Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375;BBl 2008 5395, 2014 7911). ↩
SR 831.10 ↩
Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 359;BBl 2002 3605). ↩
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4375;BBl 2008 5395, 2014 7911). ↩
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Nach einer Zuweisung hat die Ersatzkasse regelmäßig kein eigenes finanzielles Interesse an deren Aufhebung.
“Die vorliegende Streitigkeit um eine Zuweisung nach Art. 73 Abs. 2 UVG hat zwar eine grundsätzliche Bedeutung bezüglich des Vorgehens bei Zuweisungen, was für ein schutzwürdiges Interesse der Ersatzkasse gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG spricht. Das öffentliche Interesse daran, ob der eine oder der andere Versicherer einen Arbeitgebenden zu versichern hat, liegt jedoch nicht auf der Hand. Allein mit einer Zuweisung im Einzelfall hat die Ersatzkasse nämlich ihre gesetzliche Zuweisungsaufgabe bereits erfüllt. Durch eine nach ihrem Dafürhalten fehlerhafte Zuweisung auf Anordnung eines Gerichts hin erwächst ihr selber weder ein eigener finanzieller noch ein anderweitiger Nachteil. Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich der Versicherer, dem ein Arbeitgeber zugewiesen wird, jeweils klarerweise auf ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des ihn belastenden erstinstanzlichen Gerichtsurteils berufen kann. Auch im vorliegenden Fall wird der Versicherungsträger, an den die Ersatzkasse nach den Anweisungen des kantonalen Gerichts eine Zuweisung vorzunehmen hat, den Rechtsweg beschreiten können.”
Die Ersatzkasse entscheidet die Zuweisung von Arbeitgebern zu Versicherern durch Verfügung gegenüber den betroffenen Versicherern; dagegen ist eine Einsprache nach Art. 52 ATSG möglich.
“Die Ersatzkasse hat einerseits die Aufgabe, gesetzliche Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer zu erbringen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind (Art. 73 Abs. 1 UVG). Andererseits ist sie gemäss Art. 73 Abs. 2 UVG verpflichtet, Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nicht oder nicht mehr versichert haben, einem anderen Versicherer gemäss Art. 68 UVG zuzuweisen (Art. 73 Abs. 2 UVG). Dabei achtet sie auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung (Art. 95 Abs. 1 UVV). Sie teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG mit (Art. 95 Abs. 2 erster Satz UVV). Art. 52 ATSG (Einsprache) ist anwendbar (Art. 95 Abs. 2 zweiter Satz UVV). In unfallversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten nach Art. 73 Abs. 1 UVG kann sich die Ersatzkasse in der Regel auf die allgemeine Legitimationsklausel des Abs. 1 von Art. 89 BGG berufen (E. 2.2 hiervor am Ende mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Hier richtet sich die Beschwerde jedoch nicht gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Leistungen der Unfallversicherung, wie nachfolgend in Erwägung E. 3.2 erörtert wird.”
Die Ersatzkasse darf säumige Arbeitgeber zwingend einem anderen (nicht dem früheren) Versicherer zuweisen; eine Wiederinkraftsetzung beim früheren Versicherer ist ausgeschlossen.
“Die Ersatzkasse rügt vor Bundesgericht, die Vorinstanz verletze Schweizerisches Bundesrecht. Mit Art. 73 Abs. 2 UVG in der ab 1. Januar 2017 geltenden Fassung bestehe eine klare gesetzliche Grundlage, die die Beschwerdeführerin dazu verpflichte, säumige Arbeitgeber einem anderen Versicherer nach Art. 68 UVG zuzuweisen. Eine Zuweisung an den vorherigen Versicherer sei nicht vorgesehen. Der gesetzgeberische Wille sei unmissverständlich. Die Kontrahierungsfreiheit sei bei Zuweisungen im Rahmen von Art. 73 Abs. 2 UVG von Gesetzes wegen aufgehoben. Ein Wahlrecht, den Versicherungsvertrag wieder in Kraft setzen zu lassen, würde der ausgewogenen Risikoverteilung zuwiderlaufen, wie sie in Art. 95 Abs. 1 UVV normiert sei. Spätestens ab 1. Januar 2017 bestehe damit für die anderen Versicherer kein Spielraum mehr, nach Art. 68 UVG das aussergesetzliche Versicherungsnotstandsabkommen anzuwenden. Das kantonale Gericht habe diese Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht geklärt und sei stattdessen zu Unrecht und in Verletzung von Bundesrecht davon ausgegangen, dass das Notstandsabkommen Anwendung finde. Die von der Ersatzkasse per 1.”
Die Ersatzkasse kann Zuweisungsentscheide als Verfügung erlassen und sich in Leistungsstreitigkeiten regelmäßig auf die allgemeine Legitimationsklausel des Art. 89 Abs. 1 BGG berufen; gegen Zuweisungsentscheid ist das Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG anwendbar.
“Die Ersatzkasse hat einerseits die Aufgabe, gesetzliche Versicherungsleistungen an verunfallte Arbeitnehmer zu erbringen, für deren Versicherung nicht die Suva zuständig ist und die von ihrem Arbeitgeber nicht versichert worden sind (Art. 73 Abs. 1 UVG). Andererseits ist sie gemäss Art. 73 Abs. 2 UVG verpflichtet, Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nicht oder nicht mehr versichert haben, einem anderen Versicherer gemäss Art. 68 UVG zuzuweisen (Art. 73 Abs. 2 UVG). Dabei achtet sie auf eine ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung (Art. 95 Abs. 1 UVV). Sie teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG mit (Art. 95 Abs. 2 erster Satz UVV). Art. 52 ATSG (Einsprache) ist anwendbar (Art. 95 Abs. 2 zweiter Satz UVV). In unfallversicherungsrechtlichen Leistungsstreitigkeiten nach Art. 73 Abs. 1 UVG kann sich die Ersatzkasse in der Regel auf die allgemeine Legitimationsklausel des Abs. 1 von Art. 89 BGG berufen (E. 2.2 hiervor am Ende mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Hier richtet sich die Beschwerde jedoch nicht gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Leistungen der Unfallversicherung, wie nachfolgend in Erwägung E.”
Die Ersatzkasse kann Arbeitgeber Versicherern zuweisen, wenn bei Versicherern Absagen vorliegen; die Zuweisung kann auch nach einer Makleranmeldung relevant werden.
“________ AG) im Handelsregister des Kantons Zug eingetragen. Die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz) teilte der A.________ AG am 3. März 2022 mit, sie werde die Versicherungsbeziehungen mit ihr nicht mehr weiter führen, weshalb sie - unter anderem - den Versicherungsvertrag "Unfallversicherung gemäss UVG" mit der A.________ AG per 1. Januar 2023 kündigte. Der Versicherungsbroker der A.________ AG gelangte am 20. Dezember 2022 an die Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Ersatzkasse), nachdem die Gesellschaft von verschiedenen Versicherern abgewiesen worden war, und machte geltend, es wäre doch sinnvoll, wenn die Ersatzkasse eine Zuweisung an die Allianz machen würde. Der Anmeldung zur Zuweisung legte er unter anderem das am 18. Dezember 2022 ausgefüllte "Zuweisungsformular zur Erstellung Zuweisungsverfügung" bei, in welchem die Absagen von fünf angefragten UVG-Versicherern aufgeführt werden. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 wies die Ersatzkasse die A.________ AG gestützt auf Art. 73 Abs. 2 UVG, Art. 95 UVV und Art. 4 des Verwaltungsreglements der Ersatzkasse vom 18. Juni 2008 der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) als UVG-Versicherer zu. Daran hielt sie auf Einsprache der AXA hin fest (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023). B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die von der AXA dagegen erhobene Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob den Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die Ersatzkasse zurück, damit sie neu verfüge (Urteil vom 14. September 2023). C. Die Ersatzkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt das Rechtsbegehren, das Urteil des kantonalen Gerichts sei aufzuheben und der Einspracheentscheid sei zu bestätigen. Mit Eingabe vom 22. März 2024 reicht die Ersatzkasse "zur zusätzlichen Untermauerung" ihrer Argumente das von der Allianz in Auftrag gegebene Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. C.________ zu Fragen des Verhältnisses von Art. 73 UVG zum Notstandsabkommen vom 1. Februar 2024 zu den Akten.”