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Für die Berechnung der Rechtsmittelfristen nach Art. 99 Abs. 1 EntG gilt das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz. Massgeblich ist dabei §46 GOG: Schriftliche Eingaben gelten als fristwahrend, wenn sie am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eintreffen oder der schweizerischen Post zu ihren Händen übergeben worden sind.
“1 und 2 EntG können Gemeinden Erschliessungsbeiträge wie die vorliegend angefochtenen Strassenbeiträge durch Verfügung erheben (Abs. 1) oder – wenn sie für ein Erschliessungswerk ein Planauflageverfahren durchführen – die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan feststellen (Abs. 2). Wird die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan festgestellt, ist dieser während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage sowie die voraussichtliche Höhe ihres Erschliessungsbeitrags aufmerksam zu machen (§ 96 Abs. 3 und 4 EntG). Je nachdem, ob eine Gemeinde ein Planauflageverfahren durchführt und die Beitragspflicht in einem Kostenverteilplan feststellt oder die Erschliessungsbeiträge mittels Verfügungen erhebt, gelten nach § 96a Abs. 1 EntG unterschiedliche Beschwerdefristen: Gegen Verfügungen ist innert 10 Tagen nach Erhalt Beschwerde zu erheben (lit. a), gegen aufgelegte Kostenverteilpläne dagegen während der Auflagefrist (lit. b). Für die Berechnung der Fristen gilt nach § 99 Abs. 1 EntG das Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 22. Februar 2001 (SGS 170). Die Bestimmungen über den Fristenlauf sind in § 46 GOG statuiert. Schriftliche Eingaben wie eine Beschwerde gelten als fristwahrend, wenn sie entweder am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder der schweizerischen Post zu ihren Händen übergeben worden sind (§ 46 Abs. 3 Satz 2 GOG). Die vorerwähnten kantonalen Gesetzesbestimmungen zur Länge und zum Lauf von Rechtsmittelfristen im Erschliessungsbeitragsverfahren sind umfassend und abschliessend. Sie lassen Gemeinden somit keinen Spielraum für abweichende kommunale Bestimmungen im Bereich des Fristenlaufs. Die Frage der Fristwahrung ist demzufolge grundsätzlich allein gestützt auf die erwähnten kantonalen Gesetzesbestimmungen zu beurteilen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit inhaltsgleichen Einschreiben vom 16. August 2019 unter dem Titel «Strassenkorrektion W.”
“1 und 2 EntG können Gemeinden Erschliessungsbeiträge wie die vorliegend angefochtenen Strassenbeiträge durch Verfügung erheben (Abs. 1) oder – wenn sie für ein Erschliessungswerk ein Planauflageverfahren durchführen – die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan feststellen (Abs. 2). Wird die Beitragspflicht durch einen Kostenverteilplan festgestellt, ist dieser während 30 Tagen öffentlich aufzulegen und die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief auf die Auflage sowie die voraussichtliche Höhe ihres Erschliessungsbeitrags aufmerksam zu machen (§ 96 Abs. 3 und 4 EntG). Je nachdem, ob eine Gemeinde ein Planauflageverfahren durchführt und die Beitragspflicht in einem Kostenverteilplan feststellt oder die Erschliessungsbeiträge mittels Verfügungen erhebt, gelten nach § 96a Abs. 1 EntG unterschiedliche Beschwerdefristen: Gegen Verfügungen ist innert 10 Tagen nach Erhalt Beschwerde zu erheben (lit. a), gegen aufgelegte Kostenverteilpläne dagegen während der Auflagefrist (lit. b). Für die Berechnung der Fristen gilt nach § 99 Abs. 1 EntG das Gesetz über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 22. Februar 2001 (SGS 170). Die Bestimmungen über den Fristenlauf sind in § 46 GOG statuiert. Schriftliche Eingaben wie eine Beschwerde gelten als fristwahrend, wenn sie entweder am letzten Tag der Frist bei der Bestimmungsstelle eingetroffen oder der schweizerischen Post zu ihren Händen übergeben worden sind (§ 46 Abs. 3 Satz 2 GOG). Die vorerwähnten kantonalen Gesetzesbestimmungen zur Länge und zum Lauf von Rechtsmittelfristen im Erschliessungsbeitragsverfahren sind umfassend und abschliessend. Sie lassen Gemeinden somit keinen Spielraum für abweichende kommunale Bestimmungen im Bereich des Fristenlaufs. Die Frage der Fristwahrung ist demzufolge grundsätzlich allein gestützt auf die erwähnten kantonalen Gesetzesbestimmungen zu beurteilen. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer mit inhaltsgleichen Einschreiben vom 16. August 2019 unter dem Titel «Strassenkorrektion W.”
Die Abgabe der Beschwerde an die Schweizerische Post wird in der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Art. 99 EntG als fristwahrend angesehen; für die Berechnung des Fristablaufs ist dabei die Postaufgabe (insbesondere bei Aufgabe am letzten Fristtag) massgeblich (vgl. Praxis gemäss § 99 EntG i.V.m. § 46 Abs. 3 S. 2 GOG).
“Mai 1970 [Gemeindegesetz, SGS 180]). Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind damit gegeben. 1.2 Funktionelle Zuständigkeit Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30‘000.00 übersteigt. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 15. Januar 2019 betreffend Kanalisationsanschlussgebühren in der Höhe von insgesamt CHF 113'933.15 (inkl. MWST). Der Streitwert übersteigt somit die eingangs erwähnte Grenze. Für die Beurteilung der Streitigkeit ist deshalb die Fünferkammer funktionell zuständig. 1.3 Fristwahrung Die angefochtene Verfügung datiert vom 15. Januar 2019. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 24. Januar 2019 der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben. Damit steht unabhängig vom effektiven Fristbeginn fest, dass die 10-tägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG eingehalten ist (zur Fristwahrung vgl. § 99 EntG i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001 [SGS 170]). 1.4 Übrige Eintretensvoraussetzungen Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt (§ 96a Abs. 3 EntG i.V.m. § 47 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [Verwaltungsprozessordnung, VPO] vom 16. Dezember 1993 [SGS 271]). Da neben den erwähnten auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Materielles 2.1 Legalitätsprinzip 2.1.1 Vorbringen der Parteien Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin eine Gebühr für eine Lagerhalle in der Landwirtschaftszone erhebe, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage bestehe. Die Gemeinde erhebe die Gebühr gestützt auf Ziff. 1.2 des Anhangs zum Abwasserreglement der Gemeinde B. (AR). Diese Bestimmung sei jedoch auf Gewerbehallen in Bauzonen ausgerichtet und demnach nicht auf eine Lagerhalle in der Landwirtschaftszone wie diejenige des Beschwerdeführers anwendbar (Beschwerdebegründung, Rz.”
“Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde vom 17. Juli 2019 am 18. Juli 2019 der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht übergeben (zur Fristwahrung vgl. § 99 EntG i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001 [SGS 170]). Da bereits die Zeitspanne vom Verfügungserlass (9. Juli 2019) bis zur Post-aufgabe der Beschwerde (18. Juli 2019) die Dauer von 10 Tagen nicht übersteigt, steht unabhängig vom effektiven Fristbeginn fest, dass der Beschwerdeführer die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten hat.”
Bei der Praxis der Anfechtung nach Art. 99 EntG ist die zehntägige Frist zur Einreichung zu wahren. Enthält eine Eingabe formelle Mängel, kann das Enteignungsgericht die Partei zur Verbesserung innerhalb einer (nicht erstreckbaren) zehntägigen Nachfrist auffordern und für den Säumnisfall das Nichteintreten androhen.
“Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Enteignungsgerichts sind damit gegeben. Gemäss § 98a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis EntG beurteilt die Fünferkammer des Enteignungsgerichts Streitigkeiten, deren Streitwert CHF 30'000.00 übersteigt. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juli 2021 betreffend Wasser- und Kanalisationsanschlussgebühren in der Höhe von insgesamt CHF 370'113.50 (inklusive MWST). Der Streitwert übersteigt somit die eingangs erwähnte Grenze. Für die Beurteilung der Streitigkeit ist somit die Fünferkammer funktionell zuständig. 1.2 Frist und Form Die angefochtene Verfügung datiert vom 27. Juli 2021 und ist der Beschwerdeführerin demnach frühestens am 28. Juli 2021 zugegangen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Beschwerde vom 5. August 2021 gleichentags der schweizerischen Post zur Übermittlung an das Enteignungsgericht aufgegeben. Unabhängig vom effektiven Fristbeginn steht damit fest, dass die zehntägige Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG eingehalten ist (zur Fristwahrung vgl. § 99 EntG i.V.m. § 46 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001 [SGS 170]). Eine Beschwerde ist dem Enteignungsgericht schriftlich einzureichen, muss ein klar umschriebenes Begehren, die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder der sie vertretenden Person und – sofern wie vorliegend eine Verfügung angefochten wird – eine Kopie der angefochtenen Verfügung enthalten (§ 5 Abs. 1 VPO). Die ursprüngliche Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerin vom 5. August 2021 enthielt weder ein klares Rechtsbegehren noch eine Kopie der angefochtenen Verfügung. Entsprechend forderte das Enteignungsgericht die Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Eingabe innert einer (nicht erstreckbaren) zehntägigen Nachfrist auf und verband die Fristansetzung mit der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall (vgl. dazu § 5 Abs. 3 VPO). Die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin verbesserte ihre Beschwerdeeingabe aufforderungsgemäss innert Frist mit Eingabe vom 23.”
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