Die laufende Aufsicht über Vermögensverwalter und Trustees nach Artikel 17 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 20181wird von einer oder mehreren Aufsichtsorganisationen mit Sitz in der Schweiz ausgeübt.2
Die Aufsichtsorganisation bedarf vor der Aufnahme ihrer Aufsichtstätigkeit einer Bewilligung der FINMA und wird von ihr beaufsichtigt.
Die Aufsichtsorganisation kann auch Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19973(GwG) hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten nach GwG beaufsichtigen, sofern sie über eine Anerkennung als Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG verfügt.
Ist sie nach Absatz 3 auch als Selbstregulierungsorganisation tätig, sorgt sie dafür, dass dies gegen aussen jederzeit erkennbar ist.