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Schallschutzmassnahmen können als Sachleistungen im Sinne von Art. 18 EntG zugesprochen werden; dies setzt jedoch voraus, dass ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch besteht.
“Mit den Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass das rechtskräftig genehmigte Sanierungsprojekt "Sentibrücken" im Enteignungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden kann. Soweit die Beschwerdeführenden das Sanierungsprojekt kritisieren und geltend machen, es hätten weitere Lärm- oder passive Schallschutzmassnahmen ergriffen werden müssen, ist darauf nicht einzutreten. Zwar können Schallschutzmassnahmen auch noch im Enteignungsverfahren, als Sachleistung i.S.v. Art. 18 EntG, zugesprochen werden (grundlegend BGE 119 Ib 348 E. 6c S. 364 ff.). Dies setzt aber das Bestehen eines enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs voraus. Näher zu prüfen ist, ob auch die Lärmprognosen des Sanierungsprojekts im Enteignungsverfahren massgeblich bzw. verbindlich sind.”
Anstelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung (Realersatz) treten, insbesondere wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann. Ein absoluter Anspruch auf Realersatz besteht nicht; über Begehren nach Art. 18 entscheidet die ESchK bzw. die zuständige Behörde.
“Ebenfalls innert der Eingabefrist sind Begehren um Sachleistungen gemäss Art. 18 EntG anzumelden (vgl. aArt. 36 Bst. c EntG). Nach dieser Bestimmung kann an Stelle der Geldleistung eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann (vgl. Art. 18 Abs. 1 EntG). Art. 18 Abs. 1 EntG trägt den Bedürfnissen der bereits in das Verfahren einbezogenen, individuellen Enteigneten bei der Wahl der Form der Entschädigung - die grundsätzlich in einer Geldleistung besteht (vgl. Art. 17 EntG) - Rechnung (Hess/Weibel, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Über Begehren nach Art. 18 EntG entscheidet die ESchK (vgl. aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). Ein absoluter und unbedingter Anspruch auf Realersatz besteht nicht (vgl. BGE 128 II 368 E. 4.1 und 105 Ib 88 E. 2 und 3; Urteil BVGer A-6819/2013 vom 30. Juli 2014 E. 4.1). Ein Anspruch kann dem Enteigneten im Auflage- oder Einspracheverfahren in den Fällen zugestanden werden, in denen das Gesetz den Zwang zur Schaffung potentiellen Realersatzlandes nach Art. 8 EntG vorsieht (Hess/Weibel, a.a.O., Rz.”
“Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG). Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten (vgl. Art. 17 EntG). An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 EntG). Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen (Art. 19 Satz 1 EntG). Schadenersatzforderungen für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden (vgl. vgl. aArt. 36 Bst. a EntG) sowie Begehren um Sachleistungen im Sinne von Art. 18 EntG sind innert der Eingabefrist anzumelden (vgl. Bst. c). Über die Art und Höhe der Entschädigung (Art. 16-18) entscheidet die ESchK (vgl. aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG).”
Begehren um Sachleistungen gemäss Art. 18 EntG sind innert der Eingabefrist zu stellen; über solche Begehren entscheidet die zuständige Enteignungsschätzungskommission (ESchK). Ein absoluter Anspruch auf Realersatz besteht nicht; ob ausnahmsweise Realersatz geschuldet ist, kann allenfalls die ESchK zu prüfen haben.
“Ebenfalls innert der Eingabefrist sind Begehren um Sachleistungen gemäss Art. 18 EntG anzumelden (vgl. aArt. 36 Bst. c EntG). Nach dieser Bestimmung kann an Stelle der Geldleistung eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann (vgl. Art. 18 Abs. 1 EntG). Art. 18 Abs. 1 EntG trägt den Bedürfnissen der bereits in das Verfahren einbezogenen, individuellen Enteigneten bei der Wahl der Form der Entschädigung - die grundsätzlich in einer Geldleistung besteht (vgl. Art. 17 EntG) - Rechnung (Hess/Weibel, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Über Begehren nach Art. 18 EntG entscheidet die ESchK (vgl. aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). Ein absoluter und unbedingter Anspruch auf Realersatz besteht nicht (vgl. BGE 128 II 368 E. 4.1 und 105 Ib 88 E. 2 und 3; Urteil BVGer A-6819/2013 vom 30. Juli 2014 E. 4.1). Ein Anspruch kann dem Enteigneten im Auflage- oder Einspracheverfahren in den Fällen zugestanden werden, in denen das Gesetz den Zwang zur Schaffung potentiellen Realersatzlandes nach Art. 8 EntG vorsieht (Hess/Weibel, a.”
“Zudem finden sich im Dispositiv der Plangenehmigung keine Anordnungen, die auf eine Anwendung des Art. 8 EntG schliessen lassen. Dies ist nicht zu beanstanden. Die grundsätzliche Pflicht zur Kompensation der Fruchtfolgeflächen im Rahmen des Ausführungsprojekts ist unbestritten und Ausdruck eines allgemeinen und vom Bundesrat im Rahmen des generellen Projekts bekräftigten Interesses. Das ASTRA hat die dazu nötigen Flächen in Zusammenarbeit mit dem Kanton Solothurn durch die genehmigten Nutzungspläne rechtlich sichergestellt (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 RPG). Eine separate Verpflichtung des ASTRA zur Beschaffung von Ersatzgrundstücken und die Erteilung eines diesbezüglichen Enteignungsrechts wurde daher hinfällig. Insbesondere wenn man die Ausgestaltung von Art. 8 EntG als «Kann-Bestimmung» und den damit einhergehenden Ermessensspielraum berücksichtigt. Die Vorinstanz verzichtete daher zu Recht auf eine entsprechende Auflage. Im Übrigen behandelte die Vorinstanz das Begehren des Beschwerdeführers 1 explizit als Begehren im Sinne von Art. 18 EntG. Sie überwies es in Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Bestimmungen an die zuständige ESchK (vgl. oben E. 11.3.3). Ob aufgrund der Vorgaben des Bundesrats, wonach die in Anspruch genommenen Fruchtfolgeflächen grundsätzlich zu kompensieren seien, ausnahmsweise ein Anspruch des Beschwerdeführers 1 auf Realersatz besteht, braucht nicht geklärt zu werden. Dies wird allenfalls die zuständige ESchK beantworten müssen, soweit sich die Frage überhaupt stellen wird.”
Sachleistungen (Realersatz) können ganz oder teilweise an Stelle der Geldentschädigung treten, sofern dadurch der volle Entschädigungszweck erreicht wird. Zu prüfen ist insbesondere, ob Gesetz oder Abrede stattdessen eine Geld- oder wiederkehrende Leistung vorsehen.
“Gesetzliche Grundlage Die Enteignungsentschädigung gilt gemäss § 17 EntG und § 19 EntG alle Nachteile ab, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstückes oder Rechtes (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen Teils sich vermindert (Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG) zu vergüten (sog. Wertgarantie nach Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Die Entschädigung ist dabei in Geld als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung zu entrichten, wenn Gesetz oder Abrede nichts Anderes bestimmen (§ 18 Abs. 1 EntG). An Stelle der Geldleistung kann gemäss § 18 Abs. 2 EntG ganz oder teilweise eine Sachleistung (Realersatz) treten. Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile zu entschädigen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG). Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Die erwähnten Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes stimmen im Wortlaut mit den ihnen entsprechenden Artikeln des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (SR 711) überein, weshalb bei der Auslegung der kantonalen Normen auf die Literatur und Praxis zum Enteignungsgesetz des Bundes abgestellt werden kann.”
“Gesetzliche Grundlage Die Enteignungsentschädigung gilt gemäss § 17 EntG und § 19 EntG alle Nachteile ab, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstückes oder Rechtes (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen Teils sich vermindert (Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG) zu vergüten (sog. Wertgarantie nach Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Die Entschädigung ist dabei in Geld als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung zu entrichten, wenn Gesetz oder Abrede nichts Anderes bestimmen (§ 18 Abs. 1 EntG). An Stelle der Geldleistung kann gemäss § 18 Abs. 2 EntG ganz oder teilweise eine Sachleistung (Realersatz) treten. Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile zu entschädigen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG). Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Die erwähnten Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes stimmen im Wortlaut mit den ihnen entsprechenden Artikeln des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (SR 711) überein, weshalb bei der Auslegung der kantonalen Normen auf die Literatur und Praxis zum Enteignungsgesetz des Bundes abgestellt werden kann.”
Art. 18 Abs. 1 sieht die Entschädigung grundsätzlich in Geld vor; dabei kommen eine Kapitalzahlung oder wiederkehrende Leistungen in Betracht. Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle dem Enteigneten entstehenden Nachteile zu berücksichtigen, namentlich der volle Verkehrswert, ein allfälliger Minderwert des verbleibenden Teils und sonstige Inkonvenienzen. Bei der Auslegung der kantonalen Bestimmung kann auf die bundesrechtliche Entschädigungslehre und Praxis zurückgegriffen werden.
“Gesetzliche Grundlage Die Enteignungsentschädigung gilt gemäss § 17 EntG und § 19 EntG alle Nachteile ab, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen. Demnach sind zunächst der volle Verkehrswert des enteigneten Grundstückes oder Rechtes (§ 19 Abs. 1 lit. a EntG) und, wenn von einem Grundstück nur ein Teil in Anspruch genommen wird, auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbliebenen Teils sich vermindert (Minderwert, § 19 Abs. 1 lit. b EntG) zu vergüten (sog. Wertgarantie nach Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Die Entschädigung ist dabei in Geld als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung zu entrichten, wenn Gesetz oder Abrede nichts Anderes bestimmen (§ 18 Abs. 1 EntG). An Stelle der Geldleistung kann gemäss § 18 Abs. 2 EntG ganz oder teilweise eine Sachleistung (Realersatz) treten. Zusätzlich sind alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile zu entschädigen, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen (Inkonvenienzen, § 19 Abs. 1 lit. c EntG). Bei der Ermittlung des Verkehrswertes ist auch die Möglichkeit einer besseren Verwendung angemessen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 EntG). Die erwähnten Bestimmungen des kantonalen Enteignungsgesetzes stimmen im Wortlaut mit den ihnen entsprechenden Artikeln des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (SR 711) überein, weshalb bei der Auslegung der kantonalen Normen auf die Literatur und Praxis zum Enteignungsgesetz des Bundes abgestellt werden kann.”
Begehren um Sachleistungen nach Art. 18 EntG sind innert der Eingabefrist anzumelden.
“Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG). Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten (vgl. Art. 17 EntG). An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 EntG). Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen (Art. 19 Satz 1 EntG). Schadenersatzforderungen für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden (vgl. vgl. aArt. 36 Bst. a EntG) sowie Begehren um Sachleistungen im Sinne von Art. 18 EntG sind innert der Eingabefrist anzumelden (vgl. Bst. c). Über die Art und Höhe der Entschädigung (Art. 16-18) entscheidet die ESchK (vgl. aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG).”
Begehren um Sachleistungen gemäss Art. 18 Abs. 1 EntG sind innert der im Enteignungsverfahren vorgesehenen Eingabefrist anzumelden.
“Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG). Die Entschädigung ist, wenn Gesetz oder Abrede nichts anderes bestimmen, in Geld, als Kapitalzahlung oder als wiederkehrende Leistung, zu entrichten (vgl. Art. 17 EntG). An Stelle der Geldleistung kann ganz oder teilweise eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt wird (vgl. Art. 18 Abs. 1 EntG). Bei der Festsetzung der Entschädigung sind alle Nachteile zu berücksichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Beschränkung seiner Rechte erwachsen (Art. 19 Satz 1 EntG). Schadenersatzforderungen für die Enteignung oder Einräumung von Rechten, für Minderwert und für den aus der Enteignung sonst entstehenden Schaden (vgl. vgl. aArt. 36 Bst. a EntG) sowie Begehren um Sachleistungen im Sinne von Art. 18 EntG sind innert der Eingabefrist anzumelden (vgl. Bst. c). Über die Art und Höhe der Entschädigung (Art. 16-18) entscheidet die ESchK (vgl. aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG).”
“Ebenfalls innert der Eingabefrist sind Begehren um Sachleistungen gemäss Art. 18 EntG anzumelden (vgl. aArt. 36 Bst. c EntG). Nach dieser Bestimmung kann an Stelle der Geldleistung eine Sachleistung treten, so insbesondere, wenn infolge der Enteignung ein landwirtschaftliches Gewerbe nicht mehr fortgeführt werden kann (vgl. Art. 18 Abs. 1 EntG). Art. 18 Abs. 1 EntG trägt den Bedürfnissen der bereits in das Verfahren einbezogenen, individuellen Enteigneten bei der Wahl der Form der Entschädigung - die grundsätzlich in einer Geldleistung besteht (vgl. Art. 17 EntG) - Rechnung (Hess/Weibel, a.a.O., Rz. 16 zu Art. 8 EntG). Über Begehren nach Art. 18 EntG entscheidet die ESchK (vgl. aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). Ein absoluter und unbedingter Anspruch auf Realersatz besteht nicht (vgl. BGE 128 II 368 E. 4.1 und 105 Ib 88 E. 2 und 3; Urteil BVGer A-6819/2013 vom 30. Juli 2014 E. 4.1). Ein Anspruch kann dem Enteigneten im Auflage- oder Einspracheverfahren in den Fällen zugestanden werden, in denen das Gesetz den Zwang zur Schaffung potentiellen Realersatzlandes nach Art. 8 EntG vorsieht (Hess/Weibel, a.a.O., Rz.”
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