Soweit erforderlich ordnet der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei hin die im Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes Verfahren notwendigen Beweismassnahmen an. Er kann Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen.
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Der Gesetzgeber hat die Zuständigkeit für vorsorgliche Beweiserhebungen beim Präsidium der ESchK verankert. Plangenehmigungsbehörden sind dafür nicht zuständig; entsprechende Begehren sind im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens nicht zu behandeln, sondern nach Rechtskraft der Plangenehmigung an das Präsidium der ESchK zu überweisen.
“Die Zuständigkeit für die vorsorgliche Beweiserhebung im Zusammenhang mit der Zustandserfassung von Grundstücken oder Gebäuden hat in der Vergangenheit oftmals zu Schwierigkeiten geführt. Streitpunkt war insbesondere, ob für die Anordnung die jeweilige Plangenehmigungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens oder die ESchK, welche schliesslich die Entschädigung festzulegen hat, zuständig sein soll. Mit den Änderungen des EntG vom 19. Juni 2020 wurde die bisher auf Verordnungsstufe in Art. 49 und (sinngemäss) in Art. 25 VSchK geregelte vorsorgliche Beweiserhebung auf Gesetzesstufe gehoben (vgl. Botschaft vom 1. Juni 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, BBl 2018 4713, 4746). Der heutige Art. 54bis EntG sieht vor, dass das Präsidium der ESchK, soweit erforderlich, von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei hin die im Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes Verfahren notwendigen Beweismassnahmen anordnet. Der Gesetzgeber wollte damit bewusst die Zuständigkeit für alle Fälle der vorsorglichen Beweiserhebung beim Präsidium der ESchK ansiedeln. Dies, weil letzteres über die erforderliche Erfahrung und das nötige (Fach-)Wissen verfügt, um beurteilen zu können, welche Beweismassnahmen nötig bzw. sachgerecht sind und wie diese durchzuführen sind. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens wird dementsprechend auf solche Begehren nicht einzutreten sein. Stattdessen erfolgt nach Rechtskraft der Plangenehmigung die Überweisung an das zuständige Präsidium der ESchK, das über diese Begehren zu befinden haben wird (vgl. BBl 2018 4713, 4746).”
“In Art. 54bis EntG wurde inhaltlich weitgehend die Regelung von Art. 49 VSchK übernommen. Der Gesetzgeber wollte mit der Gesetzesrevision bekräftigen bzw. konkretisieren, dass - entgegen der (bisherigen) Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - das Präsidium der ESchK in allen Fällen für die Anordnung von vorsorglichen Beweiserhebungen zuständig ist. Die Begründung, wonach die ESchK aufgrund ihrer Erfahrung und ihrem Fachwissen dafür am besten geeignet ist, ist nachvollziehbar und überzeugt. An der bisherigen Auslegung von Art. 49 VSchK ist aus diesem Grund nicht länger festzuhalten.”
“Die Zuständigkeit für die vorsorgliche Beweiserhebung im Zusammenhang mit der Zustandserfassung von Grundstücken oder Gebäuden hat in der Vergangenheit oftmals zu Schwierigkeiten geführt. Streitpunkt war insbesondere, ob für die Anordnung die jeweilige Plangenehmigungsbehörde im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens oder die ESchK, welche schliesslich die Entschädigung festzulegen hat, zuständig sein soll. Mit den Änderungen des EntG vom 19. Juni 2020 wurde die bisher auf Verordnungsstufe in Art. 49 und (sinngemäss) in Art. 25 VSchK geregelte vorsorgliche Beweiserhebung auf Gesetzesstufe gehoben (vgl. Botschaft vom 1. Juni 2018 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, BBl 2018 4713, 4746). Der heutige Art. 54bis EntG sieht vor, dass das Präsidium der ESchK, soweit erforderlich, von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei hin die im Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes Verfahren notwendigen Beweismassnahmen anordnet. Der Gesetzgeber wollte damit bewusst die Zuständigkeit für alle Fälle der vorsorglichen Beweiserhebung beim Präsidium der ESchK ansiedeln. Dies, weil letzteres über die erforderliche Erfahrung und das nötige (Fach-)Wissen verfügt, um beurteilen zu können, welche Beweismassnahmen nötig bzw. sachgerecht sind und wie diese durchzuführen sind. Im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens wird dementsprechend auf solche Begehren nicht einzutreten sein. Stattdessen erfolgt nach Rechtskraft der Plangenehmigung die Überweisung an das zuständige Präsidium der ESchK, das über diese Begehren zu befinden haben wird (vgl. BBl 2018 4713, 4746).”
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