Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zu vergüten: a. der volle Verkehrswert des enteigneten Rechtes; abis.1für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) das 3‑fache des ermittelten Höchstpreises gemäss Artikel 66 Absatz 1 BGBB; b. wenn von einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils sich vermindert; c. alle weitern dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen.
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Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist angemessen zu berücksichtigen, dass eine bessere Verwendung des Grundstücks in Betracht fällt.
“19; Franz Kessler Coendet, Formelle Enteignung, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 26.134). Laut § 19 Abs. 1 EntG sind bei der Festsetzung der Entschädigung alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstückes oder Rechtes (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen Teils sich vermindert (Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG), zu vergüten. Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG), zu entschädigen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Diese Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes stimmen sowohl im Wortlaut als auch inhaltlich mit denjenigen des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 vollends überein (vgl. auch die Präambel des EntG; Urteil des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV], vom 9. November 2011 [810 10 541] E. 3.2).”
“Rechtliches Die Enteignungsentschädigung gilt gemäss § 17 und § 19 EntG alle Nachteile ab, welche dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstücks oder Rechts (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen Teils sich vermindert (Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG), zu vergüten (sog. Wertgarantie nach Art. 26 Abs. 2 BV). Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile zu entschädigen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG, vgl. auch § 31 SR). Bei der Ermittlung des Verkehrswerts ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Das Enteignungsgericht ist bei seinen Entscheiden nicht an die Anträge der Parteien gebunden (§ 68 Abs. 1 EntG). Unter dem Begriff der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung versteht man jene staatlichen Eingriffe, durch die das Eigentum nicht entzogen, sondern die Befugnisse, es zu nutzen oder darüber zu verfügen, untersagt oder beschränkt werden. Zwei Begriffselemente sind wesentlich: Erstens findet kein Übergang eines vermögenswerten Rechtes statt und zweitens wird ein Berechtigter gestützt auf das öffentliche Recht in seinen Befugnissen betreffend Nutzung oder betreffend Verfügung über sein Eigentum beschränkt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2453). Eine materielle Enteignung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV, Art. 5 Abs. 2 RPG sowie § 78 Abs. 1 RBG setzt eine Eigentumsbeschränkung voraus, die einer formellen Enteignung gleichkommt. Die Eigentumsbeschränkung muss somit eine besondere Intensität aufweisen, andernfalls sie entschädigungslos hinzunehmen ist. Sie kommt einer formellen Enteignung gleich, wenn dem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch einer Sache untersagt oder in einer Weise eingeschränkt wird, die besonders schwer wiegt, weil der betroffenen Person eine wesentliche aus dem Eigentum fliessende Befugnis entzogen wird (vgl.”
In der Praxis wurde die Frage der Verjährung/Verwirkung von Entschädigungsansprüchen nach Art. 19 EntG teilweise mit Fragen der materiellen Enteignung vermengt. Daraus folgt, dass in bestimmten Konstellationen nicht ohne Weiteres angenommen werden kann, die Betroffenen hätten erkennen müssen, innert der einschlägigen Fristen Ansprüche geltend zu machen.
“deren damaligen Rechtsvertreter überspannen, wenn daraus abgeleitet würde, diese hätten erkennen müssen, dass auch nach Inkrafttreten des totalrevidierten BPG dessen Bestimmungen wiederum analog auf die Eintragung eines Objekts in das Denkmalverzeichnis mittels Verfügung oder öffentlich-rechtlichem Vertrag zur Anwendung gelangen soll. Es kann diesbezüglich zumindest nicht von klarem Recht gesprochen werden, dessen Kenntnis zu den Sorgfaltspflichten des Anwalts gehörte (vgl. dazu Fellmann, Die Haftung des Anwaltes für die Unkenntnis klaren Rechts, Urteilsbesprechung, in: recht 2001, S. 191 ff., 192). Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Situation der damaligen Grundeigentümerin der betroffenen Parzelle noch dadurch erschwert wurde, dass ihr die Gemeinde Bettingen kurz vor Eröffnung der Verfügung des Regierungsrats vom 9. August 2011 betreffend Einweisung des Objekts in das Denkmalverzeichnis mit Schreiben vom 8. Juli 2011 mitteilte, dass der Gemeinderat die Absicht habe, die betroffene Parzelle formell zu enteignen. Die damalige Eigentümerin wurde ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sie Schadensersatzansprüche geltend machen könne und dass diese gemäss § 19 EntG verjähren würden, wenn sie nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Schädigung beim zuständigen Departement geltend gemacht würden. Der Vertreter der Rekurrentin habe zwar bereits ein Entschädigungsbegehren eingereicht. Dies beziehe sich aber auf eine materielle Enteignung, welche von der Gemeinde Bettingen bestritten werde. Es war für die damalige Eigentümerin resp. ihren Sohn als ihren Rechtsnachfolger in dieser Situation nicht erkennbar, dass sie (auch) in Bezug auf die Eintragung der Liegenschaft in das Denkmalverzeichnis in analoger Anwendung von § 125 f. BPG beim BVD innerhalb eines Jahres eine Entschädigungsforderung zufolge materieller Enteignung hätte einreichen müssen, um eine Verjährung oder Verwirkung dieses Anspruches zu vermeiden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch die Staatskanzlei den Rekurrenten in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2019, in welchem sie auf das Entschädigungsgesuch des Rekurrenten vom 23. November 2019 wegen materieller Enteignung einging, mit keinem Wort auf § 125 f.”
Bei der Festsetzung der Entschädigung sind der Minderwert des verbleibenden (Rest-)Grundstücks sowie sonstige nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Nachteile (Inkonvenienzen) zu berücksichtigen. Dies trifft insbesondere bei Teilenteignungen zu, wo der Minderwert des Restgrundstücks gesondert zu prüfen und zu vergüten ist.
“Gemäss Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und § 17 EntG darf die Enteignung von Grundeigentum nur gegen volle Entschädigung erfolgen. Durch die Enteignung muss der Enteignete vermögensmässig so gestellt werden, wie wenn die Enteignung nicht stattgefunden hätte. Es gilt der Grundsatz, dass der Enteignete mithilfe der Enteignungsentschädigung insgesamt weder besser noch schlechter gestellt werden soll als ohne Eintritt der Enteignung (Rudolf Merker, Der Grundsatz der "vollen Entschädigung" im Enteignungsrecht, Zürich 1975, S. 4; Peter Wiederkehr, Die Expropriationsentschädigung, Zürich 1966, S. 19; Franz Kessler Coendet, Formelle Enteignung, in: Biaggini et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 26.134). Laut § 19 Abs. 1 EntG sind bei der Festsetzung der Entschädigung alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstückes oder Rechtes (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück oder mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen Teils sich vermindert (Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG), zu vergüten. Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG), zu entschädigen. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Diese Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes stimmen sowohl im Wortlaut als auch inhaltlich mit denjenigen des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20.”
“pro m2 angesichts des Verkehrswerts von CHF 2'000.00 pro m2 dem Erfordernis einer vollen Entschädigung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BV sowie Art. 17 und 19 EntG genügt. Bei einer Teilenteignung, wie sie hier zu beurteilen ist, kann die Festsetzung des Bodenwerts nämlich nicht losgelöst von der Frage erfolgen, ob das Restgrundstück durch die Abtretung einen Minderwert erfahren hat (Art. 19 Abs. 1 lit b EntG) oder ob dem Enteigneten weitere nach Art. 19 Abs. 1 lit. c EntG zu entschädigende Nachteile entstanden sind (BGE 122 I 168 E. 4b/aa 177, 105 Ib 327 E. 1c 330; vgl. auch Ziff. 2.1).”
Bei vorübergehender Enteignung ist die Entschädigung auf den tatsächlichen Schaden gerichtet; dazu gehören die Kosten der Wiederinstandstellung des Grundstücks, soweit diese nicht vom Enteigner selbst veranlasst oder übernommen werden.
“in Anspruch genommen werden. Dafür können Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, vorübergehend enteignet werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EntG). Werden durch ein Ausführungsprojekt bzw. durch die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau einer Nationalstrasse öffentliche Verkehrswege betroffen bzw. in Mitleidenschaft gezogen, so ist nach Massgabe des öffentlichen Interesses für deren Fortbenützung zu sorgen (vgl. Art. 42 Abs. 1 NSG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 EntG). Die Enteignung kann nur gegen Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG). Bei einer vorübergehenden Enteignung ist der tatsächliche Schaden abzudecken, was die Kosten für die Wiederinstandstellung des Grundstückes, soweit nicht vom Enteigner selber besorgt, mitbeinhaltet (vgl. Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, 1986, Rz. 39 zu Art. 19 EntG; BGE 131 II 420 E. 4.1 und 122 II 12 E. 1a).”
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