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Art. 58g

832.102OAMalFederal Council Ordinance1 janv. 1996Source originale

Les fournisseurs de prestations doivent remplir les exigences de qualité suivantes:

  1. disposer du personnel nécessaire qualifié;
  2. disposer d’un système de gestion de la qualité approprié;
  3. disposer d’un système interne de rapports et d’apprentissage approprié et avoir adhéré à un réseau de déclaration des événements indésirables uniforme à l’ensemble de la Suisse, pour autant qu’un tel réseau existe
  4. disposer des équipements permettant de participer aux mesures nationales de la qualité.

1 commentary

N1.Zulassungsvoraussetzungen für Hebammen

Bei Hebammen ist die Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäss Art. 58g KVV als Nachweis Voraussetzung für die kantonale Zulassung und damit für die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung; zudem ist bei Hebammen eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit zu belegen.

– nur dann zulasten der OKP tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 36a Abs. 1 KVG überträgt dem Bundesrat, die Zulassungsvoraussetzungen festzulegen, welche die soeben genannten Leistungserbringer erfüllen müssen. Er hat diese für die Hebammen in Art. 45 KVV geregelt. Danach haben diese nebst einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung als Hebamme eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäss Art. 58g KVV zu belegen. Ausserdem hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Leistungserbringer beaufsichtigt sowie die in Art. 38 Abs. 2 KVG bezeichneten Massnahmen trifft, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Art. 36a und 37 nötig sind (Art. 38 Abs. 1 KVG). Der Kanton Luzern hat insbesondere gestützt auf Art. 36 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 KVG am 30. November 2021 die Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL; SRL Nr. 865c) erlassen, die ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Danach erteilt die DIGE u.a. die Zulassung, wenn die geltenden Voraussetzungen gemäss dem Krankenversicherungsrecht des Bundes erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 VZL). Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (§ 3 Abs. 2 VZL).
– nur dann zulasten der OKP tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird. Art. 36a Abs. 1 KVG überträgt dem Bundesrat, die Zulassungsvoraussetzungen festzulegen, welche die soeben genannten Leistungserbringer erfüllen müssen. Er hat diese für die Hebammen in Art. 45 KVV geregelt. Danach haben diese nebst einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung als Hebamme eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit und die Erfüllung der Qualitätsanforderungen gemäss Art. 58g KVV zu belegen. Ausserdem hat jeder Kanton eine Behörde zu bezeichnen, welche die Leistungserbringer beaufsichtigt sowie die in Art. 38 Abs. 2 KVG bezeichneten Massnahmen trifft, die für die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen nach den Art. 36a und 37 nötig sind (Art. 38 Abs. 1 KVG). Der Kanton Luzern hat insbesondere gestützt auf Art. 36 sowie Art. 38 Abs. 1 und 2 KVG am 30. November 2021 die Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL; SRL Nr. 865c) erlassen, die ebenfalls am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Danach erteilt die DIGE u.a. die Zulassung, wenn die geltenden Voraussetzungen gemäss dem Krankenversicherungsrecht des Bundes erfüllt sind (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 3 Abs. 1 VZL). Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (§ 3 Abs. 2 VZL).

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