Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069;BBl 2001 4202). ↩
SR 273 ↩
SR 173.110 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197,1069;BBl 2001 4202). ↩
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Enteignete werden gegen ihren Willen in das Verfahren einbezogen; nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung spielt es grundsätzlich keine Rolle, welche Einwände sie vorbringen. Zudem sind Enteignete häufig auf den Beizug eines Rechtsbeistands angewiesen. Soweit der Enteignete mit seinen Begehren jedoch im Ergebnis dasselbe bezweckt wie der Enteigner (z. B. Bestätigung der Plangenehmigung), kann die Beurteilung der Kostenfolgen abweichen.
“Die beschwerdeführenden Gemeinden sind schliesslich der Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht habe die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Unrecht nicht gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG (SR 711) festgelegt. Nach dieser Bestimmung trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Satz 3). Die besondere Regelung der Kostenfolgen im Enteignungsgesetz ist dem Umstand geschuldet, dass die Enteigneten wider ihren Willen in das Verfahren einbezogen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es deshalb auch keine Rolle, welche Einwände (expropriationsrechtliche oder andere) die Enteigneten gegen das Projekt vorbringen (Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Praxis allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich anders verhält, wenn sich der Enteignete mit seinen Begehren im Ergebnis für dasselbe einsetzt wie der Enteigner, nämlich die Bestätigung der Plangenehmigung (vgl.”
“Dagegen ist den Beschwerdeführenden 1 und 3 zuzustimmen, dass sich eine Grundsatzfrage in Bezug auf den Kostenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts stellt. Dieses wandte nicht die enteignungsrechtliche Kostenregelung (Art. 116 Abs. 1 EntG) an, wonach die Kosten grundsätzlich dem Enteigner aufzuerlegen sind, sondern verlegte die Kosten gemäss dem VwVG (SR 172.021) und dem Reglement über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE; SR 173.320.2), d.h. nach dem Unterliegerprinzip, mit der Begründung, die Enteigneten hätten ausschliesslich planungs- und naturschutzrechtliche Rügen erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht berief sich dafür auf einen eigenen Entscheid vom 15. Januar 2014 (A-1251/2012 E. 48.1). Ob dieser einschlägig ist (was die Beschwerdeführer bestreiten), kann offenbleiben: Jedenfalls hatte das Bundesgericht bisher keine Gelegenheit, die neue Kostenpraxis des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen. Wie die Beschwerdeführer zutreffend darlegen, werden Enteignete gegen ihren Willen in das Verfahren einbezogen und sind auf den Beizug eines Rechtsbeistands angewiesen, um komplexe und umfangreiche Plangenehmigungsverfahren wie das vorliegend streitige zu bewältigen. Ob sie das volle Kostenrisiko tragen, wenn sie Planänderungen verlangen (z.”
Für Art. 116 Abs. 1 EntG kommt es nicht auf die Form der erhobenen Rügen an. Entscheidend ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass der Partei eine Enteignung droht; ob sie spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs‑, umwelt‑ oder naturschutzrechtliche Einwände vorbringt, ist demgegenüber unerheblich.
“1 mit Hinweisen). Nach Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Satz 3). Das Enteignungsrecht weist die Pflicht zur Tragung der Verfahrens- und Parteikosten somit dem Grundsatz nach dem Enteigner zu; es gilt nicht das Unterliegerprinzip. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 5). Nach der zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit von Art. 116 Abs. 1 EntG - entgegen der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Rügen erhebt; massgebend ist, dass ihr eine Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5).”
“Nach dem Gesagten spielt es für die Anwendbarkeit von Art. 116 Abs. 1 EntG keine Rolle, ob die Beschwerdeführer spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erheben; massgeblich ist vielmehr, dass ihnen die Enteignung droht. Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer von zwei Grundstücken in der Gemeinde Thalwil, die für den Bau der Freileitung teilweise enteignet werden sollen. Er kann sich daher auf die enteignungsrechtliche Kostenregelung nach Art. 116 Abs. 1 EntG berufen. Dies schliesst es zwar nicht von vornherein aus, ihm Kosten und eine Parteientschädigung aufzuerlegen (z.B. bei offensichtlich übersetzten Forderungen oder unnötigen Kosten); dies muss jedoch nach Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG speziell begründet werden. Da dem Bundesverwaltungsgericht insoweit ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, ist die Sache zu neuem Kostenentscheid an dieses zurückzuweisen. Die Beschwerdeführenden 3 wurden zwar nicht zur Tragung der Gerichtskosten, wohl aber zur Bezahlung einer Parteientschädigung an Axpo und SBB verpflichtet.”
Die Parteientschädigung nach Art. 116 Abs. 1 EntG umfasst die Kosten der Vertretung (insbesondere das Anwaltshonorar) und die Auslagen. Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Parteientschädigung nach Einsicht der Kostennote fest; liegt keine Kostennote vor, bestimmt es die Entschädigung aufgrund der Akten.
“Wie erwähnt schliesst die enteignungsrechtliche Kostenregelung eine Parteientschädigung an die Enteigneten grundsätzlich ein (Art. 116 Abs. 1 EntG, vgl. vorstehend E. 4.2). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nach Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (Bst. a), die Auslagen (Bst.”
Grundsatz: Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten; abweichende Kostenverteilungen sind möglich, wenn die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen werden, und unnötige Kosten hat der Verursacher zu tragen. Die Rechtsprechung ist diesbezüglich nicht einheitlich: Das Bundesverwaltungsgericht hat in einzelnen Fällen die allgemeinen Kostenregeln des VwVG angewendet, in anderen Fällen hingegen strikt Art. 116 Abs. 1 EntG zugrunde gelegt.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde.”
“Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG hat der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten zu tragen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 77 Abs. 2 EntG i.V.m. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Die Kosten sind in Abweichung von Art. 4 VGKE nicht in Abhängigkeit des Streitwertes zu bestimmen: Da das Unterliegerprinzip im Enteignungsverfahren grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert nicht ausschlaggebend sein. In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. z.B. Urteil des BVGer A-4706/2022 vom 7.”
Art. 116 EntG ist als lex specialis gegenüber den allgemeinen Kostenregeln des VwVG anzusehen. Für die Kostenverteilung im bundesverwaltungsgerichtlichen Enteignungsverfahren sind daher vorrangig die Regelungen von Art. 116 EntG massgeblich. Nach der Rechtsprechung trägt grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, auch wenn der Enteigner obsiegt.
“Anders als in der soeben dargelegten Konstellation verhält es sich, wenn im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auch Streitigkeiten enteignungsrechtlicher Natur beurteilt werden. Dann ist Art. 116 EntG für die Kostenverlegung massgeblich. Danach trägt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG; vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 E. 4 ff.; Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 116 EntG geht als lex specialis der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss VwVG grundsätzlich vor (Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6.2; vgl. Art. 110 EntG), weshalb der Enteigner auch bei Obsiegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu tragen hat (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt A-2004-128 vom 27. April 2005 [publiziert in VPB 2005 Nr. 112] E. 13 mit Hinweisen; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1139).”
Art. 116 Abs. 1 EntG verpflichtet in enteignungsrechtlichen Verfahren grundsätzlich den Enteigner zur Tragung der Verfahrens- und Parteikosten. Diese Regel findet Anwendung auch im Beschwerdeverfahren und in kombinierten Plangenehmigungsverfahren; Art. 116 Abs. 1 ist insoweit als Lex specialis gegenüber den allgemeinen Regelungen des VwVG/VGKE zu verstehen.
“Wird eine Beschwerde (teilweise) als gegenstandslos geworden abgeschrieben, sind die Kosten für das Verfahren grundsätzlich jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wer die Gegenstandlosigkeit bewirkt hat, bestimmt sich nach materiellen Kriterien; es ist unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vorgenommen hat, die zur Abschreibung eines Verfahrens führt (vgl. Urteil des BVGer A-2543/2021 vom 28. März 2024 E. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ist gleichzeitig mit der Plangenehmigung über enteignungsrechtliche Begehren zu entscheiden, richten sich auch im Beschwerdeverfahren die Kosten- und Entschädigungsfolgen gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach dem Enteignungsrecht. Demnach trägt die Kosten des Verfahrens, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG). Die Bestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG geht als Lex specialis der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im VwVG grundsätzlich vor.”
“Quant à la requête subsidiaire de l'intimée du 14 décembre 2022 en retrait de l'effet suspensif au recours, elle est devenue sans objet. 7. Demeure la question des frais et dépens. 7.1 La présente procédure de recours s'inscrit dans le cadre d'une procédure combinée d'approbation des plans concernant, entre autres, l'expropriation définitive de la parcelle des recourants. Dans ces procédures combinées, les frais de procédure et les dépens sont régis par la LEx (cf. ATF 111 Ib 32 consid. 3 ; arrêts du TF 1C_141/2020 du 13 novembre 2020 consid. 4.5, 1C_582/2013 de 25 septembre 2014 consid. 5 ; arrêts du TAF A-471/2020 du 20 décembre 2021 consid. 13.1, A-1900/2019 du 19 mai 2021 consid. 10.2, A-6385/2020 du 29 mars 2021 consid. 2.2). Les frais causés par la procédure devant le Tribunal administratif fédéral, y compris les dépens alloués à l'exproprié, sont supportés par l'expropriant. Lorsque les conclusions de l'exproprié sont rejetées intégralement ou en majeure partie, les frais peuvent être répartis autrement. Les frais causés inutilement seront supportés dans chaque cas par celui qui les a occasionnés (art. 116 al. 1 LEx). Dans les procédures d'expropriation, les frais de procédure ne doivent en général pas être trop élevés (cf. arrêt du TF 1E.9/2006 du 20 septembre 2006 consid. 3 ; arrêts du TAF A-859/2018 du 10 décembre 2020 consid. 11.2, A-853/2018 du 18 mai 2020 consid. 5.2.1, A-5101/2011 du 5 mars 2012 consid. 8.1). Contrairement aux art. 63 et 64 PA, le principe de la mise des frais et dépens à la charge de la partie qui succombe ne s'applique donc pas en matière d'expropriation. Les dispositions du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2) ne trouvent application que dans la mesure où elles sont compatibles avec l'art. 116 al. 1 LEx. C'est en particulier le cas pour ce qui concerne les règles générales relatives au calcul de l'émolument judiciaire (cf. art. 2 al. 1 FITAF) et les dispositions relatives à la fixation de l'indemnité de dépens (cf. art. 8 ss FITAF ; cf. arrêts du TAF A-471/2020 précité consid.”
“114 EntG, dass der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt (Abs. 1). Nur bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden (Abs. 2). Der Enteigner hat grundsätzlich auch für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 115 Abs. 1 EntG). Werden seine Begehren ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden (Abs. 2). Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann der Enteignete zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden (Abs. 3). Auch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss grundsätzlich der Enteigner für die Gerichtskosten und die Parteikosten des Enteigneten aufkommen (Art. 116 Abs. 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten anders verteilt werden (Abs. 2).”
“Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent-eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigne-ter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5; Urteil BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 12.1; Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.3).”
Öffentliche Gemeinwesen tragen nach Art. 116 Abs. 3 EntG i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen des BGG grundsätzlich keine Kosten und haben demnach auch keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Gleiches gilt grundsätzlich für mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisationen. Wenn eine solche Organisation jedoch in eigenem Vermögensinteresse prozessiert (z.B. weil ihr in der Vorinstanz eine Parteientschädigung zugesprochen worden war), kann sie kostenpflichtig werden.
“und 4.2) aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführenden 3 (vorinstanzliche Verfahren A-5965/2018 und A-5705/2018) an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen der Beschwerdeführer 1 vollständig und die Beschwerdeführenden 3 teilweise (im Kostenpunkt); die Beschwerdeführenden 2 und 4 unterliegen vollständig. Die Beschwerdegegnerin 2 (Axpo) wird kosten- und entschädigungspflichtig, soweit sie (im Kostenpunkt) unterliegt (Art. 116 Abs. 3 EntG i.V.m. Art. 66 und 68 BGG). Die Beschwerdegegnerin 1 trägt als Teil eines öffentlichen Gemeinwesens (Stadt Zürich) keine Kosten, hat aber auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 116 Abs. 3 EntG i.V.m. Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Gleiches gilt grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin 3 (SBB) als mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation; diese prozessiert allerdings - soweit die Kostenentscheide der Vorinstanz angefochten wurden - in ihrem Vermögensinteresse, weil ihr vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung zugesprochen worden war; insoweit wird auch sie kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 4 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Liegt kein enteignungsrechtlicher Charakter des Verfahrens vor (Enteignungsnebenverfahren), hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass Art. 116 Abs. 1 EntG nicht zur Anwendung kommt und stattdessen die Kostenregeln des VwVG heranzuziehen sind. Die Rechtsprechung ist hierzu aber nicht einheitlich; in einzelnen Fällen wurde Art. 116 Abs. 1 EntG dennoch angewendet.
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 5.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 in E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde.”
Begründung: Der Grundsatz, der dem Kostenregelungssystem zugrunde liegt, ist, dass der Enteignete wider seinen Willen in das Verfahren einbezogen wird und es sich deshalb in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten.
“Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent-eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigne-ter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5; Urteil BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 12.1; Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.3).”
“Gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG hat der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten zu tragen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich. Aufgrund der angebrachten Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung durfte und musste die Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die Erteilung des Enteignungsrechts selbständig angefochten werden kann.”
Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass Konstellationen, in denen eine teilweise Enteignung droht, auch kosten- und entschädigungsrechtlich als drohende Enteignung einzuordnen sind. Vor diesem Hintergrund können sich alle betroffenen Parteien, denen eine Enteignung droht, auf Art. 116 Abs. 1 EntG berufen. Das Gericht betont weiter, dass Art. 116 Abs. 1 EntG — gestützt auf neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung — nicht nur auf den enteignungsrechtlichen Teil der Beschwerden beschränkt, sondern vollumfänglich anzuwenden ist.
“Bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 zeigt sich ohne Weiteres, dass ihnen die teilweise Enteignung drohte aufgrund der für den Bau der Seilbahn benötigten Durchleitungs- und Überleitungsrechte. Was die Beschwerdeführerin 1 betrifft, so bildete Streitpunkt des vorangegangenen Verfahrens die nicht einfach zu beantwortende Frage, ob auf ihre Rechtsbegehren hinsichtlich einer Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche einzutreten war. Es rechtfertigt sich, diese Konstellation ebenfalls kosten- und entschädigungsrechtlich als drohende Enteignung einzuordnen. Es können sich somit alle beschwerdeführenden Parteien auf die enteignungsrechtliche Regelung berufen. Angesichts der erwähnten neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 116 Abs. 1 EntG zudem nicht mehr allein auf den jeweiligen enteignungsrechtlichen Teil der Beschwerden, sondern vollumfänglich anzuwenden.”
Art. 116 Abs. 2 EntG findet nach der Rechtsprechung keine Anwendung auf Rückforderungs- und nachträgliche Entschädigungsforderungen; dies sind Verfahren, die vom Privaten selbst eingeleitet werden, weshalb nicht von einer unfreiwilligen Beteiligung des Enteigneten ausgegangen wird (vgl. Botschaft BBl 1970 I 1015 f.; BGE 111 Ib 97).
“Der Wortlaut dieser Bestimmungen unterscheidet nicht nach den erhobenen Rügen; massgeblich ist vielmehr die Stellung als Enteigner oder Enteigneter im Enteignungsverfahren. In der Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 1970 (BBl 1970 I 1015 f.) wurde dazu ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Kosten grundsätzlich dem Enteigner überbunden, mit Rücksicht darauf, dass der Enteignete wider seinen Willen in das Verfahren einbezogen werde. Ausgenommen sind nur Rückforderungsverfahren und nachträgliche Entschädigungsforderungen (Art. 114 Abs. 3 i.V.m. Art. 116 Abs. 2 EntG), d.h. Verfahren, die vom Privaten selbst eingeleitet werden, weshalb nicht von Unfreiwilligkeit gesprochen werden kann (BGE 111 Ib 97 E. 2c S. 99).”
“Der Wortlaut dieser Bestimmungen unterscheidet nicht nach den erhobenen Rügen; massgeblich ist vielmehr die Stellung als Enteigner oder Enteigneter im Enteignungsverfahren. In der Botschaft des Bundesrates vom 20. Mai 1970 (BBl 1970 I 1015 f.) wurde dazu ausgeführt, der Gesetzgeber habe die Kosten grundsätzlich dem Enteigner überbunden, mit Rücksicht darauf, dass der Enteignete wider seinen Willen in das Verfahren einbezogen werde. Ausgenommen sind nur Rückforderungsverfahren und nachträgliche Entschädigungsforderungen (Art. 114 Abs. 3 i.V.m. Art. 116 Abs. 2 EntG), d.h. Verfahren, die vom Privaten selbst eingeleitet werden, weshalb nicht von Unfreiwilligkeit gesprochen werden kann (BGE 111 Ib 97 E. 2c S. 99).”
Praxis: Liegt keine Kostennote vor, bestimmt das Bundesverwaltungsgericht die Parteientschädigung aus der Aktenlage. Dabei berücksichtigt es unter anderem den Schriftenwechsel, den Umfang der Akten und die Komplexität der Streitfrage. In den vorliegenden Einzelfällen ergaben sich Festsetzungen von Fr. 3'000.– bzw. Fr. 6'000.–. (Art. 116 Abs. 1 EntG angewendet.)
“Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Da die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine Kostennote einreichten, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend fand ein mehrfacher Schriftenwechsel statt. Die vorliegende Streitsache kann nicht als besonders komplex bezeichnet werden. In Anbetracht dessen und dem Umfang der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- für angemessen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Kostennote einreichte, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend fand ein mehrfacher Schriftenwechsel statt. Sowohl in seiner Beschwerde als auch in seinen Schlussbemerkungen begründet der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. In Anbetracht der Komplexität der Materie und dem Umfang der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- für angemessen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Eine ganze oder teilweise Kostenauflage gegenüber der enteigneten Partei kann nach Art. 116 Abs. 1 EntG insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn diese missbräuchlich Beschwerde führt oder offensichtlich überzogene Forderungen stellt. Wird den Begehren hingegen in gutem Treu vertretbar Folge geleistet, ist von der für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung in der Praxis nicht ohne Weiteres abzuweichen.
“In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nach der allgemeinen Regelung von Art. 63 f. VwVG, sondern nach den besonderen Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Demnach trägt die Enteignerin die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die enteignete Partei. Werden deren Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Eine ganze oder teilweise Kostenauflage an die enteignete Partei kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist praxisgemäss nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (vgl. Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 sowie Urteile des BVGer A- 3418/2023 vom 20. August 2024 E.4.2 und”
Bei der Kosten- und Entschädigungsregelung ist zu berücksichtigen, dass eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (z. B. Stadt Zürich) in der Regel keine Kosten trägt und keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat. Gleiches gilt grundsätzlich für mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisationen (z. B. SBB). SBB kann jedoch kostenpflichtig werden, wenn sie in ihrem Vermögensinteresse prozessiert (etwa wegen zugesprochener Parteientschädigung in der Vorinstanz).
“und 4.2) aufzuheben und die Sache ist zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführenden 3 (vorinstanzliche Verfahren A-5965/2018 und A-5705/2018) an das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen. Im Übrigen ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen der Beschwerdeführer 1 vollständig und die Beschwerdeführenden 3 teilweise (im Kostenpunkt); die Beschwerdeführenden 2 und 4 unterliegen vollständig. Die Beschwerdegegnerin 2 (Axpo) wird kosten- und entschädigungspflichtig, soweit sie (im Kostenpunkt) unterliegt (Art. 116 Abs. 3 EntG i.V.m. Art. 66 und 68 BGG). Die Beschwerdegegnerin 1 trägt als Teil eines öffentlichen Gemeinwesens (Stadt Zürich) keine Kosten, hat aber auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 116 Abs. 3 EntG i.V.m. Art. 66 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 3 BGG). Gleiches gilt grundsätzlich für die Beschwerdegegnerin 3 (SBB) als mit öffentlichen Aufgaben betraute Organisation; diese prozessiert allerdings - soweit die Kostenentscheide der Vorinstanz angefochten wurden - in ihrem Vermögensinteresse, weil ihr vor Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung zugesprochen worden war; insoweit wird auch sie kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 4 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht:”
Seit der Revision des Enteignungsgesetzes vom 8. März 1971 erstreckt sich Art. 116 Abs. 1 EntG nicht mehr lediglich auf Streitigkeiten um die Entschädigung, sondern auf sämtliche Streitigkeiten aus dem Enteignungsverfahren.
“Art. 116 Abs. 1 EntG galt früher für die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht, als dieses noch einzige Beschwerdeinstanz in Enteignungssachen des Bundes war. In der ursprünglichen Fassung des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 (AS 47 689) war die Kostentragungspflicht des Enteigners noch auf die Kosten der Weiterziehung eines Entscheides der Schätzungskommission über die Feststellung der Enteignungsentschädigung begrenzt (aArt. 116 Abs. 1 Satz 1 [1930]). Mit der Revision des Enteignungsgesetzes vom 8. März 1971 (AS 1972 904) wurde die Regel jedoch auf sämtliche Streitigkeiten aus dem Verfahren ausgedehnt, d.h. sie beschränkte sich nicht mehr auf den Streit um die Entschädigung (vgl. H EINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, Bern 1986, Art. 116 N. 1).”
Das VGKE-/FITAF-Reglement findet nur subsidiär Anwendung und nur insoweit, als es mit Art. 116 Abs. 1 EntG/LEx vereinbar ist; dies gilt insbesondere für die allgemeinen Regeln zur Berechnung der Gerichtsgebühr und für die Bestimmungen über die Parteientschädigung.
“und A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 12 mit Hinweisen). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur insoweit herangezogen werden, als es mit Art. 116 Abs. 1 EntG vereinbar ist. Dies ist namentlich für die allgemeinen Regeln zur Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1 Statz 1 VGKE) und die Bestimmungen zur Festsetzung der Parteientschädigung (Art. 8 ff. VGKE) zu bejahen (vgl. Urteile des BVGer A- 3273/2016 vom 7. Februar 2017 E. 13.3 mit weiteren Hinweisen und A- 5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8).”
“6), et pour qu'elle motive davantage le pourcentage de dépréciation de 5% retenu, en tenant compte des circonstances du cas concret et de la jurisprudence rendue. Par contre, le Tribunal estime que l'autorité inférieure a retenu à juste titre que les expropriés devaient être indemnisés pour la constitution des servitudes de superficie pour tunnel ferroviaire et de restriction au droit de bâtir (cf. consid. 5.5.4.2). Partant, le recours des CFF est partiellement admis, dans le sens des considérants. Le chiffre 1 du dispositif de la décision du 21 novembre 2022 de la CFE est annulé. La cause est renvoyée à l'autorité inférieure pour nouvelle décision dans le sens des considérants. 7. Demeure à trancher la question des frais et dépens. 7.1 7.1.1 Contrairement aux art. 63 et 64 PA, le principe de la mise des frais à la charge de la partie qui succombe ne s'applique pas en matière d'expropriation. Par conséquent, les dispositions du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2) ne trouvent application que dans la mesure où elles sont compatibles avec l'art. 116 al. 1 LEx. Tel est en particulier le cas pour ce qui concerne les règles générales relatives au calcul de l'émolument judiciaire (cf. art. 2 al. 1 FITAF) et les dispositions relatives à la fixation de l'indemnité de dépens (cf. art. 8 ss FITAF ; arrêt du TAF A-4923/2017 précité consid. 9.1.2). 7.1.2 Aux termes de l'art. 116 al. 1 LEx, les frais causés par la procédure d'expropriation devant le Tribunal administratif fédéral, y compris les dépens alloués à l'exproprié, sont supportés par l'expropriant. Lorsque les conclusions de l'exproprié sont rejetées intégralement ou en majeure partie, les frais peuvent être répartis autrement. Les frais causés inutilement seront supportés dans chaque cas par celui qui les a occasionnés. Selon la pratique du Tribunal fédéral et du Tribunal administratif fédéral, il est notamment possible de réduire ou de supprimer l'indemnité de partie lorsque l'exproprié succombe intégralement ou en majeure partie (cf. arrêts du TF 1A.269/2006 du 28 février 2007 consid. 5, 1A.”
Hält das Bundesverwaltungsgericht Art. 116 Abs. 1 EntG für nicht einschlägig, ist die Sache insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese — gegebenenfalls mit den erforderlichen Feststellungen — über die kostenrechtlichen Folgen nach Art. 116 Abs. 1 EntG entscheidet.
“und 6.2.3.4) sind sie ebenfalls durch die Enteignung von Durchleitungsrechten betroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, weil es Art. 116 Abs. 1 EntG schon aufgrund der erhobenen Rügen für nicht einschlägig erachtete. Die Sache ist daher auch insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen.”
Die Rechtsprechung zur Anwendung von Art. 116 Abs. 1 EntG ist uneinheitlich. In einzelnen Entscheiden wendete das Bundesverwaltungsgericht die allgemeinen Kostenregelungen des VwVG an; in anderen Fällen wurde hingegen ausdrücklich Art. 116 Abs. 1 EntG zugrunde gelegt, wodurch dem Enteigner die Verfahrenskosten auferlegt und eine Parteientschädigung verweigert werden konnten, selbst wenn er ganz oder teilweise obsiegt hatte.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde.”
Praxis: In Enteignungssachen sind die Verfahrenskosten in der Regel eher niedrig bzw. mässig festzusetzen. Die Bestimmungen des FITAF-/VGKE-Reglements finden Anwendung nur insoweit, als sie mit Art. 116 Abs. 1 EntG vereinbar sind. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, die Art der Prozessführung sowie die finanzielle Lage der Parteien zu berücksichtigen.
“Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr insbesondere die Bestimmung von Art. 4 VGKE, die für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichtsgebühr vorsieht: Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtskosten (und auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein (Urteil des BVGer A-2618/2020 vom 20. August 2021 E. 4.2 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'500.- fest. Diese sind vollumfänglich dem Beschwerdegegner als Enteigner zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG).”
“Les frais causés par la procédure devant le Tribunal administratif fédéral, y compris les dépens alloués à l'exproprié, sont supportés par l'expropriant. Lorsque les conclusions de l'exproprié sont rejetées intégralement ou en majeure partie, les frais peuvent être répartis autrement. Les frais causés inutilement seront supportés dans chaque cas par celui qui les a occasionnés (art. 116 al. 1 LEx). Dans les procédures d'expropriation, les frais de procédure ne doivent en général pas être trop élevés (cf. arrêt du TF 1E.9/2006 du 20 septembre 2006 consid. 3 ; arrêts du TAF A-859/2018 du 10 décembre 2020 consid. 11.2, A-853/2018 du 18 mai 2020 consid. 5.2.1, A-5101/2011 du 5 mars 2012 consid. 8.1). Contrairement aux art. 63 et 64 PA, le principe de la mise des frais et dépens à la charge de la partie qui succombe ne s'applique donc pas en matière d'expropriation. Les dispositions du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2) ne trouvent application que dans la mesure où elles sont compatibles avec l'art. 116 al. 1 LEx. C'est en particulier le cas pour ce qui concerne les règles générales relatives au calcul de l'émolument judiciaire (cf. art. 2 al. 1 FITAF) et les dispositions relatives à la fixation de l'indemnité de dépens (cf. art. 8 ss FITAF ; cf. arrêts du TAF A-471/2020 précité consid. 13.2, A-859/2018 précité consid. 11.2, A-552/2016 du 3 juillet 2018 consid. 8.1.2). Les dépens comprennent les frais de représentation et les éventuels autres frais de partie (art. 8 al. 1 FITAF). Les frais de représentation incluent les honoraires d'avocat (cf. art. 9 al. 1 let. a FITAF). 7.2 En l'espèce, les recourants n'ont pas formulé de conclusions quant au sort des frais et dépens de leur recours. Vu l'art. 116 al. 1 LEx, les frais de la présente procédure de recours doivent être supportés par l'intimée. Les frais de la procédure de recours sont fixés in casu à 1'500 francs et sont mis à la charge de l'intimée. L'avance de frais de 1'500 francs versée par les recourants leur sera restituée après l'entrée en force du présent arrêt.”
“L'indemnité pour la pleine valeur vénale des servitudes de restriction du droit de bâtir et de superficie sur chacune de ces parcelles équivaut au total à 34'860 francs (art. 19 let. a LEx ; cf. consid. 7.4). Le montant dont est réduite la valeur vénale des parties restantes est de 18'645 francs (art. 19 let. b LEx ; cf. consid. 7.5.2.2). Il y a donc lieu d'admettre partiellement le recours au sens des considérants et de condamner les CFF à payer à la Ville de Genève une indemnité totale de 53'505 francs, portant intérêt au taux usuel dès le 15 mars 2012. 9. Demeure à trancher la question des frais et dépens. 9.1 9.1.1 Contrairement aux art. 63 et 64 PA, le principe de la mise des frais à la charge de la partie qui succombe ne s'applique pas en matière d'expropriation. Par conséquent, les dispositions du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2) ne trouvent application que dans la mesure où elles sont compatibles avec l'art. 116 al. 1 LEx. Tel est en particulier le cas pour ce qui concerne les règles générales relatives au calcul de l'émolument judiciaire (cf. art. 2 al. 1 FITAF) et les dispositions relatives à la fixation de l'indemnité de dépens (cf. art. 8 ss FITAF ; arrêt du TAF A-4923/2017 précité consid. 9.1.2). 9.1.2 Aux termes de l'art. 116 al. 1 LEx, les frais causés par la procédure d'expropriation devant le Tribunal administratif fédéral, y compris les dépens alloués à l'exproprié, sont supportés par l'expropriant. Lorsque les conclusions de l'exproprié sont rejetées intégralement ou en majeure partie, les frais peuvent être répartis autrement. Les frais causés inutilement seront supportés dans chaque cas par celui qui les a occasionnés. Selon la pratique du Tribunal fédéral et du Tribunal administratif fédéral, il est notamment possible de réduire ou de supprimer l'indemnité de partie lorsque l'exproprié succombe intégralement ou en majeure partie (cf. arrêts du TF 1A.269/2006 du 28 février 2007 consid. 5, 1A.”
Die Parteientschädigung bemisst sich nach den notwendigen Kosten der Vertretung, insbesondere nach dem erforderlichen Zeitaufwand und der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen. Für nichtanwaltliche Vertretungen gelten stundenmässige Mindest- und Höchstsätze (vgl. Art. 10 Abs. 1–2 VGKE und die Rechtsprechung des BVGer).
“Die Parteientschädigung umfasst die notwendigen Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG sowie Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt sie aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; Lukas Müller, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 64 Rz. 44 ff.), wobei die Bemessung praxisgemäss nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters sowie der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen erfolgt. Der Stundenansatz beträgt für nichtanwaltliche Vertretungen mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.-- exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE; vgl. ausführlich zur Parteientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.2.1 und E. 27.3.1 f. mit Hinweisen).”
Art. 116 EntG ist auch bei Entscheiden über das Nichteintreten anzuwenden; von der in Art. 116 vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung wird nur in besonderen Fällen abgewichen, etwa bei einer missbräuchlichen Beschwerde oder wenn die Umstände eine andere Verteilung der Kosten rechtfertigen. Im entschiedenen Fall wurde nicht abgewichen, weil die Beschwerde nicht missbräuchlich war und der Beizug eines Rechtsanwalts gerechtfertigt erschien.
“Die von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände sind enteignungsrechtlicher Natur, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Spezialbestimmungen des EntG festzusetzen sind, auch wenn es sich um einen Nichteintretensentscheid handelt. Da die Beschwerde nicht als missbräuchlich bezeichnet werden kann und der Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt war, ist nicht von der in Art. 116 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung abzuweichen. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- sind der Beschwerdegegnerin und Enteignerin aufzuerlegen.”
Nach Art. 116 Abs. 1 EntG hat in der Regel der Enteigner die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen, einschliesslich einer allfälligen Parteientschädigung für den Enteigneten. Diese Kostenregelung beruht auf der Erwägung, dass der Enteignete unfreiwillig in das Verfahren einbezogen wird und daher normalerweise nicht mit den Verfahrenskosten belastet werden soll. Abweichungen sind möglich, wenn die Begehren des Enteigneten ganz oder überwiegend abgewiesen werden oder wenn unnötige Kosten von einer Partei verursacht wurden.
“Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent-eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigne-ter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5; Urteil BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 12.1; Urteil BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.3).”
“Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent-eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigne-ter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (BGE 124 II 219 E. 10b; Urteil des BGer 1C_440/2012 vom 27. August 2013 E. 5; Urteil des BVGer A-514/2013 vom 15. Dezember 2014 E. 12.1; Urteil des BVGer A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.3).”
Art. 116 Abs. 1 EntG findet Anwendung, wenn der Partei eine Enteignung droht; hierfür ist unerheblich, ob die vorgebrachten Rügen spezifisch enteignungsrechtlicher oder allgemeiner planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtlicher Natur sind. Darunter fallen nach der Rechtsprechung auch temporäre oder teilweise Enteignungen.
“Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 11.1 mit Hinweisen). Nach Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Satz 3). Das Enteignungsrecht weist die Pflicht zur Tragung der Verfahrens- und Parteikosten somit dem Grundsatz nach dem Enteigner zu; es gilt nicht das Unterliegerprinzip. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 5). Nach der zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit von Art. 116 Abs. 1 EntG - entgegen der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Rügen erhebt; massgebend ist, dass ihr eine Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13.”
“Wenn mit einer Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden wird, richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den Spezialbestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711; Urteil des BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 5; Urteile des BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 9.1 und A-6382/2017 vom 28. Dezember 2018 E. 9.1). Gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es dabei - entgegen der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erhebt; massgeblich ist vielmehr, dass ihr die Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Eine Enteignung ist nach dem Gesagten nicht auszuschliessen (vgl. E. 6.4 hiervor). Kommt das EntG zur Anwendung, trägt die Kosten des Verfahrens der Enteigner, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Art. 116 Abs. 1 EntG).”
“Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund einer Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (statt vieler Urteil BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1). Nach dieser Bestimmung trägt grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erhebt; massgeblich ist, dass ihr die Enteignung droht (Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Vorliegend droht der Beschwerdeführerin die temporäre Enteignung des Cheesturmwegs, dessen Eigentümerin sie ist. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung der Parteientschädigungen richtet sich somit nach Art. 116 Abs. 1 EntG.”
Ergibt sich im Verfahren, dass sich der Enteignete mit seinen Rechtsbegehren im Ergebnis für dasselbe Ziel wie der Enteigner einsetzt (z.B. die Bestätigung der Plangenehmigung), kann eine Parteientschädigung versagt werden, weil ein Anspruch des Enteigneten unter diesen Umständen dem Zweck von Art. 116 Abs. 1 EntG zuwiderlaufen kann.
“Die besondere Regelung der Kostenfolgen im Enteignungsgesetz ist dem Umstand geschuldet, dass die Enteigneten wider ihren Willen in das Verfahren einbezogen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es deshalb auch keine Rolle, welche Einwände (expropriationsrechtliche oder andere) die Enteigneten gegen das Projekt vorbringen (Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Praxis allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich anders verhält, wenn sich der Enteignete mit seinen Begehren im Ergebnis für dasselbe einsetzt wie der Enteigner, nämlich die Bestätigung der Plangenehmigung (vgl. auch das von der Vorinstanz erwähnte Urteil 2C_1073/2016 vom 7. September 2017 E. 2.1). Dies ist hier der Fall. Die Forderung der beschwerdeführenden Gemeinden nach einer Parteientschädigung steht unter diesen Voraussetzungen im Widerspruch zu ihren Rechtsbegehren im vorinstanzlichen Verfahren und läuft dem dargelegten Zweck von Art. 116 Abs. 1 EntG zuwider. Die Rüge ist somit unbegründet.”
Art. 116 Abs. 1 EntG findet auf Verfahren ohne enteignungsrechtlichen Charakter keine Anwendung. Insbesondere, wenn der Enteignete nicht Verfahrenspartei ist und am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse hat, ist die Kostenverteilung nicht nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorzunehmen, sondern nach den Kostenbestimmungen des VwVG zu regeln.
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.4) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 5.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
Soweit aus den angefochtenen Entscheiden keine tatsächliche Enteignung hervorgeht, kommt der Kostenanspruch nach Art. 116 Abs. 1 EntG nicht in Betracht; die betroffenen Parteien werden in solchen Fällen nach den allgemeinen Kostenregeln des Verfahrens (z. B. FITAF) veranlagt.
“1 PA, les frais de procédure sont mis, en règle générale, à la charge de la partie qui succombe. 18.2 Selon l'art. 116 al. 1 LEx, les frais causés par la procédure devant le Tribunal administratif fédéral, y compris les dépens alloués à l'exproprié, sont supportés par l'expropriant. Lorsque les conclusions de l'exproprié sont rejetées intégralement ou en majeure partie, les frais peuvent être répartis autrement. Les frais causés inutilement seront supportés dans chaque cas par celui qui les a occasionnés. En l'espèce, le présent arrêt traite de trois recours, dont deux ont été déposés par les recourants 9-10. Le second recours de ces derniers porte sur une décision approuvée en la procédure simplifiée et qui a une portée réduite par rapport à la décision d'approbation des plans initiale. Les recourants 9-10 succombent intégralement dans leurs conclusions. En outre, les recourants 9-10 ne subissent pas d'expropriation en raison des deux décisions attaquées, de sorte qu'ils ne peuvent se prévaloir de l'art. 116 al. 1 LEx. En conséquence, les recourants 9-10 doivent supporter 2'500 francs des frais totaux de procédure, lesquels sont fixés à 4'000 francs (art. 2 al. 1 du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral [FITAF, RS 173.320.2]). Le montant de 2'500 francs de frais de procédure à charge des recourants 9-10 est prélevé sur leurs avances de frais versées les 14 juillet 2020 et 10 juillet 2023 d'un montant total équivalant. Les recourants 7-8 succombent intégralement dans leurs conclusions. Leur mémoire de recours est majoritairement consacré à la violation des SDA. Néanmoins, ce grief a pu être traité succinctement dans le présent arrêt (consid. 8) et leurs autres griefs portent eux sur le principe de l'expropriation. Par conséquent, il apparaît équitable de faire supporter à ces derniers la moitié des frais restant de la procédure, à savoir 750 francs. Ce montant est prélevé sur l'avance de frais versée le 16 juillet 2020 d'un montant de 1'500 francs.”
Art. 116 Abs. 1 EntG ist auf Verfahrensbeteiligte anwendbar, denen aufgrund einer Plangenehmigung eine Enteignung droht; dabei kommt es insoweit nicht darauf an, ob die erhobenen Rügen spezifisch enteignungsrechtlicher oder allgemeiner natur sind. Abweichungen bei der Kostenverteilung sind allerdings denkbar, wenn der Enteignete im Ergebnis mit dem Enteigner dasselbe Begehren verfolgt (z. B. die Bestätigung der Plangenehmigung).
“Die beschwerdeführenden Gemeinden sind schliesslich der Auffassung, das Bundesverwaltungsgericht habe die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Unrecht nicht gemäss Art. 116 Abs. 1 EntG (SR 711) festgelegt. Nach dieser Bestimmung trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Satz 3). Die besondere Regelung der Kostenfolgen im Enteignungsgesetz ist dem Umstand geschuldet, dass die Enteigneten wider ihren Willen in das Verfahren einbezogen werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es deshalb auch keine Rolle, welche Einwände (expropriationsrechtliche oder andere) die Enteigneten gegen das Projekt vorbringen (Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung dieser Praxis allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich anders verhält, wenn sich der Enteignete mit seinen Begehren im Ergebnis für dasselbe einsetzt wie der Enteigner, nämlich die Bestätigung der Plangenehmigung (vgl.”
“Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 11.1 mit Hinweisen). Nach Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Satz 3). Das Enteignungsrecht weist die Pflicht zur Tragung der Verfahrens- und Parteikosten somit dem Grundsatz nach dem Enteigner zu; es gilt nicht das Unterliegerprinzip. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 5). Nach der zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit von Art. 116 Abs. 1 EntG - entgegen der bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts - keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Rügen erhebt; massgebend ist, dass ihr eine Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13.”
Art. 116 Abs. 1 EntG findet Anwendung, wenn einem Verfahrensbeteiligten wegen einer Plangenehmigung eine Enteignung droht. In diesem Fall trägt grundsätzlich der Enteigner die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie eine Parteientschädigung an den Enteigneten; dies gilt unabhängig davon, ob die Beschwerde spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemein planungs‑/umweltrechtliche Rügen enthält. Abweichungen sind nach Satz 2 möglich; unnötige Kosten trägt, wer sie verursacht hat.
“Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 11.1 mit Hinweisen). Nach Art. 116 Abs. 1 EntG trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Satz 1). Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden (Satz 2). Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Satz 3). Das Enteignungsrecht weist die Pflicht zur Tragung der Verfahrens- und Parteikosten somit dem Grundsatz nach dem Enteigner zu; es gilt nicht das Unterliegerprinzip. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass ein Enteigneter wider seinen Willen in ein Enteignungsverfahren einbezogen wird und es sich aus diesem Grund in der Regel rechtfertigt, ihn nicht mit den daraus folgenden Kosten zu belasten (vgl. BGE 124 II 219 E. 10b; Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Band I, 1986, Art. 114 Rz. 5). Nach der zwischenzeitlich ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit von Art.”
“Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. Urteile des BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1 und A-1040/2020 vom 8. Februar 2021 E. 11.1 m.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es für die Anwendbarkeit dieser Norm keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Rügen erhebt; massgebend ist, dass ihr eine Enteignung droht (Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Dies trifft für den Beschwerdeführer, der für die Landbeanspruchung (inkl. Abriss seines Wohnhauses) durch den Installationsplatz enteignet wird, ohne Weiteres zu. Auch wenn der Beschwerdeführer als Enteigneter mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist, besteht kein Anlass vom Grundsatz abzuweichen, wonach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt. Der Beschwerdegegner hat als Enteigner sowohl die Verfahrenskosten zu tragen als auch eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer als Enteigneter zu leisten.”
“Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund einer Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EntG (statt vieler Urteil BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1). Nach dieser Bestimmung trägt grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erhebt; massgeblich ist, dass ihr die Enteignung droht (Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Vorliegend droht der Beschwerdeführerin die temporäre Enteignung des Cheesturmwegs, dessen Eigentümerin sie ist. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und die Ausrichtung der Parteientschädigungen richtet sich somit nach Art. 116 Abs. 1 EntG.”
Vorinstanzliche Festsetzungen der Verfahrenskosten kann das Bundesverwaltungsgericht als angemessen bestätigen; bereits festgesetzte Kosten können in diesem Rahmen beibehalten werden.
“Vorliegend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu tragen. Die vom Bundesverwaltungsgericht für das vereinigte Verfahren festgelegten Kosten in der Höhe von Fr. 6'000.-- sind vor Bundesgericht unbestritten geblieben und erscheinen auch im Lichte von Art. 116 Abs. 1 EntG nach wie vor als angemessen. Die Kosten für das Verfahren A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 von Fr. 6'000.-- sind somit der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.”
Art. 116 Abs. 1 EntG findet keine Anwendung, wenn der Enteignete nicht Verfahrenspartei ist oder am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse hat. In solchen Fällen ist die Kostenregelung nicht nach Art. 116 Abs. 1 EntG, sondern nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzunehmen.
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.4) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
Das BVGer hat bestätigt, dass in der Regel die Verfahrenskosten und Parteientschädigungen dem Enteigner aufzuerlegen sind. Liegt die Beschwerde nicht in missbräuchlicher Weise vor und ist der Beizug eines Rechtsanwalts gerechtfertigt, so hat das Gericht in dem entschiedenen Fall nicht von der in Art.116 EntG vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung abgewichen und die Kosten der Enteignerin auferlegt.
“Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände richten sich hauptsächlich gegen den Entzug von Eigentumsrechten, sind also enteignungsrechtlicher Natur, weshalb die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach den Spezialbestimmungen des EntG festzusetzen sind. Da die Beschwerde nicht als missbräuchlich bezeichnet werden kann und der Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt war, ist nicht von der in Art. 116 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung abzuweichen. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- sind der Beschwerdegegnerin und Enteignerin aufzuerlegen.”
Für das Verfahren vor dem Bundesgericht findet nach der Gesetzesrevision nicht die automatische Befreiung der enteigneten Person von den Gerichtskosten Anwendung. Vielmehr gelten dort die allgemeinen Vorschriften über die Kostentragung.
“Es gibt keinen Grund, den heute für die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht geltenden Art. 116 Abs. 1 EntG restriktiver auszulegen. Der Gesetzgeber wollte die Bestimmung bei der Revision vom 17. Juni 2005 (AS 2006 2197 1069) lediglich dem neuen Rechtsmittelsystem anpassen, ohne am Prinzip der Kostenpflicht des Enteigners etwas zu ändern (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4448 zu Art. 116 EntG). Lediglich für das Verfahren vor Bundesgericht sollten neu die allgemeinen Vorschriften über die Kostentragung gelten: Da das Bundesgericht inskünftig zweite Beschwerdeinstanz sein werde, gebe es keinen Grund mehr, die enteignete Person, die gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde führe, automatisch von den Gerichtskosten zu befreien (Botschaft, BBl 2001 4305; vgl. zitiertes Urteil 1C_550/2012 E. 11).”
Wenn die Begehren in gutem Glauben vertretbar waren oder der Fall tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwarf, die den Beizug eines Rechtsbeistandes erforderlich machten, ist von einem Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1 EntG vorgesehenen Regelverteilung der Kosten zurückhaltend Gebrauch zu machen. Notwendige und verhältnismässige Kosten (insbesondere für einen erforderlichen Rechtsbeistand) sind zu entschädigen.
“In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nach der allgemeinen Regelung von Art. 63 f. VwVG, sondern nach den besonderen Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Demnach trägt die Enteignerin die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die enteignete Partei. Werden deren Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Eine ganze oder teilweise Kostenauflage an die enteignete Partei kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist praxisgemäss nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (vgl. Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 sowie Urteile des BVGer A- 3418/2023 vom 20. August 2024 E.4.2 und”
“Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Keinen Anspruch auf eine Entschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Auch die enteignungsrechtliche Kostenregelung schliesst eine Parteientschädigung an den Enteigneten ein (Art. 116 Abs. 1 EntG). Ein Abweichen von dieser Regelung kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Fragen aufwarf, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machten, ist nicht ohne Weiteres von der im Enteignungsrecht vorgesehenen Kostenregelung abzuweichen (Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6.3 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine oder keine detaillierte Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 VGKE). Liegt wie hier eine detaillierte Kostennote vor, sind die ausgewiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen. Vielmehr ist zu prüfen, ob diese als notwendig anerkannt werden können; die Entschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (Art.”
“Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der (teilweise) unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gegenüber Verfahrensbeteiligten, denen aufgrund der Plangenehmigung eine Enteignung droht, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nach der Spezialbestimmung von Art. 116 Abs. 1 EnG (statt vieler Urteil BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021 E. 16.1). Dabei spielt es keine Rolle, ob die beschwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allgemeine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erhebt; massgeblich ist, dass ihr die Enteignung droht (Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Kommt das EntG zur Anwendung, trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG). Von dieser Möglichkeit ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, mithin im Wesentlichen bei missbräuchlicher Beschwerdeführung und unnötiger Kostenverursachung. Wenn die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Beizug eines Rechtsbeistandes aufgrund der Komplexität des Falles erforderlich war, kommt ein Abweichen von der im Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsregelung nicht ohne Weiteres in Frage (BGE 111 Ib 32 E. 3; Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3). Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführerin wegen des Ausführungsprojekts die dauernde Enteignung eines Teils ihres Grundstücks droht. Sie verlangte deswegen die Verlegung der Erweiterung der N04 auf deren westliche Seite. Zudem droht ihr wegen den Lärmimmissionen die Enteignung ihrer nachbarrechtlichen Abwehrrechte. Zwar wurden ihre Begehren zum grössten Teil abgewiesen. Jedoch waren diese in guten Treuen vertretbar. Die Auferlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen richtet sich somit nach Art.”
Sind die Begehren des Enteigneten ganz oder zum überwiegenden Teil abgewiesen, kann das Gericht die Kosten anders verteilen und die Parteientschädigung des Enteigneten reduzieren oder entfallen lassen. Unnötige Kosten hat der Verursacher zu tragen. Aus der Rechtsprechung folgt jedoch, dass nicht schon wegen einer teilweisen oder vollständigen Abweisung automatisch von der in Art. 116 Abs. 1 EntG vorgesehenen Regelverteilung abgewichen wird, wenn die Begehren in gutem Treu vertretbar gewesen sind.
“In kombinierten Plangenehmigungsverfahren, in welchen gleichzeitig über enteignungsrechtliche Einsprachen zu entscheiden ist, richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht nach der allgemeinen Regelung von Art. 63 f. VwVG, sondern nach den besonderen Bestimmungen des Enteignungsgesetzes. Demnach trägt die Enteignerin die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an die enteignete Partei. Werden deren Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). Eine ganze oder teilweise Kostenauflage an die enteignete Partei kann insbesondere bei missbräuchlicher Beschwerdeführung oder offensichtlich übersetzten Forderungen gerechtfertigt sein. Wenn jedoch die Begehren in guten Treuen vertretbar waren, ist praxisgemäss nicht ohne Weiteres von der in Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG für den Regelfall vorgesehenen Kostenverteilung abzuweichen (vgl. Urteil 1C_141/2020 vom 13. November 2020 sowie Urteile des BVGer A- 3418/2023 vom 20. August 2024 E.4.2 und”
“Lorsque les conclusions de l'exproprié sont rejetées intégralement ou en majeure partie, les frais peuvent être répartis autrement. Les frais causés inutilement seront supportés dans chaque cas par celui qui les a occasionnés. Selon la pratique du Tribunal fédéral et du Tribunal administratif fédéral, il est notamment possible de réduire ou de supprimer l'indemnité de partie lorsque l'exproprié succombe intégralement ou en majeure partie (cf. arrêts du TF 1A.269/2006 du 28 février 2007 consid. 5 ; 1A.108/2006 du 7 novembre 2006 consid. 5 non publié aux ATF 133 II 30 ; arrêts du TAF A-2600/2018 précité consid. 8.1 ; A-6933/2017 du 18 mars 2021 consid. 8.1 ; A-4923/2017 précité consid. 9.1.1). 8.1.2 Ainsi, contrairement aux art. 63 et 64 PA, le principe de la mise des frais à la charge de la partie qui succombe ne s'applique pas en matière d'expropriation. Par conséquent, les dispositions du règlement du 21 février 2008 concernant les frais, dépens et indemnités fixés par le Tribunal administratif fédéral (FITAF, RS 173.320.2) ne trouvent application que dans la mesure où elles sont compatibles avec l'art. 116 al. 1 LEx. Tel est en particulier le cas pour ce qui concerne les règles générales relatives au calcul de l'émolument judiciaire (cf. art. 2 al. 1 FITAF) et les dispositions relatives à la fixation de l'indemnité de dépens (cf. art. 8 ss FITAF). 8.2 8.2.1 En l'espèce, même si les conclusions des recourants sont partiellement admises, il n'y a pas lieu de déroger au principe énoncé à l'art. 116 al. 1 LEx, selon lequel - en dérogation à l'art. 63 PA - il appartient à l'expropriant de supporter les frais de procédure, dans la mesure où les recourants concluent à ce que les frais de procédure soient mis à leur charge. Ceux-ci sont fixés à 5'000 francs en l'occurrence et ils seront prélevés sur l'avance de frais d'un montant correspondant déjà versée par les recourants. 8.2.2 Dès lors que la présente procédure a été introduite suite à un recours formé par les expropriants et que celui-ci n'est que partiellement admis, les intimés ont droit à une indemnité de dépens, qui vise à les défrayer pour les frais de représentation qui étaient objectivement nécessaires (cf.”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde.”
Art. 116 Abs. 1 EntG kommt nicht zur Anwendung, wenn der Enteignete im betreffenden Verfahren nicht Verfahrenspartei ist und am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse hat. In solchen Fällen ist stattdessen nach den Kostenbestimmungen des VwVG zu verfahren.
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.4) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
“Zu diesen Divergenzen in seiner Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht im bereits erwähnten Urteil A-504/2018 in E. 10.5 Folgendes festgehalten: Auch wenn die vorliegende Konstellation im Zusammenhang mit einem Enteignungsfall steht, betrifft es einzig die Frage, ob die dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten rechtens sind. Zudem ist der Enteignete nicht Verfahrenspartei und hat am Ausgang des Verfahrens kein schützenswertes Interesse. Der Grundgedanke von Art. 116 Abs. 1 EntG (vgl. oben E. 4.1) kann in solchen Verfahren deshalb nicht zum Zuge kommen. Sodann hielt bereits das Bundesgericht fest, dass solche Verfahren keinen enteignungsrechtlichen Charakter aufweisen (Urteil des BGer 1E.3/2004 vom 31. März 2004 E. 4). Eine Kostenverteilung gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG rechtfertigt sich deshalb nicht. Stattdessen ist nach den Kostenbestimmungen des VwVG vorzugehen (zur Tragung einer allfälligen Parteientschädigung aus prozessökonomischen Gründen vgl. Urteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8).”
Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. In mehreren Entscheiden hat das Bundesverwaltungsgericht Art. 116 Abs. 1 EntG angewendet und dem Enteigner die Verfahrenskosten auferlegt, in anderen Entscheiden wurden hingegen die allgemeinen Kostenregeln des VwVG zugrunde gelegt. Diese Divergenz wurde vom Gericht selbst (vgl. Urteil A-504/2018) festgestellt.
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde.”
“Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 in E. 10.4 festgestellt, dass die Rechtsprechung in Bezug auf die Konstellation, in welcher der Enteigner gegen die Kostenauferlegung der Vorinstanz ganz oder teilweise obsiegt, uneinheitlich ist: In einigen Urteilen wurden die Kosten und die Parteientschädigung nach den allgemeinen Regeln des VwVG auferlegt. In einem in Fünferbesetzung gefällten Grundsatzurteil des BVGer A-4910/2012 vom 7. März 2013 E. 8 folgte das Gericht ebenfalls den Kostenbestimmungen des VwVG. In anderen Fällen wurde hingegen nach Art. 116 Abs. 1 EntG vorgegangen, weshalb dem Enteigner, ob obsiegend oder nicht, die Verfahrenskosten auferlegt wurden und ihm eine Parteientschädigung verwehrt wurde.”
Geltend gemachte Stundenansätze von rund Fr. 240–250 liegen nach der Rechtsprechung im anerkannten Rahmen von Art. 116 Abs. 1 EntG und sind nicht zu beanstanden; sie können daher bei der Festsetzung der Parteientschädigung berücksichtigt werden.
“Auch den obsiegenden Beschwerdeführenden 2 und 3 steht vorliegend je eine Parteientschädigung zu. Auf die beiden Kostennoten kann sodann mehrheitlich abgestellt werden. Die geltend gemachten Stundenansätze von Fr. 250.-- und Fr. 240.-- liegen innerhalb des anerkannten Rahmens von Art. 116 Abs. 1 EntG und sind nicht zu monieren. Beim ausgewiesenen Zeitaufwand von”
“Auch den obsiegenden Beschwerdeführenden 2 und 3 steht vorliegend je eine Parteientschädigung zu. Auf die beiden Kostennoten kann sodann mehrheitlich abgestellt werden. Die geltend gemachten Stundenansätze von Fr. 250.-- und Fr. 240.-- liegen innerhalb des anerkannten Rahmens von Art. 116 Abs. 1 EntG und sind nicht zu monieren. Beim ausgewiesenen Zeitaufwand von”
Das Reglement über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) kann ergänzend herangezogen werden, allerdings nur insoweit, als es mit Art. 116 Abs. 1 EntG vereinbar ist. Dies gilt insbesondere für die allgemeinen Regeln zur Bemessung der Gerichtsgebühr und für die Bestimmungen zur Festsetzung der Parteientschädigung.
“und A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 12 mit Hinweisen). Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann das Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) nur insoweit herangezogen werden, als es mit Art. 116 Abs. 1 EntG vereinbar ist. Dies ist namentlich für die allgemeinen Regeln zur Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1 Statz 1 VGKE) und die Bestimmungen zur Festsetzung der Parteientschädigung (Art. 8 ff. VGKE) zu bejahen (vgl. Urteile des BVGer A- 3273/2016 vom 7. Februar 2017 E. 13.3 mit weiteren Hinweisen und A- 5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8).”
Die Verteilung der Kosten in einem Enteignungsverfahren ist eine enteignungsrechtliche Angelegenheit. Wird diese Kostenverteilung von einer der am Enteignungsverfahren beteiligten Parteien bestritten, liegt damit eine enteignungsrechtliche Streitigkeit vor. In solchen Fällen richten sich die Regelung der Kostenfolgen des Beschwerdeverfahrens nach Art. 116 EntG (neben Art. 63 VwVG).
“Die gerügte Höhe der auferlegten Gebühr und die verlangte Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung der Gebührenverfügung (vgl. E. 1.3 und 3 hiervor) beziehen sich ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz. Dabei handelt es sich gemäss der oben referierten Rechtsprechung um eine Streitigkeit ohne enteignungsrechtlichen Charakter. Hingegen betreffen die Anträge der Beschwerdeführerin, d.h. die Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Enteignungsverfahrens an den Beschwerdegegner (vgl. E. 1.3 und 4 hiervor), auch den Beschwerdegegner als Enteigneten. Die Verteilung der Kosten in einem Enteignungsverfahren stellt eine enteignungsrechtliche Angelegenheit dar. Wird diese Kostenverteilung - wie hier - von einer der am Enteignungsverfahren beteiligten Parteien bestritten, liegt eine enteignungsrechtliche Streitigkeit vor. Aus diesen Gründen richtet sich die Regelung der Kostenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowohl nach Art. 63 VwVG als auch Art. 116 EntG.”
“Die gerügte Höhe der auferlegten Gebühr und die verlangte Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung der Gebührenverfügung (vgl. E. 1.3 und 3 hiervor) beziehen sich ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz. Dabei handelt es sich gemäss der oben referierten Rechtsprechung um eine Streitigkeit ohne enteignungsrechtlichen Charakter. Hingegen betreffen die Anträge der Beschwerdeführerin, d.h. die Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Enteignungsverfahrens an den Beschwerdegegner (vgl. E. 1.3 und 4 hiervor), auch den Beschwerdegegner als Enteigneten. Die Verteilung der Kosten in einem Enteignungsverfahren stellt eine enteignungsrechtliche Angelegenheit dar. Wird diese Kostenverteilung - wie hier - von einer der an einem Enteignungsverfahren beteiligten Parteien bestritten, liegt eine enteignungsrechtliche Streitigkeit vor. Aus diesen Gründen richtet sich die Regelung der Kostenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowohl nach Art. 63 VwVG als auch Art. 116 EntG.”
“Die gerügte Höhe der auferlegten Gebühr und die verlangte Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung der Gebührenverfügung (vgl. E. 1.3 und 3 hiervor) beziehen sich ausschliesslich auf das Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz. Dabei handelt es sich gemäss der oben referierten Rechtsprechung um eine Streitigkeit ohne enteignungsrechtlichen Charakter. Hingegen betreffen die Anträge der Beschwerdeführerin, d.h. die Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise Aufhebung von Ziff. 2 der Abschreibungsverfügung und die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Enteignungsverfahrens an die Beschwerdegegner (vgl. E. 1.3 und 4 hiervor), auch die Beschwerdegegner als Enteignete. Die Verteilung der Kosten in einem Enteignungsverfahren stellt eine enteignungsrechtliche Angelegenheit dar. Wird diese Kostenverteilung - wie hier - von einer der am Enteignungsverfahren beteiligten Parteien bestritten, liegt eine enteignungsrechtliche Streitigkeit vor. Aus diesen Gründen richtet sich die Regelung der Kostenfolgen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sowohl nach Art. 63 VwVG als auch Art. 116 EntG.”