5 commentaries
Entsendung setzt eine tatsächliche Entsendungsvereinbarung bzw. eine auf tatsächlichen Umständen gestützte vorübergehende Entsendung voraus; blosses Erzielen des Arbeitsergebnisses in der Schweiz reicht bei im Ausland angestellten Personen nicht für Versicherung nach Art. 2.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht entsandt wurde, sondern vom Arbeitgeber in der Schweiz zum Vornherein im Ausland beschäftigt worden war, mithin zu keinem Zeitpunkt vor dem Unfallereignis eine Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hatte und eine Weiterbeschäftigung in der Schweiz nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorauszusehen gewesen war (vgl. die zu Art. 61 Abs. 1 KUVG ergangene Rechtsprechung: BGE 106 V 225 E. 2; ANDRÉ NABOLD, in: Rechtsprechung des Bundesgerichts BGE 150 V 454 S. 459 zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 5. Aufl. 2024, S. 17 zu Art. 2 UVG). Der Anfang September 2022 unterzeichnete Arbeitsvertrag über ein seit 1. August 2022 dauerndes unbefristetes Arbeitsverhältnis mit der B. AG ändert daran nichts. Für die Annahme einer hierzulande ausgeübten Tätigkeit reicht es nicht aus, wenn das Arbeitsergebnis hier erzielt wurde. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG oder eine anderweitige Bundesrechtsverletzung durch die Vorinstanz ist nicht auszumachen. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern das angefochtene Urteil gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verstossen soll, auf welches sich der Beschwerdeführer mit Blick auf das vorinstanzliche Auslegungsergebnis beruft.”
Für in der Schweiz wohnhafte bzw. ansässige Arbeitnehmer mit Auslandstätigkeit gilt grundsätzlich Schweizer Versicherungsschutz (territoriale Anwendung), wobei Art. 2 in Systematik mit Art. 1a UVG / Art. 4 UVV als Ausnahme bzw. Konkretisierung des Territorialitätsprinzips verstanden wird.
“Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f. zu Art. 2 UVG; HELMLE/MATTER, in: Basler Kommentar, UVG, 2019, N. 4 zu Art. 2 UVG; RIEMER-KAFKA/KADERLI, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 4 zu Art. 2 UVG). 7.2.4 Gleiches ergibt sich mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen (historische Auslegung). In der Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 141 ff.) wurde dargelegt, dass insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung administrativer Umtriebe das Versicherungsverhältnis für eine möglichst lange Dauer bestehen bleiben soll. Daher werde es nicht unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer BGE 150 V 454 S. 457 eines in der Schweiz domizilierten Arbeitgebers auf dessen Rechnung für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt werde und dort keiner obligatorischen Unfallversicherung unterstehe. Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.”
“a als obligatorisch versichert nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder BGE 150 V 454 S. 456 Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Der Text ist in allen drei Amtssprachen im Wesentlichen sinngleich ("les travailleurs occupés en Suisse", "i lavoratori occupati in Svizzera"). 7.2.2 Der Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG steht mit dem Sinn und Zweck (teleologisches Auslegungselement) dieser Bestimmung, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern, in Einklang. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bezweckt mithin eine auf den Beschäftigungsort in der Schweiz räumlich begrenzte obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers. 7.2.3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f.”
“202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f. zu Art. 2 UVG; HELMLE/MATTER, in: Basler Kommentar, UVG, 2019, N. 4 zu Art. 2 UVG; RIEMER-KAFKA/KADERLI, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 4 zu Art. 2 UVG). 7.2.4 Gleiches ergibt sich mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen (historische Auslegung). In der Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 141 ff.) wurde dargelegt, dass insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung administrativer Umtriebe das Versicherungsverhältnis für eine möglichst lange Dauer bestehen bleiben soll. Daher werde es nicht unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer BGE 150 V 454 S. 457 eines in der Schweiz domizilierten Arbeitgebers auf dessen Rechnung für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt werde und dort keiner obligatorischen Unfallversicherung unterstehe. Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.h. in unserem Land ansässige Arbeitnehmer, die während längerer Zeit für einen ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz Arbeiten ausführten, seien grundsätzlich nach schweizerischem Recht versichert.”
Die Versicherung endet nicht automatisch bei Rückkehr/bei Auslandseinsatz; bei vorbestehendem Lohnanspruch bleibt sie bis zu zwei Jahren erhalten und kann auf Gesuch weitergeführt werden.
“Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f. zu Art. 2 UVG; HELMLE/MATTER, in: Basler Kommentar, UVG, 2019, N. 4 zu Art. 2 UVG; RIEMER-KAFKA/KADERLI, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 4 zu Art. 2 UVG). 7.2.4 Gleiches ergibt sich mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen (historische Auslegung). In der Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 141 ff.) wurde dargelegt, dass insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung administrativer Umtriebe das Versicherungsverhältnis für eine möglichst lange Dauer bestehen bleiben soll. Daher werde es nicht unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer BGE 150 V 454 S. 457 eines in der Schweiz domizilierten Arbeitgebers auf dessen Rechnung für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt werde und dort keiner obligatorischen Unfallversicherung unterstehe. Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.”
“a als obligatorisch versichert nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder BGE 150 V 454 S. 456 Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Der Text ist in allen drei Amtssprachen im Wesentlichen sinngleich ("les travailleurs occupés en Suisse", "i lavoratori occupati in Svizzera"). 7.2.2 Der Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG steht mit dem Sinn und Zweck (teleologisches Auslegungselement) dieser Bestimmung, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern, in Einklang. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bezweckt mithin eine auf den Beschäftigungsort in der Schweiz räumlich begrenzte obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers. 7.2.3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f.”
“202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f. zu Art. 2 UVG; HELMLE/MATTER, in: Basler Kommentar, UVG, 2019, N. 4 zu Art. 2 UVG; RIEMER-KAFKA/KADERLI, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 4 zu Art. 2 UVG). 7.2.4 Gleiches ergibt sich mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen (historische Auslegung). In der Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 141 ff.) wurde dargelegt, dass insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung administrativer Umtriebe das Versicherungsverhältnis für eine möglichst lange Dauer bestehen bleiben soll. Daher werde es nicht unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer BGE 150 V 454 S. 457 eines in der Schweiz domizilierten Arbeitgebers auf dessen Rechnung für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt werde und dort keiner obligatorischen Unfallversicherung unterstehe. Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.h. in unserem Land ansässige Arbeitnehmer, die während längerer Zeit für einen ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz Arbeiten ausführten, seien grundsätzlich nach schweizerischem Recht versichert.”
Die Weiterführung der Versicherung bei Entsendung dient insbesondere dem Schutz vor administrativen Umtrieben und praktischen Schwierigkeiten (z. B. bei vorübergehender Auslandstätigkeit).
“202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f. zu Art. 2 UVG; HELMLE/MATTER, in: Basler Kommentar, UVG, 2019, N. 4 zu Art. 2 UVG; RIEMER-KAFKA/KADERLI, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 4 zu Art. 2 UVG). 7.2.4 Gleiches ergibt sich mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen (historische Auslegung). In der Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 141 ff.) wurde dargelegt, dass insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung administrativer Umtriebe das Versicherungsverhältnis für eine möglichst lange Dauer bestehen bleiben soll. Daher werde es nicht unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer BGE 150 V 454 S. 457 eines in der Schweiz domizilierten Arbeitgebers auf dessen Rechnung für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt werde und dort keiner obligatorischen Unfallversicherung unterstehe. Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.h. in unserem Land ansässige Arbeitnehmer, die während längerer Zeit für einen ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz Arbeiten ausführten, seien grundsätzlich nach schweizerischem Recht versichert.”
Bei Entsendung aus der Schweiz bleibt der obligatorische Unfallversicherungsschutz für vor der Entsendung obligatorisch Versicherte grundsätzlich mindestens zwei Jahre weiterbestehen; auf Gesuch kann diese Weiterdauer bis zu insgesamt sechs Jahre verlängert werden.
“Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f. zu Art. 2 UVG; HELMLE/MATTER, in: Basler Kommentar, UVG, 2019, N. 4 zu Art. 2 UVG; RIEMER-KAFKA/KADERLI, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 4 zu Art. 2 UVG). 7.2.4 Gleiches ergibt sich mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen (historische Auslegung). In der Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 141 ff.) wurde dargelegt, dass insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung administrativer Umtriebe das Versicherungsverhältnis für eine möglichst lange Dauer bestehen bleiben soll. Daher werde es nicht unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer BGE 150 V 454 S. 457 eines in der Schweiz domizilierten Arbeitgebers auf dessen Rechnung für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt werde und dort keiner obligatorischen Unfallversicherung unterstehe. Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.”
“a als obligatorisch versichert nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder BGE 150 V 454 S. 456 Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Der Text ist in allen drei Amtssprachen im Wesentlichen sinngleich ("les travailleurs occupés en Suisse", "i lavoratori occupati in Svizzera"). 7.2.2 Der Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG steht mit dem Sinn und Zweck (teleologisches Auslegungselement) dieser Bestimmung, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern, in Einklang. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bezweckt mithin eine auf den Beschäftigungsort in der Schweiz räumlich begrenzte obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers. 7.2.3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f.”
“202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f. zu Art. 2 UVG; HELMLE/MATTER, in: Basler Kommentar, UVG, 2019, N. 4 zu Art. 2 UVG; RIEMER-KAFKA/KADERLI, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 4 zu Art. 2 UVG). 7.2.4 Gleiches ergibt sich mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen (historische Auslegung). In der Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 141 ff.) wurde dargelegt, dass insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung administrativer Umtriebe das Versicherungsverhältnis für eine möglichst lange Dauer bestehen bleiben soll. Daher werde es nicht unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer BGE 150 V 454 S. 457 eines in der Schweiz domizilierten Arbeitgebers auf dessen Rechnung für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt werde und dort keiner obligatorischen Unfallversicherung unterstehe. Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.h. in unserem Land ansässige Arbeitnehmer, die während längerer Zeit für einen ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz Arbeiten ausführten, seien grundsätzlich nach schweizerischem Recht versichert.”
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