Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713). ↩
Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069;BBl 2001 4202). ↩
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Art. 60 Abs. 3 EntG findet in nicht-mehrsprachigen Kreisen keine Anwendung. In solchen Fällen bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem VwVG, namentlich Art. 33a VwVG, wonach das Verfahren in einer der Amtssprachen zu führen ist und in der Regel die Sprache gilt, in der die Parteien ihr Begehren gestellt haben.
“Das Verfahren gemäss Enteignungsgesetz richtet sich nach dem VwVG, soweit das Enteignungsgesetz keine eigenen Regelungen enthält (Art. 110 EntG). Art. 60 Abs. 3 EntG sieht bezüglich Verfahrenssprache lediglich vor, dass in mehrsprachigen Kreisen der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein soll wie der Enteignete. Da der Kreis 5 kein mehrsprachiger Kreis ist, kommt diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung, womit bezüglich der Verfahrenssprache vorliegend auf das VwVG abzustellen ist. Art. 33a Abs. 1 VwVG bestimmt, dass das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt wird, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Art. 33a Abs. 1 VwVG regelt damit die Verfahrenssprache. Unter der Verfahrenssprache wird die Sprache verstanden, in der die Behörde das Verfahren führt und insbesondere mit den Parteien kommuniziert (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 1). Da die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung auf Französisch einreichte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Französische als Verfahrenssprache verwendete. Von der Verfahrenssprache zu unterscheiden ist die Parteisprache, das heisst die Sprache, in der sich die Parteien gegenüber der Behörde äussern müssen respektive dürfen (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art.”
“Das Verfahren gemäss Enteignungsgesetz richtet sich nach dem VwVG, soweit das Enteignungsgesetz keine eigenen Regelungen enthält (Art. 110 EntG). Art. 60 Abs. 3 EntG sieht bezüglich Verfahrenssprache lediglich vor, dass in mehrsprachigen Kreisen der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein soll wie der Enteignete. Da der Kreis 5 kein mehrsprachiger Kreis ist, kommt diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung, womit bezüglich der Verfahrenssprache vorliegend auf das VwVG abzustellen ist. Art. 33a Abs. 1 VwVG bestimmt, dass das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt wird, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Art. 33a Abs. 1 VwVG regelt damit die Verfahrenssprache. Unter der Verfahrenssprache wird die Sprache verstanden, in der die Behörde das Verfahren führt und insbesondere mit den Parteien kommuniziert (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 1). Da die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung auf Französisch einreichte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Französische als Verfahrenssprache verwendete. Von der Verfahrenssprache zu unterscheiden ist die Parteisprache, das heisst die Sprache, in der sich die Parteien gegenüber der Behörde äussern müssen respektive dürfen (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art.”