10 commentaries
Nach Auffassung von H. Landolt ist bei kumulierten Pflege- und Hilflosenentschädigungen die Frage, ob und inwieweit eine Überversicherung vorliegt, nach der Anrechnungsmethode gemäss Art. 122 KVV und nicht nach der Globalmethode gemäss Art. 69 ATSG zu beantworten.
“69 ATSG). FRÉSARD-FELLAY/FRÉSARD führen im Commentaire romand zum ATSG aus, einerseits verankere Art. 69 Abs. 1 ATSG den Kongruenzgrundsatz; anderseits greife Abs. 2 für die Festlegung der Überentschädigungsgrenze auf nichtkongruente Elemente zurück. Das Sozialversicherungsrecht kenne keine einheitliche Überentschädigungsgrenze. Der Gesetzgeber weiche in Art. 69 Abs. 2 ATSG von der (haftpflichtrechtlich massgebenden) Obergrenze, die dem wirtschaftlichen Wert des eingetretenen Schadens entspreche, ab, indem er durch den Versicherungsfall verursachte Mehrkosten und Einkommenseinbussen von Angehörigen einbeziehe. Insofern wende er das Kongruenzprinzip nicht konsequent an (FRÉSARD-FELLAY/FRÉSARD, a.a.O., N. 15 und 30 ff. zu Art. 69 ATSG). Nach Auffassung von LANDOLT ist bei kumulierten Pflege- und Hilflosenentschädigungen die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Überversicherung besteht, nicht "nach Massgabe der Globalmethode gemäss Art. 69 ATSG", sondern der Anrechnungsmethode gemäss Art. 122 KVV zu beantworten (HARDY LANDOLT, in: Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 102 zu Art. 26 UVG). GÄCHTER legt dar, die Überentschädigungsgrenze von Art. 69 Abs. 2 ATSG gelte für das Zusammentreffen aller kongruenten Sozialversicherungsleistungen. Auch er weist darauf hin, die innere Systematik von Art. 69 ATSG leide an einem auf die Entstehungsgeschichte zurückzuführenden Mangel. Die Kongruenzmethode von Art. 69 Abs. 1 ATSG sei nur sehr beschränkt mit der auf der Globalmethode beruhenden Maximalgrenze von Abs. 2 kompatibel (THOMAS GÄCHTER, Grundlegende Prinzipien des Koordinationsrechts, in: Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtliche Leistungskoordination, St. Gallen 2006, S. 34 ff.). Für ACKERMANN enthält Art. 69 ATSG zwei Komponenten: Nachdem Abs. 1 zweiter Satz kongruente Leistungen voraussetze, fixiere Abs. 2 eine Überentschädigungsgrenze nach der Globalmethode. Dieser Autor versteht dies aber nicht leistungs- sondern schadenseitig: Der Wortlaut dieser Bestimmung berücksichtige alle den schadenbezogenen Leistungen gegenüberzustellenden Schadenpositionen.”
Bei der Prüfung einer Überentschädigung sind nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung miteinander zu verrechnen; dies trifft namentlich auf die Gegenüberstellung von Pflegekosten zu.
“Vor dem Inkrafttreten des ATSG (2003) konnten die (Sach-) Leistungen der Krankenversicherer nach der in E. 3.1 zitierten Rechtsprechung unter dem Titel der Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV) gegebenenfalls gekürzt werden, wenn sie mit einer Hilflosenentschädigung der AHV/IV zusammentrafen (BGE 127 V 94; 125 V 297; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2018, N. 5 zu Art. 78 KVG). In seiner bis Ende 2002 geltenden Fassung enthielt Art. 122 Abs. 1 KVV bereits den ab 2003 in Art. 69 Abs. 1 ATSG verankerten Grundsatz, wonach bei der Berechnung einer Überentschädigung "nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt" werden, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des Versicherungsfalls ausgerichtet werden. Art. 122 Abs. 2 KVV formulierte in der damaligen Fassung drei verschiedene Überentschädigungsgrenzen (Diagnose- und Behandlungskosten [lit. a]; Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten [lit. b]; durch den Versicherungsfall mutmasslich entgangener Verdienst oder Wert der verunmöglichten Arbeitsleistung [lit. c]). Die Überentschädigung begann dort, wo "die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen" die entsprechenden Grenzen nach lit. a-c "für denselben Gesundheitsschaden" überschritten. Den Diagnose- und Behandlungskosten (aArt. 122 Abs. 2 lit. a KVV) konnten in einer Überentschädigungsrechnung zwangsläufig nur einschlägige Sachleistungen gegenüberstehen. Die (hier interessierenden) Pflegekosten (vgl. lit.”
“Vor dem Inkrafttreten des ATSG (2003) konnten die (Sach-) Leistungen der Krankenversicherer nach der in E. 3.1 zitierten Rechtsprechung unter dem Titel der Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV) gegebenenfalls gekürzt werden, wenn sie mit einer Hilflosenentschädigung der AHV/IV zusammentrafen (BGE 127 V 94; 125 V 297; GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2018, N. 5 zu Art. 78 KVG). In seiner bis Ende 2002 geltenden Fassung enthielt Art. 122 Abs. 1 KVV bereits den ab 2003 in Art. 69 Abs. 1 ATSG verankerten Grundsatz, wonach bei der Berechnung einer Überentschädigung "nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt" werden, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des Versicherungsfalls ausgerichtet werden. Art. 122 Abs. 2 KVV formulierte in der damaligen Fassung drei verschiedene Überentschädigungsgrenzen (Diagnose- und Behandlungskosten [lit. a]; Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten [lit. b]; durch den Versicherungsfall mutmasslich entgangener Verdienst oder Wert der verunmöglichten Arbeitsleistung [lit. c]). Die Überentschädigung begann dort, wo "die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen" die entsprechenden Grenzen nach lit. a-c "für denselben Gesundheitsschaden" überschritten. Den Diagnose- und Behandlungskosten (aArt. 122 Abs. 2 lit. a KVV) konnten in einer Überentschädigungsrechnung zwangsläufig nur einschlägige Sachleistungen gegenüberstehen. Die (hier interessierenden) Pflegekosten (vgl. lit.”
“Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die IV-Hilflosenentschädigung zu Recht von einer Überentschädigung ausgeht und deswegen keine Beiträge für Grundpflege gewährt. Nach Art. 69 Abs. 1 erster Satz ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Der zweite Satz dieser Bestimmung schränkt den Grundsatz dahin ein, dass bei der Berechnung der Überentschädigung nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt werden, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG liegt eine Überentschädigung in dem Mass vor, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen. Für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sieht Art. 122 Abs. 1 KVV Folgendes vor: Eine Überentschädigung bei Sachleistungen liegt in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden namentlich die folgenden Grenzen übersteigen: a. die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskosten; b. die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten. Es gilt zu prüfen, ob die Hilflosenentschädigung (mit Intensivpflegezuschlag) der Invalidenversicherung und die streitgegenständlichen Leistungen der Krankenversicherung (Pflegebeiträge) unter einem dieser Rechtstitel Gegenstand einer Überentschädigungsrechnung werden können.”
Die IV‑Hilflosenentschädigung kann zumindest teilweise denselben Grundpflegeaufwand abdecken wie Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Eine generelle Kürzung krankenversicherungsrechtlicher Pflegeleistungen um den Betrag der Hilflosenentschädigung ist nicht gerechtfertigt. Gleichartige Leistungen (insbesondere Grundpflege) können jedoch im Rahmen der Überentschädigungsprüfung nach Art. 122 Abs. 1 KVV im Einzelfall angerechnet werden.
“2 lit. a KLV (Abklärung, Beratung und Koordination) und solche nach lit. b (Untersuchung und Behandlung) Massnahmen erfassten, die nicht in direktem Zusammenhang mit einer Hilflosigkeit stünden, also nicht dasselbe Risiko abdeckten. Ein Einbezug der entsprechenden Kosten in die Überentschädigungsberechnung falle ausser Betracht. Nach wie vor als weitgehend gleichartig könnten hingegen die Leistungen der Grundpflege (Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV) gelten, denn damit würden im Wesentlichen Massnahmen vergütet, die wegen Hilflosigkeit erforderlich seien. Eine generelle Kürzung krankenversicherungsrechtlicher Pflegeleistungen um den Betrag der Hilflosenentschädigung lasse sich insgesamt nicht rechtfertigen. Der Umstand, dass die Hilflosenentschädigung mindestens teilweise den gleichen Grundpflegeaufwand abdecke, der auch Ansprüche gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung begründe, könne - wie bisher (vgl. BGE 127 V 94 E. 3d; 125 V 297 E. 5b) - unter dem Titel der Überentschädigung (Art. 122 Abs. 1 lit. b KVV) im Einzelfall berücksichtigt werden (Praxis weitergeführt mit Urteilen 9C_43/2012 vom 12. Juli 2012 E. 2 und 9C_110/2019 vom 22. Juli 2019 E. 5.2.1; vgl. auch Urteil 9C_772/2020 vom 15. März 2021 E. 4.2.3).”
“Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die IV-Hilflosenentschädigung zu Recht von einer Überentschädigung ausgeht und deswegen keine Beiträge für Grundpflege gewährt. Nach Art. 69 Abs. 1 erster Satz ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Der zweite Satz dieser Bestimmung schränkt den Grundsatz dahin ein, dass bei der Berechnung der Überentschädigung nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt werden, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG liegt eine Überentschädigung in dem Mass vor, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen. Für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sieht Art. 122 Abs. 1 KVV Folgendes vor: Eine Überentschädigung bei Sachleistungen liegt in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden namentlich die folgenden Grenzen übersteigen: a. die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskosten; b. die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten. Es gilt zu prüfen, ob die Hilflosenentschädigung (mit Intensivpflegezuschlag) der Invalidenversicherung und die streitgegenständlichen Leistungen der Krankenversicherung (Pflegebeiträge) unter einem dieser Rechtstitel Gegenstand einer Überentschädigungsrechnung werden können.”
Bei Pflegekosten ist für die Prüfung der Gleichartigkeit insbesondere auf die jeweilige Eigenschaft der zusammentreffenden Leistungen als Sach‑ oder Geldleistungen abzustellen. Die frühere Rechtsprechung hat diese Unterscheidung oftmals ausgeblendet, was die Beurteilung der Gleichartigkeit problematisch machte.
“Mit Blick auf diese Verschiedenartigkeit waren hier an sich keine "Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung" gegeben. Die frühere Gerichtspraxis beschränkte das Erfordernis der Gleichartigkeit allerdings auf eine rein sachbezogene Kongruenz, d.h. auf eine inhaltliche Übereinstimmung des gesetzlichen Leistungsziels mit dem Schaden resp. den Kosten, die die betreffende Sozialversicherungsleistung decken soll (dazu unten E. 6.2). Dieses Verständnis ermöglichte es, einen Überentschädigungstatbestand anzunehmen. Bestanden neben den versicherten Pflegekosten noch (als solche nicht versicherte) "andere ungedeckte Krankheitskosten", so erhöhte sich die Überentschädigungsgrenze nach dem Willen des damaligen Verordnungsgebers entsprechend. Am mutmasslich entgangenen Verdienst resp. Wert der verunmöglichten Arbeitsleistung (aArt. 122 Abs. 2 lit. c KVV) schliesslich konnten sich naturgemäss nur Geldleistungen (im Wesentlichen Renten, Taggelder) messen. Unter dem Aspekt der Gleichartigkeit war es somit nur im Zusammenhang mit Pflegekosten problematisch, dass die zitierte Rechtsprechung bei der Anwendung von aArt. 122 KVV die jeweilige Eigenschaft der zusammentreffenden Leistungen (Sach- oder Geldleistung) ausblendete.”
“Mit Blick auf diese Verschiedenartigkeit waren hier an sich keine "Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung" gegeben. Die frühere Gerichtspraxis beschränkte das Erfordernis der Gleichartigkeit allerdings auf eine rein sachbezogene Kongruenz, d.h. auf eine inhaltliche Übereinstimmung des gesetzlichen Leistungsziels mit dem Schaden resp. den Kosten, die die betreffende Sozialversicherungsleistung decken soll (dazu unten E. 6.2). Dieses Verständnis ermöglichte es, einen Überentschädigungstatbestand anzunehmen. Bestanden neben den versicherten Pflegekosten noch (als solche nicht versicherte) "andere ungedeckte Krankheitskosten", so erhöhte sich die Überentschädigungsgrenze nach dem Willen des damaligen Verordnungsgebers entsprechend. Am mutmasslich entgangenen Verdienst resp. Wert der verunmöglichten Arbeitsleistung (aArt. 122 Abs. 2 lit. c KVV) schliesslich konnten sich naturgemäss nur Geldleistungen (im Wesentlichen Renten, Taggelder) messen. Unter dem Aspekt der Gleichartigkeit war es somit nur im Zusammenhang mit Pflegekosten problematisch, dass die zitierte Rechtsprechung bei der Anwendung von aArt. 122 KVV die jeweilige Eigenschaft der zusammentreffenden Leistungen (Sach- oder Geldleistung) ausblendete.”
Bei der Prüfung einer Überentschädigung können die IV‑Hilflosenentschädigung (einschliesslich Intensivpflegezuschlag) und Leistungen der Krankenversicherung (z. B. Pflegebeiträge) gegeneinander aufzurechnen sein. Art. 69 ATSG begründet den Überentschädigungsgrundsatz; Art. 122 Abs. 1 KVV legt für die Krankenpflegeversicherung die massgeblichen Grenzen der Überentschädigung fest.
“Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die IV-Hilflosenentschädigung zu Recht von einer Überentschädigung ausgeht und deswegen keine Beiträge für Grundpflege gewährt. Nach Art. 69 Abs. 1 erster Satz ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Der zweite Satz dieser Bestimmung schränkt den Grundsatz dahin ein, dass bei der Berechnung der Überentschädigung nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt werden, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Gemäss Art. 69 Abs. 2 ATSG liegt eine Überentschädigung in dem Mass vor, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen. Für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sieht Art. 122 Abs. 1 KVV Folgendes vor: Eine Überentschädigung bei Sachleistungen liegt in dem Masse vor, als die jeweiligen Sozialversicherungsleistungen für denselben Gesundheitsschaden namentlich die folgenden Grenzen übersteigen: a. die der versicherten Person entstandenen Diagnose- und Behandlungskosten; b. die der versicherten Person entstandenen Pflegekosten und andere ungedeckte Krankheitskosten. Es gilt zu prüfen, ob die Hilflosenentschädigung (mit Intensivpflegezuschlag) der Invalidenversicherung und die streitgegenständlichen Leistungen der Krankenversicherung (Pflegebeiträge) unter einem dieser Rechtstitel Gegenstand einer Überentschädigungsrechnung werden können.”
Bei Pflege durch Angehörige ist als Teil der «ungedeckten Krankheitskosten» nur ein tatsächlicher, durch die Pflege verursachter Einkommensverlust zu berücksichtigen; die Angehörigen müssen ihre Erwerbstätigkeit infolge der Betreuung oder Pflege aufgegeben oder reduziert haben, damit der Verdienstausfall zu berücksichtigen ist.
“Das angefochtene Urteil und die Parteistandpunkte konzentrieren sich auf das Ausmass der Überentschädigung unter dem Aspekt des Verdienstausfalls der pflegenden Mutter (oben E. 2; vgl. dazu BGE 110 V 318 E. 3; Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4641, 4642 f.; HARDY LANDOLT, Behandlungspflege - medizinische Pflege - Grundpflege: ein Abgrenzungsversuch, in: Pflegerecht 2014, S. 33, 36). In diesem Zusammenhang beziehen sich die Parteien u.a. auf Art. 69 Abs. 2 ATSG. Nach dieser Bestimmung liegt eine Überentschädigung in dem Masse vor, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten (z.B. Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG oder ungedeckte Kosten für Hilfsmittel) und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen. Eine entsprechende Erhöhung der Überentschädigungsgrenze ist auch in Art. 122 Abs. 1 lit. b KVV vorgesehen: Der Verdienstausfall einer pflegenden Angehörigen fällt dort unter die "ungedeckten Krankheitskosten", die zusammen mit den der versicherten Person entstandenen Pflegekosten die Überentschädigungsgrenze bilden (vgl. Urteil 9C_43/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.2; FRANZ SCHLAURI, Die Leistungskoordination im neuen Krankenversicherungsrecht, in: LAMal - KVG, Recueil de travaux en l'honneur de la Société suisse de droit des assurances, 1997, S. 653). Nach der Rechtsprechung sind nur effektive, behandlungs- oder betreuungsbedingte Einkommenseinbussen pflegender Angehöriger einzubeziehen; die angehörige Person muss ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben oder reduziert haben, um die versicherte Person zu betreuen oder zu pflegen (BGE 146 V 74 E. 5.3.10 mit Hinweisen; im Gegensatz zu dieser "zurückhaltenden Auslegung" [a.a.O. E. 8.1], was Einkommenseinbussen von Angehörigen angeht, gelten grundsätzlich alle durch den Versicherungsfall entstandenen Mehrkosten, selbst Anwaltskosten, als durch den Versicherungsfall verursachte Mehrkosten im Sinn von Art.”
“Das angefochtene Urteil und die Parteistandpunkte konzentrieren sich auf das Ausmass der Überentschädigung unter dem Aspekt des Verdienstausfalls der pflegenden Mutter (oben E. 2; vgl. dazu BGE 110 V 318 E. 3; Parlamentarische Initiative Sozialversicherungsrecht, Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999, BBl 1999 4641, 4642 f.; HARDY LANDOLT, Behandlungspflege - medizinische Pflege - Grundpflege: ein Abgrenzungsversuch, in: Pflegerecht 2014, S. 33, 36). In diesem Zusammenhang beziehen sich die Parteien u.a. auf Art. 69 Abs. 2 ATSG. Nach dieser Bestimmung liegt eine Überentschädigung in dem Masse vor, wie die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten (z.B. Kostenbeteiligungen nach Art. 64 KVG oder ungedeckte Kosten für Hilfsmittel) und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen. Eine entsprechende Erhöhung der Überentschädigungsgrenze ist auch in Art. 122 Abs. 1 lit. b KVV vorgesehen: Der Verdienstausfall einer pflegenden Angehörigen fällt dort unter die "ungedeckten Krankheitskosten", die zusammen mit den der versicherten Person entstandenen Pflegekosten die Überentschädigungsgrenze bilden (vgl. Urteil 9C_43/2012 vom 12. Juli 2012 E. 4.2; FRANZ SCHLAURI, Die Leistungskoordination im neuen Krankenversicherungsrecht, in: LAMal - KVG, Recueil de travaux en l'honneur de la Société suisse de droit des assurances, 1997, S. 653). Nach der Rechtsprechung sind nur effektive, behandlungs- oder betreuungsbedingte Einkommenseinbussen pflegender Angehöriger einzubeziehen; die angehörige Person muss ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben oder reduziert haben, um die versicherte Person zu betreuen oder zu pflegen (BGE 146 V 74 E. 5.3.10 mit Hinweisen; im Gegensatz zu dieser "zurückhaltenden Auslegung" [a.a.O. E. 8.1], was Einkommenseinbussen von Angehörigen angeht, gelten grundsätzlich alle durch den Versicherungsfall entstandenen Mehrkosten, selbst Anwaltskosten, als durch den Versicherungsfall verursachte Mehrkosten im Sinn von Art.”
Krankenpflegeleistungen nach Art. 7 KLV können neben Leistungen der Invalidenversicherung (z.B. Hilflosenentschädigung oder Intensivpflegezuschlag) gewährt werden. Eine solche Leistungskumulation steht jedoch unter dem Vorbehalt einer Überentschädigungsprüfung nach Art. 122 KVV; Art. 122 KVV kann daher gegebenenfalls zu Kürzungen führen, schliesst kumulative Ansprüche aber nicht generell aus.
“c ATSG prioritär leistungspflichtige Invalidenversicherung müsse mindestens die Pflegeleistungen übernehmen, welche auch in der subsidiär leistungspflichtigen Krankenversicherung gemäss Art. 7 KLV versichert seien. Andernfalls gingen die geburtsgebrechensbehinderten Kinder eines Teils der gemäss KVG versicherten Leistungen verlustig, was Art. 8 BV verletzen würde. Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil es auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen diejenige der Krankenversicherung ausschliesse. Denn anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, können Krankenpflegeleistungen nach Art. 7 KLV gerade auch an Personen erbracht werden, die Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 13 und 14 IVG beziehen, da die auf diese Bestimmungen gestützten Leistungen den Pflegeaufwand nicht abdecken (wobei diese Leistungskumulation unter dem Vorbehalt einer durch die Hilflosenentschädigung bzw. den Intensivpflegezuschlag bewirkten Überentschädigung steht, vgl. Art. 122 KVV; Urteil 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 E. 4.5; Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 504 Rz. 321 und S. 522 Rz. 380).”
“c ATSG prioritär leistungspflichtige Invalidenversicherung müsse mindestens die Pflegeleistungen übernehmen, welche auch in der subsidiär leistungspflichtigen Krankenversicherung gemäss Art. 7 KLV versichert seien. Andernfalls gingen die geburtsgebrechensbehinderten Kinder eines Teils der gemäss KVG versicherten Leistungen verlustig, was Art. 8 BV verletzen würde. Dieses Vorbringen geht schon deshalb ins Leere, weil es auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei Geburtsgebrechen diejenige der Krankenversicherung ausschliesse. Denn anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, können Krankenpflegeleistungen nach Art. 7 KLV gerade auch an Personen erbracht werden, die Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 13 und 14 IVG beziehen, da die auf diese Bestimmungen gestützten Leistungen den Pflegeaufwand nicht abdecken (wobei diese Leistungskumulation unter dem Vorbehalt einer durch die Hilflosenentschädigung bzw. den Intensivpflegezuschlag bewirkten Überentschädigung steht, vgl. Art. 122 KVV; Urteil 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 E. 4.5; Eugster, Krankenversicherung, in: SBVR Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 504 Rz. 321 und S. 522 Rz. 380).”
Bei gleichzeitigem Bezug einer IV‑Hilflosenentschädigung ist zu prüfen, ob Art. 122 KVV eine Rechtsgrundlage für eine Kürzung der Pflegebeiträge der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wegen einer damit eintretenden Überentschädigung bietet.
“Angesichts dieser Ausgangslage ist im Folgenden zu prüfen, ob eine Kürzung von Pflegebeiträgen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wegen einer mit dem gleichzeitigen Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung eintretenden Überentschädigung eine Rechtsgrundlage findet, sei es in Art. 69 ATSG (nachfolgend E. 6-8) oder Art. 122 KVV (E. 9).”
Seit Anfang 2003 ist die Voraussetzung «Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung» in Art. 69 Abs. 1 ATSG verankert, was die Frage der sachlichen Kongruenz bei Sachleistungen betrifft. Vor dem Hintergrund, dass die IV bei Minderjährigen seit 2004 Hilflosenentschädigungen (anstelle von Pflegebeiträgen) ausrichtet, ist bei Zusammentreffen mit KVG‑Leistungen für Krankenpflege (bzw. seit 2011 Beiträgen an Pflegeleistungen) fraglich, ob es noch zu einer Überentschädigung kommen kann. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung (vgl. u. a. Urteil 9C_886/2010 und folgende Entscheidungen) ein Verständnis der sachlichen Kongruenz beibehalten, das auf einen inhaltlichen Vergleich des gesetzlichen Leistungsziels und des Entschädigungsgegenstands beschränkt ist, und hat diese vor dem ATSG entwickelte Praxis weitergeführt, ohne in den zitierten Entscheiden die Tragweite von Art. 69 ATSG umfassend zu thematisieren.
“Das zur Annahme einer Überentschädigungssituation erforderliche Tatbestandselement "Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung", das in der früheren Fassung von Art. 122 KVV enthalten war, ist seit Anfang 2003 in Art. 69 Abs. 1 ATSG verankert. Seitdem die Invalidenversicherung bei Minderjährigen (anstelle von medizinischen Massnahmen in Form von Pflegebeiträgen) Hilflosenentschädigungen ausrichtet (ab 2004), ist fraglich, ob es beim Zusammentreffen mit KVG-Leistungen für Krankenpflege (resp., seit Anfang 2011, Beiträgen an die Pflegeleistungen [oben E. 1.2.1]) überhaupt noch zu einer Überentschädigung kommen kann. Indem das Bundesgericht im Urteil 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 (und folgenden Entscheiden [oben E. 3.2 a.E.]) das auf einen inhaltlichen Vergleich von gesetzlichem Leistungsziel und Gegenstand der Entschädigung beschränkte Verständnis von sachlicher Kongruenz beibehielt, führte es die vor dem ATSG etablierte Rechtsprechung zu dieser Konstellation weiter, ohne die Tragweite von Art. 69 ATSG zu thematisieren.”
“Das zur Annahme einer Überentschädigungssituation erforderliche Tatbestandselement "Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung", das in der früheren Fassung von Art. 122 KVV enthalten war, ist seit Anfang 2003 in Art. 69 Abs. 1 ATSG verankert. Seitdem die Invalidenversicherung bei Minderjährigen (anstelle von medizinischen Massnahmen in Form von Pflegebeiträgen) Hilflosenentschädigungen ausrichtet (ab 2004), ist fraglich, ob es beim Zusammentreffen mit KVG-Leistungen für Krankenpflege (resp., seit Anfang 2011, Beiträgen an die Pflegeleistungen [oben E. 1.2.1]) überhaupt noch zu einer Überentschädigung kommen kann. Indem das Bundesgericht im Urteil 9C_886/2010 vom 10. Juni 2011 (und folgenden Entscheiden [oben E. 3.2 a.E.]) das auf einen inhaltlichen Vergleich von gesetzlichem Leistungsziel und Gegenstand der Entschädigung beschränkte Verständnis von sachlicher Kongruenz beibehielt, führte es die vor dem ATSG etablierte Rechtsprechung zu dieser Konstellation weiter, ohne die Tragweite von Art. 69 ATSG zu thematisieren.”
Art. 122 KVV betrifft nicht die extrasystemische Koordination. Damit lässt sich das Verhältnis zwischen den in Art. 122 KVV geregelten Überentschädigungsfragen und kantonalen personalen Leistungen (z. B. Beiträge nach kantonalem Recht, § 7 BHG) nicht anhand von Art. 122 KVV bzw. Art. 69 ATSG klären.
“Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beitrag für personale Leistungen gemäss dem kantonalem Recht (§ 7 BHG) teilweise dieselben Bereiche abdeckt wie die in Art. 7 Abs. 2 KLV erwähnten, vom Krankenversicherer zu übernehmenden Massnahmen. Da die Frage, in welchem Verhältnis die beiden Leistungen zueinander stehen, die extrasystemische Koordination betrifft, lässt sie sich nicht aufgrund der Bestimmung des Art. 69 ATSG beantworten, denn das darin statuierte Überentschädigungsverbot hat alleine die intersystemische Leistungskoordination zum Gegenstand, d.h. das Zusammentreffen sozialversicherungsrechtlicher Leistungen verschiedener Sozialversicherungszweige (BGE 142 V 448 E. 4.3; UELI BGE 150 V 281 S. 293 KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 69 ATSG; MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 4 zu Art. 69 ATSG). Nicht weiter führt auch die Bestimmung des Art. 122 KVV, denn diese befasst sich ebenso wenig mit der extrasystemischen Koordination (vgl. dazu BGE 148 V 28 E. 6.2.2; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 1 und 5 zu Art. 78 KVG).”
“Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Beitrag für personale Leistungen gemäss dem kantonalem Recht (§ 7 BHG) teilweise dieselben Bereiche abdeckt wie die in Art. 7 Abs. 2 KLV erwähnten, vom Krankenversicherer zu übernehmenden Massnahmen. Da die Frage, in welchem Verhältnis die beiden Leistungen zueinander stehen, die extrasystemische Koordination betrifft, lässt sie sich nicht aufgrund der Bestimmung des Art. 69 ATSG beantworten, denn das darin statuierte Überentschädigungsverbot hat alleine die intersystemische Leistungskoordination zum Gegenstand, d.h. das Zusammentreffen sozialversicherungsrechtlicher Leistungen verschiedener Sozialversicherungszweige (BGE 142 V 448 E. 4.3; UELI BGE 150 V 281 S. 293 KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 7 zu Art. 69 ATSG; MARC HÜRZELER, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 4 zu Art. 69 ATSG). Nicht weiter führt auch die Bestimmung des Art. 122 KVV, denn diese befasst sich ebenso wenig mit der extrasystemischen Koordination (vgl. dazu BGE 148 V 28 E. 6.2.2; vgl. auch GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 1 und 5 zu Art. 78 KVG).”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.