1 commentary
Bei Meldung der Betriebseinstellung kann die Verwaltung ab diesem Zeitpunkt von fehlender Tätigkeit und folglich von ausbleibenden Lohnzahlungen ausgehen; frühere Barzahlungen dürfen dabei als Hinweis auf nicht versicherte Lohnzahlungen gewertet werden.
“________ und die Beschwerdeführerin hatten einen (undatierten) Zusammenarbeitsvertrag abgeschlossen, gemäss welchem die D.________ bei der Beschwerdeführerin als … arbeitstätig sein werde (act. IIA 218 S. 43). Am 28. Juni 2019 wurde gemäss dem Revisionsbericht vom 5. August 2022 (act. IIA 203 S. 4) eine Zahlung mit dem Text «…» verbucht, für die kein Beleg eingereicht wurde. Die Beschwerdegegnerin glich die Zahlung mit dem eingereichten Bankkontoauszug ab und stellte fest, dass per Buchungsdatum keine Zahlung, sondern lediglich ein Barbezug erfolgt war. Sie geht davon aus, dass es sich hierbei um Zahlungen an unselbständige Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin handelt und rechnete diese Zahlung in der Höhe von Fr. 21'749.-- auf (act. IIA 204, 206 S. 4 Ziff. 3). Am 24. September 2020 war J.________ unbestrittenermassen persönlich auf der K.________ und gab bekannt, dass sein Unternehmen seit drei Monaten nicht mehr arbeite (act. IIA 199 S. 3). Die Beschwerdegegnerin nahm diese Meldung als Meldung des Arbeitgebers über die Einstellung des Betriebs gemäss Art. 59 UVG entgegen. Sie hatte am 24. September 2020 nachvollziehbarerweise keinen Anlass, an den Aussagen von J.________ zu zweifeln. Sie ging deshalb ab Juni bzw. Juli 2020 von der Inaktivität des Unternehmens aus. Dennoch sind nach der Mitteilung über die Einstellung des Betriebes weitere Zahlungen der Beschwerdeführerin an die D.________ nachgewiesen (act. IIA 218 S. 36 ff.). Die Beschwerdegegnerin erwog zu Recht, dieser Zeitpunkt stimme mit jenem überein, als der Wechsel von Bank- auf Barzahlung erfolgt sei, was aus den Verbuchungen in der Finanzbuchhaltung folge (act. IIA 206 S. 3). Die letzte Rechnung mit Bankzahlung datiert vom 30. April 2020 (act. IIA 199 S. 2, act. II 193 S. 71). Den von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren eingereichten Rechnungen von Juni bis Oktober 2020 ist zu entnehmen, dass die Bezahlungen jeweils bar erfolgten (act. IIA 218 S. 36 ff. [Fr. 13'556.70, Fr. 28'708.92, Fr. 16'992.45, Fr. 20'197.44, Fr. 34'449.30 {Zahlen hier ohne Mehrwertsteuer aufgeführt}). Die Beschwerdegegnerin hat deshalb gemäss dem Revisionsbericht vom 5.”
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