Hat ein Versicherter Anspruch auf Leistungen der Militärversicherung und der Unfallversicherung, so werden Renten, Integritäts- und Hilflosenentschädigungen sowie – in Abweichung von Artikel 65 Buchstabe a ATSG1– die Bestattungsentschädigung von jedem Versicherer nach seinem Anteil am Gesamtschaden erbracht. Für alle übrigen Leistungen kommt ausschliesslich jener Versicherer auf, der nach der anwendbaren Gesetzgebung unmittelbar leistungspflichtig ist.
Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen und besondere Bestimmungen über die Leistungspflicht bei Rückfällen, Schädigungen paariger Organe und Fällen von Staublungen erlassen. Er kann die Koordination des Taggeldes regeln.