Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
1 die nach den Finanzmarktgesetzen vorgeschriebene Jahresrechnung nicht durch eine zugelassene Prüfgesellschaft prüfen oder eine in den Finanzmarktgesetzen vorgeschriebene oder von der FINMA oder einer Aufsichtsorganisation angeordnete Prüfung nicht vornehmen lässt;
die Pflichten, die ihm oder ihr gegenüber der Prüfgesellschaft oder gegenüber der oder dem Beauftragten obliegen, nicht erfüllt.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft.