SR 837.0 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV), in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 705;BBl 2017 2535). ↩
SR 831.20 ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375;BBl 2008 5395, 2014 7911). ↩
SR 192.12 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. II 12 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6637;BBl 2006 8017). ↩
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11 commentaries
Bei Streit um Prämienberechnung bzw. Abgrenzung sind auch im Ausland beschäftigte Personen im Sinne der AVS/Sozialversicherung einschliesslich versichert (Abgrenzungsfragen sind entsprechend der territorialen/qualitativen Kriterien zu prüfen).
“Par conséquent, il convient de retenir que le recours a été déposé en temps utile auprès du tribunal compétent (art. 93 let. a LPA-VD [loi cantonale vaudoise du 28 octobre 2008 sur la procédure administrative ; BLV 173.36]). Il respecte en outre les autres conditions formelles prévues par la loi (art. 61 let. b LPGA notamment), le recours est recevable. 2. Le litige porte sur les modalités de fixation du montant de la prime, en particulier de l’établissement de la masse salariale découlant des reprises de salaires retenues pour les factures de primes des années 2020 à 2022. Il sied de préciser que la décision sur opposition du 22 octobre 2020 de la CNA relative à la facture du 30 avril 2020 pour les primes définitives de l’année 2019 a fait l’objet d’un arrêt du 21 octobre 2021 de la Cour des assurances sociales du Tribunal cantonal qui a rejeté le recours déposé par T.________ SA (CASSO AA 114/20 – 110/2021). Cet arrêt est entré en force. 3. a) Selon l’art. 1a LAA, les travailleurs occupés en Suisse sont assurés à titre obligatoire contre le risque d’accident. Est réputé travailleur au sens de cette disposition quiconque exerce une activité lucrative dépendante au sens de la législation fédérale sur l’AVS (art. 1 OLAA [ordonnance du 20 décembre 1982 sur l’assurance-accidents ; RS 832.202]). b) S’agissant de l’obligation de payer les primes dans l’assurance-accidents, l’art. 91 LAA prévoit que les primes de l’assurance obligatoire contre les accidents et maladies professionnelles sont à la charge de l’employeur (al. 1). Les primes de l’assurance obligatoire contre les accidents non professionnels sont à la charge du travailleur. Les conventions contraires en faveur du travailleur sont réservées (al. 2). L’employeur doit la totalité des primes. Il déduit la part du travailleur de son salaire (al. 3). Les assureurs fixent les primes en pour-mille du gain assuré (art. 92 al. 1, première phrase, LAA). A propos de la perception des primes, l’art.”
“456 Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Der Text ist in allen drei Amtssprachen im Wesentlichen sinngleich ("les travailleurs occupés en Suisse", "i lavoratori occupati in Svizzera"). 7.2.2 Der Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG steht mit dem Sinn und Zweck (teleologisches Auslegungselement) dieser Bestimmung, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern, in Einklang. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bezweckt mithin eine auf den Beschäftigungsort in der Schweiz räumlich begrenzte obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers. 7.2.3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f. zu Art. 2 UVG; HELMLE/MATTER, in: Basler Kommentar, UVG, 2019, N. 4 zu Art. 2 UVG; RIEMER-KAFKA/KADERLI, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 4 zu Art. 2 UVG). 7.2.4 Gleiches ergibt sich mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen (historische Auslegung).”
Fehlt ein schriftlicher Arbeitsvertrag, kann der Arbeitnehmerbegriff und damit die Zugehörigkeit zur obligatorischen Unfallversicherung nach Art. 1a Abs. 1 UVG durch eine wirtschaftliche Gesamtwürdigung bzw. Gesamtschau der tatsächlichen Verhältnisse bejaht werden; die zivilrechtliche Form ist bei Umgehung der Beitragspflicht nicht schutzwürdig.
“Zu ergänzen ist, dass im Regelfall zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis besteht. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d). Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht. Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; SVR 2020 UV Nr. 22 S. 85, 8C_538/2019 E. 2.3 f. mit weiteren Hinweisen).”
“Die Vorinstanz hat richtig dargelegt, dass ein Arbeitgeber dieselbe Arbeit durch eigene von ihm entlöhnte Angestellte ausführen lassen oder damit einen selbstständigerwerbenden Dritten oder eine juristische Person beauftragen kann, welche hierfür allenfalls eigene Arbeitnehmer einsetzt (Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.1.1; betreffend das Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnis siehe auch Art. 1a Abs. 1 UVG i. V.m Art. 10 ATSG; BGE 149 V 57 E. 6.3; 144 V 411 E. 4; 141 V 313; 133 V 498 E. 5.1; 115 V 55; Urteil H 448/00 vom 14. September 2001 E. 2a; bezüglich Akkordanten vgl. Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3.1). Beizupflichten ist der Vorinstanz auch, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht nicht in jedem Fall die zivilrechtliche Form, in der ein Sachverhalt erscheint, massgeblich ist. Liegt nämlich eine Umgehung der Beitragspflicht vor, ist diese als rechtsmissbräuchlich nicht zu schützen (Urteil 8C_218/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 4.2.1; zum Umgehungstatbestand vgl. auch BGE 127 II 49 E. 5a; 113 V 92 E. 4b; SVR 2002 AHV Nr. 1 S. 1, H 20/00 E. 4b). Zutreffend ist auch, dass im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgebend ist (BGE 146 V 271 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.”
Die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a Abs. 1 UVG umfasst auch bestimmte öffentliche Angestellte; der Schutz kann einschliesslich Massnahmen gegen Belästigungen (z.B. bei telefonischem Kundenkontakt) gelten.
“Die angeführten gesetzlichen Grundlagen sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden: Der Arbeitgeber ist auch nach bundesrechtlichen Vorgaben verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind (vgl. Art. 82 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Davon erfasst sind auch Angestellte des öffentlichen Rechts (Art. 81 Abs. 1 UVG; Art. 1 Abs. 2 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV, SR 832.30]; Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG i.V.m. Art. 1 UVV [SR 832.202]; vgl. BGE 145 III 63 E. 2.3.1; Urteil 8C_419/2022 vom 6. April 2023 E. 3.1). Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Einschränkung des telefonischen Kontakts einer Person, die die Angestellten am Telefon verbal belästigt und herablassend behandelt, auf die obgenannten Bestimmungen stützt. Die Beschwerdeführerin setzt sich im Übrigen mit den angeführten Bestimmungen vor Bundesgericht nicht auseinander.”
Bei Selbstständigen greift Versicherungsschutz für Berufsunfälle nur, wenn tatsächlich eine freiwillige UVG-Versicherung besteht; ohne solche freiwillige Versicherung besteht kein UVG-Schutz für die selbstständige Tätigkeit.
“Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz nehmen demgegenüber - ausgehend von der Beschäftigung als Landwirtin - einen BGE 150 V 391 S. 396 Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 UVG an. Als selbstständige Landwirtin ist die Beschwerdeführerin 1 nach den Bestimmungen des UVG jedoch nicht obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Art. 1a UVG), und auch eine freiwillige Unfallversicherung gemäss Art. 4 und 5 UVG hat sie unstreitig nicht abgeschlossen. Deshalb kann sie, wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zutreffend anmerkt, in ihrer Beschäftigung als Landwirtin keinen Berufsunfall nach UVG erleiden. Aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 UVG ergibt sich, dass die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung für Selbstständigerwerbende lediglich Anwendung finden, wenn eine freiwillige Versicherung tatsächlich besteht (und auch in diesem Fall nur "sinngemäss"). Der vom kantonalen Gericht vorgenommene Perspektivenwechsel zum Berufsunfall, ausgehend von der selbstständigen Erwerbstätigkeit, kommt somit einem Fingieren einer freiwilligen Versicherung für diese Beschäftigung gleich, was nicht angeht. Das Gesetz lässt bei der vorliegenden Konstellation keine Wahlmöglichkeit offen. Die hier bestehende obligatorische Unfallversicherung knüpft an die Angestelltentätigkeit als Köchin an, weshalb der ausserhalb dieser Beschäftigung erlittene Unfall vom 12.”
“Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz nehmen demgegenüber - ausgehend von der Beschäftigung als Landwirtin - einen Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 UVG an. Als selbstständige Landwirtin ist die Beschwerdeführerin 1 nach den Bestimmungen des UVG jedoch nicht obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Art. 1a UVG), und auch eine freiwillige Unfallversicherung gemäss Art. 4 und 5 UVG hat sie unstreitig nicht abgeschlossen. Deshalb kann sie, wie das BAG zutreffend anmerkt, in ihrer Beschäftigung als Landwirtin keinen Berufsunfall nach UVG erleiden. Aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 UVG ergibt sich, dass die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung für Selbstständigerwerbende lediglich Anwendung finden, wenn eine freiwillige Versicherung tatsächlich besteht (und auch in diesem Fall nur "sinngemäss"). Der vom kantonalen Gericht vorgenommene Perspektivenwechsel zum Berufsunfall, ausgehend von der selbstständigen Erwerbstätigkeit, kommt somit einem Fingieren einer freiwilligen Versicherung für diese Beschäftigung gleich, was nicht angeht. Das Gesetz lässt bei der vorliegenden Konstellation keine Wahlmöglichkeit offen. Die hier bestehende obligatorische Unfallversicherung knüpft an die Angestelltentätigkeit als Köchin an, weshalb der ausserhalb dieser Beschäftigung erlittene Unfall vom 12.”
Der Arbeitnehmerbegriff nach Art. 1a Abs. 1 UVG wird praktisch nach den AHV/AVS-Kriterien (Qualifikation als unselbstständig bzw. AHV‑pflichtige Erwerbstätigkeit) ausgelegt; Unfallversicherer richten sich in der Praxis häufig nach der AVS‑Qualifikation.
“Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung des Streitgegenstandes zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Danach sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch versichert. Art. 1 UVV sieht vor, dass als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (BGE 141 V 313 E. 2.1; Urteil 8C_75/2024 vom 12. August 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). Richtig ist auch, dass im Sozialversicherungsverfahren der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 146 V 271 E. 4.4).”
“91 LAA, les primes de l’assurance obligatoire contre les accidents et maladies professionnels sont à la charge de l’employeur et celles contre les accidents non professionnels à la charge du travailleur, sauf convention contraire en faveur du travailleur (al. 1 et 2). L’employeur doit la totalité des primes (al. 3). En vertu de l’art. 92 al. 1, première phrase, LAA, les assureurs fixent les primes en pour-mille du gain assuré. b) Selon l’art. 1a al. 1 LAA, sont obligatoirement assurés les travailleurs occupés en Suisse. La LAA ne définit pas la notion de travailleur. Pour des raisons pratiques, la jurisprudence a rapproché la notion de travailleur de la LAA de celle de l’AVS, en précisant que des impératifs de coordination exigent que l’assureur-accidents ne s’écarte pas, sauf inexactitude manifeste, de la qualification des organes de l’AVS (Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, L’assurance-accidents obligatoire, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3e éd. 2016, p. 899). Selon l’art. 1 OLAA (ordonnance du 20 décembre 1982 sur l’assurance-accidents ; RS 832.202), est réputé travailleur selon l’art. 1a al. 1 LAA quiconque exerce une activité lucrative dépendante au sens de la législation fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants. c) Dans la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10), l’obligation de payer des cotisations dépend, pour une personne qui exerce une activité lucrative, notamment de la qualification du revenu touché dans un certain laps de temps ; il faut se demander si cette rétribution est due pour une activité indépendante ou pour une activité salariée (art. 5 al. 2 et 9 al. 1 LAVS ; art. 6 ss RAVS [règlement du 31 octobre 1947 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.101]), étant rappelé qu’une personne exerçant une activité lucrative indépendante peut simultanément avoir la qualité de salarié si elle reçoit un salaire correspondant (cf. art. 12 al. 2 LPGA). d) Ni le droit suisse ni la jurisprudence ne donnent de définition précise de la sous-traitance. Selon la définition communément admise par la doctrine, le contrat de sous-traitance est le contrat d’entreprise par lequel une partie (le sous-traitant) s’engage à l’égard d’une autre (l’entrepreneur principal) à effectuer tout ou partie de la prestation de l’ouvrage que celui-ci s’est engagé à réaliser pour un maître (le maître principal ; Peter Gauch, Der Werkvertrag, 6e éd.”
“Dans le cadre de la révision relative aux années 2017 à 2021, l’intimée a ainsi demandé des renseignements sur l’organisation de l’activité avec les sous-traitants (courriel du 17 novembre 2022), de même qu’elle s’est procuré l’édition de toutes les factures afférentes aux entreprises sous-traitantes. Elle a également recueilli des renseignements à leur sujet auprès des caisses de compensation compétentes. Sur la base des informations récoltées, l’intimée a motivé de manière détaillée la décision querellée, si bien que l’on ne voit pas en quoi l’instruction revêtirait un caractère lacunaire, ce d’autant que la recourante a été en mesure de la contester utilement devant la Cour de céans. d) Par conséquent, le grief doit être rejeté. 4. a) Selon l’art. 91 LAA, les primes de l’assurance obligatoire contre les accidents et maladies professionnels sont à la charge de l’employeur et celles contre les accidents non professionnels à la charge du travailleur, sauf convention contraire en faveur du travailleur (al. 1 et 2). L’employeur doit la totalité des primes (al. 3). En vertu de l’art. 92 al. 1, première phrase, LAA, les assureurs fixent les primes en pour-mille du gain assuré. b) Selon l’art. 1a al. 1 LAA, sont obligatoirement assurés les travailleurs occupés en Suisse. La LAA ne définit pas la notion de travailleur. Pour des raisons pratiques, la jurisprudence a rapproché la notion de travailleur de la LAA de celle de l’AVS, en précisant que des impératifs de coordination exigent que l’assureur-accidents ne s’écarte pas, sauf inexactitude manifeste, de la qualification des organes de l’AVS (Jean-Maurice Frésard/Margit Moser-Szeless, L’assurance-accidents obligatoire, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3e éd. 2016, p. 899). Selon l’art. 1 OLAA (ordonnance du 20 décembre 1982 sur l’assurance-accidents ; RS 832.202), est réputé travailleur selon l’art. 1a al. 1 LAA quiconque exerce une activité lucrative dépendante au sens de la législation fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants. c) Dans la LAVS (loi fédérale du 20 décembre 1946 sur l’assurance-vieillesse et survivants ; RS 831.10), l’obligation de payer des cotisations dépend, pour une personne qui exerce une activité lucrative, notamment de la qualification du revenu touché dans un certain laps de temps ; il faut se demander si cette rétribution est due pour une activité indépendante ou pour une activité salariée (art.”
Bei Entsendung ins Ausland bleibt die Schweizer obligatorische Unfallversicherung grundsätzlich weiterhin bestehen (in der Regel für zwei Jahre; Verlängerung auf Gesuch bis zu sechs Jahre möglich).
“456 Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Der Text ist in allen drei Amtssprachen im Wesentlichen sinngleich ("les travailleurs occupés en Suisse", "i lavoratori occupati in Svizzera"). 7.2.2 Der Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG steht mit dem Sinn und Zweck (teleologisches Auslegungselement) dieser Bestimmung, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern, in Einklang. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bezweckt mithin eine auf den Beschäftigungsort in der Schweiz räumlich begrenzte obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers. 7.2.3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f. zu Art. 2 UVG; HELMLE/MATTER, in: Basler Kommentar, UVG, 2019, N. 4 zu Art. 2 UVG; RIEMER-KAFKA/KADERLI, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 4 zu Art. 2 UVG). 7.2.4 Gleiches ergibt sich mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen (historische Auslegung).”
“3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f. zu Art. 2 UVG; HELMLE/MATTER, in: Basler Kommentar, UVG, 2019, N. 4 zu Art. 2 UVG; RIEMER-KAFKA/KADERLI, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 4 zu Art. 2 UVG). 7.2.4 Gleiches ergibt sich mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen (historische Auslegung). In der Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 141 ff.) wurde dargelegt, dass insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung administrativer Umtriebe das Versicherungsverhältnis für eine möglichst lange Dauer bestehen bleiben soll. Daher werde es nicht unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer BGE 150 V 454 S. 457 eines in der Schweiz domizilierten Arbeitgebers auf dessen Rechnung für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt werde und dort keiner obligatorischen Unfallversicherung unterstehe. Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.”
“1a UVG befasst sich mit den Versicherten und bezeichnet in Abs. 1 lit. a als obligatorisch versichert nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder BGE 150 V 454 S. 456 Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Der Text ist in allen drei Amtssprachen im Wesentlichen sinngleich ("les travailleurs occupés en Suisse", "i lavoratori occupati in Svizzera"). 7.2.2 Der Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG steht mit dem Sinn und Zweck (teleologisches Auslegungselement) dieser Bestimmung, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern, in Einklang. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bezweckt mithin eine auf den Beschäftigungsort in der Schweiz räumlich begrenzte obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers. 7.2.3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl.”
Die obligatorische Versicherung nach Art. 1a Abs. 1 UVG ist territorial begrenzt: Entscheidend ist der tatsächliche Beschäftigungs- bzw. Arbeitsort in der Schweiz; das bloss in der Schweiz erzielte Arbeitsergebnis genügt nicht, Auslandstätigkeit ohne Entsendung beendet das Obligatorium.
“Regeste Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG; Versicherteneigenschaft. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern. Dem Territorialitätsprinzip folgend ist dabei die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint. Für die Annahme einer hierzulande ausgeübten Tätigkeit reicht es nicht aus, wenn das Arbeitsergebnis hier erzielt wurde (E. 7 und 8). Erwägungen ab Seite 455 BGE 150 V 454 S. 455 Aus den Erwägungen: 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. März 2023 verneinte, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt (16. April 2022) in der Schweiz obligatorisch unfallversichert gewesen war. Der Streit dreht sich somit insbesondere um die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt als ein in der Schweiz beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG zu qualifizieren ist, sodass Versicherungsdeckung für Berufs- und Nichtberufsunfälle durch die Beschwerdegegnerin bestehen würde. (...) 7. 7.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (Urteil 9C_705/2023 vom 4.”
“Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (Urteil 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 150 V 257; BGE 149 V 21 E. 4.3; BGE 148 V 373 E. 5.1). 7.2 7.2.1 Art. 1a UVG befasst sich mit den Versicherten und bezeichnet in Abs. 1 lit. a als obligatorisch versichert nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder BGE 150 V 454 S. 456 Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Der Text ist in allen drei Amtssprachen im Wesentlichen sinngleich ("les travailleurs occupés en Suisse", "i lavoratori occupati in Svizzera"). 7.2.2 Der Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG steht mit dem Sinn und Zweck (teleologisches Auslegungselement) dieser Bestimmung, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern, in Einklang. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bezweckt mithin eine auf den Beschäftigungsort in der Schweiz räumlich begrenzte obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers. 7.2.3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat.”
“Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (Urteil 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 150 V 257; BGE 149 V 21 E. 4.3; BGE 148 V 373 E. 5.1). 7.2 7.2.1 Art. 1a UVG befasst sich mit den Versicherten und bezeichnet in Abs. 1 lit. a als obligatorisch versichert nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder BGE 150 V 454 S. 456 Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Der Text ist in allen drei Amtssprachen im Wesentlichen sinngleich ("les travailleurs occupés en Suisse", "i lavoratori occupati in Svizzera"). 7.2.2 Der Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG steht mit dem Sinn und Zweck (teleologisches Auslegungselement) dieser Bestimmung, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern, in Einklang. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bezweckt mithin eine auf den Beschäftigungsort in der Schweiz räumlich begrenzte obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers. 7.2.3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre.”
“Regeste Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG; Versicherteneigenschaft. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern. Dem Territorialitätsprinzip folgend ist dabei die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint. Für die Annahme einer hierzulande ausgeübten Tätigkeit reicht es nicht aus, wenn das Arbeitsergebnis hier erzielt wurde (E. 7 und 8). Erwägungen ab Seite 455 BGE 150 V 454 S. 455 Aus den Erwägungen: 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. März 2023 verneinte, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt (16. April 2022) in der Schweiz obligatorisch unfallversichert gewesen war. Der Streit dreht sich somit insbesondere um die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt als ein in der Schweiz beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG zu qualifizieren ist, sodass Versicherungsdeckung für Berufs- und Nichtberufsunfälle durch die Beschwerdegegnerin bestehen würde.”
“Erwägungen ab Seite 455 BGE 150 V 454 S. 455 Aus den Erwägungen: 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. März 2023 verneinte, dass der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt (16. April 2022) in der Schweiz obligatorisch unfallversichert gewesen war. Der Streit dreht sich somit insbesondere um die Frage, ob der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt als ein in der Schweiz beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG zu qualifizieren ist, sodass Versicherungsdeckung für Berufs- und Nichtberufsunfälle durch die Beschwerdegegnerin bestehen würde. (...) 7. 7.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (Urteil 9C_705/2023 vom 4.”
“Der Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG steht mit dem Sinn und Zweck (teleologisches Auslegungselement) dieser Bestimmung, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern, in Einklang. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bezweckt mithin eine auf den Beschäftigungsort in der Schweiz räumlich begrenzte obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers.”
Die versicherungsrechtliche Arbeitnehmer-Eigenschaft kann auch ohne formellen Arbeitsvertrag durch wirtschaftliche Gesamtwürdigung bzw. wirtschaftliche Abhängigkeit/eingliederung festgestellt werden; dies gilt auch für unbezahlte Praktika, Volontäre und freiwillig Tätige.
“Zu ergänzen ist, dass im Regelfall zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis besteht. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d). Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht. Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; SVR 2020 UV Nr. 22 S. 85, 8C_538/2019 E. 2.3 f. mit weiteren Hinweisen).”
“5.1 La recourante fait valoir qu’elle ne disposait ni des moyens ni du temps pour déterminer, chaque année, la situation de ses sous-traitants. On ne pouvait lui reprocher de ne pas avoir contacté l’intimée, celle-ci ayant elle-même jugé, à l’issue d’investigations poussées, que l'appelé en cause devait se voir reconnaitre le statut d’indépendant. On peinait à comprendre en quoi le fait de contacter l’intimée aurait dû conduire la recourante à une conclusion différente. L’attestation d’indépendant au dossier démontrait ainsi la contradiction de l'intimée et sa difficulté à appréhender le statut de l'appelé en cause. À la lecture de l'attestation d’indépendant fournie par l'intimée, la recourante pouvait raisonnablement lui accorder un crédit particulier pour confirmer sa propre appréciation de la situation. Il serait disproportionné, pour ne pas dire injustifié, d’attendre de la recourante qu’elle remette en cause les enquêtes conduites par des spécialistes en la matière. 5.2 Selon l’art. 1a LAA, les travailleurs occupés en Suisse sont assurés à titre obligatoire contre le risque d’accident. Est réputé travailleur au sens de cette disposition quiconque exerce une activité lucrative dépendante au sens de la loi fédérale sur l’assurance-vieillesse et survivants du 20 décembre 1946 (LAVS ‑ RS 831.10 ; art. 1 de l’ordonnance sur l’assurance-accidents du 20 décembre 1982 [OLAA - RS 832.202]). Chez une personne qui exerce une activité lucrative, l’obligation de payer des cotisations dépend, notamment, de la qualification du revenu touché dans un certain laps de temps ; il faut se demander si cette rétribution est due pour une activité indépendante ou pour une activité salariée (cf. art. 5 et 9 LAVS, art. 6 ss du règlement sur l’assurance-vieillesse et survivants du 31 octobre 1947 [RAVS - RS 831.101]). 5.3 En l’occurrence, la question de savoir s’il était possible à la recourante de déterminer si son sous-traitant était indépendant ou non n’est pas déterminante. Du moment que l’analyse de sa situation économique conduisait à la conclusion que l'appelé en cause avait un statut de travailleur dépendant dans ses rapports avec la recourante, celle-ci était tenue de par la loi de payer les cotisations contre le risque accident, même à titre rétroactif.”
“Cependant, l’existence d’un contrat de travail ne constitue pas une condition pour la reconnaissance de la qualité de travailleur au sens de l’art. 1a al. 1 LAA. En l’absence d’un contrat de travail ou de rapports de service de droit public, la qualité de travailleur doit être déterminée à la lumière de l’ensemble des circonstances économiques du cas d’espèce. Dans cette appréciation, il convient de ne pas perdre de vue que la LAA, dans la perspective d’une couverture d’assurance la plus globale possible, inclut également des personnes qui, en l’absence de rémunération, ne peuvent pas être qualifiées de travailleurs tels que les volontaires ou les stagiaires. La notion de travailleur au sens de l’art. 1a LAA est par conséquent plus large que celle que l’on rencontre en droit du travail (ATF 141 V 313 consid. 2.1 et les références ; Gabriela Riemer-Kafka/Olivia Kaderli, in Marc Hürzeler/Ueli Kieser [éd.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, Berne 2018, n° 28 ss ad art. 1a LAA). En application de ces principes, le Tribunal fédéral a jugé, par exemple, qu’une étudiante en médecine qui effectue un stage ("Einzeltutoriat") dans un cabinet médical est obligatoirement assurée contre les accidents (ATF 141 V 313). Il en est allé de même d’une bénéficiaire de l’aide sociale qui était placée à l’essai et sans être rémunérée dans une entreprise de nettoyage (TF 8C_302/2017 du 18 août 2017 consid. 4.5). Est également assurée une personne occupée sur la base d’un volontariat dans une université pour un projet de recherche en Afrique, sans être au bénéfice d’un contrat de travail et sans qu’un salaire n’ait été convenu (TF 8C_183/2014 du 22 septembre 2014). Plus généralement, le Tribunal fédéral a également jugé que les personnes qui travaillent à l’essai sans recevoir de salaire chez un employeur sont assurées par ce dernier, dès lors que celui-ci a un intérêt économique à la prestation accomplie (SVR 2012 UV n° 9 p. 32 ; TF 8C_503/2011 du 8 novembre 2011 consid. 3.5).”
Für die Versicherungsunterstellung genügt häufig ein Lohnanspruch; die tatsächliche Lohnauszahlung ist nicht erforderlich.
“Zu ergänzen ist, dass im Regelfall zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis besteht. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d). Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht. Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; SVR 2020 UV Nr. 22 S. 85, 8C_538/2019 E. 2.3 f. mit weiteren Hinweisen).”
Die obligatorische Versicherung richtet sich nach dem Territorialitätsprinzip: Entscheidend ist der tatsächliche Beschäftigungs-/Arbeitsort in der Schweiz; dies umfasst auch Heimarbeiter, Lernende, Praktikanten und Plattformarbeit, sofern die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt wird.
“456 Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Der Text ist in allen drei Amtssprachen im Wesentlichen sinngleich ("les travailleurs occupés en Suisse", "i lavoratori occupati in Svizzera"). 7.2.2 Der Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG steht mit dem Sinn und Zweck (teleologisches Auslegungselement) dieser Bestimmung, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern, in Einklang. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bezweckt mithin eine auf den Beschäftigungsort in der Schweiz räumlich begrenzte obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers. 7.2.3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f. zu Art. 2 UVG; HELMLE/MATTER, in: Basler Kommentar, UVG, 2019, N. 4 zu Art. 2 UVG; RIEMER-KAFKA/KADERLI, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 4 zu Art. 2 UVG). 7.2.4 Gleiches ergibt sich mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen (historische Auslegung).”
“3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl. KASPAR GEHRING, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N. 1 f. zu Art. 2 UVG; HELMLE/MATTER, in: Basler Kommentar, UVG, 2019, N. 4 zu Art. 2 UVG; RIEMER-KAFKA/KADERLI, in: Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, 2018, N. 4 zu Art. 2 UVG). 7.2.4 Gleiches ergibt sich mit Blick auf den gesetzgeberischen Willen (historische Auslegung). In der Botschaft vom 18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung (BBl 1976 III 141 ff.) wurde dargelegt, dass insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung administrativer Umtriebe das Versicherungsverhältnis für eine möglichst lange Dauer bestehen bleiben soll. Daher werde es nicht unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer BGE 150 V 454 S. 457 eines in der Schweiz domizilierten Arbeitgebers auf dessen Rechnung für beschränkte Zeit im Ausland beschäftigt werde und dort keiner obligatorischen Unfallversicherung unterstehe. Entsprechend komme die schweizerische Unfallversicherung nicht zur Anwendung für Arbeitnehmer, die für beschränkte Zeit von einem Arbeitgeber im Ausland in die Schweiz entsandt würden; nicht in die Schweiz entsandte, d.”
“1a UVG befasst sich mit den Versicherten und bezeichnet in Abs. 1 lit. a als obligatorisch versichert nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder BGE 150 V 454 S. 456 Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Der Text ist in allen drei Amtssprachen im Wesentlichen sinngleich ("les travailleurs occupés en Suisse", "i lavoratori occupati in Svizzera"). 7.2.2 Der Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG steht mit dem Sinn und Zweck (teleologisches Auslegungselement) dieser Bestimmung, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern, in Einklang. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bezweckt mithin eine auf den Beschäftigungsort in der Schweiz räumlich begrenzte obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers. 7.2.3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im 1. Kapitel "Obligatorische Versicherung" in Art. 1a UVG die Versicherten genannt, um in Art. 2 die "Räumliche Geltung" der obligatorischen Versicherung zu regeln. So wird die Versicherung nicht unterbrochen, wenn ein Arbeitnehmer unmittelbar vor seiner Entsendung ins Ausland in der Schweiz obligatorisch versichert war und weiterhin zu einem Arbeitgeber mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis bleibt und diesem gegenüber einen Lohnanspruch hat. Die Weiterdauer der Versicherung beträgt zwei Jahre. Sie kann auf Gesuch hin vom Versicherer bis auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden. Auch hieraus ist zu schliessen, dass sich die obligatorische Unfallversicherung nach Art. 1a UVG auf versicherte Arbeitnehmende mit einem Beschäftigungsort in der Schweiz bezieht (vgl.”
“Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbesondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich namentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Weiter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung). Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (Urteil 9C_705/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.2.1, nicht publ. in: BGE 150 V 257; BGE 149 V 21 E. 4.3; BGE 148 V 373 E. 5.1). 7.2 7.2.1 Art. 1a UVG befasst sich mit den Versicherten und bezeichnet in Abs. 1 lit. a als obligatorisch versichert nach diesem Gesetz die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lernenden, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder BGE 150 V 454 S. 456 Invalidenwerkstätten tätigen Personen. Der Text ist in allen drei Amtssprachen im Wesentlichen sinngleich ("les travailleurs occupés en Suisse", "i lavoratori occupati in Svizzera"). 7.2.2 Der Wortlaut von Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG steht mit dem Sinn und Zweck (teleologisches Auslegungselement) dieser Bestimmung, sämtliche in der Schweiz tätigen Arbeitnehmer obligatorisch gegen Unfallfolgen zu versichern, in Einklang. Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG bezweckt mithin eine auf den Beschäftigungsort in der Schweiz räumlich begrenzte obligatorische Versicherung des Arbeitnehmers. 7.2.3 Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art.”
“Dass, dem Territorialitätsprinzip folgend, die Schweiz als tatsächlicher Arbeitsort gemeint ist, ergibt sich auch aus der gesetzessystematischen Einordnung von Art. 1a UVG. Nachdem darin der Grundsatz normiert wird, lässt Art. 2 UVG i.V.m. Art. 4 UVV (SR 832.202) eine Ausnahme vom Territorialitäts- und Erwerbsortsprinzip zu: Unter dem ersten Titel a. "Versicherte Personen" werden im”
Im Sozialversicherungsverfahren ist für die Beurteilung des Versicherungsstatus nach Art. 1a Abs. 1 UVG der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich.
“Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung des Streitgegenstandes zu berücksichtigenden Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Rechtsprechung zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. Danach sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch versichert. Art. 1 UVV sieht vor, dass als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 des Gesetzes gilt, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt (BGE 141 V 313 E. 2.1; Urteil 8C_75/2024 vom 12. August 2024 E. 4.2, zur Publikation vorgesehen). Richtig ist auch, dass im Sozialversicherungsverfahren der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt (BGE 146 V 271 E. 4.4).”
“Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer - nebst anderen, hier nicht interessierenden Personenkategorien - obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.”