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Der Plangenehmigungsentscheid ist so abzufassen, dass er unter Bezugnahme auf den parzellenscharfen Landerwerbsplan die betroffenen Eigentümer und die konkreten Enteignungstitel parzellenscharf erkennen lässt. Nur die ordnungsgemäss genehmigten Pläne bilden die verbindliche Grundlage für die anschliessende Durchsetzung der Enteignung und für das das einzelne Enteignungsverhältnis betreffende Schätzungsverfahren.
“ff., 26.81; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 2420 ff., 2430; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., Bern 2016, S. 592 ff., 596 f.). Insbesondere bezüglich der sich stellenden Fragen zu den Enteignungen obliegt es der Leitbehörde, die betroffenen Eigentümer sowie deren Eigentum zu ermitteln, den Bestand sowie den Umfang der Enteignung respektive der Abtretungspflicht festzulegen und die Enteignungsrechte zu erteilen. Dabei ist der Plangenehmigungsentscheid unter Bezugnahme auf den parzellenscharfen Landerwerbsplan und die dagegen gerichteten Einsprachen so abzufassen, dass die Enteignungstitel klar herausgelesen werden können. Grundlage dieses Entscheides bilden die bei der Planauflage der Öffentlichkeit präsentierten Pläne, die es zu genehmigen gilt (vgl. z.B. Art. 12 der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111] i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und 2 EntG und Art. 30 EntG, Art. 27 NSG; Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 3. Juli 1959, BBl 1959 117). Nur diese ordnungsgemäss genehmigten Pläne sind für die in der zweiten Verfahrensstufe erfolgende Durchsetzung der Enteignung verbindlich. Der einzelne Enteignungstitel bildet dabei die Grundlage für das die konkrete Enteignung betreffende Schätzungsverfahren. Dieses beschlägt allein die finanziellen Aspekte der Enteignung respektive deren Entschädigungsfolgen (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2600; Kessler Coendet, in: Fachhandbuch, Rz. 26.7,”
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