Erfüllt die Aufsichtsorganisation die Anforderungen nach dem 2. Kapitel dieses Titels nicht oder nimmt sie ihre Aufsichtsaufgaben nicht wahr, so ergreift die FINMA die erforderlichen Massnahmen.
Die FINMA kann Personen, welche die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit nicht mehr erfüllen, abberufen.
Erweist sich keine andere Massnahme als wirkungsvoll, so kann die FINMA die Aufsichtsorganisation liquidieren und die Aufsichtstätigkeit auf eine andere Aufsichtsorganisation übertragen.
Bestehen Anzeichen für Missstände und sorgt die Aufsichtsorganisation nicht für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, so kann die FINMA:
eine Prüfung beim Beaufsichtigten durchführen;
einen Prüfbeauftragten nach Artikel 24a einsetzen; oder
Aufsichtsinstrumente nach den Artikeln 29–37 ergreifen.
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