Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197,1069;BBl 2001 4202). ↩
4 commentaries
Nehmen Hauptparteien des Enteignungsverfahrens vor der Vorinstanz am Verfahren teil und dringen dort mit ihren Anträgen nicht durch, sind sie nach den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts sowohl formell als auch materiell beschwert und zur Beschwerde berechtigt.
“Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Enteignungsverfahrens zur Beschwerde befugt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin nahm als Hauptpartei am vorinstanzlichen Verfahren teil, drang jedoch mit ihren Forderungen nicht durch. Sie ist somit sowohl formell als auch materiell beschwert und zur Beschwerde legitimiert.”
“Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Enteignungsverfahrens zur Beschwerde befugt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden nahmen als Teil der damaligen Erbengemeinschaft als Hauptpartei am vorinstanzlichen Verfahren teil, drangen jedoch mit ihrer Forderung nicht durch. Sie verlangen eine Entschädigung für die Gesamtliegenschaft, nicht nur für die lärmbelasteten Wohnungen. Sie sind somit sowohl formell als auch materiell beschwert und ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Damit erübrigt es sich, auf die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführenden infolge der partiellen Erbteilung einzugehen.”
Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 EntG. Ergänzend gelten die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG: Teilnahme vor der Vorinstanz oder fehlende Möglichkeit zur Teilnahme (Bst. a), besondere Betroffenheit (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse (Bst. c).
“Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst.”
Nehmen Personen vor der Vorinstanz als Teil einer Erbengemeinschaft als Hauptparteien am Enteignungsverfahren teil und sind sie durch den angefochtenen Entscheid materiell betroffen, gelten sie als zur Beschwerde berechtigt. Vorliegend erübrigt dies eine gesonderte Prüfung der Rechtsnachfolge infolge teilweiser Erbteilung.
“Nach Art. 78 Abs. 1 EntG sind insbesondere die Hauptparteien des Enteignungsverfahrens zur Beschwerde befugt. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführenden nahmen als Teil der damaligen Erbengemeinschaft als Hauptpartei am vorinstanzlichen Verfahren teil, drangen jedoch mit ihrer Forderung nicht durch. Sie verlangen eine Entschädigung für die Gesamtliegenschaft, nicht nur für die lärmbelasteten Wohnungen. Sie sind somit sowohl formell als auch materiell beschwert und ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Damit erübrigt es sich, auf die Rechtsnachfolge der Beschwerdeführenden infolge der partiellen Erbteilung einzugehen.”
Neben den in Art. 78 Abs. 1 EntG genannten Personen gelten zudem die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 VwVG; demnach kann zur Beschwerde auch berechtigt sein, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat.
“Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Art. 78 Abs. 1 EntG. Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Erhebung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.