In der Verhandlung sind die Entschädigungsforderungen und die damit zusammenhängenden Fragen zu besprechen und die zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.
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Die Vorinstanz hat die ausseramtliche Parteientschädigung gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 2'770.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) festgesetzt. Die pauschal auf CHF 3'000 bestimmten amtlichen Kosten wurden bestätigt.
“Der Vorschlag vom 9. Juni 2021 (act. G 6.26.1) blieb auch im vorliegenden Verfahren unbestritten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgenommene ermessensweise Festlegung der Entschädigung auf der Basis eines m2-Landpreises von CHF 633 nicht zu beanstanden ist. Ein Anlass für eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht lässt sich weder den Akten entnehmen noch kann ein solcher aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers als zureichend begründet gelten. Entsprechend erweist sich die Beschwerde diesbezüglich denn auch als unbegründet. Gemäss Art. 47 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die amtlichen Kosten des Enteignungsverfahrens. Der Beschwerdeführer hat damit die von der Vorinstanz auf pauschal CHF 3'000 festgelegten Kosten zu übernehmen. Die Kostenfestsetzung bewegt sich betragsmässig im Rahmen des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; Ziff. 10.01) und wurde als solche auch nicht beanstandet. Gemäss Art. 48 EntG entschädigt die Enteignerin den Enteigneten angemessen für die notwendigen ausseramtlichen Kosten. Die von der Vorinstanz mit Hinweis auf die eingereichte Kostennote begründete Festsetzung der Parteientschädigung mit CHF 2'770.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) blieb betragsmässig ebenfalls unbeanstandet. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Für die Kosten im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission gilt nach Art. 49 EntG das VRP. Eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer (Staat) aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP); auf die Kostenerhebung ist, nachdem mit der Beschwerde überwiegend finanzielle Interessen verfolgt werden, nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Beschwerdeführer und Vorinstanz haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art.”
“Der Vorschlag vom 9. Juni 2021 (act. G 6.26.1) blieb auch im vorliegenden Verfahren unbestritten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgenommene ermessensweise Festlegung der Entschädigung auf der Basis eines m2-Landpreises von CHF 633 nicht zu beanstanden ist. Ein Anlass für eine Korrektur des vorinstanzlichen Entscheids durch das Verwaltungsgericht lässt sich weder den Akten entnehmen noch kann ein solcher aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers als zureichend begründet gelten. Entsprechend erweist sich die Beschwerde diesbezüglich denn auch als unbegründet. Gemäss Art. 47 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die amtlichen Kosten des Enteignungsverfahrens. Der Beschwerdeführer hat damit die von der Vorinstanz auf pauschal CHF 3'000 festgelegten Kosten zu übernehmen. Die Kostenfestsetzung bewegt sich betragsmässig im Rahmen des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5; Ziff. 10.01) und wurde als solche auch nicht beanstandet. Gemäss Art. 48 EntG entschädigt die Enteignerin den Enteigneten angemessen für die notwendigen ausseramtlichen Kosten. Die von der Vorinstanz mit Hinweis auf die eingereichte Kostennote begründete Festsetzung der Parteientschädigung mit CHF 2'770.40 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) blieb betragsmässig ebenfalls unbeanstandet. Im Sinn der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Für die Kosten im Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen und Entscheide der Schätzungskommission gilt nach Art. 49 EntG das VRP. Eine Entscheidgebühr von CHF 3'000 erscheint für das vorliegende Verfahren angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten dem Beschwerdeführer (Staat) aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP); auf die Kostenerhebung ist, nachdem mit der Beschwerde überwiegend finanzielle Interessen verfolgt werden, nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Beschwerdeführer und Vorinstanz haben keinen Anspruch auf ausseramtliche Entschädigung (Art.”
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