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Bei enteignungsrechtlichen Streitigkeiten ist für die Kostenverlegung vor dem Bundesverwaltungsgericht Art. 116 EntG massgeblich. Die Rechtsprechung stellt heraus, dass Art. 116 EntG als lex specialis den Kosten- und Entschädigungsregeln des VwVG grundsätzlich vorgeht; nach Art. 116 Abs. 1 trägt in der Regel der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht einschliesslich einer Parteientschädigung zugunsten des Enteigneten. Art. 110 EntG (Verweis auf das VwVG) bleibt insofern subsidiär, soweit Art. 116 spezielle Regelungen enthält.
“Anders als in der soeben dargelegten Konstellation verhält es sich, wenn im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auch Streitigkeiten enteignungsrechtlicher Natur beurteilt werden. Dann ist Art. 116 EntG für die Kostenverlegung massgeblich. Danach trägt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG; vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 E. 4 ff.; Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 116 EntG geht als lex specialis der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss VwVG grundsätzlich vor (Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6.2; vgl. Art. 110 EntG), weshalb der Enteigner auch bei Obsiegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu tragen hat (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt A-2004-128 vom 27. April 2005 [publiziert in VPB 2005 Nr. 112] E. 13 mit Hinweisen; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1139).”
“Anders als in der soeben dargelegten Konstellation verhält es sich, wenn im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auch Streitigkeiten enteignungsrechtlicher Natur beurteilt werden. Dann ist Art. 116 EntG für die Kostenverlegung massgeblich. Danach trägt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG; vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 E. 4 ff.; Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 116 EntG geht als lex specialis der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss VwVG grundsätzlich vor (Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6.2; vgl. Art. 110 EntG), weshalb der Enteigner auch bei Obsiegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu tragen hat (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt A-2004-128 vom 27. April 2005 [publiziert in VPB 2005 Nr. 112] E. 13 mit Hinweisen; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1139).”
“Anders als in der soeben dargelegten Konstellation verhält es sich, wenn im Rahmen des bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auch Streitigkeiten enteignungsrechtlicher Natur beurteilt werden. Dann ist Art. 116 EntG für die Kostenverlegung massgeblich. Danach trägt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG; vgl. hierzu Urteil des BGer 1C_141/2020, 1C_142/2020, 1C_145/2020, 1C_153/2020 vom 13. November 2020 E. 4 ff.; Urteil des BVGer A-6385/2020 vom 29. März 2021 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Bestimmung von Art. 116 EntG geht als lex specialis der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss VwVG grundsätzlich vor (Urteil des BVGer A-4112/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6.2; vgl. Art. 110 EntG), weshalb der Enteigner auch bei Obsiegen die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich zu tragen hat (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt A-2004-128 vom 27. April 2005 [publiziert in VPB 2005 Nr. 112] E. 13 mit Hinweisen; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, Rz. 1139).”
Art. 110 EntG verweist für das Verfahren auf das VwVG. Damit bestimmt Art. 33a Abs. 1 VwVG die Verfahrenssprache; diese wird in der Regel in der Amtssprache geführt, in der die Parteien ihr Begehren gestellt haben. (Art. 60 Abs. 3 EntG, wonach in mehrsprachigen Kreisen der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit derselben Sprache wie der Enteignete sein soll, war hier nicht anwendbar; die Vorinstanz durfte folglich Französisch als Verfahrenssprache verwenden.)
“Das Verfahren gemäss Enteignungsgesetz richtet sich nach dem VwVG, soweit das Enteignungsgesetz keine eigenen Regelungen enthält (Art. 110 EntG). Art. 60 Abs. 3 EntG sieht bezüglich Verfahrenssprache lediglich vor, dass in mehrsprachigen Kreisen der Präsident oder sein Stellvertreter nach Möglichkeit gleicher Sprache sein soll wie der Enteignete. Da der Kreis 5 kein mehrsprachiger Kreis ist, kommt diese Bestimmung hier nicht zur Anwendung, womit bezüglich der Verfahrenssprache vorliegend auf das VwVG abzustellen ist. Art. 33a Abs. 1 VwVG bestimmt, dass das Verfahren in einer der vier Amtssprachen geführt wird, in der Regel in der Sprache, in der die Parteien ihre Begehren gestellt haben oder stellen würden. Art. 33a Abs. 1 VwVG regelt damit die Verfahrenssprache. Unter der Verfahrenssprache wird die Sprache verstanden, in der die Behörde das Verfahren führt und insbesondere mit den Parteien kommuniziert (Egli, Praxiskommentar VwVG, Art. 33a Rz. 1). Da die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung auf Französisch einreichte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Französische als Verfahrenssprache verwendete.”
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