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Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Verwaltungsprozessordnung (VPO), soweit das Enteignungsgesetz keine abweichende Spezialregelung trifft.
“Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Entscheide von Gerichten, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 statuiert, dass der Entscheid des Enteignungsgerichts über Art und Höhe der Entschädigung an das Kantonsgericht weitergezogen werden kann. Das Beschwerdeverfahren untersteht der Verwaltungsprozessordnung, soweit das Enteignungsgesetz keine Spezialregelung enthält (§ 47 Abs. 3 EntG). Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Enteigner zur Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 EntG). Die Erfordernisse betreffend Form und Frist (§ 74 Abs. 1 EntG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
Nach Art. 47 EntG trägt das Gemeinwesen die amtlichen Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission.
“Der Kanton und die Gemeinden können Enteignungen auch auf dem Boden anderer Gemeinwesen vornehmen, soweit hierfür ein Enteignungsgrund vorliegt (vgl. H. Brunner, in: Das Neue st. gallische Enteignungsgesetz, 1985, S. 22). Mithin steht der Beschwerdegegnerin eine Enteignungsberechtigung aufgrund von Art. 7 Abs. 1 EntG auch ausserhalb ihres Gemeindegebietes zu; eine vorgängige Übertragung des Enteignungsrechts durch die Regierung ist hierfür nicht erforderlich. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin im Übrigen darauf hin, dass es sinnlos wäre, wenn die Standortgemeinde (und nicht die Beschwerdegegnerin als Deponiebetreiberin) sich die Dienstbarkeiten auf den Grundstücken beschaffen würde (act. G 11 Rz. 26), zumal nicht sie die Deponie betreibt. Vor dem geschilderten Hintergrund bejahte die Vorinstanz zu Recht die Zulässigkeit der Beschränkung des Eigentums an den Grundstücken Nrn. 0000__ und 0001__ durch eine Dienstbarkeit in Form eines übertragbaren Auffüllrechts für Inertmaterial Typ A zugunsten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach Art. 47 EntG trägt das Gemeinwesen die amtlichen Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission. Der Beschwerdegegnerin wurden daher für das vorinstanzliche Verfahren die Kosten (CHF 1‘000) auferlegt. Zur Festlegung der Entschädigung (Art. 14 ff. EntG) sowie zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung (Art. 36 EntG) ist die Sache zuständigkeitshalber (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 34 EntG) an die Schätzungskommission zu überweisen. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid vom 25. August 2020 zu bestätigen. Die Sache ist zur Festlegung der Entschädigung aus Enteignung sowie zum Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung an die Schätzungskommission zu überweisen. Für die Kosten im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission gilt nach Art. 49 EntG das VRP. Eine Entscheidgebühr von CHF 3'500 erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.”
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