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Wird ein Ausstandsgesuch erst nach erheblicher Verzögerung zurückgezogen und hat dies zu einer spürbaren Verfahrensverzögerung und zusätzlichem Aufwand geführt, kann dies eine anteilige Kostentragung des Antragstellers im Sinne von Art. 114 Abs. 1 EntG rechtfertigen.
“Im angefochtenen Beschluss führte die Vorinstanz zur Begründung der Kostenteilung im Wesentlichen an, das Ausstandsgesuch sei als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Antragsteller habe es zwar zurückgezogen, der Rückzug sei aber erst mehr als fünf Monate nach der Stellung des Gesuchs und mehr als drei Monate, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten eingeräumt worden sei, erfolgt. Damit sei nicht nur die Weiterführung von enteignungsrechtlichen Verfahren verzögert worden, sondern auch bei der ESchK ein Aufwand entstanden. Unter diesen Umständen wäre es nicht sachgerecht, die angefallenen Verfahrenskosten nach Art. 114 Abs. 1 EntG vollumfänglich der Enteignerin aufzuerlegen.”
Grundsatz: In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren hat der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstandenen Kosten zu tragen. Begründet wird dies damit, dass der Enteignete unfreiwillig in das Verfahren einbezogen wird und deshalb in der Regel nicht mit den Kosten belastet werden soll. Eine Ausnahme besteht nur, wenn offensichtlich missbräuchliche Begehren oder offensichtlich übersetzte Forderungen vorliegen; in diesen Fällen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG).
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
Art. 114 Abs. 1 EntG sieht keine Übertragung der Verfahrenskosten auf die Staatskasse vor; grundsätzlich trägt die Enteignerin die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten.
“Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
Bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren kann die Vorinstanz nach ihrem Ermessen die Verfahrenskosten ganz oder teilweise der Enteigneten auferlegen. Im entschiedenen Fall hat das Gericht eine hälftige Verteilung der Kosten als einzelfallgerechte Lösung begründet.
“Zusammengefasst durfte die Vorinstanz das Ausstandsgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich ansehen. Es steht in ihrem Ermessen, bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren die Kosten ganz oder teilweise der Enteigneten aufzuerlegen. Gestützt auf den Zweck der einerseits rechtspolitisch, andererseits sanktionsrechtlich motivierten Regelung des Art. 114 EntG hat sie einzelfallgerecht begründet, weshalb Enteignerin und Enteignete die Kosten des Abschreibungsverfahrens je zur Hälfte zu tragen haben. Die Beschwerde ist daher unbegründet und abzuweisen.”
Art. 114 Abs. 2 EntG stellt eine Ausnahme mit Sanktionscharakter dar und ist daher nur zurückhaltend anzuwenden.
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. 2013, Rz. 1952).”
Art. 114 Abs. 2 EntG ist als Ausnahmeregelung mit Sanktionscharakter zu verstehen. Sie ist restriktiv und nur zurückhaltend anzuwenden; eine Kostenauferlegung an den Enteigneten kommt lediglich bei tatsächlich offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen in Betracht.
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.”
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.”
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.”
Unpräjudizielle (einstweilige) richterliche Einschätzungen der Rechtslage können als Verfahrenskosten im Sinne von Art. 114 Abs. 1 EntG dem Enteigner auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts im konkreten Verfahren besteht. Nach den zitierten Entscheiden ist die Abgabe solcher Stellungnahmen Teil der richterlichen Tätigkeit; waren sie zweckmässig und zielführend und haben sie zur förderlichen Erledigung des Verfahrens beigetragen (z. B. indem dadurch eine Entschädigungsforderung zurückgezogen und damit eine Einigungsverhandlung bzw. ein Schätzungsverfahren verhindert wurde), so rechtfertigt dies die Auferlegung der Kosten an die Enteignerin/den Enteigner.
“Juni 2022 hat der Vizepräsident der Beschwerdegegnerin eine einstweilige und unpräjudizielle Einschätzung der Rechtslage in Form einer Stellungnahme zukommen lassen. Dadurch konnte die Beschwerdegegnerin den Standpunkt der Vorinstanz erfahren und diesen beim Entscheid über den Rückzug ihrer Entschädigungsforderung berücksichtigen. Die Abgabe der Stellungnahme gehört zur richterlichen Tätigkeit und hatte vorliegend die beförderliche Erledigung des Verfahrens zum Ziel. Sie erfolgte somit zweckmässig und erwies sich im Nachhinein auch als zielführend. Insofern ist es - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden, dass das fragliche Schreiben auf Anfrage der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin hin erarbeitet wurde. Aus diesen Gründen standen die Kosten für die Redaktion der unpräjudiziellen Einschätzung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts beziehungsweise mit dem konkreten Enteignungsverfahren. Sie sind daher nach Art. 114 Abs. 1 EntG ebenfalls der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Vorgehen der Vorinstanz auch im Interesse der Beschwerdeführerin lag. Wie Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zutreffend ausführen, erscheint es zumindest als plausibel, dass die unpräjudizielle Einschätzung eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung über den Rückzug des Entschädigungsgesuchs gespielt hat. Infolge Rückzugs erübrigte sich dann insbesondere die Durchführung einer Einigungsverhandlung beziehungsweise des Schätzungsverfahrens und das vorinstanzliche Verfahren konnte zügig und für die Beschwerdeführerin kostengünstiger erledigt werden.”
“Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen hätte keine Verletzung von Bundesrecht vorgelegen, selbst wenn auf das ergänzte Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten gewesen wäre. Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 hat der Vizepräsident der Beschwerdegegnerin eine einstweilige und unpräjudizielle Einschätzung der Rechtslage in Form einer Stellungnahme zukommen lassen. Dadurch konnten die Beschwerdegegner den Standpunkt der Vorinstanz erfahren und diesen beim Entscheid über den Rückzug ihrer Entschädigungsforderung berücksichtigen. Die Abgabe der Stellungnahme gehört zur richterlichen Tätigkeit und hatte vorliegend die beförderliche Erledigung des Verfahrens zum Ziel. Sie erfolgte somit zweckmässig und erwies sich im Nachhinein auch als zielführend. Aus diesen Gründen standen die Kosten für die Redaktion der unpräjudiziellen Einschätzung - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - in Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts beziehungsweise mit dem konkreten Enteignungsverfahren. Sie sind daher nach Art. 114 Abs. 1 EntG ebenfalls der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und nicht von der Staatskasse zu übernehmen. Gleiche Überlegungen gelten im Hinblick auf die Zustellung der einschlägigen Rechtsprechung an die Beschwerdegegner. Das Vorgehen der Vorinstanz lag auch im Interesse der Beschwerdeführerin. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, erscheint es zumindest als plausibel, dass die unpräjudizielle Einschätzung eine wesentliche Rolle bei der Entscheidung über den Rückzug des Entschädigungsgesuchs gespielt hat. Infolge Rückzugs erübrigte sich dann insbesondere die Durchführung einer Einigungsverhandlung beziehungsweise des Schätzungsverfahrens und das vorinstanzliche Verfahren konnte zügig und für die Beschwerdeführerin kostengünstiger erledigt werden. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung der Beschwerdeführerin als Enteignerin sämtliche Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auferlegt hat.”
Die zuständige Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt fest. Nach den entschiedenen Fällen werden in erstinstanzlichen Enteignungsverfahren die anfallenden Kosten grundsätzlich vom Enteigner getragen; dem Enteigneten können Kosten nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen ganz oder teilweise auferlegt werden.
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt grundsätzlich der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Verfahrenskosten. Das im Verwaltungsverfahren übliche Unterliegerprinzip kommt im Enteignungsrecht grundsätzlich nicht zur Anwendung; der Enteigner bleibt in der Regel auch bei einem Obsiegen kostenpflichtig. Eine Ausnahme besteht nur für offensichtlich missbräuchliche Begehren oder offensichtlich übersetzte Forderungen (siehe Art. 114 Abs. 2 EntG).
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
Art. 114 Abs. 1 EntG sieht keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Von der grundsätzlichen Kostentragung durch die Enteignerin kann nur nach Art. 114 Abs. 2 abgewichen werden, wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist; die Behörde hat dabei einen Ermessensspielraum auch hinsichtlich des Umfangs der Kostenaufteilung.
“Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
“Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
Für Art. 114 Abs. 2 EntG genügt nicht bloss die Behauptung, ein Begehren sei schikanös; die anrufende Partei muss darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang mit den Rechtsbegehren stehen. Ein einfacher Rückzug oder eine Andeutung allein begründet noch nicht die Qualifikation als offensichtlich missbräuchlich.
“Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin eine Verfahrenspartei ist, die auch eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf seinen Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er an seiner Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, wie die Vor-instanz ausführt, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner sein Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem er ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hat, in dem ihm dieser in unpräjudizieller Weise die Prozesschancen und -risiken erläutert hat (vgl. bereits E. 1.3.2 hiervor). Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, der Beschwerdegegner verfolge rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.”
“Auch wenn sich ein solches Vorgehen in zahlreichen Fällen durchaus als sinnvoll erweisen kann, ändert es nichts daran, dass die Beschwerdeführerin eine Verfahrenspartei ist, die auch eigene Interessen verfolgt. Insbesondere mit Blick auf seinen Anspruch auf Zugang zur Justiz (Art. 29a BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) kann es deshalb dem Beschwerdegegner nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er an seiner Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, wie die Vor-instanz ausführt, dass der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner sein Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem er ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hat, in dem ihm dieser in unpräjudizieller Weise die Prozesschancen und -risiken erläutert hat (vgl. bereits E. 1.3.2 hiervor). Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, der Beschwerdegegner verfolge rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.”
“Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen haben, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah zum einen erst, als nach dem Telefongespräch zwischen F._______ und dem Vizepräsidenten die Rückzugserklärung an B._______ weitergeleitet wurde. Zum anderen erfolgte die Rückzugserklärung durch C._______ und D._______ beziehungsweise die Nicht-Leistung des Kostenvorschusses durch E._______ (vgl. Sachverhalt G., H. und I. hiervor) erst, nachdem der Vizepräsident seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was den Beteiligten erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, die Beschwerdegegner verfolgen rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.”
Die zuständige Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt fest. Im erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt grundsätzlich der Enteigner die hierdurch entstehenden Kosten; eine Abwälzung auf den Enteigneten kommt nur in den in der Rechtsprechung genannten Ausnahmefällen (z. B. offensichtlich missbräuchliche Begehren oder offensichtlich übersetzte Forderungen) in Betracht.
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
Art. 114 Abs. 2 EntG gewährt der Vorinstanz einen Ermessensspielraum: Bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren kann sie die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegen. Die Vorinstanz darf dabei mit Augenmass vorgehen und etwa eine nur teilweise Kostenauflage anordnen.
“Die Vorinstanz hat ihr teilweises Abweichen vom Grundsatz, dass die Enteignerin die Kosten trägt, mit dem Prozessverhalten der Enteigneten (Beschwerdegegnerin) begründet. Die Beschwerdegegnerin bestreitet auch nicht, dass sie die Ausführungen des Vizepräsidenten in der Vernehmlassung zwar verstanden, aber sich trotzdem drei Monate für den Rückzug des Austandsgesuchs Zeit gelassen hat. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Ausstandsbegehren ausgegangen ist. Im Weiteren bringt die Vorinstanz vor, der in Art. 114 Abs. 2 EntG eingeräumte Ermessensspielraum lasse es zu, die Kosten teilweise und nicht zur Gänze der enteigneten Partei aufzuerlegen, wenn diese ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Begehren gestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ermessenspielraum, da hier die Kostenverlegung ein Ausstandsverfahren betreffe, das auf einem einzigen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren beruhe. Für die Beschwerdegegnerin spricht, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Sachverhalt Bst. Ba-Bc) und sich immerhin nach der Stellungnahme des Vizepräsidenten, wenn auch zögerlich, eines Besseren besonnen und jenes Gesuch zurückgezogen hat, das ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Der Zweck der Regelung der Kostenverteilung (vgl. E. 4 in fine) sowie die Nähe der Vorinstanz zum hier zu beurteilenden Fall erlauben es ihr, die Beschwerdegegnerin zwar für ihr offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren, sie aber nicht mit den vollen Verfahrenskosten zu belasten.”
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
“2 EntG eingeräumte Ermessensspielraum lasse es zu, die Kosten teilweise und nicht zur Gänze der enteigneten Partei aufzuerlegen, wenn diese ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Begehren gestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ermessenspielraum, da hier die Kostenverlegung ein Ausstandsverfahren betreffe, das auf einem einzigen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren beruhe. Für die Beschwerdegegnerin spricht, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Sachverhalt Bst. Ba-Bc) und sich immerhin nach der Stellungnahme des Vizepräsidenten, wenn auch zögerlich, eines Besseren besonnen und jenes Gesuch zurückgezogen hat, das ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Der Zweck der Regelung der Kostenverteilung (vgl. E. 4 in fine) sowie die Nähe der Vorinstanz zum hier zu beurteilenden Fall erlauben es ihr, die Beschwerdegegnerin zwar für ihr offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren, sie aber nicht mit den vollen Verfahrenskosten zu belasten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Rechtsfolge des Art. 114 Abs. 2 EntG mit Augenmass anwendet. Davon unberührt bleibt der auf rechtspolitischen Erwägungen beruhende Grundsatz, dass der Enteigner die entstandenen Kosten für seine Geltendmachung des Enteignungsrechts zu tragen hat, weshalb die restlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Die Beschwerde gegen den Kostenpunkt des Abschreibungsbeschlusses ist daher unbegründet und abzuweisen.”
In kombinierten Verfahren (z. B. Plangenehmigungsverfahren) richten sich die Kosten‑ und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Art. 114 Abs. 1 verpflichtet den Enteigner zur Übernahme der aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten; zudem hat der Enteigner eine angemessene Entschädigung für notwendige aussergerichtliche Kosten zu leisten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, kann auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise verzichtet werden.
“Das VwVG enthält keine gesetzliche Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren und auch aus den allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV lässt sich ein solcher Anspruch nicht ableiten. Im erstinstanzlichen Verfahren ist daher eine Parteientschädigung nur dann zu entrichten, wenn hierfür eine ausdrückliche (spezial-)gesetzliche Grundlage besteht. In kombinierten Verfahren wie dem Plangenehmigungsverfahren, in denen gleichzeitig mit der Plangenehmigung auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG), richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht: Gemäss Art. 114 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten. Er hat zudem für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so kann vom Zusprechen einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Art. 115 Abs. 2 EntG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 47.2 mit Hinweisen).”
Die Vorinstanz hat nach Art. 114 Abs. 2 EntG einen Ermessensspielraum; sie kann bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren ganz oder teilweise die Verfahrenskosten dem Enteigneten auferlegen. Das überprüfende Gericht ersetzt dieses Ermessen nicht, sondern prüft lediglich, ob es pflichtgemäss ausgeübt worden ist (z.B. auch im Hinblick auf eine abgestufte Kostenverlegung).
“Art. 114 Abs. 2 EntG räumt der Schätzungskommission mit der Möglichkeit, bei rechtsmissbräuchlichen Begehren ganz oder teilweise die Kosten der Enteigneten auferlegen zu können, ein Ermessen ein (vgl. E. 4). Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt wurde, und setzt sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz. Zudem handelt es sich hier um die strittige Kostenverteilung aufgrund eines Abschreibungsverfahrens. Wie das zugrundeliegende Ausstandsbegehren voraussichtlich zu beurteilen gewesen wäre, ist daher nur summarisch zu prüfen, denn über den Umweg des Kostenentscheids sollen keine ungeklärten materiellen Fragen präjudiziert werden.”
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
Bei offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren steht der Behörde ein Ermessen zu, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. Ein späterer Rückzug des Gesuchs kann dieses Ermessen mildern; so hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Entscheid die Kostenverlegung unter Berücksichtigung des Rückzugs auf die Hälfte beschränkt.
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
Wird ein Begehren trotz erkennbarer Aussichtslosigkeit aufrechterhalten und erst nach Überweisung der Forderung an die Vorinstanz zurückgezogen, kann dies — wie das Bundesverwaltungsgericht annahm — als «offensichtlich missbräuchlich» i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG gewertet werden. Solche Verhaltensweisen können als reine Schikane qualifiziert und kostenrechtlich sanktioniert werden.
“Zur Begründung führt sie aus, sie habe dem Beschwerdegegner bereits mit Schreiben vom 9. November 2020 ausführlich, in einfacher Sprache und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb ein Rückzug seiner Entschädigungsforderung aufgrund der klaren und gefestigten Rechtsprechung (insbesondere Unvorhersehbarkeit und Verjährung) geboten sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin auf den Umstand verwiesen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien in den - von der Situation her vergleichbaren - Pilotverfahren betreffend die Gemeinde Höri den Rückzug erklärt hatten und die Verfahren folglich erledigt werden konnten. Somit sei für den Beschwerdegegner ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein Festhalten an seiner Entschädigungsforderung aussichtslos ist. Dennoch hätte er daran festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens anbegehrt. Dass er erst nach Überweisung der Forderung an die Vorinstanz den Rückzug erklärt habe, ohne eine eigentliche Prozesshandlung vorgenommen zu haben, sei als «reine Schikane» zu verstehen und als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren. Dabei seien die Begriffe «offensichtlich missbräuchlich» beziehungsweise «offensichtlich übersetzt» weit auszulegen. Es sei folglich nicht einzusehen, weshalb die durch das offensichtlich missbräuchliche Einleitungsbegehren des Beschwerdegegners verursachte Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen seien.”
Grundsätzlich trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Verfahrenskosten; der Enteignete wird daher in der Regel nicht mit diesen Kosten belastet. Art. 114 Abs. 2 EntG sieht eine Ausnahme vor, wonach bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder offensichtlich übersetzten Forderungen die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden können; diese Sanktionsnorm ist restriktiv anzuwenden. Diese Regel gilt auch unabhängig davon, ob der Enteigner im Verfahren obsiegt.
“Vorab ist festzuhalten, dass bei Ausstandsbegehren in enteignungsrechtlichen Verfahren die spezialgesetzlichen Regelungen gelten und die Kosten daher nach dem EntG zu verlegen sind (Urteil des BVGer A-6806/2009 vom 10. Februar 2010 E. 8 m.H.). Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten des Verfahrens vor der ESchK trägt grundsätzlich der Enteigner (Art. 114 Abs. 1 EntG). Art. 114 Abs. 2 EntG hält dazu eine Ausnahme fest: Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden. Somit gilt nicht das Unterliegerprinzip nach Art. 63 und 64 VwVG, sondern der Grundsatz, dass in aller Regel der Enteigner kostenpflichtig ist. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 3 und 5 m.H.). Die in Art. 114 Abs. 2 EntG vorgesehene Ausnahme von diesem rechtspolitischen Grundsatz hat Sanktionscharakter und soll nur sehr zurückhaltend angewendet werden (vgl. Urteil des BVGer A-858/2020 vom 9. Oktober 2024 E. 4.5 m.H.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
Die Vorinstanz hat in Ausübung ihres Ermessens eine teilweise Verlegung der Verfahrenskosten angeordnet, obwohl das Ausstandsgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich qualifiziert wurde. Als Begründung wurde u.a. der späte, aber freiwillige Rückzug des Gesuchs angeführt, weshalb eine hälftige Kostentragung als angemessen erachtet wurde.
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
“Im angefochtenen Beschluss führte die Vorinstanz zur Begründung der Kostenteilung im Wesentlichen an, das Ausstandsgesuch sei als offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Der Antragsteller habe es zwar zurückgezogen, der Rückzug sei aber erst mehr als fünf Monate nach der Stellung des Gesuchs und mehr als drei Monate, nachdem ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten eingeräumt worden sei, erfolgt. Damit sei nicht nur die Weiterführung von enteignungsrechtlichen Verfahren verzögert worden, sondern auch bei der ESchK ein Aufwand entstanden. Unter diesen Umständen wäre es nicht sachgerecht, die angefallenen Verfahrenskosten nach Art. 114 Abs. 1 EntG vollumfänglich der Enteignerin aufzuerlegen.”
Bei offensichtlich aussichtslosen oder als «reine Schikane» erachteten Begehren kann nach Art. 114 Abs. 2 EntG die Verlegung der Kosten ganz oder teilweise angeordnet werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Begriffe «offensichtlich missbräuchlich» bzw. «offensichtlich übersetzt» als weit auszulegen bezeichnet.
“Zur Begründung führt sie aus, sie habe dem Beschwerdegegner bereits mit Schreiben vom 9. November 2020 ausführlich, in einfacher Sprache und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb ein Rückzug seiner Entschädigungsforderung aufgrund der klaren und gefestigten Rechtsprechung (insbesondere Unvorhersehbarkeit und Verjährung) geboten sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin auf den Umstand verwiesen, dass die anwaltlich vertretenen Parteien in den - von der Situation her vergleichbaren - Pilotverfahren betreffend die Gemeinde Höri den Rückzug erklärt hatten und die Verfahren folglich erledigt werden konnten. Somit sei für den Beschwerdegegner ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein Festhalten an seiner Entschädigungsforderung aussichtslos ist. Dennoch hätte er daran festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens anbegehrt. Dass er erst nach Überweisung der Forderung an die Vorinstanz den Rückzug erklärt habe, ohne eine eigentliche Prozesshandlung vorgenommen zu haben, sei als «reine Schikane» zu verstehen und als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren. Dabei seien die Begriffe «offensichtlich missbräuchlich» beziehungsweise «offensichtlich übersetzt» weit auszulegen. Es sei folglich nicht einzusehen, weshalb die durch das offensichtlich missbräuchliche Einleitungsbegehren des Beschwerdegegners verursachte Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen seien.”
“Zur Begründung führt sie aus, sie habe den Beschwerdegegnern bereits mit Schreiben vom 9. November 2020 ausführlich, in einfacher Sprache und auf nachvollziehbare Weise dargelegt, weshalb ein Rückzug ihrer Entschädigungsforderung aufgrund der klaren und gefestigten Rechtsprechung (insbesondere zur Unvorhersehbarkeit und Verjährung) geboten sei. Insbesondere habe die Beschwerdeführerin klar und deutlich auf das Urteil des Bundesgerichts im Pilotverfahren Oberglatt hingewiesen. Somit sei für die Beschwerdegegner ohne weiteres erkennbar gewesen, dass ein Festhalten an ihrer Entschädigungsforderung aussichtslos ist. Dennoch hätten sie daran festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens anbegehrt. Dass sie erst nach Überweisung der Forderung an die Vorinstanz den Rückzug erklärt haben, ohne eine eigentliche Prozesshandlung vorgenommen zu haben, sei als «reine Schikane» zu verstehen und als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren. Dabei seien die Begriffe «offensichtlich missbräuchlich» beziehungsweise «offensichtlich übersetzt» weit auszulegen. Es sei folglich nicht einzusehen, weshalb die durch das offensichtlich missbräuchliche Einleitungsbegehren der Beschwerdegegner beziehungsweise durch ihr ungebührlich passives Verhalten verursachte Kosten des infolgedessen unnötig verkomplizierten und verzögerten vorinstanzlichen Verfahrens von der Beschwerdeführerin zu tragen seien.”
Ein blosser Rückzug nach unpräjudizieller Einschätzung oder nach sachlicher Rechtsabwägung begründet für sich genommen in der Regel noch nicht die Qualifikation des Einleitungsbegehrens als «offensichtlich missbräuchlich» im Sinne von Art. 114 Abs. 2 EntG. Vielmehr muss dargelegt werden, dass die Verfahrenseröffnung ausschliesslich sachfremde Zwecke verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang mit den Rechtsbegehren stehen; blosse Behauptungen rein schikanöser Absichten genügen nicht.
“1 EMRK) kann es deshalb der Beschwerdegegnerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie an ihrer Entschädigungsforderung festgehalten und die Einleitung des Schätzungsverfahrens vor einer gerichtlichen Instanz verlangt hat. Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen hat, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah erst, nachdem sie - wie in der Beschwerdeantwort erklärt - ein Telefongespräch mit dem Vizepräsidenten geführt hatte und dieser seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was ihr erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, die Beschwerdegegnerin verfolge rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.”
“Sodann trifft es nicht zu, dass die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ihr Begehren sogleich wieder zurückgezogen haben, ohne weitere Prozesshandlungen vorzunehmen. Dies geschah zum einen erst, als nach dem Telefongespräch zwischen F._______ und dem Vizepräsidenten die Rückzugserklärung an B._______ weitergeleitet wurde. Zum anderen erfolgte die Rückzugserklärung durch C._______ und D._______ beziehungsweise die Nicht-Leistung des Kostenvorschusses durch E._______ (vgl. Sachverhalt G., H. und I. hiervor) erst, nachdem der Vizepräsident seine unpräjudizielle Einschätzung abgegeben hatte, was den Beteiligten erlaubte, nach Massgabe der Sachverhalts- und Rechtslage die Prozesschancen und -risiken einzuschätzen. Von einem nach Ansicht der Beschwerdeführerin «völlig kontraproduktive[n]», «nicht zielorientierte[n]» oder sogar «rechtsmissbräuchliche[n]» Verhalten kann daher nicht die Rede sein. Dessen ungeachtet ist ein Rückzug selbst in einem sehr frühen Verfahrensstadium durchaus auch aus anderen Gründen denkbar, ohne dass die Einleitung eines Enteignungsverfahrens bereits als offensichtlich missbräuchlich i.S.v. Art. 114 Abs. 2 EntG zu qualifizieren wäre. Dafür müsste die Beschwerdeführerin darlegen, dass die Verfahrenseinleitung ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und objektiv nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen. Sie kann es nicht dabei belassen, lediglich zu behaupten, die Beschwerdegegner verfolgen rein schikanöse Absichten. Den Akten lässt sich auch nichts dergleichen entnehmen.”
Unter Berücksichtigung des vom BVGer anerkannten Ermessensspielraums nach Art. 114 Abs. 2 EntG kann die Vorinstanz die Sanktion mildern und die Verfahrenskosten nur teilweise der enteigneten Partei auferlegen. Als mildernde Umstände wurden insbesondere das Fehlen anwaltlicher Vertretung bei Einreichung des Ausstandsgesuchs und der nachträgliche Rückzug dieses (offensichtlich rechtsmissbräuchlichen) Gesuchs gewürdigt; die übrigen Kosten hat die Enteignerin zu tragen.
“2 EntG eingeräumte Ermessensspielraum lasse es zu, die Kosten teilweise und nicht zur Gänze der enteigneten Partei aufzuerlegen, wenn diese ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Begehren gestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ermessenspielraum, da hier die Kostenverlegung ein Ausstandsverfahren betreffe, das auf einem einzigen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren beruhe. Für die Beschwerdegegnerin spricht, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Sachverhalt Bst. Ba-Bc) und sich immerhin nach der Stellungnahme des Vizepräsidenten, wenn auch zögerlich, eines Besseren besonnen und jenes Gesuch zurückgezogen hat, das ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Der Zweck der Regelung der Kostenverteilung (vgl. E. 4 in fine) sowie die Nähe der Vorinstanz zum hier zu beurteilenden Fall erlauben es ihr, die Beschwerdegegnerin zwar für ihr offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren, sie aber nicht mit den vollen Verfahrenskosten zu belasten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Rechtsfolge des Art. 114 Abs. 2 EntG mit Augenmass anwendet. Davon unberührt bleibt der auf rechtspolitischen Erwägungen beruhende Grundsatz, dass der Enteigner die entstandenen Kosten für seine Geltendmachung des Enteignungsrechts zu tragen hat, weshalb die restlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Die Beschwerde gegen den Kostenpunkt des Abschreibungsbeschlusses ist daher unbegründet und abzuweisen.”
“Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung an, mit der nur hälftigen Verlegung der Verfahrenskosten auf die Beschwerdegegnerin sei ermessensweise berücksichtigt worden, dass sie schliesslich von sich aus das Ausstandsgesuch zurückgezogen habe, während die Frist für ihre Stellungnahme zur Vernehmlassung des Vizepräsidenten noch gelaufen sei. Dieser Umstand ändere zwar nichts daran, dass das Gesuch als offensichtlich rechtmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des Rückzugs sei es aber als angemessen zu betrachten, dass der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten auferlegt und es im Übrigen bei der Kostentragung durch die Enteignerin belassen werde. Art. 114 Abs. 1 EntG sehe keine Möglichkeit vor, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Auch nach der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Teilrevision des Enteignungsgesetzes sei dies vom Gesetzgeber nicht geändert worden. Es entspreche seinem Willen, dass die Kosten des Enteignungsverfahrens grundsätzlich der Enteigner trage. Nur wenn ein Begehren offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei, erlaube es Art. 114 Abs. 2 EntG, die Verfahrenskosten ganz oder teilweise dem Enteigneten aufzuerlegen. In ihrer Duplik führt sie ergänzend aus, der Gesetzgeber habe in Art. 114 Abs. 2 EntG nicht von «teilweise offensichtlich missbräuchlichen Begehren» gesprochen. Würden daher missbräuchliche Begehren gestellt, stehe es in ihrem Ermessen, ob von der grundsätzlichen Regelung in Art. 114 Abs. 1 EntG abgewichen werden solle, und bejahendenfalls, in welchem Umfang. In Anwendung dieses Spielraums habe sie aus den genannten Gründen entschieden, die Verfahrenskosten nur zur Hälfte dem Enteigneten aufzuerlegen.”
“2 EntG eingeräumte Ermessensspielraum lasse es zu, die Kosten teilweise und nicht zur Gänze der enteigneten Partei aufzuerlegen, wenn diese ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Begehren gestellt habe. Die Beschwerdeführerin bestreitet diesen Ermessenspielraum, da hier die Kostenverlegung ein Ausstandsverfahren betreffe, das auf einem einzigen, offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Begehren beruhe. Für die Beschwerdegegnerin spricht, dass sie im Zeitpunkt der Einreichung des Ausstandsgesuchs nicht anwaltlich vertreten war (vgl. Sachverhalt Bst. Ba-Bc) und sich immerhin nach der Stellungnahme des Vizepräsidenten, wenn auch zögerlich, eines Besseren besonnen und jenes Gesuch zurückgezogen hat, das ohne Weiteres als offensichtlich rechtsmissbräuchlich anzusehen war. Der Zweck der Regelung der Kostenverteilung (vgl. E. 4 in fine) sowie die Nähe der Vorinstanz zum hier zu beurteilenden Fall erlauben es ihr, die Beschwerdegegnerin zwar für ihr offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren, sie aber nicht mit den vollen Verfahrenskosten zu belasten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sie die Rechtsfolge des Art. 114 Abs. 2 EntG mit Augenmass anwendet. Davon unberührt bleibt der auf rechtspolitischen Erwägungen beruhende Grundsatz, dass der Enteigner die entstandenen Kosten für seine Geltendmachung des Enteignungsrechts zu tragen hat, weshalb die restlichen Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen sind. Die Beschwerde gegen den Kostenpunkt des Abschreibungsbeschlusses ist daher unbegründet und abzuweisen.”
Art. 114 Abs. 2 EntG ist nur in Ausnahmefällen anzuwenden. Ein Vorwurf des Rechtsmissbrauchs setzt voraus, dass ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verfolgung sachfremder, klar erkennbarer und nachweisbarer Ziele verwendet wurde. Im Prozessrecht sind an die Feststellung der Zweckwidrigkeit besonders hohe Anforderungen zu stellen und sie ist mit grosser Zurückhaltung anzunehmen.
“Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (statt vieler BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweisen; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 500). Insbesondere im Prozessrecht sind die Anforderung an die Zweckwidrigkeit besonders hoch anzusetzen und nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (zum Ganzen ausführlich Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 310 ff.). Art. 114 Abs. 2 EntG soll deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen (Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 6). Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Einleitung eines Schätzungsverfahrens ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen.”
“Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (statt vieler BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweisen; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 500). Insbesondere im Prozessrecht sind die Anforderung an die Zweckwidrigkeit besonders hoch anzusetzen und nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (zum Ganzen ausführlich Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 310 ff.). Art. 114 Abs. 2 EntG soll deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen (Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 6). Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Einleitung eines Schätzungsverfahrens ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen.”
“Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird, um Interessen zu verwirklichen, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (statt vieler BGE 131 I 185 E. 3.2.4 mit Hinweisen; Tschannen/Müller/Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, Rz. 500). Insbesondere im Prozessrecht sind die Anforderung an die Zweckwidrigkeit besonders hoch anzusetzen und nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (zum Ganzen ausführlich Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, 2005, S. 310 ff.). Art. 114 Abs. 2 EntG soll deshalb nur in Ausnahmefällen zur Anwendung gelangen (Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 6). Zu denken ist etwa an Konstellationen, in denen die Einleitung eines Schätzungsverfahrens ausschliesslich sachfremde Zwecke und Absichten verfolgt, die klar erkennbar und nachweisbar in keinem Zusammenhang zu den Rechtsbegehren stehen.”
Die zuständige Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt fest; in der Praxis führt dies dazu, dass in erstinstanzlichen Enteignungsverfahren der Enteigner grundsätzlich die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt. Der Enteignete wird in der Regel nicht mit Kosten belastet; Ausnahmen bestehen nur bei offensichtlich missbräuchlichen oder offensichtlich übersetzten Begehren, in denen Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden können.
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”
“In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Diese werden von der zuständigen Behörde selbst festgelegt (Art. 114 Abs. 4 EntG). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Art. 114 Abs. 2 EntG). Im Enteignungsrecht kommt das Unterliegerprinzip somit grundsätzlich nicht zum Tragen. Der Enteigner hat grundsätzlich auch im Obsiegensfall die entstandenen Kosten zu übernehmen. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 6.4.2).”