Die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln.1Über den Ausstand entscheidet im Streitfall die Schätzungskommission als erste Instanz unter Ausschluss der betroffenen Mitglieder.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713). ↩
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Die Vorinstanz gilt als erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht und damit als richterliche Behörde; ihre Mitglieder unterstehen den für den Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln (Art. 62 EntG). Art. 38 VGG verweist auf das BGG, in dem die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a–e aufgeführt sind.
“Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Vorinstanz ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht mit Rechtsprechungsaufgaben in Enteignungssachen. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. Die Vorinstanz gilt somit als richterliche Behörde im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 167 Sachverhalt A, 119 Ib 447 E. 1; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.1). Deren Mitglieder unterstehen den für den Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln (Art. 62 EntG). Art. 38 VGG wiederum verweist auf das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), in dem die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e aufgeführt werden.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Vorinstanz ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht mit Rechtsprechungsaufgaben in Enteignungssachen. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. Die Vorinstanz gilt somit als richterliche Behörde im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 167 Sachverhalt A, 119 Ib 447 E. 1; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.1). Deren Mitglieder unterstehen den für den Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln (Art. 62 EntG). Art. 38 VGG wiederum verweist auf das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), in dem die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e aufgeführt werden.”
Die Vorinstanz gilt als richterliche Behörde; ihre Mitglieder unterstehen daher den für den Ausstand geltenden Regeln nach Art. 62 EntG. Art. 38 VGG verweist insoweit auf die Ausstandsgründe des BGG (Art. 34 Abs. 1 Bst. a–e).
“Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Vorinstanz ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht mit Rechtsprechungsaufgaben in Enteignungssachen. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. Die Vorinstanz gilt somit als richterliche Behörde im Sinn von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 167 Sachverhalt A, 119 Ib 447 E. 1; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.1). Deren Mitglieder unterstehen den für den Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln (Art. 62 EntG). Art. 38 VGG wiederum verweist auf das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), in dem die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e aufgeführt werden.”
“Nach Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die Vorinstanz ist ein erstinstanzliches eidgenössisches Fachgericht mit Rechtsprechungsaufgaben in Enteignungssachen. Ihre Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. Die Vorinstanz gilt somit als richterliche Behörde im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 II 167 Sachverhalt A, 119 Ib 447 E. 1; vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer A-6568/2018 vom 4. Juli 2019 E. 1.4.1). Deren Mitglieder unterstehen den für den Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln (Art. 62 EntG). Art. 38 VGG wiederum verweist auf das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), in dem die Ausstandsgründe in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-e aufgeführt werden.”
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