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Die Anforderungen an Form und Frist nach Art. 74 Abs. 1 EntG wurden im vorliegenden Verfahren als erfüllt angesehen.
“Gemäss § 43 Abs. 2 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig gegen Entscheide von Gerichten, sofern die kantonale Gesetzgebung und die Verfassung die Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Verwaltungsgericht vorsehen. § 47 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung (EntG) vom 19. Juni 1950 statuiert, dass der Entscheid des Enteignungsgerichts über Art und Höhe der Entschädigung an das Kantonsgericht weitergezogen werden kann. Das Beschwerdeverfahren untersteht der Verwaltungsprozessordnung, soweit das Enteignungsgesetz keine Spezialregelung enthält (§ 47 Abs. 3 EntG). Die Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht des Kantonsgerichts ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist als Enteigner zur Beschwerde befugt (§ 47 Abs. 1 EntG). Die Erfordernisse betreffend Form und Frist (§ 74 Abs. 1 EntG) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.”
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