Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 43k | Omnilex
Law
/
Art. 43k
Art. 43j
Art. 43l
Art. 43k
956.1
FINMAG
Federal Act
01.01.2009
Originalquelle
Die Aufsichtsorganisation kann die Prüfung der von ihr Beaufsichtigten selbst ausführen oder siedurch Prüfgesellschaften ausführen lassen, die:
von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005
1
zugelassen sind;
für diese Prüfung ausreichend organisiert sind; und
keine andere nach den Finanzmarktgesetzen bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Bei Prüfungen durch eine Prüfgesellschaft nach Absatz 1 müssen leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer eingesetzt werden, die:
von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes zugelassen sind;
das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Prüfung nach Absatz 1 aufweisen.
Die Artikel 24 Absätze 2–5 und 24
a
–28
a
sind sinngemäss anwendbar.
Die Beaufsichtigten haben auf Anordnung der Aufsichtsorganisation einen Kostenvorschuss zu leisten.
Footnotes
SR
221.302
↩
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.
FINMAG · Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
Zurück zum Gesetz
Art. 43j
Art. 43l