Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713). ↩
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Ist einem Grundeigentümer im Plangenehmigungsverfahren eine Enteignung seiner nachbarrechtlichen Abwehransprüche drohend, sind seine enteignungsrechtlichen Kosten‑ und Entschädigungsansprüche nach Art. 115 Abs. 1 EntG zu prüfen. Das EntG verpflichtet den Enteigner zunächst, geeignete Schutzmassnahmen vorzusehen; sieht das Projekt solche Massnahmen nicht vor, hat der Betroffene im Plangenehmigungsverfahren enteignungsrechtliche Einsprachebegehren zu stellen. Lassen sich übermässige Immissionen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeiden, gehen die Abwehransprüche zugunsten des vorrangigen öffentlichen Interesses unter und bleibt dem Betroffenen der Anspruch auf Entschädigung.
“Der Beschwerdeführer erhob unter anderem aus diesem Grund Einsprache gegen das Gesuch um Erteilung der Plangenehmigung und verlangte Massnahmen zum Schutz vor übermässigen Lärmimmissionen oder eventualiter das Einleiten eines Enteignungsverfahrens. Der Beschwerdeführer macht begründet geltend, dass er von übermässigen Immissionen in Form von Lärm betroffen ist und ihm ohne Massnahmen eine Enteignung seiner nachbarrechtlichen Abwehransprüche droht. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Plangenehmigungsverfahren wären somit in dieser Hinsicht gemäss Art. 114 und Art. 115 EntG festzulegen gewesen. Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Entschädigung verneint. Damit hat sie Art. 115 Abs. 1 EntG verletzt. Die Beschwerde ist daher insoweit gutzuheissen (Rechtsbegehren Ziff. 6 gemäss der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2021). Die Plangenehmigung vom 12. März 2021 ist aufzuheben, soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine Entschädigung zugesprochen hat und die Angelegenheit ist zur Festsetzung einer Entschädigung gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
“Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG und auch nach der Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit der enteignungsrechtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen massgeblich, ob einem Grundeigentümer eine Enteignung droht (vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Gegenstand einer formellen Enteignung können nach Art. 5 Abs. 1 EntG nebst dinglichen Rechten auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte sein. Das EntG verpflichtet den Enteigner jedoch, zunächst geeignete Schutzvorkehren zu treffen, um übermässige Einwirkungen überhaupt zu vermeiden (Art. 7 Abs. 3 EntG). Sieht ein Projekt geeignete Massnahmen nicht bereits vor, hat der Betroffene mittels (enteignungsrechtlicher) Einsprache im Plangenehmigungsverfahren entsprechende Begehren zu stellen. Lassen sich übermässige Immissionen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeiden, so werden die Abwehransprüche zu Gunsten des vorrangigen öffentlichen Interesses am Werk unterdrückt beziehungsweise enteignet und es bleibt dem Betroffenen nur mehr das Recht, eine Entschädigung zu fordern.”
Die Vorinstanz kann den Entscheid über Parteientschädigungen nach Art. 115 EntG in ein separates Verfahren verweisen, das erst nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung durchgeführt wird.
“der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018 wies die Vorinstanz den Entscheid über die Parteientschädigungen der Einsprechenden gemäss Art. 115 EntG in ein separates Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. Moser et al., a.a.O., Rz.”
Im in den Quellen erörterten Zusammenhang (kombinierte Verfahren/Plangenehmigungsverfahren) ergibt Art. 115 Abs. 2 EntG, dass—wenn die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen werden—vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden kann.
“Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
“Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
In der Praxis kann der Entscheid über Parteientschädigungen nach Art. 115 EntG bei kombinierter Verfahrensführung in ein separates Verfahren zurückgewiesen werden, das erst nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung anzusetzen ist. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet entweder selbst in der Sache oder weist die Frage ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
“der angefochtenen Verfügung vom 28. März 2018 wies die Vorinstanz den Entscheid über die Parteientschädigungen der Einsprechenden gemäss Art. 115 EntG in ein separates Verfahren nach Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]; vgl. Moser et al., a.a.O., Rz.”
Bei der ermessensweisen Festlegung der Parteientschädigung nach Art. 115 EntG steht der Vorinstanz ein weiter Beurteilungsspielraum zu; das Bundesverwaltungsgericht überprüft diese Beurteilung daher zurückhaltend und weicht von ihr nicht ohne Weiteres ab. Die Notwendigkeit von Parteikosten bemisst sich nach der Prozesslage zum Zeitpunkt der Kostenaufwendung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Schätzungskommissionen aus Fachleuten bestehen und nicht an Parteibegehren gebunden sind, weshalb bei der Prüfung der Erforderlichkeit der getroffenen Vorkehren ein strengerer Beurteilungsmassstab gerechtfertigt sein kann.
“Es steht der Vorinstanz bei der ermessensweisen Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115 EntG ein weiter Ermessensspielraum zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.3 und BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4.1). Von der Einschätzung der Vorinstanz ist dementsprechend nicht ohne Not abzuweichen (Urteil des BVGer A-4707/2018 vom 24. April 2020 E. 5.2.1.5 m.H.). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 m.H.). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Schätzungskommissionen aus Fachleuten zusammengesetzt und nicht an die Parteibegehren gebunden sind, was zwar die Anwälte der Enteigneten nicht ihrer Sorgfaltspflichten enthebt (vgl. BGE 111 IB 97 E. 3), jedoch grundsätzlich die Anlegung eines strengen Beurteilungsmassstabs bei der Prüfung der Notwendigkeit der getroffenen Vorkehren rechtfertigt (Urteil des BVGer A-957/2016 vom 14.”
“Es steht der Vorinstanz bei der ermessensweisen Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115 EntG ein weiter Ermessensspielraum zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.3 und BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4.1). Von der Einschätzung der Vorinstanz ist dementsprechend nicht ohne Not abzuweichen (Urteil des BVGer A-4707/2018 vom 24. April 2020 E. 5.2.1.5 m.H.). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 m.H.). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Schätzungskommissionen aus Fachleuten zusammengesetzt und nicht an die Parteibegehren gebunden sind, was zwar die Anwälte der Enteigneten nicht ihrer Sorgfaltspflichten enthebt (vgl. BGE 111 IB 97 E. 3), jedoch grundsätzlich die Anlegung eines strengen Beurteilungsmassstabs bei der Prüfung der Notwendigkeit der getroffenen Vorkehren rechtfertigt (Urteil des BVGer A-957/2016 vom 14.”
“Es steht der Vorinstanz bei der ermessensweisen Festlegung der Parteientschädigung im Rahmen von Art. 115 EntG ein weiter Ermessensspielraum zu, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 15.4.3 und BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4.1). Von der Einschätzung der Vorinstanz ist dementsprechend nicht ohne Not abzuweichen (Urteil des BVGer A-4707/2018 vom 24. April 2020 E. 5.2.1.5 m.H.). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kostenaufwendung darbot (Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 m.H.). Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass die Schätzungskommissionen aus Fachleuten zusammengesetzt und nicht an die Parteibegehren gebunden sind, was zwar die Anwälte der Enteigneten nicht ihrer Sorgfaltspflichten enthebt (vgl. BGE 111 IB 97 E. 3), jedoch grundsätzlich die Anlegung eines strengen Beurteilungsmassstabs bei der Prüfung der Notwendigkeit der getroffenen Vorkehren rechtfertigt (Urteil des BVGer A-957/2016 vom 14.”
Im kombinierten Plangenehmigungsverfahren richten sich die Kosten‑ und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht (vgl. Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder überwiegend abgewiesen, kann nach Art. 115 Abs. 2 EntG ganz oder teilweise auf das Zusprechen verzichtet werden.
“Das VwVG enthält keine gesetzliche Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
In kombinierten Verfahren sind die Kosten‑ und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht zu beurteilen. Für diese Beteiligten besteht der Anspruch nach Art. 115 Abs. 1 EntG; wird das Begehren ganz oder überwiegend abgewiesen, kann die Entschädigung nach Art. 115 Abs. 2 EntG ganz oder teilweise versagt werden.
“Das VwVG enthält keine gesetzliche Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
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