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Bei der Plangenehmigung hat die Genehmigungsbehörde bei Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte das Vorliegen der en‑teignungsrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen; sie beurteilt dabei, ob übermässige Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sind und ob etwaige Schutz‑ oder Lärmschutzvorkehrungen anzuordnen sind.
“und die geforderte Enteignungsentschädigung (Bst. e). Gegenstand des Enteignungsrechtes können die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte sein (vgl. Art. 5 Abs. 1 EntG). Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 EntG). Im Falle der Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte obliegt es ihr, das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Lärmschutzvorkehrungen anzuordnen sind (BGE 130 II 394 E. 6; Urteile BVGer A-1040/2020 E. 8.3 und A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 4.2). Die Möglichkeiten zur Abwehr von übermässigen Immissionen werden mit der Gewährung von Erleichterungen aufgehoben (Gossweiler, a.a.O, Rz. 742). Lediglich die Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen Einwirkungen von den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 mit Hinweisen), sind in einem gesonderten Verfahren erstinstanzlich von der zuständigen ESchK zu behandeln (vgl. Urteil BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 7.5.4 m.H.; Art. 39 Abs. 2 NSG).”
Ein enteignungsrechtlicher Anspruch auf Entschädigung wegen Wertverminderung ist im Einspracheverfahren zu erheben und wird im Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 34 EntG behandelt. Wird ein entsprechender Antrag nicht gestellt, tritt das Gericht in einem späteren Verfahren auf diese Rüge nicht ein.
“Was die Rüge der Beschwerdeführenden betrifft, ihre Liegenschaften würden eine Wertverminderung erfahren, so stellt dies ein enteignungsrechtlicher Anspruch dar, der zunächst im Einspracheverfahren geltend zu machen und im Plangenehmigungsverfahren zu behandelt ist (vgl. Art 33 Abs. 1 des EntG und Art. 34 EntG). Ein entsprechender Antrag geht aus den Akten zum Einspracheverfahren nicht hervor, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.”
“Was die Rüge der Beschwerdeführenden betrifft, ihre Liegenschaften würden eine Wertverminderung erfahren, so stellt dies ein enteignungsrechtlicher Anspruch dar, der zunächst im Einspracheverfahren geltend zu machen und im Plangenehmigungsverfahren zu behandelt ist (vgl. Art 33 Abs. 1 des EntG und Art. 34 EntG). Ein entsprechender Antrag geht aus den Akten zum Einspracheverfahren nicht hervor, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist.”
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