Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
- das Bundesgesetz vom 1. Mai 18501über die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten;
- die Verordnung des Bundesrates vom 25. Oktober 19022betreffend die Organisation der eidgenössischen Schätzungskommissionen;
- das revidierte Reglement des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 5. Dezember 19023für die gemäss dem Bundesgesetze vom 1. Mai 1850 betreffend die Verbindlichkeit zur Abtretung von Privatrechten aufgestellten eidgenössischen Schätzungskommissionen;
- alle sonstigen damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen.