Das Enteignungsverfahren ist kombiniert mit dem Plangenehmigungsverfahren für das jeweilige Werk, für das enteignet werden soll, durchzuführen. Wo das Gesetz kein Plangenehmigungsverfahren vorsieht, ist das Enteignungsverfahren als selbständiges Verfahren durchzuführen.
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Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der Revision des EntG am 1.1.2021 eingeleitet wurden, sind nach dem bisherigen Recht (Stand 1.1.2012) zu Ende zu führen.
“Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass Rechtsprechung und Lehre das Enteignungsverfahren bereits als Teil des ordentlichen Plangenehmigungsverfahren qualifizieren. Dieser Struktur folgte bereits das aEntG vom 1. Januar 2012, nichts anderes sieht aber - noch deutlicher - auch der aktuell gültige Art. 27 EntG vor. Vorliegend wurde das Plangenehmigungsverfahren - und damit das Enteignungsverfahren - am 7. Juni 2018 eröffnet. Aus den im revidierten EntG festgehaltenen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ergibt sich (Abs. 1, Satz 1), dass Enteignungsverfahren, welche vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2021 eingeleitet worden sind, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend entschied, findet demnach auch auf das vorliegende Verfahren das bisherige Recht mit Stand vom 1. Januar 2012 Anwendung. Zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bestimmung des Art. 19 Bst. abis EntG eine Rechtsgrundlage des revidierten EntG darstellt, findet diese vorliegend konsequenterweise keine Anwendung und die vom Beschwerdeführer angestrebte Verdreifachung der Entschädigung auf der Basis des behördlich ermittelten Höchstpreises kommt nicht zum Tragen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.”
“Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass Rechtsprechung und Lehre das Enteignungsverfahren bereits als Teil des ordentlichen Plangenehmigungsverfahren qualifizieren. Dieser Struktur folgte bereits das aEntG vom 1. Januar 2012, nichts anderes sieht aber - noch deutlicher - auch der aktuell gültige Art. 27 EntG vor. Vorliegend wurde das Plangenehmigungsverfahren - und damit das Enteignungsverfahren - am 7. Juni 2018 eröffnet. Aus den im revidierten EntG festgehaltenen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ergibt sich (Abs. 1, Satz 1), dass Enteignungsverfahren, welche vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2021 eingeleitet worden sind, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend entschied, findet demnach auch auf das vorliegende Verfahren das bisherige Recht mit Stand vom 1. Januar 2012 Anwendung. Zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bestimmung des Art. 19 Bst. abis EntG eine Rechtsgrundlage des revidierten EntG darstellt, findet diese vorliegend konsequenterweise keine Anwendung und die vom Beschwerdeführer angestrebte Verdreifachung der Entschädigung auf der Basis des behördlich ermittelten Höchstpreises kommt nicht zum Tragen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.”
Bei enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen ist für den Beginn des Zinsenlaufs das schriftlich beim Präsidenten der Schätzungskommission eingereichte Entschädigungsbegehren massgeblich. Die Vorschrift, wonach das Entschädigungsbegehren gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. b EntG schriftlich beim Präsidenten der Schätzungskommission einzureichen ist, wird insoweit angewendet (vgl. Art. 50 Abs. 2 EntG). In der Praxis wird deshalb auf diese formelle Einreichung abgestellt.
“3 EntG entgegen. Angesichts der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung von Art. 51 Abs. 3 EntG werde die Entschädigung zwingend ab Einreichung des Entschädigungsbegehrens verzinst. Die Einsprache vom 24. Februar 2010 könne nicht als Entschädigungsbegehren im Sinne des kantonalen Enteignungsgesetzes angesehen werden. Hinzu komme, dass die Geltendmachung in der Einsprache vom 24. Februar 2010 vor Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung erfolgt sei und deshalb als vorsorglich erhobener Anspruch gegenüber der klaren Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 EntG nicht stärker gewichtet werden könne. Die Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die Enteignung würden gemäss Art. 50 Abs. 2 EntG sachgemäss für die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen angewendet. Demnach sei das Entschädigungsbegehren, wie es in Art. 51 Abs. 3 EntG als rechtlich massgebliche Eingabe gefordert sei (insofern habe das kantonale Enteignungsrecht für den Beginn des Zinsenlaufs ein Formerfordernis geschaffen), gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. b EntG beim Präsidenten der Schätzungskommission schriftlich einzureichen. Dieser Vorgang sei erstmals mit Eingabe vom 25. Juli 2019 erfolgt, weshalb für den Beginn des Zinsenlaufs auf dieses Datum abzustellen sei. Es bedarf in einem ersten Schritt der Klärung, ob mit Blick auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen für den Beginn des Zinsenlaufs auf die Einreichung eines Entschädigungsbegehrens bei der Schätzungskommission abzustellen ist oder auch eine Geltendmachung gegenüber dem Gemeinwesen genügt (vgl. Erwägung 3 nachfolgend). In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, wann der Beschwerdeführer vorliegend sein Entschädigungsbegehren geltend machte (vgl. Erwägung 4 nachfolgend). Daraus ergibt sich der Beginn des Zinsenlaufs (vgl. Erwägung 5 nachfolgend). Rechtsgrundlagen Bundesrechtliche Vorgaben Die Verzinsung der Vergütung aus materieller Enteignung bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Teil des bundesrechtlichen Anspruchs auf volle Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) bzw.”
“3 EntG entgegen. Angesichts der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung von Art. 51 Abs. 3 EntG werde die Entschädigung zwingend ab Einreichung des Entschädigungsbegehrens verzinst. Die Einsprache vom 24. Februar 2010 könne nicht als Entschädigungsbegehren im Sinne des kantonalen Enteignungsgesetzes angesehen werden. Hinzu komme, dass die Geltendmachung in der Einsprache vom 24. Februar 2010 vor Inkrafttreten der Eigentumsbeschränkung erfolgt sei und deshalb als vorsorglich erhobener Anspruch gegenüber der klaren Bestimmung von Art. 51 Abs. 3 EntG nicht stärker gewichtet werden könne. Die Vorschriften des kantonalen Gesetzes über die Enteignung würden gemäss Art. 50 Abs. 2 EntG sachgemäss für die Folgen enteignungsähnlicher Eigentumsbeschränkungen angewendet. Demnach sei das Entschädigungsbegehren, wie es in Art. 51 Abs. 3 EntG als rechtlich massgebliche Eingabe gefordert sei (insofern habe das kantonale Enteignungsrecht für den Beginn des Zinsenlaufs ein Formerfordernis geschaffen), gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. b EntG beim Präsidenten der Schätzungskommission schriftlich einzureichen. Dieser Vorgang sei erstmals mit Eingabe vom 25. Juli 2019 erfolgt, weshalb für den Beginn des Zinsenlaufs auf dieses Datum abzustellen sei. Es bedarf in einem ersten Schritt der Klärung, ob mit Blick auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen für den Beginn des Zinsenlaufs auf die Einreichung eines Entschädigungsbegehrens bei der Schätzungskommission abzustellen ist oder auch eine Geltendmachung gegenüber dem Gemeinwesen genügt (vgl. Erwägung 3 nachfolgend). In einem zweiten Schritt ist zu untersuchen, wann der Beschwerdeführer vorliegend sein Entschädigungsbegehren geltend machte (vgl. Erwägung 4 nachfolgend). Daraus ergibt sich der Beginn des Zinsenlaufs (vgl. Erwägung 5 nachfolgend). Rechtsgrundlagen Bundesrechtliche Vorgaben Die Verzinsung der Vergütung aus materieller Enteignung bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Teil des bundesrechtlichen Anspruchs auf volle Entschädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) bzw.”
Das Enteignungsverfahren ist als Teil des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens zu qualifizieren. Nach den Übergangsbestimmungen der Revision gilt für Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten der revidierten Regelung (1. Januar 2021) eingeleitet worden sind, weiterhin das bisherige Recht (Stand 1. Januar 2012).
“Die vorangegangenen Ausführungen zeigen, dass Rechtsprechung und Lehre das Enteignungsverfahren bereits als Teil des ordentlichen Plangenehmigungsverfahren qualifizieren. Dieser Struktur folgte bereits das aEntG vom 1. Januar 2012, nichts anderes sieht aber - noch deutlicher - auch der aktuell gültige Art. 27 EntG vor. Vorliegend wurde das Plangenehmigungsverfahren - und damit das Enteignungsverfahren - am 7. Juni 2018 eröffnet. Aus den im revidierten EntG festgehaltenen Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 ergibt sich (Abs. 1, Satz 1), dass Enteignungsverfahren, welche vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 2021 eingeleitet worden sind, nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Wie die Vorinstanz zutreffend entschied, findet demnach auch auf das vorliegende Verfahren das bisherige Recht mit Stand vom 1. Januar 2012 Anwendung. Zumal die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Bestimmung des Art. 19 Bst. abis EntG eine Rechtsgrundlage des revidierten EntG darstellt, findet diese vorliegend konsequenterweise keine Anwendung und die vom Beschwerdeführer angestrebte Verdreifachung der Entschädigung auf der Basis des behördlich ermittelten Höchstpreises kommt nicht zum Tragen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.”
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