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Art. 90d

832.20UVGFederal Act01.01.1984Originalquelle

Die Finanzierung der Anpassung der Hilflosenentschädigung infolge Erhöhung des höchstversicherten Verdienstes erfolgt für die Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung nach den gleichen Regeln wie für die Finanzierung der Teuerungszulagen. Für die Versicherer nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a und die Ersatzkasse werden die Einzelheiten in den Statuten und im Verwaltungsreglement des Vereins nach Artikel 90a Absatz 1 geregelt.

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