Massgebend ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a) im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollstreckbaren Enteignungstitels.
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Nach Art. 19bis EntG wird die Entschädigung anhand des Bewertungszeitpunkts bemessen, der in einem möglichst frühen Verfahrensstadium festgelegt wird; dies entspricht dem Revisionsziel der Vereinheitlichung und der Erhöhung der Rechtssicherheit.
“Auch bezüglich dieser Bestimmung ist den Übergangsbestimmungen keine besondere Regelung zu entnehmen, wonach - gemäss der Argumentation des Beschwerdeführers - auch diesbezüglich eine ungewollte Gesetzeslücke vorliegen müsste. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber für verschiedene Arten von Land oder Rechten eine Umsetzung des revidierten Enteignungsrechts zu unterschiedlichen Zeitpunkten angestrebt hätte. Vielmehr geht aus der Botschaft hervor, dass man mit der Revision bis anhin verschiedene Anknüpfungspunkte einer Vereinheitlichung unterziehen und dadurch eine erhöhte Rechtssicherheit erlangen wollte. Das Bundesgericht sowie das Bundesverwaltungsgericht wenden in ihrer Rechtsprechung sodann die Bestimmungen betreffend die Festlegung der Entschädigungen gestützt auf die Überhangsbestimmungen jedoch regelmässig rückwirkend an, knüpfen diese an eine Festlegung des Bewertungszeitpunktes in einem möglichst frühen Verfahrensstadium und legen in der Folge auch die Enteignungsentschädigung anhand des geltenden Rechts zu diesem Zeitpunkt fest (vgl. Art. 19bis Abs. 1 aEntG, Art. 19bis EntG; Urteil des Bundesgerichts 1C_301/2020 vom 12. Mai 2021 E. 5.1 ff.; Urteile des BVGer A-2696/2021 vom 18. Oktober 2022 E. 1.1, 4.2, 4.6.1; A-5380/2020 vom 30. September 2021 E. 2, 3.5; Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 1. Juni 2018, BBl 2018 4732 f.). Auch aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem Eventualbegehren.”
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