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Art. 40 Abs. 3 EntG ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Das streitgegenständliche Verfahren ist kein enteignungsrechtliches Verfahren; der Erlass von Bau‑ und Strassenlinienplänen richtet sich nach § 35 Abs. 2 RBG und die Planauflage nach den Publikationsvorschriften des § 31 RBG. Der Verweis auf Art. 40 Abs. 3 EntG durch die Behörde war daher unzutreffend.
“Mit dem streitgegenständlichen Bau- und Strassenlinienplan wird entgegen dem angefochtenen Entscheid offensichtlich keine zonenrechtliche Zuordnung irgendwelcher Parzellenteile vorgenommen. Eine Strassenlinie gab es vorher nicht. Der Bereich zwischen der neuen Strassenlinie und der Strassenparzelle ist der seit Jahrzehnten bestehende sog. Kompetenzstreifen. Weshalb eine (behauptete) "enteignungsrechtliche Wirkung" überhaupt Auswirkungen auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften zeitigen soll, wird nicht ausgeführt und leuchtet nicht ein. Das Verfahren zum Erlass von Bau- und Strassenlinienplänen richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zonenvorschriften (§ 35 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998, vgl. auch nachfolgend E. 4.3). Bei Zonenvorschriften sind nur die auswärts wohnenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage hinzuweisen, nicht aber die einheimische Bevölkerung (vgl. § 31 Abs. 1 RBG). Der Regierungsrat bedient sich mit dem Verweis auf § 40 Abs. 3 EntG bei den Verfahrensvorschriften zum Bauprojekt (Plangenehmigungsverfahren) nach dem Enteignungsgesetz. Wie er aber an anderer Stelle des angefochtenen Entscheids (S. 3) und in der Vernehmlassung jedoch selber zutreffend festhält, handelt es sich vorliegend nicht um ein enteignungsrechtliches Verfahren. Die Verfahrensvorschriften des Enteignungsgesetzes sind nicht einschlägig. Der Regierungsrat vermengt hier in widersprüchlicher Weise Verfahrensvorschriften aus verschiedenen Gesetzen. Die Gemeinde hat die Planauflage im vorliegenden Fall im Amtsblatt und im Wochenblatt publiziert und damit im Einklang mit den Bestimmungen von § 31 RBG durchgeführt. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht einen formellen Fehler der Gemeinde konstatiert und hätte nicht mit dieser Begründung auf die Einsprache eintreten dürfen.”
“Mit dem streitgegenständlichen Bau- und Strassenlinienplan wird entgegen dem angefochtenen Entscheid offensichtlich keine zonenrechtliche Zuordnung irgendwelcher Parzellenteile vorgenommen. Eine Strassenlinie gab es vorher nicht. Der Bereich zwischen der neuen Strassenlinie und der Strassenparzelle ist der seit Jahrzehnten bestehende sog. Kompetenzstreifen. Weshalb eine (behauptete) "enteignungsrechtliche Wirkung" überhaupt Auswirkungen auf die anwendbaren Verfahrensvorschriften zeitigen soll, wird nicht ausgeführt und leuchtet nicht ein. Das Verfahren zum Erlass von Bau- und Strassenlinienplänen richtet sich nach den Bestimmungen über den Erlass der Zonenvorschriften (§ 35 Abs. 2 des Raumplanungs- und Baugesetzes [RBG] vom 8. Januar 1998, vgl. auch nachfolgend E. 4.3). Bei Zonenvorschriften sind nur die auswärts wohnenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit eingeschriebenem Brief auf die Planauflage hinzuweisen, nicht aber die einheimische Bevölkerung (vgl. § 31 Abs. 1 RBG). Der Regierungsrat bedient sich mit dem Verweis auf § 40 Abs. 3 EntG bei den Verfahrensvorschriften zum Bauprojekt (Plangenehmigungsverfahren) nach dem Enteignungsgesetz. Wie er aber an anderer Stelle des angefochtenen Entscheids (S. 3) und in der Vernehmlassung jedoch selber zutreffend festhält, handelt es sich vorliegend nicht um ein enteignungsrechtliches Verfahren. Die Verfahrensvorschriften des Enteignungsgesetzes sind nicht einschlägig. Der Regierungsrat vermengt hier in widersprüchlicher Weise Verfahrensvorschriften aus verschiedenen Gesetzen. Die Gemeinde hat die Planauflage im vorliegenden Fall im Amtsblatt und im Wochenblatt publiziert und damit im Einklang mit den Bestimmungen von § 31 RBG durchgeführt. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht einen formellen Fehler der Gemeinde konstatiert und hätte nicht mit dieser Begründung auf die Einsprache eintreten dürfen.”
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