4 commentaries
Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Enteignungsbefugnis nach Art. 7 Abs. 1 EntG auch auf Grundstücke ausserhalb des Gemeindegebiets; eine vorgängige Übertragung des Enteignungsrechts durch die Regierung ist hierfür nicht erforderlich.
“Insbesondere lässt sich der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend verwirklichen, nachdem adäquate Alternativen zur vorgesehenen Enteignung (vgl. vorstehende E. 2.2) bzw. mildere Massnahmen weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, zumal der Beschwerdeführer im Grundsatz nichts gegen das auf Teilen seiner Grundstücke liegende Werk einzuwenden hat. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat von daher als eingehalten zu gelten. Aus welchen Überlegungen die Dienstbarkeit lediglich für eine beschränkte Dauer eingeräumt werden sollte (vgl. Subeventualantrag), begründet der Beschwerdeführer nicht näher; ein Grund hierfür ist auch nicht ersichtlich. Dieser Antrag ist daher, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Der Kanton und die Gemeinden können Enteignungen auch auf dem Boden anderer Gemeinwesen vornehmen, soweit hierfür ein Enteignungsgrund vorliegt (vgl. H. Brunner, in: Das Neue st. gallische Enteignungsgesetz, 1985, S. 22). Mithin steht der Beschwerdegegnerin eine Enteignungsberechtigung aufgrund von Art. 7 Abs. 1 EntG auch ausserhalb ihres Gemeindegebietes zu; eine vorgängige Übertragung des Enteignungsrechts durch die Regierung ist hierfür nicht erforderlich. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin im Übrigen darauf hin, dass es sinnlos wäre, wenn die Standortgemeinde (und nicht die Beschwerdegegnerin als Deponiebetreiberin) sich die Dienstbarkeiten auf den Grundstücken beschaffen würde (act. G 11 Rz. 26), zumal nicht sie die Deponie betreibt. Vor dem geschilderten Hintergrund bejahte die Vorinstanz zu Recht die Zulässigkeit der Beschränkung des Eigentums an den Grundstücken Nrn. 0000__ und 0001__ durch eine Dienstbarkeit in Form eines übertragbaren Auffüllrechts für Inertmaterial Typ A zugunsten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach Art. 47 EntG trägt das Gemeinwesen die amtlichen Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission. Der Beschwerdegegnerin wurden daher für das vorinstanzliche Verfahren die Kosten (CHF 1‘000) auferlegt. Zur Festlegung der Entschädigung (Art.”
“Insbesondere lässt sich der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend verwirklichen, nachdem adäquate Alternativen zur vorgesehenen Enteignung (vgl. vorstehende E. 2.2) bzw. mildere Massnahmen weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, zumal der Beschwerdeführer im Grundsatz nichts gegen das auf Teilen seiner Grundstücke liegende Werk einzuwenden hat. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat von daher als eingehalten zu gelten. Aus welchen Überlegungen die Dienstbarkeit lediglich für eine beschränkte Dauer eingeräumt werden sollte (vgl. Subeventualantrag), begründet der Beschwerdeführer nicht näher; ein Grund hierfür ist auch nicht ersichtlich. Dieser Antrag ist daher, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Der Kanton und die Gemeinden können Enteignungen auch auf dem Boden anderer Gemeinwesen vornehmen, soweit hierfür ein Enteignungsgrund vorliegt (vgl. H. Brunner, in: Das Neue st. gallische Enteignungsgesetz, 1985, S. 22). Mithin steht der Beschwerdegegnerin eine Enteignungsberechtigung aufgrund von Art. 7 Abs. 1 EntG auch ausserhalb ihres Gemeindegebietes zu; eine vorgängige Übertragung des Enteignungsrechts durch die Regierung ist hierfür nicht erforderlich. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin im Übrigen darauf hin, dass es sinnlos wäre, wenn die Standortgemeinde (und nicht die Beschwerdegegnerin als Deponiebetreiberin) sich die Dienstbarkeiten auf den Grundstücken beschaffen würde (act. G 11 Rz. 26), zumal nicht sie die Deponie betreibt. Vor dem geschilderten Hintergrund bejahte die Vorinstanz zu Recht die Zulässigkeit der Beschränkung des Eigentums an den Grundstücken Nrn. 0000__ und 0001__ durch eine Dienstbarkeit in Form eines übertragbaren Auffüllrechts für Inertmaterial Typ A zugunsten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach Art. 47 EntG trägt das Gemeinwesen die amtlichen Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission. Der Beschwerdegegnerin wurden daher für das vorinstanzliche Verfahren die Kosten (CHF 1‘000) auferlegt. Zur Festlegung der Entschädigung (Art.”
“Insbesondere lässt sich der Zweck des Werks auf andere Weise nicht befriedigend verwirklichen, nachdem adäquate Alternativen zur vorgesehenen Enteignung (vgl. vorstehende E. 2.2) bzw. mildere Massnahmen weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, zumal der Beschwerdeführer im Grundsatz nichts gegen das auf Teilen seiner Grundstücke liegende Werk einzuwenden hat. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat von daher als eingehalten zu gelten. Aus welchen Überlegungen die Dienstbarkeit lediglich für eine beschränkte Dauer eingeräumt werden sollte (vgl. Subeventualantrag), begründet der Beschwerdeführer nicht näher; ein Grund hierfür ist auch nicht ersichtlich. Dieser Antrag ist daher, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Der Kanton und die Gemeinden können Enteignungen auch auf dem Boden anderer Gemeinwesen vornehmen, soweit hierfür ein Enteignungsgrund vorliegt (vgl. H. Brunner, in: Das Neue st. gallische Enteignungsgesetz, 1985, S. 22). Mithin steht der Beschwerdegegnerin eine Enteignungsberechtigung aufgrund von Art. 7 Abs. 1 EntG auch ausserhalb ihres Gemeindegebietes zu; eine vorgängige Übertragung des Enteignungsrechts durch die Regierung ist hierfür nicht erforderlich. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin im Übrigen darauf hin, dass es sinnlos wäre, wenn die Standortgemeinde (und nicht die Beschwerdegegnerin als Deponiebetreiberin) sich die Dienstbarkeiten auf den Grundstücken beschaffen würde (act. G 11 Rz. 26), zumal nicht sie die Deponie betreibt. Vor dem geschilderten Hintergrund bejahte die Vorinstanz zu Recht die Zulässigkeit der Beschränkung des Eigentums an den Grundstücken Nrn. 0000__ und 0001__ durch eine Dienstbarkeit in Form eines übertragbaren Auffüllrechts für Inertmaterial Typ A zugunsten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Nach Art. 47 EntG trägt das Gemeinwesen die amtlichen Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission. Der Beschwerdegegnerin wurden daher für das vorinstanzliche Verfahren die Kosten (CHF 1‘000) auferlegt. Zur Festlegung der Entschädigung (Art.”
Bei vorübergehender Enteignung ist der tatsächliche Schaden zu ersetzen; dazu gehören — soweit der Enteigner die Wiederherstellung nicht selbst vornimmt — die Kosten der Wiederinstandstellung des Grundstücks.
“in Anspruch genommen werden. Dafür können Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, vorübergehend enteignet werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EntG). Werden durch ein Ausführungsprojekt bzw. durch die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau einer Nationalstrasse öffentliche Verkehrswege betroffen bzw. in Mitleidenschaft gezogen, so ist nach Massgabe des öffentlichen Interesses für deren Fortbenützung zu sorgen (vgl. Art. 42 Abs. 1 NSG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 EntG). Die Enteignung kann nur gegen Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG). Bei einer vorübergehenden Enteignung ist der tatsächliche Schaden abzudecken, was die Kosten für die Wiederinstandstellung des Grundstückes, soweit nicht vom Enteigner selber besorgt, mitbeinhaltet (vgl. Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, 1986, Rz. 39 zu Art. 19 EntG; BGE 131 II 420 E. 4.1 und 122 II 12 E. 1a).”
Sind in einem Projekt keine geeigneten Schutzvorkehren vorgesehen, hat der Betroffene im Plangenehmigungsverfahren mittels enteignungsrechtlicher Einsprache entsprechende Begehren zu stellen. Lassen sich übermässige Immissionen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeiden, werden die Abwehransprüche zugunsten des vorrangigen öffentlichen Interesses am Werk unterdrückt und verbleibt dem Betroffenen der Anspruch auf Entschädigung. Eine Entschädigung ist geschuldet, wenn die Immissionen für den Betroffenen nicht vorhersehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen. Ob trotz Schutzvorkehren ein zu entschädigender Schaden verbleibt, entscheidet die Eidgenössische Schätzungskommission nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens.
“Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG und auch nach der Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit der enteignungsrechtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen massgeblich, ob einem Grundeigentümer eine Enteignung droht (vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Gegenstand einer formellen Enteignung können nach Art. 5 Abs. 1 EntG nebst dinglichen Rechten auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte sein. Das EntG verpflichtet den Enteigner jedoch, zunächst geeignete Schutzvorkehren zu treffen, um übermässige Einwirkungen überhaupt zu vermeiden (Art. 7 Abs. 3 EntG). Sieht ein Projekt geeignete Massnahmen nicht bereits vor, hat der Betroffene mittels (enteignungsrechtlicher) Einsprache im Plangenehmigungsverfahren entsprechende Begehren zu stellen. Lassen sich übermässige Immissionen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeiden, so werden die Abwehransprüche zu Gunsten des vorrangigen öffentlichen Interesses am Werk unterdrückt beziehungsweise enteignet und es bleibt dem Betroffenen nur mehr das Recht, eine Entschädigung zu fordern. Eine Entschädigung ist geschuldet, wenn die Immissionen für den Betroffenen nicht vorhersehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen; ob trotz Schutzvorkehren ein Schaden verbleibt, der zu entschädigen ist, hat im Anschluss an das Plangenehmigungsverfahren die Eidgenössische Schätzungskommission zu entscheiden (vgl. BGE 145 I 250 E. 5 und Urteil des BGer 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 7.2 f. mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5705/2018 vom 6. Februar 2020 E. 1.”
“Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG und auch nach der Rechtsprechung ist für die Anwendbarkeit der enteignungsrechtlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen massgeblich, ob einem Grundeigentümer eine Enteignung droht (vgl. Urteil des BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Gegenstand einer formellen Enteignung können nach Art. 5 Abs. 1 EntG nebst dinglichen Rechten auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte sein. Das EntG verpflichtet den Enteigner jedoch, zunächst geeignete Schutzvorkehren zu treffen, um übermässige Einwirkungen überhaupt zu vermeiden (Art. 7 Abs. 3 EntG). Sieht ein Projekt geeignete Massnahmen nicht bereits vor, hat der Betroffene mittels (enteignungsrechtlicher) Einsprache im Plangenehmigungsverfahren entsprechende Begehren zu stellen. Lassen sich übermässige Immissionen nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermeiden, so werden die Abwehransprüche zu Gunsten des vorrangigen öffentlichen Interesses am Werk unterdrückt beziehungsweise enteignet und es bleibt dem Betroffenen nur mehr das Recht, eine Entschädigung zu fordern. Eine Entschädigung ist geschuldet, wenn die Immissionen für den Betroffenen nicht vorhersehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und einen schweren Schaden verursachen; ob trotz Schutzvorkehren ein Schaden verbleibt, der zu entschädigen ist, hat im Anschluss an das Plangenehmigungsverfahren die Eidgenössische Schätzungskommission zu entscheiden (vgl. BGE 145 I 250 E. 5 und Urteil des BGer 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 7.2 f. mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-5705/2018 vom 6. Februar 2020 E. 1.”
Bei Bau oder Ausbau von Nationalstrassen ist der Enteigner nach Massgabe des öffentlichen Interesses für die Fortbenützung betroffener öffentlicher Verkehrswege zu sorgen. Dafür können vorübergehende Enteignungen in Anspruch genommen werden, die nur gegen Entschädigung erfolgen. Bei vorübergehender Enteignung ist der tatsächliche Schaden zu decken; dazu gehören, soweit der Enteigner sie nicht selbst vornimmt, auch die Kosten der Wiederinstandstellung des Grundstücks.
“in Anspruch genommen werden. Dafür können Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, vorübergehend enteignet werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EntG). Werden durch ein Ausführungsprojekt bzw. durch die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau einer Nationalstrasse öffentliche Verkehrswege betroffen bzw. in Mitleidenschaft gezogen, so ist nach Massgabe des öffentlichen Interesses für deren Fortbenützung zu sorgen (vgl. Art. 42 Abs. 1 NSG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 EntG). Die Enteignung kann nur gegen Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG). Bei einer vorübergehenden Enteignung ist der tatsächliche Schaden abzudecken, was die Kosten für die Wiederinstandstellung des Grundstückes, soweit nicht vom Enteigner selber besorgt, mitbeinhaltet (vgl. Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, 1986, Rz. 39 zu Art. 19 EntG; BGE 131 II 420 E. 4.1 und 122 II 12 E. 1a).”
“in Anspruch genommen werden. Dafür können Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, vorübergehend enteignet werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EntG). Werden durch ein Ausführungsprojekt bzw. durch die Bauarbeiten im Zusammenhang mit dem Bau oder Ausbau einer Nationalstrasse öffentliche Verkehrswege betroffen bzw. in Mitleidenschaft gezogen, so ist nach Massgabe des öffentlichen Interesses für deren Fortbenützung zu sorgen (vgl. Art. 42 Abs. 1 NSG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 EntG). Die Enteignung kann nur gegen Entschädigung erfolgen (Art. 16 EntG). Bei einer vorübergehenden Enteignung ist der tatsächliche Schaden abzudecken, was die Kosten für die Wiederinstandstellung des Grundstückes, soweit nicht vom Enteigner selber besorgt, mitbeinhaltet (vgl. Hess/Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, 1986, Rz. 39 zu Art. 19 EntG; BGE 131 II 420 E. 4.1 und 122 II 12 E. 1a).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.