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Das Präsidium ist verpflichtet, die notwendigen Erhebungen nach Art. 72 Abs. 1 EntG — soweit möglich — schon vor der Einigungsverhandlung anzuordnen. Gegebenenfalls kann es die Verhandlung zur besseren Abklärung aussetzen. Ist eine vorsorgliche Beweisabnahme erforderlich, wird diese vom Präsidium angeordnet und durchgeführt.
“Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungsverfahren vor der eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) statt (vgl. aArt. 39 Abs. 2 NSG). Diese entscheidet über die Art und Höhe der Entschädigungen (aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). Die ESchK kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen (vgl. Art. 72 Abs. 1 EntG). Das Präsidium ordnet die nötigen Erhebungen soweit möglich schon vor der Einigungsverhandlung an. Gegebenenfalls kann sie oder er die Verhandlung bis zur besseren Abklärung aussetzen (vgl. Art. 25 VSchK). Ist für ein bereits anhängiges oder ein später einzuleitendes Verfahren eine vorsorgliche Beweisabnahme erforderlich, so wird diese vom Präsidium angeordnet und durchgeführt (vgl. Art. 49 VSchK). Das Bundesverwaltungsgericht erwog in einem Entscheid, dass gestützt auf Art. 72 Abs. 1 EntG und Art. 49 VSchK sowie infolge der Zusammenlegung des spezialgesetzlichen Plangenehmigungs- und des Enteignungsverfahrens bis zum Abschluss des ersteren allein die Leitbehörde zuständig und verpflichtet sei, die erforderlichen Beweise zu erheben bzw. Beweissicherungsmassnahmen anzuordnen (vgl. Urteil A-1251/2012 E. 39.3).”
“Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungsverfahren vor der eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) statt (vgl. aArt. 39 Abs. 2 NSG). Diese entscheidet über die Art und Höhe der Entschädigungen (aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). Die ESchK kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen (vgl. Art. 72 Abs. 1 EntG). Das Präsidium ordnet die nötigen Erhebungen soweit möglich schon vor der Einigungsverhandlung an. Gegebenenfalls kann sie oder er die Verhandlung bis zur besseren Abklärung aussetzen (vgl. Art. 25 VSchK). Ist für ein bereits anhängiges oder ein später einzuleitendes Verfahren eine vorsorgliche Beweisabnahme erforderlich, so wird diese vom Präsidium angeordnet und durchgeführt (vgl. Art. 49 VSchK). Das Bundesverwaltungsgericht erwog in einem Entscheid, dass gestützt auf Art. 72 Abs. 1 EntG und Art. 49 VSchK sowie infolge der Zusammenlegung des spezialgesetzlichen Plangenehmigungs- und des Enteignungsverfahrens bis zum Abschluss des ersteren allein die Leitbehörde zuständig und verpflichtet sei, die erforderlichen Beweise zu erheben bzw. Beweissicherungsmassnahmen anzuordnen (vgl. Urteil A-1251/2012 E. 39.3).”
Die ESchK kann von Amtes wegen alle für die Feststellung der Tatsachen und der Entschädigungshöhe erforderlichen Erhebungen vornehmen und den Parteien Beweise auferlegen. Das Präsidium kann die nötigen Erhebungen, soweit möglich, bereits vor der Einigungsverhandlung anordnen; gegebenenfalls kann es die Verhandlung zur weiteren Abklärung aussetzen. Ist eine vorsorgliche Beweisabnahme erforderlich, wird diese durch das Präsidium angeordnet und durchgeführt.
“anzumelden. Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so findet nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens das Schätzungsverfahren vor der eidgenössischen Schätzungskommission (ESchK) statt (vgl. aArt. 39 Abs. 2 NSG). Diese entscheidet über die Art und Höhe der Entschädigungen (aArt. 64 Abs. 1 Bst. a EntG). Die ESchK kann von Amtes wegen alle zur Feststellung der Tatsachen und der Höhe der Entschädigung erforderlichen Erhebungen machen und zu diesem Zwecke den Parteien Beweise auferlegen (vgl. Art. 72 Abs. 1 EntG). Das Präsidium ordnet die nötigen Erhebungen soweit möglich schon vor der Einigungsverhandlung an. Gegebenenfalls kann sie oder er die Verhandlung bis zur besseren Abklärung aussetzen (vgl. Art. 25 VSchK). Ist für ein bereits anhängiges oder ein später einzuleitendes Verfahren eine vorsorgliche Beweisabnahme erforderlich, so wird diese vom Präsidium angeordnet und durchgeführt (vgl. Art. 49 VSchK). Das Bundesverwaltungsgericht erwog in einem Entscheid, dass gestützt auf Art. 72 Abs. 1 EntG und Art. 49 VSchK sowie infolge der Zusammenlegung des spezialgesetzlichen Plangenehmigungs- und des Enteignungsverfahrens bis zum Abschluss des ersteren allein die Leitbehörde zuständig und verpflichtet sei, die erforderlichen Beweise zu erheben bzw. Beweissicherungsmassnahmen anzuordnen (vgl. Urteil A-1251/2012 E. 39.3).”
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