Gehen durch die Ausführung des Werkes grössere Flächen Kulturlandes verloren, so kann die Gewährung des Enteignungsrechtes an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe. Zu diesem Zweck kann das Enteignungsrecht erteilt werden.
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Art. 8 EntG kann dem Enteigner als mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundene Auflage auferlegt werden. Über ein Begehren nach Art. 8 entscheidet das Departement im Verfahren der Plangenehmigung.
“Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (aArt. 27d Abs. 2 Satz 1 NSG). Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG).”
“Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (aArt. 27d Abs. 2 Satz 1 NSG). Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Artikeln Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG).”
Art. 8 EntG findet auch dann Anwendung, wenn der Bund als Enteigner auftritt, dem das Enteignungsrecht von Gesetzes wegen zusteht; die in Art. 8 vorgesehenen Auflagen können dem bundeseigenen Enteigner somit auferlegt werden.
“Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG).”
“Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Art. 1 Abs. 1 EntG). Es kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (aArt. 27d Abs. 2 Satz 1 NSG). Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Artikeln Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG).”
Sind die Akten dahingehend, dass die Kompensation der in Anspruch genommenen Fruchtfolgeflächen rechtlich sichergestellt ist (z. B. durch genehmigte Nutzungspläne), kann die Anordnung von Auflagen nach Art. 8 EntG entbehrlich sein. Offene Fragen zu allfälligen individuellen Ansprüchen auf Realersatz sind gegebenenfalls der zuständigen Enteignungskommission zur Klärung zuzuweisen.
“Indes stellte sie bezüglich der Stellungnahme des BLW fest, dass die Kompensation der Fruchtfolgeflächen aufgrund der Akten sichergestellt sei und sich diesbezüglich die Anordnung von Auflagen mangels Antrags des BLW erübrige. Zudem finden sich im Dispositiv der Plangenehmigung keine Anordnungen, die auf eine Anwendung des Art. 8 EntG schliessen lassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Pflicht zur Kompensation der Fruchtfolgeflächen im Rahmen des Ausführungsprojekts ist unbestritten und Ausdruck eines allgemeinen und vom Bundesrat im Rahmen des generellen Projekts bekräftigten Interesses. Das ASTRA hat die dazu nötigen Flächen in Zusammenarbeit mit dem Kanton Solothurn durch die genehmigten Nutzungspläne rechtlich sichergestellt (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 RPG). Eine separate Verpflichtung des ASTRA zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken und die Erteilung eines diesbezüglichen Enteignungsrechts wurde daher hinfällig. Insbesondere wenn man die Ausgestaltung von Art. 8 EntG als «Kann-Bestimmung» und den damit einhergehenden Ermessensspielraum berücksichtigt. Die Vorinstanz verzichtete daher zu Recht auf eine entsprechende Auflage. Im Übrigen behandelte die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers 1 explizit als Begehren im Sinne von Art. 18 EntG. Sie überwies es in Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Bestimmungen an die zuständige ESchK (vgl. oben E. 11.3.3). Ob aufgrund der Vorgaben des Bundesrats, wonach die in Anspruch genommenen Fruchtfolgeflächen grundsätzlich zu kompensieren seien, ausnahmsweise ein Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Realersatz besteht, braucht nicht geklärt zu werden. Dies wird allenfalls die zuständige ESchK beantworten müssen, soweit sich die Frage überhaupt stellen wird.”
Im vorliegenden Verfahren wird beantragt, die Gewährung des Enteignungsrechts (Art. 8 EntG) an die Bedingung zu knüpfen, dass der Enteigner Realersatz leistet (u. a. durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland) und dass die Gemeinden, der Kanton sowie armasuisse an der Lösungsfindung mitwirken.
“Eventualiter sei die Nichteintretensverfügung des Rechtsdienstes des Generalsekretariats GS-UVEK vom 8. Dezember 2022 aufzuheben und es seien die folgenden Rechtsbegehren gemäss der Einsprache vom 25. Oktober 2022 gutzuheissen: 2.1. Der Plangenehmigung für das Nationalstrassenprojekt N01.22 PEB Wankdorf Schönbühl, 8-Spur Ausbau, sei die Bewilligung zu verweigern. 2.2. Das Nationalstrassenprojekt N01.22 PEB Wankdorf Schönbühl, 8-Spur Ausbau, sei zur Überarbeitung zurückzuweisen und so zu planen, dass weniger landwirtschaftliches Kulturland beansprucht wird. Varianten zur Untertunnelung oder zum Ausbau in die Höhe mit Überdachung seien intensiver zu prüfen. (Sub-)Eventualbegehren: 2.3. Die durch das Nationalstrassenprojekt N01.22 PEB Wankdorf Schönbühl, 8-Spur Ausbau, dauerhaft beanspruchten Fruchtfolgeflächen (FFF) seien zu kompensieren. 2.4. Die Gewährung des Enteignungsrechts sei an die Bedingung zu knüpfen, dass der Enteigner vollen Realersatz leiste, auch durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland (Art. 8 EntG). Die Gemeinden und der Kanton sowie armasuisse müssen zur Lösungsfindung beitragen. 2.5. Bei vorübergehenden Beanspruchungen von Kulturland seien folgende Grundsätze zu beachten: a) Die vorübergehenden Beanspruchungen seien durch eine Bodenfachstelle zu begleiten. b) Vor jeder Beanspruchung sei im Beisein der betroffenen Bewirtschafter ein Protokoll über den Zustand des Bodens zu erstellen. c) Es sei der Beginn der Bauarbeiten mit den Bewirtschaftern zu koordinieren. d) Nach Abschluss der Arbeiten seien der entstandene sowie der noch zu erwartende Ertragsausfall sowie alle weiteren Schäden am Grundstück durch eine Fachstelle zu schätzen und anschliessend zu entschädigen. 2.6. Die Kompensation hat so zu erfolgen, dass sich die Parzellenzahl der Landwirtschaftsbetriebe nicht vergrössert und die Grösse der einzelnen Parzellen eine zeitgemässe Bewirtschaftung ermöglicht. Dazu ist eine Inkonvenienz-Berechnung zu erstellen, welche die Parzellenform, die Zugänglichkeit, Hindernisse, Wartezeiten sowie Umwege etc.”
“Eventualiter sei die Nichteintretensverfügung des Rechtsdienstes des Generalsekretariats GS-UVEK vom 8. Dezember 2022 aufzuheben und es seien die folgenden Rechtsbegehren gemäss der Einsprache vom 25. Oktober 2022 gutzuheissen: 2.1. Der Plangenehmigung für das Nationalstrassenprojekt N01.22 PEB Wankdorf Schönbühl, 8-Spur Ausbau, sei die Bewilligung zu verweigern. 2.2. Das Nationalstrassenprojekt N01.22 PEB Wankdorf Schönbühl, 8-Spur Ausbau, sei zur Überarbeitung zurückzuweisen und so zu planen, dass weniger landwirtschaftliches Kulturland beansprucht wird. Varianten zur Untertunnelung oder zum Ausbau in die Höhe mit Überdachung seien intensiver zu prüfen. (Sub-)Eventualbegehren: 2.3. Die durch das Nationalstrassenprojekt N01.22 PEB Wankdorf Schönbühl, 8-Spur Ausbau, dauerhaft beanspruchten Fruchtfolgeflächen (FFF) seien zu kompensieren. 2.4. Die Gewährung des Enteignungsrechts sei an die Bedingung zu knüpfen, dass der Enteigner vollen Realersatz leiste, auch durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland (Art. 8 EntG). Die Gemeinden und der Kanton sowie armasuisse müssen zur Lösungsfindung beitragen. 2.5. Bei vorübergehenden Beanspruchungen von Kulturland seien folgende Grundsätze zu beachten: a) Die vorübergehenden Beanspruchungen seien durch eine Bodenfachstelle zu begleiten. b) Vor jeder Beanspruchung sei im Beisein der betroffenen Bewirtschafter ein Protokoll über den Zustand des Bodens zu erstellen. c) Es sei der Beginn der Bauarbeiten mit den Bewirtschaftern zu koordinieren. d) Nach Abschluss der Arbeiten seien der entstandene sowie der noch zu erwartende Ertragsausfall sowie alle weiteren Schäden am Grundstück durch eine Fachstelle zu schätzen und anschliessend zu entschädigen. 2.6. Die Kompensation hat so zu erfolgen, dass sich die Parzellenzahl der Landwirtschaftsbetriebe nicht vergrössert und die Grösse der einzelnen Parzellen eine zeitgemässe Bewirtschaftung ermöglicht. Dazu ist eine Inkonvenienz-Berechnung zu erstellen, welche die Parzellenform, die Zugänglichkeit, Hindernisse, Wartezeiten sowie Umwege etc.”
Über Begehren auf Realersatz entscheidet die zuständige Entschädigungs‑/Enteignungsbehörde (ESchK/Departement) im Verfahrensrahmen; ein absoluter, unbedingter Anspruch auf Realersatz besteht nicht. Ein Anspruch kann indessen im Auflage‑ oder Einspracheverfahren zuerkannt werden, soweit das Gesetz nach Art. 8 EntG den Zwang zur Schaffung potentiellen Realersatzlandes vorsieht.
“Ebenfalls innert der Eingabefrist sind Begehren um Sachleistungen gemäss Art. 18 EntG anzumelden (vgl. aArt. 36 Bst. c EntG). Nach dieser Bestimmung kann an Stelle der Geldleistung eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann (vgl. Art. 18 Abs. 1 EntG). Art. 18 Abs. 1 EntG trägt den Bedürfnissen der bereits in das Verfahren einbezogenen, individuellen Enteigneten bei der Wahl der Form der Entschädigung - die grundsätzlich in einer Geldleistung besteht (vgl. Art. 17 EntG) - Rechnung (Hess/Weibel, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Über Begehren nach Art. 18 EntG entscheidet die ESchK (vgl. aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). Ein absoluter und unbedingter Anspruch auf Realersatz besteht nicht (vgl. BGE 128 II 368 E. 4.1 und 105 Ib 88 E. 2 und 3; Urteil BVGer A-6819/2013 vom 30. Juli 2014 E. 4.1). Ein Anspruch kann dem Enteigneten im Auflage- oder Einspracheverfahren in den Fällen zugestanden werden, in denen das Gesetz den Zwang zur Schaffung potentiellen Realersatzlandes nach Art. 8 EntG vorsieht (Hess/Weibel, a.a.O., Rz.”
Art. 8 EntG erlaubt, die Gewährung des Enteignungsrechts unter die Bedingung zu stellen, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschafft, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturlandes verloren gehen. Diese Ersatzpflicht kann dem Enteigner als Auflage bei der Erteilung des Enteignungsrechts auferlegt werden und findet zufolge der Rechtsprechung auch Anwendung, wenn der Bund als Enteigner auftritt.
“Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (aArt. 27d Abs. 2 Satz 1 NSG). Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art.”
“Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind (Art. 1 Abs. 1 EntG). Es kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 EntG). Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (aArt. 27d Abs. 2 Satz 1 NSG). Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Artikeln Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG).”
Über Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement im Rahmen der Plangenehmigung.
“Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG).”
“Dazu gehören die Einsprachen gegen die Enteignung sowie die Begehren nach den Artikeln Art. 7 - 10 EntG (vgl. aArt. 35 Bst. a und b EntG). Nach Art. 8 EntG kann die Gewährung des Enteignungsrechts an die Bedingung geknüpft werden, dass der Enteigner vollen oder teilweisen Ersatz durch Umwandlung von Ödland oder minderwertigem Land in Kulturland beschaffe, sofern durch die Ausführung des Werks grössere Flächen Kulturland verloren gehen. Zu diesem Zweck, also zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken, kann das Enteignungsrecht (ebenfalls) erteilt werden (Hess/Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Rz. 15 zu Art. 8 EntG). Art. 8 EntG betrifft eine Verpflichtung, welche dem Enteigner in Anbetracht allgemeiner Interessen mittels einer mit der Erteilung des Enteignungsrechts verbundenen Auflage auferlegt wird (vgl. BGE 105 Ib 88 E. 2; Hess/Weibel, a.a.O. Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn der Bund, dem das Enteignungsrecht schon von Gesetzes wegen zusteht, als Enteigner auftritt (vgl. BGE 105 Ib 338 E. 2b). Über ein Begehren nach Art. 8 EntG entscheidet das Departement mit der Plangenehmigung (Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. aArt. 55 Abs. 1 EntG).”
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