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Die Aufzeichnungen dienen der Kontrolle durch den Versicherer; Arbeitgeber müssen auf Verlangen umfassende Einsicht in Lohn- und Arbeitsaufzeichnungen gewähren.
“Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG, vgl. auch Art. 116 UVV).”
Bei fehlenden Lohnmeldungen von Subunternehmern können Arbeitgeber trotz formaler Vertragsverhältnisse für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden.
“De facto, la recourante a employé du personnel supplémentaire sur des chantiers lui ayant été attribués hors soumission, cela sans toucher, dans sa comptabilité, à la masse salariale annoncée à la CNA. Les deux entreprises sous-traitantes ne se sont pour leur part jamais acquittées du paiement des cotisations de l’assurance-accidents pour 2020 et les années suivantes, si bien que la forme juridique choisie en l’espèce l’a été en définitive dans le but d’économiser des cotisations aux assurances sociales, ce qui est manifestement contraire au droit. A sa décharge, T.________ SA se prévaut d’un arrêt 605 2021 144 du 10 mai 2022 de la Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal fribourgeois, selon lequel « en présence d'indices laissant penser que des indemnités liées à un travail n'ont pas été versées à un employeur, il convient de vérifier si ces paiements peuvent être considérés comme de véritables versements de salaire et que si, malgré ses obligations d'exercer ses attributions avec toute la diligence nécessaire et d'établir des relevés concernant les rémunérations versées (art. 93 al. 1 LAA), la personne qui perçoit l'indemnité n'est pas en mesure de fournir de tels documents pouvant prouver au degré de vraisemblance prépondérante le versement de paiements à des personnes morales, il convient d'en conclure qu'il s'agit de versements de salaire à des personnes physiques » (consid. 2.4). La recourante en infère ne pas pouvoir se voir reprocher un manque de diligence avant d’avoir recours aux entreprises sous-traitantes. Or, les entreprises sous-traitantes R.________ Sàrl et E._________ n’ont pas établi de déclarations de masses salariales correspondantes aux versements en espèces perçus de T.________ SA. Au terme de l’instruction menée par la CNA, il est apparu que la société R.________ Sàrl a été déclarée en faillite le 10 août 2020 et que, d’autre part, la raison individuelle E._________ n’occupait plus de personnel depuis le 31 décembre 2013, date à laquelle son affiliation en tant qu’employeur avait été radiée auprès de la Caisse cantonale vaudoise de compensation AVS. Ces entités n’ont donc pas versé les primes d’assurance-accidents correspondantes sur les paiements qualifiés de salaire déterminant au sens des assurances sociales.”
Bei erheblichen Lohnänderungen wird die Prämienberechnung nachträglich aufgrund der tatsächlichen Lohnsummen angepasst.
“Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG). Der Versicherer schätzt die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum Voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Bei erheblichen Änderungen können die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden (Art. 93 Abs. 2 UVG). Die Prämien werden für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus entrichtet (Art. 93 Abs. 3 Satz 1 UVG). Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeitgeber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nachforderungen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen (Art. 93 Abs. 4 UVG). Der Arbeitgeber muss dem Versicherer nach Ablauf des Rechnungsjahres innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne melden (Art. 120 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).”
Bei offensichtlich scheingemässen Subunternehmerverhältnissen bzw. bei verdeckter Lohnzahlung kann der Versicherer die Prämien nachträglich gestützt auf die tatsächlichen Lohnsummen bzw. aufgrund anderer Erkenntnisse festsetzen.
“Die Auftragsvergabe an zum grössten Teil inaktive Subunternehmen auf mündlicher Basis, ohne Garantieregelungen mit der geltend gemachten Verleihung von im Subunternehmen nicht ausgewiesenem Personal, hohen Barzahlungen und der behaupteten Entgegennahme des Entgeltes durch einen Bevollmächtigten ist für die Erbringung von Akkordarbeiten höchst ungewöhnlich und den wirtschaftlichen Gegebenheiten unangemessen; daran ändert auch der kurzfristige Bedarf an Bauarbeiter nichts. Diese Umstände verbunden mit der Tatsache, dass die als Arbeitgeberinnen fungierenden B.___, Z.___, C.___ und D.___ anschliessend kaum zufällig Konkurs gingen und Verlustscheine in bis zu sechsstelliger Höhe bestehen (Urk. 9/2-5) zwingen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin damit die Bezahlung von Prämien umgehen wollte. Wie der Prämienrechnung der Beschwerdegegnerin vom 31. Januar 2023 Nr. ... zu entnehmen ist, hätte die Beschwerdeführerin für die Jahre 2018 und 2020/21 zusätzliche Prämien in Höhe von insgesamt Fr. 69'585.90 einsparen können (Urk. 10/67), wenn ihr Verhalten unentdeckt geblieben wäre. Damit ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin der in Anspruch genommenen Bauarbeiter qualifiziert und daher gemäss Art. 91 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 4 UVG zur Prämienzahlung verpflichtet ist. Die Beschwerdegegnerin hat diese Prämien somit zu Recht aufgerechnet. In masslicher Hinsicht blieb die Forderung der Beschwerdegegnerin unbestritten.”
Bei lückenhaften Lohnaufzeichnungen verliert der Arbeitgeber das Anfechtungsrecht; die Frist für die Nachforderung fehlender Angaben beträgt einen Monat.
“Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG). Der Versicherer schätzt die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum Voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Bei erheblichen Änderungen können die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden (Art. 93 Abs. 2 UVG). Die Prämien werden für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus entrichtet (Art. 93 Abs. 3 Satz 1 UVG). Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeitgeber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nachforderungen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen (Art. 93 Abs. 4 UVG). Der Arbeitgeber muss dem Versicherer nach Ablauf des Rechnungsjahres innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne melden (Art. 120 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV).”
Bei unvollständigen Lohnaufzeichnungen kann der Arbeitgeber das Recht verlieren, die festgesetzten Prämien zu beanstanden.
“Die Arbeitgeber haben laufend Aufzeichnungen zu machen, die über Beschäftigungsart und Lohn sowie über Zahl und Daten der Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers genaue Auskunft geben. Auf Verlangen geben sie dem Versicherer weitere Auskünfte über alle die Versicherung betreffenden Verhältnisse sowie Einsicht in die Aufzeichnungen und die zu deren Kontrolle dienenden Unterlagen (Art. 93 Abs. 1 UVG). Der Versicherer schätzt die Prämienbeträge für ein ganzes Rechnungsjahr zum Voraus und gibt sie den Arbeitgebern bekannt. Bei erheblichen Änderungen können die Prämien im Laufe des Jahres angepasst werden (Art. 93 Abs. 2 UVG). Die Prämien werden für das Rechnungsjahr jeweils im Voraus entrichtet (Art. 93 Abs. 3 Satz 1 UVG). Nach Ablauf des Rechnungsjahres berechnet der Versicherer die endgültigen Prämienbeträge aufgrund der wirklichen Lohnsummen. Wenn die Lohnaufzeichnungen keine sichere Auskunft geben, so werden der Prämienberechnung andere Erhebungen zugrunde gelegt, und der Arbeitgeber verliert das Recht, die festgesetzten Prämien zu beanstanden. Ein Mehr- oder Minderbetrag gegenüber den geschätzten Prämienbeträgen wird nachträglich erhoben, zurückerstattet oder verrechnet. Nachforderungen sind binnen Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen (Art. 93 Abs. 4 UVG). Der Arbeitgeber muss dem Versicherer nach Ablauf des Rechnungsjahres innert einer von diesem bestimmten Frist die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge massgebenden Löhne melden (Art.”