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Ist das Verfahren nach Art. 32 EntG i.V.m. Art. 125 lit. a ZPO auf die funktionelle Zuständigkeit und die Einhaltung der Klagefrist beschränkt worden, kann die Expropriationskommission zugleich feststellen, dass sie funktionell zuständig ist und die Klage wegen Ablaufs der aus § 125 Abs. 1 BPG (relative Verjährung) folgenden Frist abweisen. Es ist damit nicht zu beanstanden, gleichzeitig auf die Klage einzutreten und sie aus diesem Verfahrensgrund materiell abzuweisen.
“Der Rekurrent moniert in seinem Rekurs weiter, dass die Expropriationskommission die Klage abgewiesen habe, obwohl sie das Verfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2020 Ziff. 1 auf «die Fragen der funktionellen Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist beschränkt» habe. Eine solche Beschränkung des Verfahrens auf Eintretensvoraussetzungen stelle einen Zwischenentscheid dar und könne nicht mit einem materiellen Entscheid wie in casu enden. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Expropriationskommission weist in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass bei der gemäss § 32 EntG i.V.m. Art. 125 lit. a ZPO vorgenommenen Verfahrensbeschränkung auf die funktionelle Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist nach § 125 Abs. 1 BPG nicht festgelegt worden ist, ob es sich beim zweitgenannten Prüfungsbereich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung oder um eine materiell-rechtliche Frage handelt. Die Behauptung des Rekurrenten, wonach die Expropriationskommission das Verfahren alleine auf die Eintretensfrage beschränkt habe, ist somit unzutreffend. Die Expropriationskommission hat ihre funktionelle Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid bejaht und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die aus § 125 Abs. 1 BPG folgende relative Verjährungsfrist abgelaufen sei. Der angefochtene Entscheid erging somit in dem Bereich, auf welchen das Verfahren in der Verfügung vom 24. Februar 2022 beschränkt worden ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Expropriationskommission im angefochtenen Entscheid gleichzeitig auf die Klage eingetreten ist und diese abgewiesen hat.”
“Der Rekurrent moniert in seinem Rekurs weiter, dass die Expropriationskommission die Klage abgewiesen habe, obwohl sie das Verfahren mit Verfügung vom 24. Februar 2020 Ziff. 1 auf «die Fragen der funktionellen Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist beschränkt» habe. Eine solche Beschränkung des Verfahrens auf Eintretensvoraussetzungen stelle einen Zwischenentscheid dar und könne nicht mit einem materiellen Entscheid wie in casu enden. Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Expropriationskommission weist in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hin, dass bei der gemäss § 32 EntG i.V.m. Art. 125 lit. a ZPO vorgenommenen Verfahrensbeschränkung auf die funktionelle Zuständigkeit der Expropriationskommission und der Einhaltung der Klagefrist nach § 125 Abs. 1 BPG nicht festgelegt worden ist, ob es sich beim zweitgenannten Prüfungsbereich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung oder um eine materiell-rechtliche Frage handelt. Die Behauptung des Rekurrenten, wonach die Expropriationskommission das Verfahren alleine auf die Eintretensfrage beschränkt habe, ist somit unzutreffend. Die Expropriationskommission hat ihre funktionelle Zuständigkeit im angefochtenen Entscheid bejaht und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die aus § 125 Abs. 1 BPG folgende relative Verjährungsfrist abgelaufen sei. Der angefochtene Entscheid erging somit in dem Bereich, auf welchen das Verfahren in der Verfügung vom 24. Februar 2022 beschränkt worden ist. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Expropriationskommission im angefochtenen Entscheid gleichzeitig auf die Klage eingetreten ist und diese abgewiesen hat.”
In koordinierten Verfahren sind enteignungsrechtlich relevante Rügen, soweit sie die Pläne betreffen, bereits im Bau‑ und Projektbewilligungsverfahren vorzubringen; entsprechende Begehren sind im Beschwerdeverfahren gegen die Enteignung unzulässig.
“In verfahrensrechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, das Projektgenehmigungsverfahren entspreche faktisch dem Enteignungsverfahren. Der Regierungsrat habe dies nicht erwähnt. Ob eine Enteignung verhältnismässig sei und im öffentlichen Interesse liege, könne nach der Projektgenehmigung nicht mehr angefochten werden. Das stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (Art. 29 Abs. 2 BV). Das strassenrechtliche Projektgenehmigungsverfahren wurde im vorliegenden Fall nicht mit dem Enteignungsverfahren zusammengelegt, was nach § 33 des Enteignungsgesetzes des Kantons Schwyz vom 22. April 2009 (EntG; SRSZ 470.100) grundsätzlich möglich gewesen wäre. Die beiden Verfahren sind indessen koordiniert. § 32 EntG sieht zu diesem Zweck vor, dass im Beschwerdeverfahren gegen die Enteignung Begehren, welche die Änderung eines Planes bezwecken, der einem Auflage- und Einspracheverfahren unterzogen wurde, unzulässig sind (Abs. 1). In diesem Falle sind die enteignungsrechtlich relevanten Rügen, soweit sie die Pläne betreffen, bereits im Bau- und Projektbewilligungsverfahren anzubringen (Abs. 2). Die Koordinierung des Projektgenehmigungs- mit dem nachfolgenden Enteignungsverfahren geht somit klar aus dem Gesetz hervor. Der Regierungsrat war nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer, der im kantonalen Verfahren zudem anwaltlich vertreten war, darüber aufzuklären. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist deshalb unbegründet.”
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