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Prämienrechnungen sind erst vollstreckbar, wenn die zugrunde liegende Einreihungsverfügung rechtskräftig geworden ist; bis zur endgültigen Festsetzung ist dagegen Einsprache gegen die Prämienrechnung möglich.
“49 ATSG nicht erfüllte. Denn solche Prämienrechnungen werden aufgrund von Art. 105 UVG Verfügungen gleichgestellt (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Rz. 38 zu Art. 54). Es genügt mithin, dass die Prämienrechnung vom 11. Mai 2023 auf einer anfechtbaren Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG beruhte, welche die betreffenden Jahre 2020 bis 2022 zum Gegenstand hatte. Wie die Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 6) zutreffend und insofern unstrittig ausführte, wird mit der in Art. 105 UVG erwähnten zugrundeliegenden Verfügung eine Einreihungsverfügung bezeichnet (vgl. BGE 143 III 162 E. 2.2.4, Urteil des Bundesgerichts 5D_60/2019 vom 14. März 2019 E. 3). Solche Einreihungsverfügungen zu den betreffenden Jahren 2020 bis 2022 hatte die Beschwerdegegnerin am 19. März 2021 und am 16. August 2021 erlassen sowie zugestellt (Urk. 10/25, Urk. 10/38/1, Urk. 10/53). Sie erwuchsen unstrittig in Rechtskraft. Deren Rechtskraft interessiert vor allem im Hinblick auf die Vollstreckung einer Prämienrechnung nach Art. 99 UVG, wonach eine Prämienrechnung erst dann nach Art. 54 ATSG vollstreckbar wird, wenn sie auf einer rechtskräftigen Einreihungsverfügung beruht (BGE 143 III 162 E. 2.2.4). In Bezug auf die hier interessierende Anfechtbarkeit der Prämienrechnung vom 11. Mai 2023 (Urk. 10/166) im Einspracheverfahren jedenfalls ist Art. 105 UVG hinlänglich erfüllt.”
“und über die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat (lit. f). Gemäss Art. 105 UVG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) kann gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung Einsprache (Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) erhoben werden. Nach Art. 99 UVG werden die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen nach Art. 54 ATSG vollstreckbar.”
Sobald Prämienforderungen rechtskräftig sind, ermöglicht die Vollstreckbarkeit sofortige Zwangsmassnahmen gegen diese Forderungen.
“Eine schriftliche Verfügung ist nach Art. 124 UVV insbesondere zu erlassen über die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung (lit. d). Gemäss Art. 105 UVG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 UVG) kann gegen eine auf einer Verfügung beruhenden Prämienrechnung Einsprache (Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) erhoben werden. Nach Art. 99 UVG werden die auf rechtskräftigen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen nach Art. 54 ATSG vollstreckbar.”
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