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Art. 105 regelt die Verjährung des Rückforderungsanspruchs. Ist der Anspruch verjährt, führt dessen Abweisung oder Nichtberücksichtigung im Enteignungsverfahren nicht zu einer Verletzung der Eigentumsgarantie.
“S. 1090). Er wird in der Literatur als Auswirkung (BORGHI, a.a.O., S. 62 f.) bzw. als folgerichtige Weiterentwicklung (HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, N. 2 zu Art. 102 EntG) der Eigentumsgarantie bezeichnet. Auch wenn sich der Rückforderungsanspruch aus Art. 26 BV ableiten lässt, ist es jedoch Aufgabe des Gesetzes, die Modalitäten der Geltendmachung dieses Anspruchs und insbesondere seine Verjährung zu regeln (vgl. für das Bundesenteignungsrecht Art. 105 EntG). Ist der Anspruch - wie vorliegend - verjährt, so stellt die Abweisung des Rückforderungsgesuchs bzw. seine Nichtberücksichtigung im Quartierplanverfahren keine Verletzung der Eigentumsgarantie dar.”
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