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Teilzeitbeschäftigte, die unter der Mindeststundengrenze (unter 8 Stunden/Woche) liegen, sind von der Nichtberufsunfallversicherung (NBU) ausgeschlossen; Wegunfälle werden dabei als Berufsunfälle bzw. über den Versicherungsschutz des Dienstwegs relevant gewertet.
Teilzeitbeschäftigte mit mindestens 8 Wochenstunden sind grundsätzlich versichert; Unfälle ausserhalb der Arbeit dürfen nicht pauschal vom Deckungsausschluss erfasst bzw. durch eine erweiterte Ausschlussregel gegenüber dem Gesetz ausgeweitet werden.
“Die abweichende Interpretation des Gesetzes durch das kantonale Gericht liesse sich im Übrigen auch vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 2 UVG nicht halten. Denn diese Bestimmung, konkretisiert in Art. 13 UVV, definiert unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 UVG eine Ausnahme von der Versicherungsdeckung nur bei Nichtberufsunfällen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber unter acht Stunden liegt. Die vorinstanzliche Verneinung einer Versicherungsdeckung für Unfälle, die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens acht Wochenstunden ausserhalb ihrer Angestelltenarbeit zustossen, würde somit eine vom Gesetz nicht vorgesehene Ausweitung dieser Ausnahmeregelung beinhalten. Deshalb lässt sich ein solcher Deckungsausschluss grundsätzlich nicht begründen.”
“Die abweichende Interpretation des Gesetzes durch das kantonale Gericht liesse sich im Übrigen auch vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 2 UVG nicht halten. Denn diese Bestimmung, konkretisiert in Art. 13 UVV, definiert unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 UVG eine Ausnahme von der Versicherungsdeckung nur bei Nichtberufsunfällen für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber unter acht Stunden liegt. Die vorinstanzliche Verneinung einer Versicherungsdeckung für Unfälle, die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden mit einer Wochenarbeitszeit von mindestens acht Wochenstunden ausserhalb ihrer Angestelltenarbeit zustossen, würde somit eine vom Gesetz nicht vorgesehene Ausweitung dieser Ausnahmereglung beinhalten. Deshalb lässt sich ein solcher Deckungsausschluss grundsätzlich nicht begründen.”
Bei Aufenthalten in Pausen oder vor/nach der Arbeit gilt der Unfallschutz nur, wenn sich die versicherte Person befugterweise bzw. tatsächlich auf der Arbeitsstätte oder in einem beruflich relevanten Gefahrenbereich aufhält.
“Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Als Berufsunfälle gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 UVG Unfälle, die der versicherten Person entweder bei Arbeiten, die sie auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (lit. a), oder während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn sie sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (lit. b), zustossen. Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen (Art. 8 Abs. 1 UVG).”
“Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG), zustossen, oder während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG). Der gesetzliche Begriff des Berufsunfalls knüpft sachlich an die auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeführten Arbeiten, zeitlich an die Arbeitspausen sowie örtlich an den Aufenthaltsort vor und nach der Arbeit an (BGE 139 V 148 E. 2.1). BGE 150 V 391 S. 394”
“Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG), zustossen, oder während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG). Der gesetzliche Begriff des Berufsunfalls knüpft sachlich an die auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeführten Arbeiten, zeitlich an die Arbeitspausen sowie örtlich an den Aufenthaltsort vor und nach der Arbeit an (BGE 139 V 148 E. 2.1).”
Für Teilzeitbeschäftigte spielt die Unterscheidung zwischen Berufs- und Nichtberufsunfall besonders hinsichtlich des Versicherungsschutzes eine Rolle; es bestehen spezielle Regelungen/Abgrenzungen ab rund 8 Stunden pro Woche, wobei der Arbeitsweg Ausnahmen begründen kann.
“Der Unfallversicherer hat - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu erbringen (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG), während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG), zustossen. Alle anderen Unfälle, bei denen keines dieser genannten Kriterien erfüllt ist, fallen unter den Begriff des Nichtberufsunfalls (Art. 8 Abs. 1 UVG). Nur Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 7 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV). Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 2 UVV).”
Art. 7 UVG grenzt Berufsunfälle abschliessend ab: ein Ereignis ist entweder als Berufsunfall (nach Art. 7) oder als Nichtberufsunfall (Art. 8 Abs. 1) zu qualifizieren; wird ein Ereignis nicht von Art. 7 erfasst, fällt es automatisch unter Art. 8 Abs. 1 UVG.
“Das UVG definiert Berufs- und Nichtberufsunfälle komplementär, indem Art. 8 Abs. 1 UVG alle Unfälle als Nichtberufsunfälle qualifiziert, die nicht zu den Berufsunfällen zählen (vgl. den in E. 4.2.2 hiervor zitierten Wortlaut der Bestimmung). Entweder liegt ein Berufsunfall im Sinne von Art. 7 UVG oder ein Nichtberufsunfall gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG vor, wobei alle Ereignisse, die nicht Art. 7 UVG zugeordnet werden können, unter Art. 8 Abs. 1 UVG fallen.”
Teilzeitarbeitende unterhalb der Mindeststundengrenze sind dienstwegversichert, sofern sie mindestens 8 Stunden/Woche bei einem Arbeitgeber arbeiten.
“Même si elles ne sont pas dépourvues d'importance sous l'angle de l'égalité de traitement des assurés, elles ne lient pas le juge (ATF 139 V 457 consid. 4.2). Selon la recommandation pour l'application de la LAA et de l'OLAA de la commission ad hoc no 2/12 (fin de l'assurance en cas de perte du salaire ; art. 3 al. 2 LAA et 7 al. 1 let b OLAA) du 28 juin 2012, révisée le 1er janvier 2017, le droit au demi-salaire ou à une demi-compensation du salaire au moins doit naître au plus tard le 32e jour après l'expiration du dernier jour de droit au salaire, sinon l'assurance prend fin à l'expiration du 31e jour. L'existence d'un droit au salaire est déterminante et non le versement effectif de salaires ou la résiliation des rapports de travail (n. 4 § 1). La couverture d'assurance éteinte ne redéploie pas automatiquement ses effets ultérieurement (par exemple en cas de rechute ou de droit ultérieur à une compensation de salaire à hauteur d'un demi-salaire au moins), mais uniquement le jour où le travailleur commence ou où il existe un droit au salaire (n. 4 § 3). 3.2 3.2.1 Les travailleurs occupés à temps partiel au sens de l’art. 7 al. 2 LAA ne sont pas assurés contre les accidents non professionnels (art. 8 al. 2 LAA). Les accidents qui se produisent sur le trajet que l’assuré doit emprunter pour se rendre au travail ou pour en revenir sont aussi réputés accidents professionnels pour les travailleurs occupés à temps partiel dont la durée de travail n’atteint pas un minimum qui sera fixé par le Conseil fédéral (art. 7 al. 2 LAA). Les travailleurs à temps partiel occupés chez un employeur au moins huit heures par semaine sont également assurés contre les accidents non professionnels (art. 13 al. 1 OLAA). 3.2.2 La recommandation pour l'application de la LAA et de l'OLAA de la commission ad hoc no 7/87 (employés occupés à temps irrégulier ; art. 8 al. 2 LAA et 13 al. 1 OLAA) du 4 septembre 1987, révisée les 17 novembre 2008 et 5 avril 2019, traite de la manière de déterminer si les employés occupés à temps irrégulier doivent être considérés comme travaillant au moins huit heures par semaine et sont partant également assurés contre les accidents professionnels.”
Der Berufsunfallbegriff umfasst auch Unfälle während zulässiger Arbeitspausen sowie Unfälle, die sich vor oder nach der Arbeit auf der Arbeitsstätte oder in gefahrbezogenen/arbeitsbezogenen Bereichen ereignen.
“Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Als Berufsunfälle gelten gemäss Art. 7 Abs. 1 UVG Unfälle, die der versicherten Person entweder bei Arbeiten, die sie auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (lit. a), oder während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn sie sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (lit. b), zustossen. Als Nichtberufsunfälle gelten alle Unfälle, die nicht zu den Berufsunfällen zählen (Art. 8 Abs. 1 UVG).”
“Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG), zustossen, oder während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG). Der gesetzliche Begriff des Berufsunfalls knüpft sachlich an die auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeführten Arbeiten, zeitlich an die Arbeitspausen sowie örtlich an den Aufenthaltsort vor und nach der Arbeit an (BGE 139 V 148 E. 2.1). BGE 150 V 391 S. 394”
“Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG), zustossen, oder während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereiche der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG). Der gesetzliche Begriff des Berufsunfalls knüpft sachlich an die auf Anordnung oder im Interesse des Arbeitgebers ausgeführten Arbeiten, zeitlich an die Arbeitspausen sowie örtlich an den Aufenthaltsort vor und nach der Arbeit an (BGE 139 V 148 E. 2.1).”
“Der Unfallversicherer hat - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu erbringen (Art. 6 Abs. 1 UVG). Als Berufsunfälle gelten Unfälle, die dem Versicherten bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt (Art. 7 Abs. 1 lit. a UVG), während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn er sich befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Gefahren aufhält (Art. 7 Abs. 1 lit. b UVG), zustossen. Alle anderen Unfälle, bei denen keines dieser genannten Kriterien erfüllt ist, fallen unter den Begriff des Nichtberufsunfalls (Art. 8 Abs. 1 UVG). Nur Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit bei einem Arbeitgeber mindestens acht Stunden beträgt, sind auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 7 Abs. 1 und 2 UVG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 UVV). Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit dieses Mindestmass nicht erreicht, gelten Unfälle auf dem Arbeitsweg als Berufsunfälle (Art. 13 Abs. 2 UVV).”
Der Berufsunfallbegriff wird eng/restriktiv ausgelegt; alles Nichtzuordnungsfähige gilt als Nichtberufsunfall (Art. 8 Abs. 1 UVG).
“Das UVG definiert Berufs- und Nichtberufsunfälle komplementär, indem Art. 8 Abs. 1 UVG alle Unfälle als Nichtberufsunfälle qualifiziert, die nicht zu den Berufsunfällen zählen (vgl. den in E. 4.2.2 hiervor zitierten Wortlaut der Bestimmung). Entweder liegt ein Berufsunfall im Sinne von Art. 7 UVG oder ein Nichtberufsunfall gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG vor, wobei alle Ereignisse, die nicht Art. 7 UVG zugeordnet werden können, unter Art. 8 Abs. 1 UVG fallen.”
Die Empfehlung legt fest, dass die Teilzeitversicherung spätestens am 32. Tag nach dem letzten Lohnanspruch endet.
“Même si elles ne sont pas dépourvues d'importance sous l'angle de l'égalité de traitement des assurés, elles ne lient pas le juge (ATF 139 V 457 consid. 4.2). Selon la recommandation pour l'application de la LAA et de l'OLAA de la commission ad hoc no 2/12 (fin de l'assurance en cas de perte du salaire ; art. 3 al. 2 LAA et 7 al. 1 let b OLAA) du 28 juin 2012, révisée le 1er janvier 2017, le droit au demi-salaire ou à une demi-compensation du salaire au moins doit naître au plus tard le 32e jour après l'expiration du dernier jour de droit au salaire, sinon l'assurance prend fin à l'expiration du 31e jour. L'existence d'un droit au salaire est déterminante et non le versement effectif de salaires ou la résiliation des rapports de travail (n. 4 § 1). La couverture d'assurance éteinte ne redéploie pas automatiquement ses effets ultérieurement (par exemple en cas de rechute ou de droit ultérieur à une compensation de salaire à hauteur d'un demi-salaire au moins), mais uniquement le jour où le travailleur commence ou où il existe un droit au salaire (n. 4 § 3). 3.2 3.2.1 Les travailleurs occupés à temps partiel au sens de l’art. 7 al. 2 LAA ne sont pas assurés contre les accidents non professionnels (art. 8 al. 2 LAA). Les accidents qui se produisent sur le trajet que l’assuré doit emprunter pour se rendre au travail ou pour en revenir sont aussi réputés accidents professionnels pour les travailleurs occupés à temps partiel dont la durée de travail n’atteint pas un minimum qui sera fixé par le Conseil fédéral (art. 7 al. 2 LAA). Les travailleurs à temps partiel occupés chez un employeur au moins huit heures par semaine sont également assurés contre les accidents non professionnels (art. 13 al. 1 OLAA). 3.2.2 La recommandation pour l'application de la LAA et de l'OLAA de la commission ad hoc no 7/87 (employés occupés à temps irrégulier ; art. 8 al. 2 LAA et 13 al. 1 OLAA) du 4 septembre 1987, révisée les 17 novembre 2008 et 5 avril 2019, traite de la manière de déterminer si les employés occupés à temps irrégulier doivent être considérés comme travaillant au moins huit heures par semaine et sont partant également assurés contre les accidents professionnels.”
Bei selbständiger Tätigkeit besteht nur dann Versicherungsschutz gegen Berufsunfälle nach Art. 7 Abs. 1 UVG, wenn eine tatsächlich abgeschlossene freiwillige UVG-Versicherung vorliegt; fehlt diese, sind Unfälle nicht als Berufsunfälle anzuerkennen.
“Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz nehmen demgegenüber - ausgehend von der Beschäftigung als Landwirtin - einen BGE 150 V 391 S. 396 Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 UVG an. Als selbstständige Landwirtin ist die Beschwerdeführerin 1 nach den Bestimmungen des UVG jedoch nicht obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Art. 1a UVG), und auch eine freiwillige Unfallversicherung gemäss Art. 4 und 5 UVG hat sie unstreitig nicht abgeschlossen. Deshalb kann sie, wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zutreffend anmerkt, in ihrer Beschäftigung als Landwirtin keinen Berufsunfall nach UVG erleiden. Aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 UVG ergibt sich, dass die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung für Selbstständigerwerbende lediglich Anwendung finden, wenn eine freiwillige Versicherung tatsächlich besteht (und auch in diesem Fall nur "sinngemäss"). Der vom kantonalen Gericht vorgenommene Perspektivenwechsel zum Berufsunfall, ausgehend von der selbstständigen Erwerbstätigkeit, kommt somit einem Fingieren einer freiwilligen Versicherung für diese Beschäftigung gleich, was nicht angeht. Das Gesetz lässt bei der vorliegenden Konstellation keine Wahlmöglichkeit offen.”
“Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz nehmen demgegenüber - ausgehend von der Beschäftigung als Landwirtin - einen Berufsunfall im Sinne von Art. 7 Abs. 1 UVG an. Als selbstständige Landwirtin ist die Beschwerdeführerin 1 nach den Bestimmungen des UVG jedoch nicht obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. Art. 1a UVG), und auch eine freiwillige Unfallversicherung gemäss Art. 4 und 5 UVG hat sie unstreitig nicht abgeschlossen. Deshalb kann sie, wie das BAG zutreffend anmerkt, in ihrer Beschäftigung als Landwirtin keinen Berufsunfall nach UVG erleiden. Aus Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 UVG ergibt sich, dass die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung für Selbstständigerwerbende lediglich Anwendung finden, wenn eine freiwillige Versicherung tatsächlich besteht (und auch in diesem Fall nur "sinngemäss"). Der vom kantonalen Gericht vorgenommene Perspektivenwechsel zum Berufsunfall, ausgehend von der selbstständigen Erwerbstätigkeit, kommt somit einem Fingieren einer freiwilligen Versicherung für diese Beschäftigung gleich, was nicht angeht. Das Gesetz lässt bei der vorliegenden Konstellation keine Wahlmöglichkeit offen.”
Bei Beschäftigten mit einem Pensum von über 8 Stunden pro Woche kann die obligatorische Unfallversicherung auch Nichtberufsunfälle umfassen; bei der Einstufung spielt insbesondere der Unfallsort eine entscheidende Rolle, sodass auch bei ausserberuflichem Tatbestand ein Unfall als Nichtberufsunfall gelten kann.
“Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin 1 mit Blick auf ihr Pensum von über 8 Stunden pro Woche als angestellte Köchin nicht nur gegen die Folgen von Berufs-, sondern auch gegen diejenigen von Nichtberufsunfällen bei der Allianz versichert ist (Art. 1a Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 7 UVG und Art. 13 Abs. 1 UVV). Weil sich der Unfall vom 12. Juli 2020 nicht in Ausübung der Tätigkeit als angestellte Köchin im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a oder b UVG ereignet hat, handelt es sich dabei um einen Nichtberufsunfall gemäss Art. 8 Abs. 1 UVG.”