Zurück zum Gesetz

Art. 87a

832.20UVGFederal Act01.01.1984Originalquelle
  1. Ausländische Betriebe, deren Arbeitnehmer nicht der obligatorischen Versicherung nach diesem Gesetz unterstehen, haben Unfallverhütungsbeiträge zu entrichten.
  2. Die Beiträge müssen den Prämienzuschlägen entsprechen, die nach Artikel 87 für vergleichbare Betriebe festgesetzt sind.
  3. Der Bundesrat regelt das Erhebungsverfahren.

0 commentaries

No commentaries are available for this article yet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.