich und erforderlich.
“9 GwG verletzt (Art. 37 Abs. 1 GwG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150'000 Franken bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). 5.3. Edierte Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, dürfen von der Untersuchungsbehörde beschlagnahmt bzw. vorläufig sichergestellt werden (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). "Papiere" und nach der Praxis des Bundesgerichtes auch andere Datenträger sind mit grösster Schonung der Privatgeheimnisse zu durchsuchen. Insbesondere sollen sie nur dann durchsucht werden, wenn anzunehmen ist, dass sich Aufzeichnungen darunter befinden, die für die Untersuchung von Bedeutung sind (Art. 50 Abs. 1 VStrR). Bei der Durchsuchung sind auch Berufsgeheimnisse, die zum Beispiel Rechtsanwälten oder Ärztinnen in Ausübung ihres Berufes anvertraut wurden, zu wahren (Art.”
“Mit Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt (Art. 37 Abs. 1 GwG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150'000 Franken bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informaionen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
“9 GwG verletzt (Art. 37 Abs. 1 GwG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150'000 Franken bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Die erhaltenen Informationen dürfen jeweils ausschliesslich zur Erfüllung der eigenen Aufgaben verwendet werden.
“3 GwG). Mit Busse bis zu 500'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Art. 9 GwG verletzt (Art. 37 Abs. 1 GwG). Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150'000 Franken bestraft (Art. 37 Abs. 2 GwG). Die Aufsicht über die Einhaltung der Meldepflicht nach Art. 9 GwG (sowie der übrigen Pflichten nach den Artikeln 3-11a GwG) obliegt bei Banken der FINMA (Art. 12 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a GwG). Die FINMA koordiniert allfällige aufsichtsrechtliche Interventionen bei einem Finanzintermediär mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Sie nimmt vor einer allfälligen Weiterleitung von erhaltenen Informationen und Unterlagen Rücksprache mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (Art. 29a Abs. 4 GwG). Die FINMA und die zuständige Strafverfolgungsbehörde tauschen die im Rahmen der Zusammenarbeit und zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen aus. Sie verwenden die erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben (Art. 38 Abs. 1 FINMAG). Sie koordinieren ihre Untersuchungen, soweit möglich und erforderlich (Art. 38 Abs. 2 FINMAG). Erhält die FINMA Kenntnis von gemeinrechtlichen Verbrechen und Vergehen sowie Widerhandlungen gegen das FINMAG und die Finanzmarktgesetze, darunter das GwG, so benachrichtigt sie die zuständige Strafverfolgungsbehörde (Art. 38 Abs. 3 FINMAG). Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige und die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens ist im vorliegenden Fall das EFD (Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. f FINMAG). Einen allfälligen gesetzlichen Hinderungsgrund für die im Rahmen ihrer Strafanzeige erfolgte Aktenherausgabe an das EFD hat die FINMA nicht angerufen (vgl. Art. 40 FINMAG).”
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