Die Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen.
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Die Festsetzung der Entschädigung gehört zwingend zur Enteignung; erst durch die Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum bzw. das enteignungsweise eingeräumte Recht. Entschädigungsfragen sind daher im Enteignungsverfahren zentral und bereits in der ersten Verfahrensetappe zu behandeln.
“Es gibt auch keinen Grund, Rechtsstreitigkeiten auszunehmen, bei denen nur noch die Höhe der Entschädigung streitig ist. Zwar fällt die Zuständigkeit zum Entscheid über streitig gebliebene Einwendungen gegen das Enteignungsrecht einerseits und die Entschädigung andererseits auseinander: Für erstere liegt die Zuständigkeit bei der Plangenehmigungsbehörde (Art. 16h Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen ([EleG; SR 734.0]) bzw. dem Departement (Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG; SR 711]); für die Entschädigung sind dagegen die eidgenössischen Schätzungskommissionen zuständig (Art. 45 EleG; Art. 64 EntG). Indessen handelt es sich um verschiedene Etappen der formellen Enteignung (FRANZ KESSLER COENDET, Formelle Enteignung, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], 2015, Rz. 26.70), die materiell und formell zusammengehören. Die Enteignung ist nur gegen volle BGE 147 II 201 S. 206 Entschädigung zulässig (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 16 EntG), weshalb die Festsetzung der Entschädigung zwingend zur Enteignung gehört. Erst durch die Bezahlung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das Eigentum an dem enteigneten Grundstück oder das auf dem Enteignungsweg eingeräumte Recht (Art. 91 Abs. 1 EntG). Vor diesem Zeitpunkt kann ein Werk, für das enteignet wird, nur durch Gewährung der vorzeitigen Besitzeseinweisung realisiert werden (Art. 45 Abs. 3 EleG; Art. 76 EntG). Auch formell sind beide Etappen eng verzahnt. So bewilligt der Präsident der Schätzungskommission die Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 33 EntG. Thema der Einigungsverhandlung vor der Schätzungskommission sind sowohl die Einsprachen gegen die Enteignung als auch die verlangten Planänderungen und die Entschädigungsforderungen (Art. 48 EntG). Entschädigungsforderungen müssen bereits in der ersten Etappe angemeldet werden, ansonsten sie als verwirkt gelten (Art. 41 EntG). Wie die Beschwerdegegner zutreffend betonen, steht gerade bei "reinen Enteignungsverfahren", wenn es um die Verlängerung oder den Erwerb zusätzlicher Rechte für ein bereits bestehendes Werk geht, die Entschädigungsfrage im Zentrum.”
Im Rahmen von Art. 16 Abs. 1 EntG kann die Entschädigung auch Forderungen für entgangene Einnahmen aus einem Auffüllrecht umfassen. Die Rechtsschriften weisen aus, dass ein Beschwerdeführer eine solche Entschädigungsforderung (z. B. Anteil an vereinnahmten Gebühren oder Ersatz der bei Dritten erzielbaren Einnahmen) geltend machte; die konkrete Bemessung dieser geldwerten Nachteile wurde im genannten Verfahren nicht vorgenommen.
“Hierzu ist festzuhalten, dass eine Enteignung dann nicht erforderlich wäre, wenn der Beschwerdeführer sämtliche Vorgaben des Enteignungsrechts - einschliesslich derjenigen der Preisfestlegung aufgrund des enteigneten Rechts bzw. des Landwerts sowie allfälliger weiterer geldwerter Nachteile als Folge der Enteignung (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a-c EntG) - vom Grundsatz her anerkennen würde. Dies ist jedoch wie dargelegt nicht der Fall, indem der Beschwerdeführer eine Entschädigung für das Auffüllrecht - mithin einen Anteil an den von der Beschwerdegegnerin vereinnahmten Gebühren oder einen Ersatz der Einnahmen, die er bei einem privaten Entsorgungsunternehmen für die Einräumung des Auffüllrechts erzielen könnte - verlangt. Im Übrigen ist die Frage der Bemessung einer allfälligen Enteignungs-Entschädigung - und hier insbesondere die Frage allfälliger weiterer geldwerter Nachteile als Folge der Enteignung (Art. 15 Abs. 1 lit. c EntG) und eines allfälligen Verlusts der Möglichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks (Art. 16 Abs. 1 lit. a EntG) - wie dargelegt (vorstehende E. 2.1) nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz für die Frage des zur Verfügung stehenden Deponievolumens die Richtplananpassung mit mehreren neuen Deponiestandorten nicht beachtet habe (act. G 1 Rz. 24), ist festzuhalten, dass die in der Richtplananpassung aufgeführten Kleindeponien (vgl. act. G 9.2/21 Ziffer 10 und dortige Beilage 11 [VII 61 S. 4 f.]) nicht geeignet sind, die Deponieknappheit für Typ A-Abfälle zu beheben. So bestätigt denn auch die definitive Fassung der Abfallplanung 2020 weiterhin einen entsprechenden Handlungsbedarf (vgl. act. G 12/10 Ziffer 8.5). Von daher hat der Mangel an Typ A-Deponien als erstellt zu gelten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, wonach nicht nur der Beschwerdegegnerin, sondern auch Dritten ein Auffüllrecht eingeräumt werden könne und damit ein Markt bestehe (act. G 1 Rz. 28 mit Hinweis auf E-Mailverkehr in act. G 3/4), ist wesentlich, dass bislang unbestritten jeweils immer nur einem einzigen Betreiber die Betriebsbewilligung erteilt wurde und der Ausnahmefall (mehrere Betreiber) nie zur Anwendung kam (vgl.”
Bei Enteignungen ist ein allfälliger Verlust der Möglichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks (Art. 16 Abs. 1 lit. a EntG) als Teil der Entschädigung zu berücksichtigen; die konkrete Bemessung solcher Nachteile kann in bestimmten Verfahren gesondert zu prüfen sein.
“Hierzu ist festzuhalten, dass eine Enteignung dann nicht erforderlich wäre, wenn der Beschwerdeführer sämtliche Vorgaben des Enteignungsrechts - einschliesslich derjenigen der Preisfestlegung aufgrund des enteigneten Rechts bzw. des Landwerts sowie allfälliger weiterer geldwerter Nachteile als Folge der Enteignung (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a-c EntG) - vom Grundsatz her anerkennen würde. Dies ist jedoch wie dargelegt nicht der Fall, indem der Beschwerdeführer eine Entschädigung für das Auffüllrecht - mithin einen Anteil an den von der Beschwerdegegnerin vereinnahmten Gebühren oder einen Ersatz der Einnahmen, die er bei einem privaten Entsorgungsunternehmen für die Einräumung des Auffüllrechts erzielen könnte - verlangt. Im Übrigen ist die Frage der Bemessung einer allfälligen Enteignungs-Entschädigung - und hier insbesondere die Frage allfälliger weiterer geldwerter Nachteile als Folge der Enteignung (Art. 15 Abs. 1 lit. c EntG) und eines allfälligen Verlusts der Möglichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks (Art. 16 Abs. 1 lit. a EntG) - wie dargelegt (vorstehende E. 2.1) nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz für die Frage des zur Verfügung stehenden Deponievolumens die Richtplananpassung mit mehreren neuen Deponiestandorten nicht beachtet habe (act. G 1 Rz. 24), ist festzuhalten, dass die in der Richtplananpassung aufgeführten Kleindeponien (vgl. act. G 9.2/21 Ziffer 10 und dortige Beilage 11 [VII 61 S. 4 f.]) nicht geeignet sind, die Deponieknappheit für Typ A-Abfälle zu beheben. So bestätigt denn auch die definitive Fassung der Abfallplanung 2020 weiterhin einen entsprechenden Handlungsbedarf (vgl. act. G 12/10 Ziffer 8.5). Von daher hat der Mangel an Typ A-Deponien als erstellt zu gelten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, wonach nicht nur der Beschwerdegegnerin, sondern auch Dritten ein Auffüllrecht eingeräumt werden könne und damit ein Markt bestehe (act. G 1 Rz. 28 mit Hinweis auf E-Mailverkehr in act. G 3/4), ist wesentlich, dass bislang unbestritten jeweils immer nur einem einzigen Betreiber die Betriebsbewilligung erteilt wurde und der Ausnahmefall (mehrere Betreiber) nie zur Anwendung kam (vgl.”
“Hierzu ist festzuhalten, dass eine Enteignung dann nicht erforderlich wäre, wenn der Beschwerdeführer sämtliche Vorgaben des Enteignungsrechts - einschliesslich derjenigen der Preisfestlegung aufgrund des enteigneten Rechts bzw. des Landwerts sowie allfälliger weiterer geldwerter Nachteile als Folge der Enteignung (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a-c EntG) - vom Grundsatz her anerkennen würde. Dies ist jedoch wie dargelegt nicht der Fall, indem der Beschwerdeführer eine Entschädigung für das Auffüllrecht - mithin einen Anteil an den von der Beschwerdegegnerin vereinnahmten Gebühren oder einen Ersatz der Einnahmen, die er bei einem privaten Entsorgungsunternehmen für die Einräumung des Auffüllrechts erzielen könnte - verlangt. Im Übrigen ist die Frage der Bemessung einer allfälligen Enteignungs-Entschädigung - und hier insbesondere die Frage allfälliger weiterer geldwerter Nachteile als Folge der Enteignung (Art. 15 Abs. 1 lit. c EntG) und eines allfälligen Verlusts der Möglichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks (Art. 16 Abs. 1 lit. a EntG) - wie dargelegt (vorstehende E. 2.1) nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Zur Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz für die Frage des zur Verfügung stehenden Deponievolumens die Richtplananpassung mit mehreren neuen Deponiestandorten nicht beachtet habe (act. G 1 Rz. 24), ist festzuhalten, dass die in der Richtplananpassung aufgeführten Kleindeponien (vgl. act. G 9.2/21 Ziffer 10 und dortige Beilage 11 [VII 61 S. 4 f.]) nicht geeignet sind, die Deponieknappheit für Typ A-Abfälle zu beheben. So bestätigt denn auch die definitive Fassung der Abfallplanung 2020 weiterhin einen entsprechenden Handlungsbedarf (vgl. act. G 12/10 Ziffer 8.5). Von daher hat der Mangel an Typ A-Deponien als erstellt zu gelten. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, wonach nicht nur der Beschwerdegegnerin, sondern auch Dritten ein Auffüllrecht eingeräumt werden könne und damit ein Markt bestehe (act. G 1 Rz. 28 mit Hinweis auf E-Mailverkehr in act. G 3/4), ist wesentlich, dass bislang unbestritten jeweils immer nur einem einzigen Betreiber die Betriebsbewilligung erteilt wurde und der Ausnahmefall (mehrere Betreiber) nie zur Anwendung kam (vgl.”
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