26 commentaries
Nach § 90 Abs. 2 EntG sind die Gemeinden befugt, von Grundeigentümern, deren Grundstücke ein öffentliches Erschliessungswerk benutzen, Anschlussgebühren zu erheben. Kommunale Erlasse wie Wasser- und Abwasserreglemente können nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als «formelle Gesetze» gelten, wenn sie vom zuständigen legislativen Organ beschlossen wurden und dem Referendum unterstanden.
“Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 86 ff. m.w.H.). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, verfügt der kantonale wie auch der kommunale Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Kausalabgaben, mithin gerade auch im Bereich der Erschliessungsabgaben, über einen weiten – aber keinen grenzenlosen (dazu E. 2.5) – Spielraum (vgl. BGE 109 Ia 325 E. 4 327 f. m.w.H.; Urteil des BGer 2P.130/2002 vom 13. Dezember 2002 E. 4.2; §§ 44 Abs. 2 und 45 Abs. 1 KV i.V.m. § 90 f. EntG und § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht stellt ein kommunaler Erlass dann ein formelles Gesetz dar, wenn er von der nach dem kantonalen Recht zuständigen Legislativbehörde beschlossen wurde und dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand (statt vieler BGE 127 I 60 E. 2e 66 und 120 Ia 265 E. 2a 266 f.). In Bezug auf die hier strittigen Abgabeerhebungen kommt Gemeinden (hier der Beschwerdegegnerin) gemäss § 90 Abs. 2 EntG die Kompetenz zu, von den Grundeigentümern, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, Anschlussgebühren zu erheben. Zudem haben Gemeinden die Befugnis, Erschliessungsreglemente zu erlassen, in denen sie insbesondere Art und Funktion, Trägerschaft, Eigentumsverhältnisse und die Finanzierung sowie den Unterhalt von Erschliessungsanlagen regeln (§ 36 RBG). Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin befugt ist, in ihrem Recht die Erhebung von Anschlussgebühren zu normieren. Fraglich bleibt, ob die Bestimmungen im kommunalen Recht der Beschwerdegegnerin den eingangs erwähnten Anforderungen des Gesetzmässigkeitsprinzips genügen. Der Einwohnerrat der B. (d.h. das Stadtparlament) hat im hier interessierenden Bereich das Wasserreglement (WR) und das Abwasserreglement (AR) erlassen. Beschlüsse des Einwohnerrats, welche den Erlass eines Reglements zum Gegenstand haben, unterliegen dem fakultativen Referendum nach § 121 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 e contrario GemG. Sowohl das Wasser- als auch das Abwasserreglement stellen demnach «formelle Gesetze» im Sinne der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung dar.”
Art. 90 Abs. 3 EntG ist vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips auszulegen: Die Gemeinden verfügen bei der Ausgestaltung von Kausalabgaben über einen weiten, aber nicht grenzenlosen Spielraum. Gleichzeitig verlangt das Abgaberecht eine formellgesetzliche Grundlage, die zumindest Kreis der Abgabepflichtigen, Gegenstand und Bemessungsgrundlage regelt. Die konkreten Anforderungen an die gesetzliche Grundlage können je nach Art der Abgabe zu differieren sein.
“Was die anlässlich des Augenscheins deklarierten und im AS-Protokoll aufgeführten vier Löschposten im Gebäude der Beschwerdeführerin anbelangt, ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass sie zu den Belastungswerten zu zählen seien und für die Gebührenbemessung relevant seien (Votum von C. im HV-Protokoll, S. 3; dazu E. 2.3.2.1). 2.2 Gesetzmässigkeit Unter diesem Titel ist zu prüfen, ob die Erhebung der angefochtenen Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren auf einer den Anforderungen des Legalitätsprinzips genügenden Rechtsgrundlage beruhen oder nicht. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz (Normstufe), welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt) sowie den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV, SGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 86 ff. m.w.H.). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, verfügt der kantonale wie auch der kommunale Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Kausalabgaben, mithin gerade auch im Bereich der Erschliessungsabgaben, über einen weiten – aber keinen grenzenlosen (dazu E. 2.5) – Spielraum (vgl. BGE 109 Ia 325 E. 4 327 f. m.w.H.; Urteil des BGer 2P.130/2002 vom 13. Dezember 2002 E. 4.2; §§ 44 Abs. 2 und 45 Abs. 1 KV i.V.m. § 90 f. EntG und § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht stellt ein kommunaler Erlass dann ein formelles Gesetz dar, wenn er von der nach dem kantonalen Recht zuständigen Legislativbehörde beschlossen wurde und dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand (statt vieler BGE 127 I 60 E.”
“Gesetzliche Grundlagen Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) und § 90 Abs. 1 EntG kommt den Einwohnergemeinden die Kompetenz zu, Erschliessungsreglemente zu erlassen und Beiträge an die Erstellungskosten von den Grundeigentümern der von einer Erschliessung betroffenen Parzellen zu erheben. Die Beschwerdegegnerin hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Abwasserentsorgungsanlagen in Form von Beiträgen und Gebühren im Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B. vom 1. Januar 2011 (AR) geregelt. Kanalisationserschliessungsbeiträge bedürfen – wie andere Kausalabgaben auch – einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe festlegt (vgl. § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249; KGE VV vom 16. Dezember 2015 [810 14 171] E. 5; Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 5. September 2013 [650 13 39] E. 3; Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2762; Tschannen Pierre/Zimmerli Ulrich/ Müller Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 59 Rz. 3). Im Abwasserreglement sind der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 16 Abs. 2 lit. a und § 21 Abs. 1), der Gegenstand der Abgabe (§ 16 Abs. 2 lit. a und § 21 Abs. 1) und die Bemessungsgrundlage (§ 17 Abs. 2 und”
“Formellgesetzliche Grundlage Das Legalitätsprinzip wird im Abgaberecht streng gehandhabt. Öffentliche Abgaben bedürfen grundsätzlich einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand (d.h. den abgabebegründenden Tatbestand) und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV, SGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f. und Urteil des BGer 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2). Je nach Art der Abgabe sind die Anforderungen an die gesetzliche Grundlage allerdings zu differenzieren (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1 374). Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von den Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Diese Normen sehen allerdings nicht die Erhebung von Mahngebühren – wie sie die Beschwerdegegnerin in casu erhoben hat – vor. Vielmehr ist die Erhebung von Mahngebühren durch die Beschwerdegegnerin in der kommunalen «Inkasso-Verordnung» vorgesehen. Diese wiederum stütz sich auf § 70a Abs. 1 GemG i.V.m § 19 des Organisations- und Verwaltungsreglements vom 24. September 2012 der Gemeinde C. (OVR). § 70a Abs. 1 GemG regelt die Befugnisse des Gemeinderates zum Erlass von Verordnungen. Gemäss § 70 Abs. 1 GemG handelt es sich beim Gemeinderat um die verwaltende und die vollziehende Behörde der Einwohnergemeinde.”
Für die Beurteilung von Fristen und Rechtsfolgen ist regelmässig entscheidend, ob eine Abgabe als Beitrag (Vorteilsbeitrag/ Erschliessungsbeitrag) oder als Anschlussgebühr zu qualifizieren ist. Massgebend ist nicht die im Erlass gewählte Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung und insbesondere der Entstehungszeitpunkt: Entsteht die Abgabe bereits mit Fertigstellung der Erschliessungsanlage, spricht vieles für einen Beitrag; entsteht sie erst mit dem tatsächlichen Anschluss, liegt regelmässig eine Anschlussgebühr vor (vgl. zur Ausgestaltung und Abgrenzung KGer BL, 29.10.2020).
“3 des Anhangs zum aWR die strittige Wasseranschlussabgabe nicht als Beitrag sondern als Anschlussgebühr, und während § 57 Abs. 1 aKR die geltend gemachte Kanalisationsanschlussabgabe als Beitrag bezeichnet, spricht § 58 Abs. 1 aKR (unter der Überschrift «Ermässigung der Beiträge») von Anschlussgebühren. Zu prüfen ist demnach, ob es sich bei den angefochtenen Abgaben für den Anschluss des Mehrfamilienhauses mit Autoeinstellhalle um Beiträge oder Gebühren handelt. Für die Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Natur einer öffentlichrechtlichen Abgabe ist nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die im konkreten Abgabeerlass oder in einer Verfügung gewählte Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der fraglichen Abgabe massgebend (statt vieler BGE 106 Ia 241 E. 3b 242 f.). Vorteilsbeiträge sind öffentlichrechtliche Abgaben, welche eine beitragspflichtige Person für den ihr aus der öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil zu entrichten hat (§ 90 Abs. 1 EntG). Eine Anschlussgebühr dagegen ist die einmalige Gegenleistung eines Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, ein öffentliches Werk zu benützen. Als Hauptunterscheidungsmerkmal zwischen Beitrag und Gebühr eignet sich im Kontext des Erschliessungsabgaberechts der Entstehungszeitpunkt: Entsteht eine Abgabe schon dann, wenn ein Grundstück an das öffentliche Erschliessungswerk angeschlossen werden könnte, d.h. im Fertigstellungszeitpunkt der fraglichen Erschliessungsanlage, so handelt es sich regelmässig um einen sog. Erschliessungsbeitrag. Entsteht eine Abgabe hingegen erst im Zeitpunkt, in welchem die auf einem erschlossenen Grundstück erstellte Baute an die öffentliche Wasserversorgung bzw. Kanalisation angeschlossen wird, so handelt es sich in ihrem Fall in aller Regel um eine Anschlussgebühr (zum Ganzen Kürsteiner, a.a.O., Rz. 584 ff. [insb. Rz. 587] m.w.H., ferner auch die grafische Übersicht zur Einordnung im Abgabesystem vor Rz. 43). Im vorliegenden Fall bezeichnen Ziff. 5.”
Für die Erhebung eines Vorteilsbeitrags gemäss Art. 90 Abs. 1 EntG ist ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer konkreter Sondervorteil erforderlich. Fehlt ein solcher Sondervorteil, liegt keine Vorzugslast vor, sondern es handelt sich um eine voraussetzungslos erhobene (pauschale) Kostenanlastungssteuer.
“Unabhängig vom von der Gemeinde gewählten System betreffend die Erhebung von Strassenbeiträgen wird für die Erhebung eines Vorteilsbeitrags ein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer, konkreter Sondervorteil vorausgesetzt (§ 90 Abs. 1 EntG; vgl. auch KGE VV vom 26. Oktober 2011 [810 11 17] E. 6.2). Fehlt es an einem Sondervorteil bzw. knüpft die Abgabepflicht bloss an die abstrakte Interessenlage des belasteten Personenkreises an, so stellt die Abgabe keine Vorzugslast, sondern eine - voraussetzungslos erhobene - sog. Kostenanlastungssteuer dar (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.3; BGE 128 I 155 E. 2.2; BGE 124 I 289 E. 3b).”
Bei der Ersterschliessung liegt ein dem Art. 90 Abs. 1 EntG entsprechender wirtschaftlicher Sondervorteil vor, wenn der Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage möglich ist.
“1 EntG können zu Beitragsleistungen diejenigen Grundeigentümer herangezogen werden, denen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen. Das dem kommunalen Abwasserreglement übergeordnete kantonale Enteignungsgesetz verlangt mithin einen wirtschaftlichen Sondervorteil, damit ein Erschliessungsbeitrag in Rechnung gestellt werden darf. Es ist deshalb nicht von Relevanz, dass § 21 AR diese Voraussetzung nicht ausdrücklich erwähnt. Methodologisch ist das kommunale Recht in Konformität mit den übergeordneten Anforderungen analogieweise um dieses Erfordernis zu ergänzen. Zwar ist es korrekt, dass § 95 Abs. 1 EntG den Gemeinden Autonomie einräumt betreffend die Festlegung der Dauer der Verwirkungsfrist. Es handelt sich jedoch um keinen Dispens vom Erfordernis des wirtschaftlichen Sondervorteils. Unabhängig von der in einem Abwasserreglement getroffenen Definition entsteht eine Beitragspflicht folglich nur dann und ist in ihrem Bestand zu schützen, wenn ein dem einzelnen Pflichtigen individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.2 und 3.2; Urteile des EntGer vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3 f. und vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.1; ferner auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Ein Sondervorteil liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Wert einer Liegenschaft aufgrund einer vorteilsbegründenden Erschliessungsmassnahme des beitragserhebenden Gemeinwesens zugenommen hat (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.2 und 3.2; Urteil des EntGer vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3 f.; ferner auch Urteil des BGer 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Bei Abwasserabgaben ist dies, für die Ersterschliessung gesprochen, der Fall, wenn der Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage möglich ist (Kürsteiner Thomas, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 56).”
Entscheide des Enteignungsgerichts in Erschliessungsabgabensachen können gemäss § 96a Abs. 4 EntG mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden; somit ist die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben.
“Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von Gerichten, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. § 96a Abs. 4 EntG bestimmt, dass Erschliessungsabgaben betreffende Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht, innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Die vorliegende Streitsache betrifft eine Wasser- und eine Kanalisationsanschlussgebühr und damit Erschliessungsabgaben (vgl. § 90 Abs. 2 EntG), womit die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid als Adressat unmittelbar in schutzwürdigen Interessen berührt und daher nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.”
“Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide von Gerichten, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. § 96a Abs. 4 EntG bestimmt, dass Erschliessungsabgaben betreffende Entscheide des Steuer- und Enteignungsgerichts, Abteilung Enteignungsgericht, innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden können. Die vorliegende Streitsache betrifft eine Wasser- und eine Kanalisationsanschlussgebühr und damit Erschliessungsabgaben (vgl. § 90 Abs. 2 EntG), womit die Zuständigkeit des Kantonsgerichts gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid als Adressat unmittelbar in schutzwürdigen Interessen berührt und daher nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.”
Mahngebühren, die akzessorisch von einer Hauptforderung abhängen und deren Hauptforderung eine im EntG geregelte Erschliessungsabgabe darstellt, unterliegen — aufgrund ihrer Akzessorietät und des in den Quellen genannten Gesetzeszwecks zur Vereinheitlichung des Rechtswegs im Erschliessungsabgabewesen — dem im EntG vorgesehenen Rechtsmittelweg.
“Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Mahngebühren der Einwohnergemeinde C. betreffend Wasser-, Abwasser- und GGA-Gebühren im Sinne von §§ 90ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 90 Abs. 2 EntG können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden. Es stellt sich die Frage, ob das Enteignungsgericht für die Beurteilung von Mahngebühren sachlich zuständig ist, da diese in § 90 Abs. 2 EntG unerwähnt sind. Mahngebühren hängen akzessorisch mit der Hauptforderung zusammen. Mit anderen Worten können Mahngebühren nicht losgelöst von einer Hauptforderung geltend gemacht werden. Tatbestandlich setzt eine Mahngebühr neben weiteren Elementen also stets das Vorliegen einer Hauptforderung voraus. Bei den Hauptforderungen handelt es sich um Mahngebühren für Mahnungen betreffend Wasser-, Abwasser- und GGA-Gebühren der Einwohnergemeinde C. . Aufgrund der erwähnten Akzessorietät einer Mahngebühr zur jeweiligen Hauptforderung und dem gesetzgeberischen Willen, den Rechtsmittelweg im Erschliessungsabgabewesen auch für die vorliegend betroffenen wiederkehrenden Wasser-, Kanalisations- und GGA-Gebühren zu vereinheitlichen, hat für Mahngebühren, deren Hauptforderung eine im Enteignungsgesetz verankerte Erschliessungsabgabeforderung darstellt, der im Enteignungsgesetz statuierte Rechtsmittelweg zu gelten (vgl.”
Eine Anschlussgebühr ist die einmalige Gegenleistung eines Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, ein öffentliches Werk zu benützen. Sie bildet das Entgelt für den tatsächlichen Anschluss eines Gebäudes an das öffentliche Versorgungs‑ bzw. Entsorgungsnetz und wird konkret bemessen, regelmässig nach Art und Grösse der errichteten Baute.
“Für die Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Natur einer öffentlichrechtlichen Abgabe ist nach konstanter Rechtsprechung nicht die im konkreten Abgabeerlass oder in einer Verfügung gewählte Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der fraglichen Abgabe im einschlägigen Erlass massgebend (statt vieler BGE 106 Ia 241 E. 3b 242 f.). Vorteilsbeiträge sind öffentlichrechtliche Abgaben, welche eine beitragspflichtige Person als Ausgleich für den ihr aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil zu entrichten hat (§ 90 Abs. 1 EntG; statt vieler Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.5 m.w.H.). Der zu entgeltende Sondervorteil wird im Rahmen der Abgabebemessung regelmässig abstrakt festgelegt, d.h. nach der möglichen Nutzung eines Grundstücks (vgl. Urteil des BGer 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6). Eine Anschlussgebühr dagegen ist die einmalige Gegenleistung eines Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, ein öffentliches Werk zu benützen (vgl. § 90 Abs. 2 EntG). Eine Anschlussgebühr stellt mit anderen Worten das Entgelt für den tatsächlichen Anschluss eines Gebäudes an das öffentliche Versorgungs- bzw. Entsorgungsnetz dar und wird konkret bestimmt, regelmässig nach Art und Grösse der errichteten Baute (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b 242 f.; Urteil des BGer 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6).”
Voraussetzung für eine Vorteilsbeitragspflicht nach Art. 90 Abs. 1 EntG ist ein dem einzelnen Grundeigentümer individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil. Ein solcher Sondervorteil liegt vor, wenn durch die vorteilsbegründende Erschliessungsmassnahme eine Wert- oder Nutzungssteigerung der betreffenden Liegenschaft eintritt. Die Beurteilung, ob ein besonderer Vorteil vorliegt, richtet sich nach einem objektiven Massstab.
“Rechtliches Unabhängig von der in einem Strassenreglement getroffenen Definition entsteht eine Beitragspflicht nur dann und ist in ihrem Bestand zu schützen, wenn ein dem einzelnen Pflichtigen individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGE VV] vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.2 und 3.2; Urteile des EntGer vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3 und vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.1; ferner auch Urteil des BGer 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Der wirtschaftliche Sondervorteil muss so geartet sein, dass er nicht jedem Strassenbenützer zukommt. Er entsteht nur für jenen beschränkten Kreis von Grundstücken, deren Lage durch die fragliche Massnahme eine Verbesserung erfährt bzw. deren Werte und Nutzungsmöglichkeiten dadurch eine Steigerung erfahren (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel/Stuttgart 1976, S. 785). In welchem Ausmass dieser Vorteil tatsächlich genutzt wird, ist nicht von Relevanz. Ob einem Grundstück ein besonderer Vorteil zukommt, ist auf Grund eines objektiven Massstabes zu beurteilen (vgl. Urteile des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 und 1C_481/2012 vom 21.”
“Methodologisch ist das kommunale Recht in Konformität mit den übergeordneten Anforderungen analogieweise um dieses Erfordernis zu ergänzen. Zwar ist es korrekt, dass § 95 Abs. 1 EntG den Gemeinden Autonomie einräumt betreffend die Festlegung der Dauer der Verwirkungsfrist. Es handelt sich jedoch um keinen Dispens vom Erfordernis des wirtschaftlichen Sondervorteils. Unabhängig von der in einem Abwasserreglement getroffenen Definition entsteht eine Beitragspflicht folglich nur dann und ist in ihrem Bestand zu schützen, wenn ein dem einzelnen Pflichtigen individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.2 und 3.2; Urteile des EntGer vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3 f. und vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.1; ferner auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Ein Sondervorteil liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Wert einer Liegenschaft aufgrund einer vorteilsbegründenden Erschliessungsmassnahme des beitragserhebenden Gemeinwesens zugenommen hat (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.2 und 3.2; Urteil des EntGer vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3 f.; ferner auch Urteil des BGer 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Bei Abwasserabgaben ist dies, für die Ersterschliessung gesprochen, der Fall, wenn der Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage möglich ist (Kürsteiner Thomas, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 56).”
“1 EntG können zu Beitragsleistungen diejenigen Grundeigentümer herangezogen werden, denen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen. Das dem kommunalen Abwasserreglement übergeordnete kantonale Enteignungsgesetz verlangt mithin einen wirtschaftlichen Sondervorteil, damit ein Erschliessungsbeitrag in Rechnung gestellt werden darf. Es ist deshalb nicht von Relevanz, dass § 21 AR diese Voraussetzung nicht ausdrücklich erwähnt. Methodologisch ist das kommunale Recht in Konformität mit den übergeordneten Anforderungen analogieweise um dieses Erfordernis zu ergänzen. Zwar ist es korrekt, dass § 95 Abs. 1 EntG den Gemeinden Autonomie einräumt betreffend die Festlegung der Dauer der Verwirkungsfrist. Es handelt sich jedoch um keinen Dispens vom Erfordernis des wirtschaftlichen Sondervorteils. Unabhängig von der in einem Abwasserreglement getroffenen Definition entsteht eine Beitragspflicht folglich nur dann und ist in ihrem Bestand zu schützen, wenn ein dem einzelnen Pflichtigen individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.2 und 3.2; Urteile des EntGer vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3 f. und vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.1; ferner auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Ein Sondervorteil liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Wert einer Liegenschaft aufgrund einer vorteilsbegründenden Erschliessungsmassnahme des beitragserhebenden Gemeinwesens zugenommen hat (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.2 und 3.2; Urteil des EntGer vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3 f.; ferner auch Urteil des BGer 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Bei Abwasserabgaben ist dies, für die Ersterschliessung gesprochen, der Fall, wenn der Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage möglich ist (Kürsteiner Thomas, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 56). 2.2.3 Würdigung Vorliegend ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die ursprüngliche Parzelle Nr.”
Innerhalb der kantonalen Zuständigkeit können die Gemeinden im Rahmen von Erschliessungsreglementen festlegen, welche Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer beitragspflichtig sind sowie Grundsätze zu Gegenstand und Bemessung der Beiträge bestimmen.
“Der Kanton überträgt die Kompetenz zur Beitragserhebung seinerseits den Gemeinden, indem § 36 RBG vorsieht, dass die Gemeinden Erschliessungsreglemente erlassen, in denen insbesondere die Art und die Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden. Gemäss § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Werk (Vorteils- bzw. Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren) herangezogen werden. Der Kreis der abgabepflichtigen Personen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien der Abgabe sind in einem Gesetz bzw. einem Reglement festzulegen (§ 90 Abs. 3 EntG).”
Kommunale Reglemente können nach Art. 90 Abs. 3 EntG eine genügende formellgesetzliche Grundlage für die Erhebung von Erschliessungs- bzw. Anschlussabgaben bilden, sofern sie von der nach kantonalem Recht zuständigen Legislativbehörde erlassen sind (z. B. Gemeindeversammlung) und damit die Anforderungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips erfüllen. Eine blosse Verwaltungsverfügung ersetzt eine solche formelle gesetzliche Grundlage nicht.
“Was die anlässlich des Augenscheins deklarierten und im AS-Protokoll aufgeführten vier Löschposten im Gebäude der Beschwerdeführerin anbelangt, ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass sie zu den Belastungswerten zu zählen seien und für die Gebührenbemessung relevant seien (Votum von C. im HV-Protokoll, S. 3; dazu E. 2.3.2.1). 2.2 Gesetzmässigkeit Unter diesem Titel ist zu prüfen, ob die Erhebung der angefochtenen Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren auf einer den Anforderungen des Legalitätsprinzips genügenden Rechtsgrundlage beruhen oder nicht. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz (Normstufe), welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt) sowie den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV, SGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 86 ff. m.w.H.). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, verfügt der kantonale wie auch der kommunale Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Kausalabgaben, mithin gerade auch im Bereich der Erschliessungsabgaben, über einen weiten – aber keinen grenzenlosen (dazu E. 2.5) – Spielraum (vgl. BGE 109 Ia 325 E. 4 327 f. m.w.H.; Urteil des BGer 2P.130/2002 vom 13. Dezember 2002 E. 4.2; §§ 44 Abs. 2 und 45 Abs. 1 KV i.V.m. § 90 f. EntG und § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht stellt ein kommunaler Erlass dann ein formelles Gesetz dar, wenn er von der nach dem kantonalen Recht zuständigen Legislativbehörde beschlossen wurde und dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand (statt vieler BGE 127 I 60 E.”
“Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und entgegnet, dass die Lieferung von Wasser und die Entsorgung von Abwasser unternehmerischer Natur seien, weshalb die den Anschlussbeiträgen (recte: Anschlussgebühren) zugrundeliegenden Leistungen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen würden. 2.2 Gesetzliche Grundlage der Anschlussgebühren Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 (SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von denjenigen Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG einmalige Anschlussgebühren erhoben werden. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV; § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984 [SGS 100]; § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; Urteil des EntGer vom 5. September 2013 [650 13 39] E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2762; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 59 Rz. 3). Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anschlussgebühren beruhen auf dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde B. (WR) und dem Reglement über die Abwasseranlagen (Kanalisationsreglement) der Gemeinde B. (KR). Darin sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 28 Abs. 2 WR und § 32 Abs. 1 KR), der Gegenstand der Abgabe (§ 29 Abs. 1 WR und § 33 Ziff. 1 lit. a KR) sowie deren Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 1 WR i.V.m. Ziff. 2.2 des Anhangs 1 zum WR und § 33 Ziff. 1 lit. a KR) festgelegt. Die streitgegenständlichen Anschlussgebühren basieren somit auf einer den Anforderungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips genügenden, formellgesetzlichen Grundlage.”
“Dezember 1993 (VPO, SGS 271) auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar. Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 16 Abs. 2 VPO), ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Gesetzliche Grundlage Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von den Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG einmalige Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser erhoben werden (zur Qualifikation der strittigen Abgaben vgl. E. 2.2). Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV-BL, SGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG, BGE 123 I 248 E. 2 249 f. und Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2). Die vorliegend angefochtenen Abgaben basieren auf dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde B. vom 23. April 1997 (WR) und dem Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B. vom 11. Dezember 2007 (AR). Darin sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 29 Abs. 1 WR und § 21 Abs. 1 AR) als auch der Gegenstand der Abgabe (§§ 29 Abs. 1 i.V.m. 30 Abs. 3 WR und §§ 21 Abs. 1 i.V.m. 21 Abs. 5 AR) sowie deren Bemessungsgrundlage (§§ 29 Abs. 2 sowie 40 Abs. 1 WR i.V.m. Ziff. 1.2 Anhang 1 WR und § 21 Abs. 3 AR i.V.m. Ziff. 1.2 Anhang 1 AR) festgelegt. Die Abgabeerhebung basiert somit auf einer genügenden formellgesetzlichen Grundlage. 2.2 Qualifikation der Abgaben Mit Blick auf die Einordnung der angefochtenen Abgaben im System der öffentlichrechtlichen Abgabeformen stellt sich aufgrund der sowohl in den kommunalen Reglementen als auch der angefochtenen Verfügungen verwendeten Bezeichnung als Anschluss-beiträge (vgl.”
“3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da neben den erwähnten auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Gesetzesgrundlage Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von den Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG einmalige Anschlussgebühren erhoben werden (zur Qualifikation der strittigen Erschliessungsabgaben vgl. E. 2.2). Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV, SGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f. sowie Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; Kürsteiner Thomas, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 86 ff. m.w.H.). Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anschlussgebühren beruhen auf dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde B. vom 3. Mai 1974 (aWR) und dem Kanalisationsreglement der Einwohnergemeinde B. vom 4. März 1949 (aKR), welche beide von der Gemeindeversammlung, d.h. dem gesetzgebenden Gemeindeorgan, erlassen worden sind (vgl. angefochtene Verfügung vom 27. September 2018). Darin sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 57 aKR und Ziff. 5.1 sowie Ziff. 5.6 aWR), der Gegenstand der Abgabe (§ 57 Abs. 1 aKR und Ziff. 5.1 aWR) sowie deren Bemessungsgrundlage (§ 57 Abs. 1 aKR und Ziff. 5.1 aWR i.V.m. Ziff. 3 des Anhangs zum aWR) festgelegt. Die streitgegenständlichen Anschlussgebühren basieren somit auf einer den Anforderungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips genügenden Reglementsbzw.”
Ist der konkreten wirtschaftliche Sondervorteil im Einzelfall nicht bestimmbar, dürfen schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe (z. B. Gebäudeversicherungswert) für die Bemessung herangezogen werden. Der wirtschaftliche Sondervorteil erfüllt dabei eine Doppelrolle: Er ist beitragsbegrenzender Bemessungsgrund und zugleich Tatbestandselement für das Entstehen der Beitragspflicht. Einzelne Bemessungsgrundlagen (wie der Gebäudeversicherungswert) sind dabei als praktische Messgrössen für die Berechnung zu verstehen und nicht notwendigerweise als selbstständige Tatbestandsmerkmale der Forderungsbegründung.
“Rechtliches Unabhängig von der in einem Strassenreglement getroffenen Definition entsteht eine Beitragspflicht in jedem Fall nur dann und ist in ihrem Bestand zu schützen, wenn ein dem einzelnen Pflichtigen individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 3.2 und vom 20. November 2019 [810 19 34] E. 6.2; Urteile des EntGer vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3, vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.1 sowie vom 15. November 2018 [650 17 71] E. 2.2.1; ferner auch Urteil des BGer 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Der Sondervorteil erfüllt im Strassenbeitragsrecht eine Doppel-funktion: Zum einen dient er als Massstab für die Beitragsbemessung beitragsbegrenzend und zum anderen ist er als Tatbestandselement Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Beitragsforderung entsteht (Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 30 [insb. Fn. 75 m.w.H.] und Rz. 448 ff.). Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs, also den konkreten wirtschaftlichen Sondervorteil, in jedem einzelnen Fall etwa durch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 205 E.”
“Das Enteignungsgericht begründet den angefochtenen Entscheid im Wesentlich damit, dass eine Beitragspflicht im Sinne von § 90 Abs. 1 EntG nur dann entstehe und zu schützen sei, wenn dem einzelnen Pflichtigen ein individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entstehe. Der Rechtsgrund für die Erhebung des Erschliessungsbeitrags, also der wirtschaftliche Sondervorteil, werde in demjenigen Zeitpunkt gesetzt, in welchem der Wert des im Einzelfall beitragsbetroffenen Grundstücks zufolge des beitragsfinanzierten Erschliessungswerks zunehme. Da es oft schwierig oder sogar unmöglich sei, den Wertzuwachs, und somit den konkreten wirtschaftlichen Sondervorteil, in jedem Fall durch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen, dürfe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bemessung auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden. Der Gebäudeversicherungswert sei namentlich eine Bemessungsgrundlage des Beitrags und kein Element des forderungsbegründenden Beitragstatbestands. Das streitgegenständliche Grundstück sei unbestrittenermassen schon vor dem Bau der Liegenschaft über den X.”
Beschwerden gegen Erschliessungsabgaben fallen unter die Zuständigkeit des Enteignungsgerichts; bei Verfahren dieser Art ist die Einhaltung der (insbesondere 10‑tägigen) Beschwerdefrist zu beachten.
“Zuständigkeit Vorliegend sind Wasser- und Abwasseranschlussgebühren der B. angefochten (vgl. zur Qualifikation der Abgaben E.2.1). Das Enteignungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben zuständig (§ 96a Abs. 1 lit. a i.V.m. § 90 Abs. 2 EntG). B. liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz] vom 28. Mai 1970 [SGS 180]). Das Enteignungsgericht ist demnach örtlich und sachlich für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. § 98a Abs. 1bis EntG behandelt die Fünferkammer Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung betreffend Wasser- und Abwasseranschlussgebühren vom 18. März”
“Februar 2001 [SGS 170]). Da bereits die Zeitspanne vom Verfügungserlass (9. Juli 2019) bis zur Post-aufgabe der Beschwerde (18. Juli 2019) die Dauer von 10 Tagen nicht übersteigt, steht unabhängig vom effektiven Fristbeginn fest, dass der Beschwerdeführer die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten hat. 1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen Gemäss § 96a Abs. 3 EntG sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) auf das Verfahren vor dem Enteignungsgericht sinngemäss anwendbar. Da auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 16 Abs. 2 VPO), ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Gesetzliche Grundlage Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von den Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG einmalige Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser erhoben werden (zur Qualifikation der strittigen Abgaben vgl. E. 2.2). Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV-BL, SGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG, BGE 123 I 248 E. 2 249 f. und Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2). Die vorliegend angefochtenen Abgaben basieren auf dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde B. vom 23. April 1997 (WR) und dem Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B. vom 11. Dezember 2007 (AR). Darin sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 29 Abs. 1 WR und § 21 Abs. 1 AR) als auch der Gegenstand der Abgabe (§§ 29 Abs. 1 i.V.m. 30 Abs. 3 WR und §§ 21 Abs.”
Im Zusammenhang mit Art. 90 Abs. 1 EntG ist in der Praxis die kurze, zehntägige Beschwerdefrist relevant: Erschliessungsabgabeverfügungen können gemäss §96a Abs. 1 lit. a EntG innert 10 Tagen beim Enteignungsgericht angefochten werden.
“Damit liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt i.S.v. § 96a Abs. 1 lit. a EntG einer vom einschlägigen Recht vorgesehenen Vorinstanz vor (vgl. § 36 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400] i.V.m. § 90 Abs. 1 EntG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der sie belastenden Wasser- und Kanalisationsanschlussgebührenverfügungen persönlich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (vgl. § 47 Abs. 1 lit. a VPO). Sie ist deshalb zur vorliegenden Beschwerde befugt. Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können Erschliessungsabgabeverfügungen innert 10 Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht mit Beschwerde angefochten werden. Die streitgegenständlichen Verfügungen datieren vom 3. September”
Formelle Gesetzesgrundlage erforderlich: Erschliessungsabgaben, Anschlussgebühren und Vorteilsbeiträge setzen eine formellgesetzliche Grundlage voraus. Diese muss mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien festlegen.
“Gesetzliche Grundlage Gemäss § 36 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 (SGS 400) kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Erschliessungsreglemente, in denen insbesondere die Art und Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden, zu erlassen. Gemäss § 90 Abs. 2 EntG können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden, insbesondere einmalige Anschlussgebühren sowie Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren für Wasser, Abwasser und die Gross-Gemeinschaftsantennenanlage (GGA). Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien festlegt (§ 90 Abs. 3 EntG; Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 123 I 248 E. 2 249 f.). Die angefochtene GGA-Benützungsgebühr basiert auf dem Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage der Gemeinde B (GGA-Reglement). Darin regelt § 10 Abs. 1 GGA-Reglement, dass der Liegenschaftseigentümer unabhängig von der Art und dem Ausmass der Benützung der GGA je eine monatliche Benützungsgebühr pro angeschlossene Wohnung zu entrichten hat. Gemäss § 10 Abs. 5 GGA-Reglement wird die Höhe der Gebühr in einer Tarifordnung als Anhang zum Reglement festgelegt. Die Tarifordnung wird periodisch den jeweiligen Kosten angepasst werden, sobald sich Veränderungen gegenüber den effektiven Verhältnissen ergeben (§ 11 Abs. 1 GGA-Reglement). Die der Gemeinde in Rechnung gestellte Urheberrechtsgebühr wird in gleicher Höhe den Abonnenten weiterbelastet, alle anderen Gebühren legt die Gemeindeversammlung fest (§ 11 Abs. 2 und 3 GGA-Reglement). Die Einwohnergemeindeversammlung B. hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 die Gebühren gemäss Spezialreglement für das Jahr 2022 unter Ziff.”
“Was die anlässlich des Augenscheins deklarierten und im AS-Protokoll aufgeführten vier Löschposten im Gebäude der Beschwerdeführerin anbelangt, ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass sie zu den Belastungswerten zu zählen seien und für die Gebührenbemessung relevant seien (Votum von C. im HV-Protokoll, S. 3; dazu E. 2.3.2.1). 2.2 Gesetzmässigkeit Unter diesem Titel ist zu prüfen, ob die Erhebung der angefochtenen Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren auf einer den Anforderungen des Legalitätsprinzips genügenden Rechtsgrundlage beruhen oder nicht. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz (Normstufe), welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt) sowie den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV, SGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 86 ff. m.w.H.). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, verfügt der kantonale wie auch der kommunale Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Kausalabgaben, mithin gerade auch im Bereich der Erschliessungsabgaben, über einen weiten – aber keinen grenzenlosen (dazu E. 2.5) – Spielraum (vgl. BGE 109 Ia 325 E. 4 327 f. m.w.H.; Urteil des BGer 2P.130/2002 vom 13. Dezember 2002 E. 4.2; §§ 44 Abs. 2 und 45 Abs. 1 KV i.V.m. § 90 f. EntG und § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht stellt ein kommunaler Erlass dann ein formelles Gesetz dar, wenn er von der nach dem kantonalen Recht zuständigen Legislativbehörde beschlossen wurde und dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand (statt vieler BGE 127 I 60 E.”
“2 Satz 2 RPG regelt das kantonale Recht die Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Erschliessung ihrer Grundstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_548/2015 vom 3. August 2016 E. 6.5 und 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E. 2.2.1 f., in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBI] 118/2017 S. 331 ff.) . Gemäss § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Werk herangezogen werden. Die Erhebung von Vorteilsbeiträgen setzt das Vorhandensein einer formellgesetzlichen Grundlage voraus (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV BL, SGS 100]; statt vieler BGE 123 I 248 E. 2 249). Der Kreis der abgabepflichtigen Personen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien der Abgabe sind in einem Gesetz bzw. einem Reglement festzulegen (§ 90 Abs. 3 EntG). Der Kanton überträgt die Kompetenz zur Beitragserhebung seinerseits den Gemeinden. § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sieht vor, dass die Gemeinden Erschliessungsreglemente erlassen, in denen insbesondere die Art und die Funktion der Erschliessungsanlagen sowie deren Finanzierung zu regeln sind. Der (Aus-)Bau und die Korrektion von Gemeindestrassen fallen somit, vorbehältlich besonderer Regelungen, in die Zuständigkeit der Gemeinden (vgl. § 7 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [StrG, SGS 430]). Von der genannten Kompetenz hat die Beschwerdegegnerin mit dem hier massgebenden Strassenreglement der Gemeinde B. vom 11. Dezember 1989 (SR) Gebrauch gemacht. Jenes enthält die für die vorliegend angefochtene Beitragserhebung grundlegenden Bestimmungen. Das Strassenreglement definiert den Kreis der abgabepflichtigen Personen (Beitragssubjekt, § 33 Abs. 1), bestimmt den Gegenstand der Abgabe (Beitragsobjekt, § 33 Abs. 1) und regelt die Bemessung der Strassenbeiträge (§§ 34-36 SR).”
Die Kantone übertragen den Gemeinden die Befugnis, Erschliessungsreglemente zu erlassen; diese Reglements können die Bestimmungen über den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessung enthalten. Kommunale Reglements (z.B. Strassenreglemente) genügen als formellgesetzliche Grundlage für die Erhebung von Vorteils- bzw. Erschliessungsbeiträgen nach Art. 90 Abs. 1 EntG, sofern sie die erforderlichen Regelungselemente tatsächlich enthalten.
“2 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) statuiert als Grundsatz eine Erschliessungspflicht des Gemeinwesens (vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19, Rz. 29). Hinsichtlich der Kosten für die Projektierung und den Bau dieser Erschliessungsanlagen macht der Bund den Kantonen im Sinne eines Gesetzgebungs-auftrags die Vorgabe, die aus der Erschliessung einen Vorteil ziehenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Massgabe des kantonalen Rechts daran zu beteiligen (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 19, Rz. 58). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 RPG regelt das kantonale Recht die Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Erschliessung ihrer Grundstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_548/2015 vom 3. August 2016 E. 6.5 und 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E. 2.2.1 f., in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBI] 118/2017 S. 331 ff.) . Gemäss § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Werk herangezogen werden. Die Erhebung von Vorteilsbeiträgen setzt das Vorhandensein einer formellgesetzlichen Grundlage voraus (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV BL, SGS 100]; statt vieler BGE 123 I 248 E. 2 249). Der Kreis der abgabepflichtigen Personen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien der Abgabe sind in einem Gesetz bzw. einem Reglement festzulegen (§ 90 Abs. 3 EntG). Der Kanton überträgt die Kompetenz zur Beitragserhebung seinerseits den Gemeinden. § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sieht vor, dass die Gemeinden Erschliessungsreglemente erlassen, in denen insbesondere die Art und die Funktion der Erschliessungsanlagen sowie deren Finanzierung zu regeln sind.”
“2 Fristwahrung und Form Die angefochtene Verfügung datiert vom 5. August 2020. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 14. August 2020 gleichentags der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben. Damit steht unabhängig vom effektiven Fristbeginn fest, dass die 10-tägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG eingehalten ist. Die Beschwerde enthält ausserdem ein klares Rechtsbegehren und eine Begründung, sie ist also auch formgerecht erhoben worden. 1.3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer direkt in seinen Rechten und Pflichten betroffen, sodass er ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung der streitgegenständlichen Verfügung hat (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da auch alle weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (§ 16 Abs. 2 VPO). 2. Materielles 2.1 Gesetzliche Grundlagen Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) und § 90 Abs. 1 EntG kommt den Einwohnergemeinden die Kompetenz zu, Erschliessungsreglemente zu erlassen und Beiträge an die Erstellungskosten von den Grundeigentümern der von einer Erschliessung betroffenen Parzellen zu erheben. Die Beschwerdegegnerin hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Abwasserentsorgungsanlagen in Form von Beiträgen und Gebühren im Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B. vom 1. Januar 2011 (AR) geregelt. Kanalisationserschliessungsbeiträge bedürfen – wie andere Kausalabgaben auch – einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe festlegt (vgl. § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249; KGE VV vom 16. Dezember 2015 [810 14 171] E. 5; Urteil des Enteignungsgerichts [EntGer] vom 5. September 2013 [650 13 39] E. 3; Häfelin Ulrich/Müller Georg/Uhlmann Felix, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2762; Tschannen Pierre/Zimmerli Ulrich/ Müller Markus, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4.”
“Gesetzliche Grundlage Die Erhebung von Vorteilsbeiträgen setzt das Vorhandensein einer formellgesetzlichen Grundlage voraus (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV BL, SGS 100]; statt vieler BGE 123 I 248 E. 2 249). Nach § 90 Abs. 1 EntG können Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Der Kreis der abgabepflichtigen Personen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien der Abgabe müssen hierzu zwingendermassen in einem Gesetz festgelegt sein (vgl. § 90 Abs. 3 EntG). Gemäss § 36 Abs. 1 Raum-planungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sind die Gemeinden dazu befugt, Erschliessungsreglemente zu erlassen, in denen sie insbesondere die Art und die Funktion von Erschliessungsanlagen sowie deren Finanzierung regeln. Von dieser Kompetenz hat die Beschwerdegegnerin Gebrauch gemacht, indem sie das Strassenreglements der Einwohnergemeinde B. (SR) erlassen hat. Jenes enthält die für die vorliegend angefochtene Beitragserhebung grundlegenden Gesetzes- bzw. Reglementbestimmungen: §§ 29, 31 und 32 SR definieren den Kreis der abgabepflichtigen Personen, bestimmen den Gegenstand der Abgabe und regeln die Bemessung der Strassenbeiträge.”
Bei nach Flächen- oder Perimetersystemen verteilten Strassenbeiträgen bedarf die Bemessung des individuellen wirtschaftlichen Sondervorteils trotz zulässiger Schematisierungen einer einzelfallbezogenen Konkretisierung. Ein beitragsrechtlich relevanter Sondervorteil muss wirtschaftlicher Art sein und sich in einem in Geld realisierbaren Wertzuwachs der begünstigten Parzellen äussern.
“278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Der wirtschaftliche Sondervorteil muss so geartet sein, dass er nicht jedem Strassenbenützer zukommt. Er entsteht nur für jenen beschränkten Kreis von Grundstücken, deren Lage durch die fragliche Massnahme eine Verbesserung erfährt bzw. deren Werte und Nutzungsmöglichkeiten dadurch eine Steigerung erfahren (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel/Stuttgart 1976, S. 785). In welchem Ausmass dieser Vorteil tatsächlich genutzt wird, ist nicht von Relevanz. Ob einem Grundstück ein besonderer Vorteil zukommt, ist auf Grund eines objektiven Massstabes zu beurteilen (vgl. Urteile des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 und 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1 m.w.H.). Der Sondervorteil erfüllt im Strassenbeitragsrecht eine Doppelfunktion: Zum einen dient er als Massstab für die Beitragsbemessung und zum anderen ist er als Tatbestandselement Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Beitragsforderung entsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; Urteil des BGer 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 448 ff. m.w.H.). Die Bemessung des individuellen Sondervorteils bedarf trotz der Zulässigkeit gewisser Schematisierungen einer einzelfallweisen Konkretisierung. Vorliegend wird der Strassenbeitrag nach dem sog. Perimeterbeitragssystem auf die einzelnen Grundstücke bzw. deren Eigentümerschaft verteilt. Dem Perimetersystem liegt dabei die Annahme zugrunde, ein aus einem Erschliessungswerk entstehender Vorteil korreliere direktproportional mit der Grundstücksfläche der erschlossenen Parzellen. Vorliegend gilt es, sich vor Augen zu führen, dass ein beitragsrechtlich relevanter Sondervorteil wirtschaftlicher Art sein muss, was bedeutet, dass er sich in einem Wertzuwachs der profitierenden Parzellen äussern und in Geldform realisierbar sein muss (vgl. Urteil des EntGer vom 15. November 2012 [650 10 63] E. 5.”
“278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Der wirtschaftliche Sondervorteil muss so geartet sein, dass er nicht jedem Strassenbenützer zukommt. Er entsteht nur für jenen beschränkten Kreis von Grundstücken, deren Lage durch die fragliche Massnahme eine Verbesserung erfährt bzw. deren Werte und Nutzungsmöglichkeiten dadurch eine Steigerung erfahren (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Basel/Stuttgart 1976, S. 785). In welchem Ausmass dieser Vorteil tatsächlich genutzt wird, ist nicht von Relevanz. Ob einem Grundstück ein besonderer Vorteil zukommt, ist auf Grund eines objektiven Massstabes zu beurteilen (vgl. Urteile des BGer 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 und 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1 m.w.H.). Der Sondervorteil erfüllt im Strassenbeitragsrecht eine Doppelfunktion: Zum einen dient er als Massstab für die Beitragsbemessung und zum anderen ist er als Tatbestandselement Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine Beitragsforderung entsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; Urteil des BGer 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 448 ff. m.w.H.). Die Bemessung des individuellen Sondervorteils bedarf trotz der Zulässigkeit gewisser Schematisierungen einer einzelfallweisen Konkretisierung. Vorliegend wird der Strassenbeitrag nach dem sog. Perimeterbeitragssystem auf die einzelnen Grundstücke bzw. deren Eigentümerschaft verteilt. Dem Perimetersystem liegt dabei die Annahme zugrunde, ein aus einem Erschliessungswerk entstehender Vorteil korreliere direktproportional mit der Grundstücksfläche der erschlossenen Parzellen. Vorliegend gilt es, sich vor Augen zu führen, dass ein beitragsrechtlich relevanter Sondervorteil wirtschaftlicher Art sein muss, was bedeutet, dass er sich in einem Wertzuwachs der profitierenden Parzellen äussern und in Geldform realisierbar sein muss (vgl. Urteil des EntGer vom 15. November 2012 [650 10 63] E. 5.”
Bei Gebühren für Wasser, Abwasser oder GGA wird in der Praxis regelmässig geprüft, ob es sich um Erschliessungsabgaben im Sinne von § 90 Abs. 2 EntG handelt. Betrifft dies Erschliessungsabgaben im Gebiet des Kantons Basel‑Landschaft, ist das Enteignungsgericht dort sachlich und örtlich für die Anfechtung zuständig.
“Gesetzliche Grundlage Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von den Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG einmalige Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser erhoben werden (zur Qualifikation der strittigen Abgaben vgl. E. 2.2). Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV-BL, SGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG, BGE 123 I 248 E. 2 249 f. und Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2). Die vorliegend angefochtenen Abgaben basieren auf dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde B. vom 23. April 1997 (WR) und dem Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B.”
“Zuständigkeit Vorliegend sind Wasser- und Abwasseranschlussgebühren der B. angefochten (vgl. zur Qualifikation der Abgaben E.2.1). Das Enteignungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben zuständig (§ 96a Abs. 1 lit. a i.V.m. § 90 Abs. 2 EntG). B. liegt im Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz] vom 28. Mai 1970 [SGS 180]). Das Enteignungsgericht ist demnach örtlich und sachlich für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. § 98a Abs. 1bis EntG behandelt die Fünferkammer Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung betreffend Wasser- und Abwasseranschlussgebühren vom 18. März”
“Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat die Erhebung von Benützungsgebühren für die Gross-Gemeinschaftsantennenanlage (GGA) der Einwohnergemeinde B. im Sinne von § 90 Abs. 2 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben. Gemäss § 98a Abs. 1 EntG behandelt die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 15'000.00 nicht übersteigt. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 31. Dezember 2022 betreffend die GGA-Gebühren 2022 der Einwohnergemeinde B. n der Höhe von CHF”
“Zuständigkeit Die vorliegende Streitigkeit hat Anschlussgebühren für Wasser und Abwasser der Einwohnergemeinde B. im Sinne von § 90 Abs. 2 EntG zum Gegenstand. Gemäss § 96a Abs. 1 EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben. § 98a Abs. 1 EntG sieht vor, dass die präsidierende Person der Abteilung Enteignungsgericht Streitigkeiten beurteilt, deren Streitwert CHF 15’000.00 nicht übersteigt. Gemäss den sinngemässen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin seien die geltend gemachten Anschlussabgaben im Total von CHF 2’498.65 (inkl. MWST) aufzuheben. Der Streitwert liegt somit unter CHF 15'000.00, sodass für die Beurteilung der vereinigten Verfahren das Präsidium als Einzelrichter funktional zuständig ist.”
“Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Anschlussgebühren der Einwohnergemeinde B. im Sinne von § 90 Abs. 2 EntG zum Gegenstand (zur Qualifikation der strittigen Erschliessungsabgaben vgl. E. 2.2). Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG können die von Erschliessungsabgaben auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft Betroffenen beim Enteignungsgericht Beschwerde erheben (vgl. § 1 EntG). Die Einwohnergemeinde B. gehört zum Kanton Basel-Landschaft (§ 35 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 28. Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind somit gegeben. Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30‘000.00 übersteigt. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2018 betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren in der Höhe von insgesamt CHF 300'481.85 (inkl. MWST). Der Streitwert übersteigt die eingangs erwähnte Grenze somit. Für die Beurteilung der Streitigkeit ist deshalb die Fünferkammer zuständig.”
Nach Art. 90 Abs. 3 EntG ist für die Erhebung öffentlicher Erschliessungsabgaben eine formellgesetzliche Grundlage erforderlich, die mindestens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungskriterien bestimmt. Ein kommunales Erschliessungs- oder Gebührenreglement kann diese Anforderungen erfüllen, sofern es von der zuständigen legislativen Gemeindeinstanz erlassen ist und die genannten Mindestanforderungen klar regelt.
“Gesetzliche Grundlage Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 (KV, SGS 100) sorgen Kanton und Gemeinden für eine umweltgerechte Ableitung der Abwässer. § 114 Abs. 2 KV bestimmt, dass den Gemeinden zudem die Versorgung und Verteilung des Wassers auf ihrem Gebiet obliegt. Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetztes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Erschliessungsreglemente zu erlassen, in denen insbesondere die Art und Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden. Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, können zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden (§ 90 Abs. 2 EntG). Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien festlegt (§ 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.). Die Einwohnergemeinde B. regelt die Finanzierung der öffentlichen Wasserversorgung sowie der öffentlichen Kanalisation im Wasserreglement der Gemeinde B. (WR) und im Abwasserreglement der Gemeinde B. (AR) (vgl. §§ 36 ff. WR und §§ 18 ff. AR). § 36 Abs. 3 lit. b WR und § 18 Abs. 2 lit. b AR statuieren, dass von Grundeigentümerinnen und Baurechtsnehmerinnen (Abgabesubjekt) Anschlussbeiträge (recte: Anschlussgebühren) für den Anschluss an die Anlagen der Wasserversorgung bzw. an die Abwasseranlagen (Abgabeobjekt) erhoben werden. In Bezug auf die Bemessung der Anschlussgebühren halten sowohl § 37 Abs. 1 WR als auch § 19 Abs. 1 AR fest, dass die Gemeindeversammlung die Ansätze für die Berechnung der Anschlussgebühren im Anhang zum jeweiligen Reglement festlegt (Bemessungsgrundlage). § 41 Abs. 1 WR und § 24 Abs. 1 AR sehen als Grundlage für die betragsmässige Festsetzung der Anschlussgebühren den indexierten Brandlagerwert vor. Gemäss den Anhängen «Beilage: Gebühren zum Wasserreglement» (WR-Anhang) und «Beilage: Gebühren zum Abwasserreglement» (AR-Anhang) gilt für Neubauten ein Satz von 2 % des indexierten Brandlagerwerts für Wasseranschlussgebühren und ein solcher von 4 % für Abwasseranschlussgebühren (vgl.”
“2 Satz 2 RPG regelt das kantonale Recht die Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Erschliessung ihrer Grundstücke (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 1C_548/2015 vom 3. August 2016 E. 6.5 und 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E. 2.2.1 f., in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBI] 118/2017 S. 331 ff.) . Gemäss § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümer oder Baurechtsnehmer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Werk herangezogen werden. Die Erhebung von Vorteilsbeiträgen setzt das Vorhandensein einer formellgesetzlichen Grundlage voraus (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV BL, SGS 100]; statt vieler BGE 123 I 248 E. 2 249). Der Kreis der abgabepflichtigen Personen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien der Abgabe sind in einem Gesetz bzw. einem Reglement festzulegen (§ 90 Abs. 3 EntG). Der Kanton überträgt die Kompetenz zur Beitragserhebung seinerseits den Gemeinden. § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sieht vor, dass die Gemeinden Erschliessungsreglemente erlassen, in denen insbesondere die Art und die Funktion der Erschliessungsanlagen sowie deren Finanzierung zu regeln sind. Der (Aus-)Bau und die Korrektion von Gemeindestrassen fallen somit, vorbehältlich besonderer Regelungen, in die Zuständigkeit der Gemeinden (vgl. § 7 Abs. 3 sowie § 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [StrG, SGS 430]). Von der genannten Kompetenz hat die Beschwerdegegnerin mit dem hier massgebenden Strassenreglement der Gemeinde B. vom 11. Dezember 1989 (SR) Gebrauch gemacht. Jenes enthält die für die vorliegend angefochtene Beitragserhebung grundlegenden Bestimmungen. Das Strassenreglement definiert den Kreis der abgabepflichtigen Personen (Beitragssubjekt, § 33 Abs. 1), bestimmt den Gegenstand der Abgabe (Beitragsobjekt, § 33 Abs. 1) und regelt die Bemessung der Strassenbeiträge (§§ 34-36 SR).”
“Gesetzliche Grundlage Die Erhebung von Vorteilsbeiträgen setzt das Vorhandensein einer formellgesetzlichen Grundlage voraus (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV BL, SGS 100]; statt vieler BGE 123 I 248 E. 2 249). Nach § 90 Abs. 1 EntG können Grundeigentümer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung herangezogen werden. Der Kreis der abgabepflichtigen Personen, der Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien der Abgabe müssen hierzu zwingendermassen in einem Gesetz festgelegt sein (vgl. § 90 Abs. 3 EntG). Gemäss § 36 Abs. 1 Raum-planungs- und Baugesetz vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sind die Gemeinden dazu befugt, Erschliessungsreglemente zu erlassen, in denen sie insbesondere die Art und die Funktion von Erschliessungsanlagen sowie deren Finanzierung regeln. Von dieser Kompetenz hat die Beschwerdegegnerin Gebrauch gemacht, indem sie das Strassenreglements der Einwohnergemeinde B. (SR) erlassen hat. Jenes enthält die für die vorliegend angefochtene Beitragserhebung grundlegenden Gesetzes- bzw. Reglementbestimmungen: §§ 29, 31 und 32 SR definieren den Kreis der abgabepflichtigen Personen, bestimmen den Gegenstand der Abgabe und regeln die Bemessung der Strassenbeiträge. Die Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage sind damit erfüllt.”
“3 Übrige Eintretensvoraussetzungen Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 lit. a VPO). Da neben den erwähnten auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Gesetzesgrundlage Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 (RBG, SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von den Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG einmalige Anschlussgebühren erhoben werden (zur Qualifikation der strittigen Erschliessungsabgaben vgl. E. 2.2). Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV, SGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f. sowie Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; Kürsteiner Thomas, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 86 ff. m.w.H.). Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anschlussgebühren beruhen auf dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde B. vom 3. Mai 1974 (aWR) und dem Kanalisationsreglement der Einwohnergemeinde B. vom 4. März 1949 (aKR), welche beide von der Gemeindeversammlung, d.h. dem gesetzgebenden Gemeindeorgan, erlassen worden sind (vgl. angefochtene Verfügung vom 27. September 2018). Darin sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 57 aKR und Ziff. 5.1 sowie Ziff. 5.6 aWR), der Gegenstand der Abgabe (§ 57 Abs. 1 aKR und Ziff. 5.1 aWR) sowie deren Bemessungsgrundlage (§ 57 Abs. 1 aKR und Ziff. 5.1 aWR i.V.m. Ziff. 3 des Anhangs zum aWR) festgelegt. Die streitgegenständlichen Anschlussgebühren basieren somit auf einer den Anforderungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips genügenden Reglementsbzw.”
Vorteilsbeiträge (Vorteilsbeiträge im Sinne von Art. 90 Abs. 1 EntG) sind öffentlich-rechtliche Abgaben, die als Ausgleich für den einem Grundstück aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil erhoben werden. Bei Erschliessungsbeiträgen entsteht der Anspruch regelmässig bereits mit dem Fertigstellungszeitpunkt der Erschliessungsanlage (abstrakte Bemessung nach möglicher Nutzung des Grundstücks). Eine Anschlussgebühr ist dagegen die einmalige Gegenleistung des Grundeigentümers für das Recht, ein öffentliches Werk zu benützen; sie entsteht in der Regel erst mit dem tatsächlichen Anschluss der Baute und wird konkret (z. B. nach Art und Grösse der Baute) bestimmt.
“Rechtliches Öffentliche Abgaben werden in Steuern und Kausalabgaben unterteilt, wobei Kausalabgaben solche sind, die als Entgelt für eine bestimmte, der einzelnen pflichtigen Person individuell zurechenbare staatliche Leistung oder als Ausgleich für einen ihr zukommenden besonderen Vorteil zu bezahlen sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2758). Im Unterschied zu einer Steuer beruhen Kausalabgaben somit auf einem unmittelbaren Leistungsaustausch zwischen dem Gemeinwesen und dem Abgabesubjekt (sog. Individualäquivalenz) (vgl. Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.2 m.w.H.). Für die Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Natur einer öffentlichrechtlichen Abgabe ist nach konstanter Rechtsprechung nicht die im konkreten Abgabeerlass oder in einer Verfügung gewählte Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der fraglichen Abgabe im einschlägigen Erlass massgebend (statt vieler BGE 106 Ia 241 E. 3b 242 f.). Vorteilsbeiträge sind öffentlichrechtliche Abgaben, welche eine beitragspflichtige Person als Ausgleich für den ihr aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil zu entrichten hat (§ 90 Abs. 1 EntG; statt vieler Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.5 m.w.H.). Der zu entgeltende Sondervorteil wird im Rahmen der Abgabebemessung regelmässig abstrakt festgelegt, d.h. nach der möglichen Nutzung eines Grundstücks (vgl. Urteil des BGer 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6). Eine Anschlussgebühr dagegen ist die einmalige Gegenleistung eines Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, ein öffentliches Werk zu benützen (vgl. § 90 Abs. 2 EntG). Eine Anschlussgebühr stellt mit anderen Worten das Entgelt für den tatsächlichen Anschluss eines Gebäudes an das öffentliche Versorgungs- bzw. Entsorgungsnetz dar und wird konkret bestimmt, regelmässig nach Art und Grösse der errichteten Baute (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b 242 f.; Urteil des BGer 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6).”
“3 des Anhangs zum aWR die strittige Wasseranschlussabgabe nicht als Beitrag sondern als Anschlussgebühr, und während § 57 Abs. 1 aKR die geltend gemachte Kanalisationsanschlussabgabe als Beitrag bezeichnet, spricht § 58 Abs. 1 aKR (unter der Überschrift «Ermässigung der Beiträge») von Anschlussgebühren. Zu prüfen ist demnach, ob es sich bei den angefochtenen Abgaben für den Anschluss des Mehrfamilienhauses mit Autoeinstellhalle um Beiträge oder Gebühren handelt. Für die Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Natur einer öffentlichrechtlichen Abgabe ist nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht die im konkreten Abgabeerlass oder in einer Verfügung gewählte Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der fraglichen Abgabe massgebend (statt vieler BGE 106 Ia 241 E. 3b 242 f.). Vorteilsbeiträge sind öffentlichrechtliche Abgaben, welche eine beitragspflichtige Person für den ihr aus der öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil zu entrichten hat (§ 90 Abs. 1 EntG). Eine Anschlussgebühr dagegen ist die einmalige Gegenleistung eines Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, ein öffentliches Werk zu benützen. Als Hauptunterscheidungsmerkmal zwischen Beitrag und Gebühr eignet sich im Kontext des Erschliessungsabgaberechts der Entstehungszeitpunkt: Entsteht eine Abgabe schon dann, wenn ein Grundstück an das öffentliche Erschliessungswerk angeschlossen werden könnte, d.h. im Fertigstellungszeitpunkt der fraglichen Erschliessungsanlage, so handelt es sich regelmässig um einen sog. Erschliessungsbeitrag. Entsteht eine Abgabe hingegen erst im Zeitpunkt, in welchem die auf einem erschlossenen Grundstück erstellte Baute an die öffentliche Wasserversorgung bzw. Kanalisation angeschlossen wird, so handelt es sich in ihrem Fall in aller Regel um eine Anschlussgebühr (zum Ganzen Kürsteiner, a.a.O., Rz. 584 ff. [insb. Rz. 587] m.w.H., ferner auch die grafische Übersicht zur Einordnung im Abgabesystem vor Rz. 43). Im vorliegenden Fall bezeichnen Ziff. 5.”
Bei Ersterschliessung darf ein Beitrag nur erhoben werden, wenn dem einzelnen Grundeigentümer ein konkret zurechenbarer wirtschaftlicher Sondervorteil entstanden ist (Wertzunahme der Liegenschaft).
“1 EntG können zu Beitragsleistungen diejenigen Grundeigentümer herangezogen werden, denen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen. Das dem kommunalen Abwasserreglement übergeordnete kantonale Enteignungsgesetz verlangt mithin einen wirtschaftlichen Sondervorteil, damit ein Erschliessungsbeitrag in Rechnung gestellt werden darf. Es ist deshalb nicht von Relevanz, dass § 21 AR diese Voraussetzung nicht ausdrücklich erwähnt. Methodologisch ist das kommunale Recht in Konformität mit den übergeordneten Anforderungen analogieweise um dieses Erfordernis zu ergänzen. Zwar ist es korrekt, dass § 95 Abs. 1 EntG den Gemeinden Autonomie einräumt betreffend die Festlegung der Dauer der Verwirkungsfrist. Es handelt sich jedoch um keinen Dispens vom Erfordernis des wirtschaftlichen Sondervorteils. Unabhängig von der in einem Abwasserreglement getroffenen Definition entsteht eine Beitragspflicht folglich nur dann und ist in ihrem Bestand zu schützen, wenn ein dem einzelnen Pflichtigen individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.2 und 3.2; Urteile des EntGer vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3 f. und vom 16. November 2017 [650 16 33] E. 2.5.1; ferner auch Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Ein Sondervorteil liegt nach ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Wert einer Liegenschaft aufgrund einer vorteilsbegründenden Erschliessungsmassnahme des beitragserhebenden Gemeinwesens zugenommen hat (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; KGE VV vom 2. November 2011 [810 10 409] E. 2.2 und 3.2; Urteil des EntGer vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 5.3 f.; ferner auch Urteil des BGer 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002 E. 2.2). Bei Abwasserabgaben ist dies, für die Ersterschliessung gesprochen, der Fall, wenn der Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage möglich ist (Kürsteiner Thomas, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 56).”
Für öffentliche Abgaben im Sinn von Art. 90 Abs. 3 EntG ist eine formelle Rechtsgrundlage erforderlich, die wenigstens den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen festlegt. Die konkrete Bemessung darf sich daher nur auf in Gesetz oder Reglement normierte Belastungswerte und Kriterien stützen; Tarifordnungen bzw. Anhänge sind so zu konkretisieren, dass die Bemessung nachvollziehbar und rechtssicher ist.
“Gesetzliche Grundlage Gemäss § 36 Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 (SGS 400) kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Erschliessungsreglemente, in denen insbesondere die Art und Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden, zu erlassen. Gemäss § 90 Abs. 2 EntG können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden, insbesondere einmalige Anschlussgebühren sowie Dienstleistungs- und Verbrauchsgebühren für Wasser, Abwasser und die Gross-Gemeinschaftsantennenanlage (GGA). Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie die Bemessungskriterien festlegt (§ 90 Abs. 3 EntG; Entscheid des Bundesgerichts [BGE] 123 I 248 E. 2 249 f.). Die angefochtene GGA-Benützungsgebühr basiert auf dem Reglement über die Gemeinschaftsantennenanlage der Gemeinde B (GGA-Reglement). Darin regelt § 10 Abs. 1 GGA-Reglement, dass der Liegenschaftseigentümer unabhängig von der Art und dem Ausmass der Benützung der GGA je eine monatliche Benützungsgebühr pro angeschlossene Wohnung zu entrichten hat. Gemäss § 10 Abs. 5 GGA-Reglement wird die Höhe der Gebühr in einer Tarifordnung als Anhang zum Reglement festgelegt. Die Tarifordnung wird periodisch den jeweiligen Kosten angepasst werden, sobald sich Veränderungen gegenüber den effektiven Verhältnissen ergeben (§ 11 Abs. 1 GGA-Reglement). Die der Gemeinde in Rechnung gestellte Urheberrechtsgebühr wird in gleicher Höhe den Abonnenten weiterbelastet, alle anderen Gebühren legt die Gemeindeversammlung fest (§ 11 Abs. 2 und 3 GGA-Reglement). Die Einwohnergemeindeversammlung B. hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 die Gebühren gemäss Spezialreglement für das Jahr 2022 unter Ziff.”
“Was die anlässlich des Augenscheins deklarierten und im AS-Protokoll aufgeführten vier Löschposten im Gebäude der Beschwerdeführerin anbelangt, ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass sie zu den Belastungswerten zu zählen seien und für die Gebührenbemessung relevant seien (Votum von C. im HV-Protokoll, S. 3; dazu E. 2.3.2.1). 2.2 Gesetzmässigkeit Unter diesem Titel ist zu prüfen, ob die Erhebung der angefochtenen Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren auf einer den Anforderungen des Legalitätsprinzips genügenden Rechtsgrundlage beruhen oder nicht. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz (Normstufe), welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Abgabesubjekt) sowie den Gegenstand (Abgabeobjekt) und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] sowie § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 [KV, SGS 100] und § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; Kürsteiner, Erschliessungsabgaberecht, Eine Analyse am Beispiel des Kantons Basel-Landschaft, Diss. Basel 2019, Liestal 2020, Rz. 86 ff. m.w.H.). Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, verfügt der kantonale wie auch der kommunale Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Kausalabgaben, mithin gerade auch im Bereich der Erschliessungsabgaben, über einen weiten – aber keinen grenzenlosen (dazu E. 2.5) – Spielraum (vgl. BGE 109 Ia 325 E. 4 327 f. m.w.H.; Urteil des BGer 2P.130/2002 vom 13. Dezember 2002 E. 4.2; §§ 44 Abs. 2 und 45 Abs. 1 KV i.V.m. § 90 f. EntG und § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip im Abgaberecht stellt ein kommunaler Erlass dann ein formelles Gesetz dar, wenn er von der nach dem kantonalen Recht zuständigen Legislativbehörde beschlossen wurde und dem (obligatorischen oder fakultativen) Referendum unterstand (statt vieler BGE 127 I 60 E.”
“Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde und entgegnet, dass die Lieferung von Wasser und die Entsorgung von Abwasser unternehmerischer Natur seien, weshalb die den Anschlussbeiträgen (recte: Anschlussgebühren) zugrundeliegenden Leistungen der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen würden. 2.2 Gesetzliche Grundlage der Anschlussgebühren Gemäss § 36 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG) vom 8. Januar 1998 (SGS 400) sowie § 90 Abs. 2 EntG kommt den Gemeinden die Kompetenz zu, Gebühren von denjenigen Grundeigentümern zu erheben, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt. Insbesondere können gemäss § 90 Abs. 2 EntG einmalige Anschlussgebühren erhoben werden. Öffentliche Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selbst festlegt (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV; § 135 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft [KV] vom 17. Mai 1984 [SGS 100]; § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2 249 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_150/2007 vom 9. August 2007 E. 1.2; Urteil des EntGer vom 5. September 2013 [650 13 39] E. 3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2762; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 59 Rz. 3). Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anschlussgebühren beruhen auf dem Wasserreglement der Einwohnergemeinde B. (WR) und dem Reglement über die Abwasseranlagen (Kanalisationsreglement) der Gemeinde B. (KR). Darin sind sowohl der Kreis der Abgabepflichtigen (§ 28 Abs. 2 WR und § 32 Abs. 1 KR), der Gegenstand der Abgabe (§ 29 Abs. 1 WR und § 33 Ziff. 1 lit. a KR) sowie deren Bemessungsgrundlage (§ 40 Abs. 1 WR i.V.m. Ziff. 2.2 des Anhangs 1 zum WR und § 33 Ziff. 1 lit. a KR) festgelegt. Die streitgegenständlichen Anschlussgebühren basieren somit auf einer den Anforderungen des abgaberechtlichen Legalitätsprinzips genügenden, formellgesetzlichen Grundlage.”
§ 90 Abs. 1 EntG räumt die Möglichkeit ein, neben Grundeigentümern auch Baurechtsnehmer als Beitragspflichtige heranzuziehen. Daraus folgt jedoch nicht automatisch die Parteistellung oder Beschwerdebefugnis der Baurechtsnehmer, insbesondere wenn die Verwaltung in der konkreten Verfügungsadresse die jeweiligen Grundeigentümer als Abgabesubjekte bezeichnet hat.
“Diese materielle Beschwerde – wie sie das Bundesgericht nennt – ist zweigeteilt: Einerseits setzt sie ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Aktes voraus und andererseits muss die beschwerdeführende Person durch letzteren besonders berührt sein. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde: Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache keine Parteistellung bzw. Beschwerdebefugnis (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 457 f.). Verfügungsadressaten sind durch mit Abgaben belastende Verfügungen ohne Weiteres besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Abänderung oder Aufhebung, weshalb die beschwerdeführenden Parteien Nrn. 1-24 als Eigentümer der beitragsbetroffenen Grundstücke zur vorliegenden Beschwerde befugt sind. Mit Blick auf die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden Nrn. 25-28 argumentiert ihr Vertreter sinngemäss, sie seien legitimiert, weil § 90 Abs. 1 EntG bestimme, dass neben Grundeigentümern auch Baurechtsnehmer zu einer Beitragsleistung für ein öffentliches Erschliessungswerk herangezogen werden können. Wie der Vertreter der Beschwerdeführenden richtig ausführt, statuiert § 90 Abs. 1 EntG, dass neben Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen auch Baurechtsnehmer und Baurechtsnehmerinnen als Abgabesubjekte mit Erschliessungsbeiträgen belastet werden können. Allerdings vermag die gesetzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme von Baurechtsnehmerinnen und -nehmern als Beitragspflichtige nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht die Baurechtsnehmer und -nehmerinnen, sondern die jeweilige Grundeigentümerschaft der beitragsbetroffenen Liegenschaften als Abgabesubjekt ins Recht gefasst hat. Entsprechend fehlt es der Beschwerdegegnerin gegenüber den baurechtsnehmenden Parteien an einem Titel, der es ihr erlauben würde, die provisorischen Strassenbeiträge dereinst von den Baurechtsnehmenden einzufordern. Aus § 90 Abs. 1 EntG lässt sich demnach nicht ableiten, die baurechtsnehmenden Parteien Nrn.”
“Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde: Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache keine Parteistellung bzw. Beschwerdebefugnis (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 457 f.). Verfügungsadressaten sind durch mit Abgaben belastende Verfügungen ohne Weiteres besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Abänderung oder Aufhebung, weshalb die beschwerdeführenden Parteien Nrn. 1-24 als Eigentümer der beitragsbetroffenen Grundstücke zur vorliegenden Beschwerde befugt sind. Mit Blick auf die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden Nrn. 25-28 argumentiert ihr Vertreter sinngemäss, sie seien legitimiert, weil § 90 Abs. 1 EntG bestimme, dass neben Grundeigentümern auch Baurechtsnehmer zu einer Beitragsleistung für ein öffentliches Erschliessungswerk herangezogen werden können. Wie der Vertreter der Beschwerdeführenden richtig ausführt, statuiert § 90 Abs. 1 EntG, dass neben Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen auch Baurechtsnehmer und Baurechtsnehmerinnen als Abgabesubjekte mit Erschliessungsbeiträgen belastet werden können. Allerdings vermag die gesetzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme von Baurechtsnehmerinnen und -nehmern als Beitragspflichtige nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht die Baurechtsnehmer und -nehmerinnen, sondern die jeweilige Grundeigentümerschaft der beitragsbetroffenen Liegenschaften als Abgabesubjekt ins Recht gefasst hat. Entsprechend fehlt es der Beschwerdegegnerin gegenüber den baurechtsnehmenden Parteien an einem Titel, der es ihr erlauben würde, die provisorischen Strassenbeiträge dereinst von den Baurechtsnehmenden einzufordern. Aus § 90 Abs. 1 EntG lässt sich demnach nicht ableiten, die baurechtsnehmenden Parteien Nrn. 25-28 seien zur vorliegenden Beschwerde befugt. Weiter führt der Vertreter der Baurechtsnehmenden an, die C. hätten das an sie adressierte Einschreiben der Beschwerdegegnerin vom 16.”
“Diese materielle Beschwerde – wie sie das Bundesgericht nennt – ist zweigeteilt: Einerseits setzt sie ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Aktes voraus und andererseits muss die beschwerdeführende Person durch letzteren besonders berührt sein. Das schutzwürdige Interesse besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde: Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache keine Parteistellung bzw. Beschwerdebefugnis (BGE 142 II 451 E. 3.4.1 457 f.). Verfügungsadressaten sind durch mit Abgaben belastende Verfügungen ohne Weiteres besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Abänderung oder Aufhebung, weshalb die beschwerdeführenden Parteien Nrn. 1-24 als Eigentümer der beitragsbetroffenen Grundstücke zur vorliegenden Beschwerde befugt sind. Mit Blick auf die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden Nrn. 25-28 argumentiert ihr Vertreter sinngemäss, sie seien legitimiert, weil § 90 Abs. 1 EntG bestimme, dass neben Grundeigentümern auch Baurechtsnehmer zu einer Beitragsleistung für ein öffentliches Erschliessungswerk herangezogen werden können. Wie der Vertreter der Beschwerdeführenden richtig ausführt, statuiert § 90 Abs. 1 EntG, dass neben Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen auch Baurechtsnehmer und Baurechtsnehmerinnen als Abgabesubjekte mit Erschliessungsbeiträgen belastet werden können. Allerdings vermag die gesetzliche Möglichkeit der Inanspruchnahme von Baurechtsnehmerinnen und -nehmern als Beitragspflichtige nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht die Baurechtsnehmer und -nehmerinnen, sondern die jeweilige Grundeigentümerschaft der beitragsbetroffenen Liegenschaften als Abgabesubjekt ins Recht gefasst hat. Entsprechend fehlt es der Beschwerdegegnerin gegenüber den baurechtsnehmenden Parteien an einem Titel, der es ihr erlauben würde, die provisorischen Strassenbeiträge dereinst von den Baurechtsnehmenden einzufordern. Aus § 90 Abs. 1 EntG lässt sich demnach nicht ableiten, die baurechtsnehmenden Parteien Nrn.”
Ein kommunales Reglement kann das Erfordernis eines individuell-konkreten wirtschaftlichen Sondervorteils für die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen nicht aufheben. Nach Art. 90 Abs. 1 EntG dürfen Grundeigentümer nur dann zu Beitragsleistungen herangezogen werden, wenn ihnen durch das öffentliche Erschliessungswerk besondere (wirtschaftliche) Vorteile erwachsen; dieses Erfordernis ist vom kantonalen Recht vorgegeben und begrenzt die Gemeindeautonomie.
“5 Halbsatz 2 AR entsteht die Beitragspflicht für neu abparzellierte Flächen bebauter Grundstücke mit Rechtskraft der Mutation. Mit Blick auf die Verjährung statuiert § 20 AR, dass der Anspruch auf Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in welchem sie erhoben werden können, verjähren. Vorliegend ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer Flächen von einem bebautem Grundstück abparzelliert hat und seit Rechtskraft der fraglichen Grundbuchmutation noch keine fünf Jahre abgelaufen sind. Als Zwischenergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die erwähnten Bestimmungen ihres Abwasserreglements mit den angefochtenen Beitragserhebungen buchstabengetreu angewendet hat. Zu klären bleibt, ob das dem kommunalen Recht übergeordnete Recht weitere Voraussetzungen für eine Beitragserhebung enthält. Zu beachten ist diesbezüglich das kantonale Enteignungsgesetz, welches in seinen §§ 90 ff. Bestimmungen zu den Erschliessungsabgaben, zu welchen die vorliegend streitgegenständlichen Kanalisationserschliessungsbeiträge gehören, enthält. Nach § 90 Abs. 1 EntG können zu Beitragsleistungen diejenigen Grundeigentümer herangezogen werden, denen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen. Das dem kommunalen Abwasserreglement übergeordnete kantonale Enteignungsgesetz verlangt mithin einen wirtschaftlichen Sondervorteil, damit ein Erschliessungsbeitrag in Rechnung gestellt werden darf. Es ist deshalb nicht von Relevanz, dass § 21 AR diese Voraussetzung nicht ausdrücklich erwähnt. Methodologisch ist das kommunale Recht in Konformität mit den übergeordneten Anforderungen analogieweise um dieses Erfordernis zu ergänzen. Zwar ist es korrekt, dass § 95 Abs. 1 EntG den Gemeinden Autonomie einräumt betreffend die Festlegung der Dauer der Verwirkungsfrist. Es handelt sich jedoch um keinen Dispens vom Erfordernis des wirtschaftlichen Sondervorteils. Unabhängig von der in einem Abwasserreglement getroffenen Definition entsteht eine Beitragspflicht folglich nur dann und ist in ihrem Bestand zu schützen, wenn ein dem einzelnen Pflichtigen individuell zurechenbarer, konkreter wirtschaftlicher Sondervorteil entsteht (vgl.”
“Nicht gehört werden kann die Beschwerdeführerin sodann mit dem Einwand, die Vorinstanz habe mit dem angefochtenen Entscheid ihre Gemeindeautonomie verletzt. Es trifft zwar zu, dass die Gemeinden im Kanton Basel-Landschaft in der Art der Festsetzung der Vorteilsbeiträge weitgehend autonom sind. Die ihnen gewährte Autonomie richtet sich jedoch nach Massgabe des kantonalen Rechts und ist somit nicht uneingeschränkt. Die Gemeinden sind zwar beim Erlass von Erschliessungsreglementen, in denen insbesondere die Art und die Funktion der Erschliessungsanlagen, die Trägerschaft, die Eigentumsverhältnisse, die Finanzierung und der Unterhalt geregelt werden, autonom (§ 36 RBG). Gemäss § 90 Abs. 1 EntG können diejenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer oder Baurechtsnehmerinnen und Baurechtsnehmer, welchen durch ein öffentliches Erschliessungswerk besondere Vorteile erwachsen, zu einer angemessenen Beitragsleistung an das Werk herangezogen werden. Das Erfordernis eines Sondervorteils für die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen geht somit aus dem kantonalen Recht hervor und gilt unabhängig vom von den Gemeinden gewählten System betreffend die Erhebung von Strassenbeiträgen. Zudem bestehen zur Definition des erforderlichen individuell-konkreten Sondervorteils eine reichhaltige höchstrichterliche und kantonale Rechtsprechung und Literatur (vgl. E. 4.1 f. hiervor). Die Vorinstanz hat daher mit der Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin nicht verletzt. Daran vermögen auch die Überlegungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.”
Vorteilsbeiträge sind Kausalabgaben, die als Ausgleich für den einem Grundeigentümer aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil erhoben werden. Bei der Bemessung des Vorteilsbeitrags wird der zu entgeltende Sondervorteil regelmässig abstrakt, d.h. nach der möglichen Nutzung des Grundstücks, festgelegt. Demgegenüber ist eine Anschlussgebühr die einmalige Gegenleistung für das Recht, ein öffentliches Werk tatsächlich zu benützen; sie wird konkret, etwa nach Art und Grösse des Anschlusses, bestimmt.
“Rechtliches Öffentliche Abgaben werden in Steuern und Kausalabgaben unterteilt, wobei Kausalabgaben solche sind, die als Entgelt für eine bestimmte, der einzelnen pflichtigen Person individuell zurechenbare staatliche Leistung oder als Ausgleich für einen ihr zukommenden besonderen Vorteil zu bezahlen sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 2758). Im Unterschied zu einer Steuer beruhen Kausalabgaben somit auf einem unmittelbaren Leistungsaustausch zwischen dem Gemeinwesen und dem Abgabesubjekt (sog. Individualäquivalenz) (vgl. Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.2 m.w.H.). Für die Beantwortung der Frage nach der rechtlichen Natur einer öffentlichrechtlichen Abgabe ist nach konstanter Rechtsprechung nicht die im konkreten Abgabeerlass oder in einer Verfügung gewählte Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der fraglichen Abgabe im einschlägigen Erlass massgebend (statt vieler BGE 106 Ia 241 E. 3b 242 f.). Vorteilsbeiträge sind öffentlichrechtliche Abgaben, welche eine beitragspflichtige Person als Ausgleich für den ihr aus einer öffentlichen Einrichtung erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteil zu entrichten hat (§ 90 Abs. 1 EntG; statt vieler Urteil des BGer 2C_140/2021 vom 17. November 2022 E. 3.5 m.w.H.). Der zu entgeltende Sondervorteil wird im Rahmen der Abgabebemessung regelmässig abstrakt festgelegt, d.h. nach der möglichen Nutzung eines Grundstücks (vgl. Urteil des BGer 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6). Eine Anschlussgebühr dagegen ist die einmalige Gegenleistung eines Grundeigentümers dafür, dass er das Recht erhält, ein öffentliches Werk zu benützen (vgl. § 90 Abs. 2 EntG). Eine Anschlussgebühr stellt mit anderen Worten das Entgelt für den tatsächlichen Anschluss eines Gebäudes an das öffentliche Versorgungs- bzw. Entsorgungsnetz dar und wird konkret bestimmt, regelmässig nach Art und Grösse der errichteten Baute (vgl. BGE 106 Ia 241 E. 3b 242 f.; Urteil des BGer 2P.78/2003 vom 1. September 2003 E. 3.6).”
Mahngebühren sind akzessorisch an die jeweilige Hauptforderung. Trifft die Hauptforderung auf eine im Enteignungsgesetz geregelte Erschliessungsabgabe zu, ist zufolge ihrer Akzessorietät der im Enteignungsgesetz vorgesehene Rechtsmittelweg auch auf die Mahngebühren anzuwenden.
“Örtliche und sachliche Zuständigkeit Die vorliegende Streitsache hat Mahngebühren der Einwohnergemeinde C. betreffend Wasser-, Abwasser- und GGA-Gebühren im Sinne von §§ 90ff. des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) zum Gegenstand. Gemäss § 90 Abs. 2 EntG können Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, deren Grundstück ein öffentliches Erschliessungswerk benutzt, zur Leistung von Gebühren und anderen Abgaben herangezogen werden. Es stellt sich die Frage, ob das Enteignungsgericht für die Beurteilung von Mahngebühren sachlich zuständig ist, da diese in § 90 Abs. 2 EntG unerwähnt sind. Mahngebühren hängen akzessorisch mit der Hauptforderung zusammen. Mit anderen Worten können Mahngebühren nicht losgelöst von einer Hauptforderung geltend gemacht werden. Tatbestandlich setzt eine Mahngebühr neben weiteren Elementen also stets das Vorliegen einer Hauptforderung voraus. Bei den Hauptforderungen handelt es sich um Mahngebühren für Mahnungen betreffend Wasser-, Abwasser- und GGA-Gebühren der Einwohnergemeinde C. . Aufgrund der erwähnten Akzessorietät einer Mahngebühr zur jeweiligen Hauptforderung und dem gesetzgeberischen Willen, den Rechtsmittelweg im Erschliessungsabgabewesen auch für die vorliegend betroffenen wiederkehrenden Wasser-, Kanalisations- und GGA-Gebühren zu vereinheitlichen, hat für Mahngebühren, deren Hauptforderung eine im Enteignungsgesetz verankerte Erschliessungsabgabeforderung darstellt, der im Enteignungsgesetz statuierte Rechtsmittelweg zu gelten (vgl. Landratsvorlage 2007/129 «Erweiterung des Gemeindebeschwerderechts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Vereinheitlichung des Rechtswegs im Erschliessungsabgabewesen» [Änderung des Gesetzes vom 19.”
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