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Trifft ein Projekt keine geeigneten Schutzvorkehren, hat der Betroffene im Plangenehmigungsverfahren enteignungsrechtliche Einsprachebegehren zu stellen. Können übermässige Immissionen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermieden werden, werden die Abwehransprüche zugunsten des vorrangigen öffentlichen Interesses am Werk unterdrückt; dem Betroffenen bleibt dann grundsätzlich nur ein Entschädigungsanspruch. Eine Entschädigung setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Immissionen für den Betroffenen nicht vorhersehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen; ob trotz Schutzvorkehren ein solcher entschädigungspflichtiger Schaden verbleibt, ist nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens durch die Eidgenössische Schätzungskommission zu prüfen.
“Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG und auch nach der Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit der enteignungsrechtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen massgeblich, ob einem Grundeigentümer eine Enteignung droht (vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Gegenstand einer formellen Enteignung können nach Art. 5 Abs. 1 EntG nebst dinglichen Rechten auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte sein. Das EntG verpflichtet den Enteigner jedoch, zunächst geeignete Schutzvorkehren zu treffen, um übermässige Einwirkungen überhaupt zu vermeiden (Art. 7 Abs. 3 EntG). Sieht ein Projekt geeignete Massnahmen nicht bereits vor, hat der Betroffene mittels (enteignungsrechtlicher) Einsprache im Plangenehmigungsverfahren entsprechende Begehren zu stellen. Lassen sich übermässige Immissionen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeiden, so werden die Abwehransprüche zu Gunsten des vorrangigen öffentlichen Interesses am Werk unterdrückt beziehungsweise enteignet und es bleibt dem Betroffenen nur mehr das Recht, eine Entschädigung zu fordern. Eine Entschädigung ist geschuldet, wenn die Immissionen für den Betroffenen nicht vorhersehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen; ob trotz Schutzvorkehren ein Schaden verbleibt, der zu entschädigen ist, hat im Anschluss an das Plangenehmigungsverfahren die Eidgenössische Schätzungskommission zu entscheiden (vgl.”
“Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG und auch nach der Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit der enteignungsrechtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen massgeblich, ob einem Grundeigentümer eine Enteignung droht (vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Gegenstand einer formellen Enteignung können nach Art. 5 Abs. 1 EntG nebst dinglichen Rechten auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte sein. Das EntG verpflichtet den Enteigner jedoch, zunächst geeignete Schutzvorkehren zu treffen, um übermässige Einwirkungen überhaupt zu vermeiden (Art. 7 Abs. 3 EntG). Sieht ein Projekt geeignete Massnahmen nicht bereits vor, hat der Betroffene mittels (enteignungsrechtlicher) Einsprache im Plangenehmigungsverfahren entsprechende Begehren zu stellen. Lassen sich übermässige Immissionen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeiden, so werden die Abwehransprüche zu Gunsten des vorrangigen öffentlichen Interesses am Werk unterdrückt beziehungsweise enteignet und es bleibt dem Betroffenen nur mehr das Recht, eine Entschädigung zu fordern. Eine Entschädigung ist geschuldet, wenn die Immissionen für den Betroffenen nicht vorhersehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen; ob trotz Schutzvorkehren ein Schaden verbleibt, der zu entschädigen ist, hat im Anschluss an das Plangenehmigungsverfahren die Eidgenössische Schätzungskommission zu entscheiden (vgl.”
Für vor dem Inkrafttreten bestehende Anlagen Dritter sieht der Gesetzgeber eine Entschädigung "nach Massgabe des EntG" vor (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 EBG). Art. 5 Abs. 1 EntG nennt dabei dingliche Rechte an Grundstücken sowie aus dem Grundeigentum hervorgehende Nachbarrechte als mögliche Gegenstände des Enteignungsrechts. Die gesetzessystematischen Erwägungen stützen zudem die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Zuständigkeit (z. B. der Aufsichtsbehörde) zur Beurteilung der geltend gemachten Ersatzansprüche.
“Als Aufsichtsbehörde kommen der Vorinstanz zudem im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit umfassende Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu (vgl. dazu E. 4.4 hiervor; vgl. auch Art. 5h Abs. 2, Art. 9 Abs. 1-3 EBV). Mit Blick auf die Gesetzessystematik ist ferner zu berücksichtigen, dass die Regelung in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 EBG mit Art. 19 Abs. 2 Satz 2 EBG im Einklang steht; danach gehen die nicht eisenbahnbedingten Ersatzvorkehren respektive die Sicherheitsmassnahmen als Folge von Bauvorhaben Dritter zu deren Lasten (vgl. E. 4.3 hiervor). Zu beachten gilt es überdies, dass Art. 21 Abs. 2 Satz 1 EBG für den Fall der bereits vor dem Inkrafttreten des EBG oder vor Erstellung der Eisenbahnanlagen bestehenden Anlagen und Unternehmen Dritter eine Entschädigung nach Massgabe des EntG vorsieht. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Entschädigungsanspruch nach EntG für vor Inkrafttreten des EBG bestehende Anlagen und Unternehmen Dritter bestätigt, dass mit den Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Eisenbahn öffentliche Interessen verfolgt werden. Nach Art. 5 Abs. 1 EntG können insbesondere dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand des Enteignungsrechts sein. Die gesetzessystematischen Aspekte, insbesondere die umfassenden Kompetenzen des BAV zur Wahrung der Sicherheit sowie der Einbezug von enteignungsrechtlichen Grundsätzen (gemäss Art. 21 Abs. 2 Satz 1 EBG), sprechen im Ergebnis für eine öffentlich-rechtliche Zuständigkeit respektive für eine Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der geltend gemachten Ersatzansprüche.”
“Als Aufsichtsbehörde kommen der Vorinstanz zudem im Interesse der Gewährleistung der Sicherheit umfassende Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu (vgl. dazu E. 4.4 hiervor; vgl. auch Art. 5h Abs. 2, Art. 9 Abs. 1-3 EBV). Mit Blick auf die Gesetzessystematik ist ferner zu berücksichtigen, dass die Regelung in Art. 21 Abs. 2 Satz 2 EBG mit Art. 19 Abs. 2 Satz 2 EBG im Einklang steht; danach gehen die nicht eisenbahnbedingten Ersatzvorkehren respektive die Sicherheitsmassnahmen als Folge von Bauvorhaben Dritter zu deren Lasten (vgl. E. 4.3 hiervor). Zu beachten gilt es überdies, dass Art. 21 Abs. 2 Satz 1 EBG für den Fall der bereits vor dem Inkrafttreten des EBG oder vor Erstellung der Eisenbahnanlagen bestehenden Anlagen und Unternehmen Dritter eine Entschädigung nach Massgabe des EntG vorsieht. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Entschädigungsanspruch nach EntG für vor Inkrafttreten des EBG bestehende Anlagen und Unternehmen Dritter bestätigt, dass mit den Beschränkungen im Interesse der Sicherheit der Eisenbahn öffentliche Interessen verfolgt werden. Nach Art. 5 Abs. 1 EntG können insbesondere dingliche Rechte an Grundstücken sowie die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand des Enteignungsrechts sein. Die gesetzessystematischen Aspekte, insbesondere die umfassenden Kompetenzen des BAV zur Wahrung der Sicherheit sowie der Einbezug von enteignungsrechtlichen Grundsätzen (gemäss Art. 21 Abs. 2 Satz 1 EBG), sprechen im Ergebnis für eine öffentlich-rechtliche Zuständigkeit respektive für eine Zuständigkeit der Vorinstanz zur Beurteilung der geltend gemachten Ersatzansprüche.”
Auch privat betriebene Werke (z. B. Deponien) können unter Art. 5 Abs. 1 EntG erfasst sein, wenn sie überwiegend im öffentlichen Interesse liegen und damit zur Sicherstellung kantonaler Entsorgungskapazitäten bzw. der Entsorgungssicherheit beitragen; hierfür ist kein Entsorgungsmonopol erforderlich.
“Die Antwort auf die vom Beschwerdeführer diskutierte (und zu Recht verneinte; vgl. Art. 31c USG sowie Tschannen, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. Aufl. 2004, N 10 ff zu Art. 31c USG) Frage, ob die Beschwerdegegnerin für Typ A-Abfälle über ein Entsorgungsmonopol verfügt oder nicht, vermöchte die hier streitige Frage, ob ihr ein Enteignungsrecht zukommt, nicht zu klären. Für die Beantwortung der streitigen Frage ist zu entscheiden, ob die von ihr betriebene Deponie im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a EntG ein öffentliches oder überwiegend im öffentlichen Interesse betriebenes Werk darstellt, wobei es für den Betrieb der Deponie im (überwiegenden) öffentlichen Interesse keines Entsorgungsmonopols bedarf. Das Bundesgericht und die massgebliche Lehre versteht den Begriff der öffentlichen Aufgabe weit, indem alle Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, als öffentliche Aufgaben bezeichnet werden (B. Rütsche, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 2013/4, S. 153 ff. Ziff. 2). Für diese weite Begriffsfassung spricht wiederum der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. a EntG. Hier ist nicht die Rede von Werken, die der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben dienen, sondern von öffentlichen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werken. Diese Terminologie verlangt nicht eine gesetzlich statuierte Aufgabe (Leistungs- oder Sicherstellungsauftrag) der öffentlichen Hand, sondern es genügt, dass ein Werk überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Nicht entscheidend ist, ob das Werk von der öffentlichen Hand oder von einem privatwirtschaftlichen Träger betrieben wird (vgl. Rütsche, a.a.O., Ziff. 4.4). Im September 1994 erteilte das AFU gestützt auf die Technische Verordnung über Abfälle (SR 814.600, TVA) die Bewilligung zum Weiterbetrieb unter Auflagen. Im Jahr 2003 wurde das Deponieabschlussprojekt und damit die Sicherung der Kapazitäten für die Ablagerung von Inertstoffen für die nächsten dreissig Jahre bewilligt (vgl. dazu Abschlussprojekt für die Deponie Y.__, Vorlage vom 29. April 2003, https://www. …). Die Deponie Y.__ hat für die Entsorgungssicherheit des Kantons für Typ A-Abfälle eine erhebliche Bedeutung, indem sie den grössten Abfall-Anteil aller Deponien trägt (vgl.”
“Die Antwort auf die vom Beschwerdeführer diskutierte (und zu Recht verneinte; vgl. Art. 31c USG sowie Tschannen, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. Aufl. 2004, N 10 ff zu Art. 31c USG) Frage, ob die Beschwerdegegnerin für Typ A-Abfälle über ein Entsorgungsmonopol verfügt oder nicht, vermöchte die hier streitige Frage, ob ihr ein Enteignungsrecht zukommt, nicht zu klären. Für die Beantwortung der streitigen Frage ist zu entscheiden, ob die von ihr betriebene Deponie im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a EntG ein öffentliches oder überwiegend im öffentlichen Interesse betriebenes Werk darstellt, wobei es für den Betrieb der Deponie im (überwiegenden) öffentlichen Interesse keines Entsorgungsmonopols bedarf. Das Bundesgericht und die massgebliche Lehre versteht den Begriff der öffentlichen Aufgabe weit, indem alle Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, als öffentliche Aufgaben bezeichnet werden (B. Rütsche, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 2013/4, S. 153 ff. Ziff. 2). Für diese weite Begriffsfassung spricht wiederum der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. a EntG. Hier ist nicht die Rede von Werken, die der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben dienen, sondern von öffentlichen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werken. Diese Terminologie verlangt nicht eine gesetzlich statuierte Aufgabe (Leistungs- oder Sicherstellungsauftrag) der öffentlichen Hand, sondern es genügt, dass ein Werk überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Nicht entscheidend ist, ob das Werk von der öffentlichen Hand oder von einem privatwirtschaftlichen Träger betrieben wird (vgl. Rütsche, a.a.O., Ziff. 4.4). Im September 1994 erteilte das AFU gestützt auf die Technische Verordnung über Abfälle (SR 814.600, TVA) die Bewilligung zum Weiterbetrieb unter Auflagen. Im Jahr 2003 wurde das Deponieabschlussprojekt und damit die Sicherung der Kapazitäten für die Ablagerung von Inertstoffen für die nächsten dreissig Jahre bewilligt (vgl. dazu Abschlussprojekt für die Deponie Y.__, Vorlage vom 29. April 2003, https://www. …). Die Deponie Y.__ hat für die Entsorgungssicherheit des Kantons für Typ A-Abfälle eine erhebliche Bedeutung, indem sie den grössten Abfall-Anteil aller Deponien trägt (vgl.”
Bei der Abwägung im Zusammenhang mit raumplanungs- und strassenrechtlichen Grundsätzen kommt der zuständigen Verwaltungsbehörde ein erheblicher Ermessenspielraum zu.
“Mit der Feststellung, dass aufgrund der künftigen und grundsätzlich erwünschten dichteren Bebauung ein höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist, was für den projektierten Ausbau der Y.__-strasse spricht, kann es folglich sein Bewenden haben. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen das massvolle Strassenprojekt als unbegründet. Der Ausbau der Y.__-strasse Nord liegt im öffentlichen Interesse und ist notwendig im Sinn von Art. 32 StrG, weil der gegenwärtige Zustand der Strasse der Verkehrssicherheit nicht genügt und künftig zudem mit einem höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Der Ausbau beschränkt sich auf das Notwendige, indem die Strasse auf lediglich ein Meter Breite erweitert und um einige Kreuzungsstellen ergänzt wird. Damit erweist sich das Projekt auch als verhältnismässig. Einzugehen ist noch auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen den (mit dem Ausbau des Strassenstücks und der dauernden und/oder temporären Beanspruchung von Land einhergehenden) enteignungsrechtlichen Eingriff. Zweifellos liegt für die Enteignung mit Art. 48 Abs. 2 StrG i.V. mit Art. 5 Abs. 2 EntG und mit Art. 32 und 33 StrG eine genügende gesetzliche Grundlage vor, was auch von keiner Seite bestritten wird. Der Beschwerdeführer verweist in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der enteignungsrechtlichen Eingriffe im Wesentlichen auf seine Ausführungen zum Strassenprojekt, wonach der Ausbau nicht notwendig und nicht verhältnismässig sei, weshalb auch die mit dem Strassenbauvorhaben einhergehende Enteignung unverhältnismässig und somit unzulässig sei. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach der Strassenbau notwendig und grundsätzlich verhältnismässig ist. Zu klären ist die Verhältnismässigkeit der konkreten Eigentumseingriffe für das Strassenprojekt. Der zuständigen Verwaltungsbehörde kommt bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit den raumplanungs- und strassenrechtlichen Grundsätzen, die untereinander kein widerspruchsfreies Zielsystem bilden, ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Das Verwaltungsgericht kann bei der Prüfung der Enteignung wie dargelegt eine Ermessenskontrolle gegenüber der Vorinstanz insofern ausüben, als es Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann (s.”
“Mit der Feststellung, dass aufgrund der künftigen und grundsätzlich erwünschten dichteren Bebauung ein höheres Verkehrsaufkommen zu erwarten ist, was für den projektierten Ausbau der Y.__-strasse spricht, kann es folglich sein Bewenden haben. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde gegen das massvolle Strassenprojekt als unbegründet. Der Ausbau der Y.__-strasse Nord liegt im öffentlichen Interesse und ist notwendig im Sinn von Art. 32 StrG, weil der gegenwärtige Zustand der Strasse der Verkehrssicherheit nicht genügt und künftig zudem mit einem höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Der Ausbau beschränkt sich auf das Notwendige, indem die Strasse auf lediglich ein Meter Breite erweitert und um einige Kreuzungsstellen ergänzt wird. Damit erweist sich das Projekt auch als verhältnismässig. Einzugehen ist noch auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen den (mit dem Ausbau des Strassenstücks und der dauernden und/oder temporären Beanspruchung von Land einhergehenden) enteignungsrechtlichen Eingriff. Zweifellos liegt für die Enteignung mit Art. 48 Abs. 2 StrG i.V. mit Art. 5 Abs. 2 EntG und mit Art. 32 und 33 StrG eine genügende gesetzliche Grundlage vor, was auch von keiner Seite bestritten wird. Der Beschwerdeführer verweist in Bezug auf die Verhältnismässigkeit der enteignungsrechtlichen Eingriffe im Wesentlichen auf seine Ausführungen zum Strassenprojekt, wonach der Ausbau nicht notwendig und nicht verhältnismässig sei, weshalb auch die mit dem Strassenbauvorhaben einhergehende Enteignung unverhältnismässig und somit unzulässig sei. Diesbezüglich kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden, wonach der Strassenbau notwendig und grundsätzlich verhältnismässig ist. Zu klären ist die Verhältnismässigkeit der konkreten Eigentumseingriffe für das Strassenprojekt. Der zuständigen Verwaltungsbehörde kommt bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit den raumplanungs- und strassenrechtlichen Grundsätzen, die untereinander kein widerspruchsfreies Zielsystem bilden, ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Das Verwaltungsgericht kann bei der Prüfung der Enteignung wie dargelegt eine Ermessenskontrolle gegenüber der Vorinstanz insofern ausüben, als es Ermessensentscheidungen auf Rechtsfehler überprüfen kann (s.”
Für die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 EntG genügt, dass ein Werk überwiegend im öffentlichen Interesse betrieben wird. Es ist entgegen jedenfalls partei‑ und praxisnaher Auslegung nicht erforderlich, dass dem Werk ein gesetzlich verankerter Leistungs‑ oder Sicherstellungsauftrag oder ein staatliches Entsorgungsmonopol zukommt. Ebenso ist die Trägerschaft des Werks (öffentlich oder privat) für diese Frage nicht entscheidend.
“Die Antwort auf die vom Beschwerdeführer diskutierte (und zu Recht verneinte; vgl. Art. 31c USG sowie Tschannen, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. Aufl. 2004, N 10 ff zu Art. 31c USG) Frage, ob die Beschwerdegegnerin für Typ A-Abfälle über ein Entsorgungsmonopol verfügt oder nicht, vermöchte die hier streitige Frage, ob ihr ein Enteignungsrecht zukommt, nicht zu klären. Für die Beantwortung der streitigen Frage ist zu entscheiden, ob die von ihr betriebene Deponie im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a EntG ein öffentliches oder überwiegend im öffentlichen Interesse betriebenes Werk darstellt, wobei es für den Betrieb der Deponie im (überwiegenden) öffentlichen Interesse keines Entsorgungsmonopols bedarf. Das Bundesgericht und die massgebliche Lehre versteht den Begriff der öffentlichen Aufgabe weit, indem alle Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, als öffentliche Aufgaben bezeichnet werden (B. Rütsche, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 2013/4, S. 153 ff. Ziff. 2). Für diese weite Begriffsfassung spricht wiederum der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. a EntG. Hier ist nicht die Rede von Werken, die der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben dienen, sondern von öffentlichen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werken. Diese Terminologie verlangt nicht eine gesetzlich statuierte Aufgabe (Leistungs- oder Sicherstellungsauftrag) der öffentlichen Hand, sondern es genügt, dass ein Werk überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Nicht entscheidend ist, ob das Werk von der öffentlichen Hand oder von einem privatwirtschaftlichen Träger betrieben wird (vgl. Rütsche, a.a.O., Ziff. 4.4). Im September 1994 erteilte das AFU gestützt auf die Technische Verordnung über Abfälle (SR 814.600, TVA) die Bewilligung zum Weiterbetrieb unter Auflagen. Im Jahr 2003 wurde das Deponieabschlussprojekt und damit die Sicherung der Kapazitäten für die Ablagerung von Inertstoffen für die nächsten dreissig Jahre bewilligt (vgl. dazu Abschlussprojekt für die Deponie Y.__, Vorlage vom 29. April 2003, https://www. …). Die Deponie Y.__ hat für die Entsorgungssicherheit des Kantons für Typ A-Abfälle eine erhebliche Bedeutung, indem sie den grössten Abfall-Anteil aller Deponien trägt (vgl.”
“In der Praxis wird amtlichen Stellungnahmen von Fachstellen, die vom Gesetzgeber als sachkundige Beurteilungsinstanzen eingesetzt wurden, ein erhöhter Beweiswert zugemessen, sofern diese den Charakter einer amtlichen Expertise aufweisen (vgl. VerwGE B 2019/159 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Im Übrigen liegt mittlerweile die definitive, im Kapitel 8 "Deponien" mit dem Entwurf inhaltlich übereinstimmende Fassung der Abfallplanung 2020 vor, welche von der Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren eingereicht wurde (act. G 12/10). Auch dieses Dokument stellt einen Amtsbericht im erwähnten Sinn dar. Die Antwort auf die vom Beschwerdeführer diskutierte (und zu Recht verneinte; vgl. Art. 31c USG sowie Tschannen, in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz [Kommentar USG], 2. Aufl. 2004, N 10 ff zu Art. 31c USG) Frage, ob die Beschwerdegegnerin für Typ A-Abfälle über ein Entsorgungsmonopol verfügt oder nicht, vermöchte die hier streitige Frage, ob ihr ein Enteignungsrecht zukommt, nicht zu klären. Für die Beantwortung der streitigen Frage ist zu entscheiden, ob die von ihr betriebene Deponie im Sinn von Art. 5 Abs. 1 lit. a EntG ein öffentliches oder überwiegend im öffentlichen Interesse betriebenes Werk darstellt, wobei es für den Betrieb der Deponie im (überwiegenden) öffentlichen Interesse keines Entsorgungsmonopols bedarf. Das Bundesgericht und die massgebliche Lehre versteht den Begriff der öffentlichen Aufgabe weit, indem alle Aufgaben, die im öffentlichen Interesse liegen, als öffentliche Aufgaben bezeichnet werden (B. Rütsche, Was sind öffentliche Aufgaben?, in: recht 2013/4, S. 153 ff. Ziff. 2). Für diese weite Begriffsfassung spricht wiederum der Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 lit. a EntG. Hier ist nicht die Rede von Werken, die der Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben dienen, sondern von öffentlichen oder überwiegend im öffentlichen Interesse liegenden Werken. Diese Terminologie verlangt nicht eine gesetzlich statuierte Aufgabe (Leistungs- oder Sicherstellungsauftrag) der öffentlichen Hand, sondern es genügt, dass ein Werk überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Nicht entscheidend ist, ob das Werk von der öffentlichen Hand oder von einem privatwirtschaftlichen Träger betrieben wird (vgl.”
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