(art. 34, al. 4, et 58a , al. 1, LEI)1
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 15 août 2018, en vigueur depuis le 1erjanv. 2019 (RO 2018 3173). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 15 août 2018, en vigueur depuis le 1erjanv. 2019 (RO 2018 3173). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 15 août 2018, en vigueur depuis le 1erjanv. 2019 (RO 2018 3173). ↩
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Berufliche Abschlüsse/Lehren (insb. inländische Abschlüsse, Sekundarstufe II, abgeschlossene Berufslehre wie Fachmann Gesundheit EFZ) werden in der Praxis als Indiz bzw. Beleg für die geforderten mündlichen B1-/schriftlichen A1‑Kompetenzen anerkannt.
“3 [ordentliche Niederlassungsbewilligung]; VGE 2020/71 vom 8.3.2021 E. 3.1, 2019/117 vom 12.12.2019 E. 4.5; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 409). 2.2 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b), die Sprachkompetenzen (Bst. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d). Hinsichtlich der Sprachkompetenzen ist für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Nachweis verlangt, dass die Ausländerin oder der Ausländer in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Im Übrigen sind die Integrationskriterien in Art. 77a ff. VZAE konkretisiert. Bei einem Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird als Hilfskriterium der Integrationsgrad der Familienangehörigen mitberücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Dies gilt unabhängig davon, ob sie in das Bewilligungsgesuch eingeschlossen sind oder nicht. Als negativer Indikator können Integrationsdefizite Angehöriger insbesondere ins Gewicht fallen, wenn die Antragstellerin oder der Antragssteller die mangelnde Integration von Angehörigen (z.B. Ehepartnerin oder Kind) durch ein Verhalten begünstigt, das gegen die Grundwerte der Bundesverfassung verstösst, wie z.B. die persönliche Freiheit der anderen oder die Gleichheit von Mann und Frau (BVGer F‑573/2021 vom 14.6.2021 E. 6.4.1; VGer ZH VB.2016.00155 vom 20.04.2016 E. 2.2.4; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.6.2024; Weisungen AIG] Ziff. 3.5.3.2, einsehbar unter: <www.”
“Hinsichtlich der Sprachkenntnisse ist die SID davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache auf dem als Minimum vorausgesetzten Referenzniveau B1 mündlich und A1 schriftlich beherrscht (Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis VZAE; vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Darauf ist abzustellen, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Lehre als Fachmann Gesundheit EFZ abgeschlossen hat (vgl. Akten MIDI pag. 298). Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die sprachliche Integration.”
“1 [betreffend Rückstufung], je mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhielt am 18. Oktober 2016 eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung), welche regelmässig verlängert wurde. Sein Aufenthalt gestützt auf diese Bewilligung dauert unbestrittenermassen ununterbrochen länger als fünf Jahre, weshalb er die gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG notwendige Aufenthaltsdauer in der Schweiz für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt. Ferner liegen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vor (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.2). Allerdings ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit April 2023 ergänzend von der Sozialhilfe finanziell unterstützt werden (vgl. act. 6, 6A und 10A; hinten E. 5.4). 3.2 Hinsichtlich der Sprachkenntnisse ist die SID davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache auf dem als Minimum vorausgesetzten Referenzniveau B1 mündlich und A1 schriftlich beherrscht (Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis VZAE; vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Darauf ist abzustellen, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Lehre als Fachmann Gesundheit EFZ abgeschlossen hat (vgl. Akten MIDI pag. 298). Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die sprachliche Integration. 3.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass für die Frage hinreichender Integration die Bedeutung zureichender Sprachkompetenzen im Integrationsprozess durch die explizite Formulierung von Mindestanforderungen betont wird (vgl. Stellungnahme vom 15.12.2023 Rz. 12 [act. 14A]). Die übrigen Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG sind freilich ebenfalls an den Anforderungen zu messen, welche eine vorzeitige Niederlassungsbewilligung in der Stufenfolge der ausländerrechtlichen Bewilligungen (vorne E. 2.3) rechtfertigt. Es können daher auch für die übrigen Kriterien grössere Integrationsleistungen verlangt werden, als etwa in Bezug auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch, der «bloss» eine Aufenthaltsbewilligung vermittelt.”
“Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung; VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 3 mit Hinweisen). In Bezug auf die Sprachkompetenzen gilt dies auch unter dem neuen Recht. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Ob Art. 34 Abs. 4 AIG im Übrigen weiterhin einen besonderen Integrationserfolg für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt, wurde vom Verwaltungsgericht bislang nicht einheitlich beantwortet (vgl. VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00821, E. 3.1.1, 3.1.2 und 4.3.2 sowie 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.4). In diversen Urteilen übernahm das Verwaltungsgericht die bisherige Rechtsprechung, ohne sich mit der revidierten gesetzlichen Grundlage auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.3). Aus dem Wortlaut der revidierten Bestimmung sowie den Materialien geht jedoch hervor, dass eine besonders erfolgreiche Integration nur noch in sprachlicher Hinsicht vorausgesetzt wird (Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.”
Bei leichteren, nicht wiederholten Ordnungsbussen bzw. Ordnungswidrigkeiten gelten Widerrufsgründe gem. Art. 62 Abs. 1 VZAE oft als nicht erfüllt bzw. bleibt ein Widerruf oft ausgeschlossen.
“November 2021 auferlegte ihm das Statthalteramt Bezirk Horgen wegen einer Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb durch Verletzen der Preisbekanntgabepflicht sowie einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände durch den Verkauf von Haarprodukten mit ungenügender Kennzeichnung sowie das Nichtnachkommen der Selbstkontrollpflicht eine Busse in Höhe von Fr. 800.-. Der Beschwerdeführer wurde folglich nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Delikte sind auch nicht als erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und auch nicht als deren Gefährdung zu qualifizieren. Die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG sind somit nicht gegeben. Die weiteren Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegen ebenfalls nicht vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 6.3 Zur Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG und Art. 62 Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG ergibt sich aus den Akten Folgendes: 6.3.1 Gemäss telc-Sprachzertifikat vom 26. September 2023 verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Damit ist er in sprachlicher Hinsicht gut integriert (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Er übertrifft die Anforderung gemäss Art. 62 Abs. 1bis VZAE und kann sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen. 6.3.2 Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Schweiz drei Delikte begangen. Am 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise verurteilt.”
Bei Gesuchen um vorzeitige Niederlassungsbewilligung bzw. bei der Vorprüfung nach Art. 62 Abs. 2 VZAE wird in der Praxis der Integrationsgrad von Familienangehörigen über 12 Jahren (einschliesslich volljähriger Ehegatten) mitberücksichtigt und kann das Entscheidsbild entweder begünstigen oder belasten.
“Januar 2019 wird sowohl für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Heute gilt dies nur noch in Bezug auf die Sprachkompetenzen. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Damit wird dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration ausdrücklich hohe Bedeutung beigemessen (BBl 2013 2397 ff.”
“Januar 2019 wird sowohl für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Heute gilt dies nur noch in Bezug auf die Sprachkompetenzen. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Damit wird dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration ausdrücklich hohe Bedeutung beigemessen (BBl 2013, 2397 ff.”
“Januar 2019 wird sowohl für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird ferner der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE).”
“Januar 2019 wird sowohl für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung; VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 3 mit Hinweisen). In Bezug auf die Sprachkompetenzen gilt dies auch unter dem neuen Recht. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Ob Art. 34 Abs. 4 AIG im Übrigen weiterhin einen besonderen Integrationserfolg für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt, wurde vom Verwaltungsgericht bislang nicht einheitlich beantwortet (vgl.”
“Insgesamt arbeitet die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine nachhaltige Integration auf dem Schweizer Arbeitsmarkt hin. Unterdessen nimmt sie seit über drei Jahren erfolgreich am Erwerb von Bildung teil. Damit ist das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung als ausreichend erfüllt zu qualifizieren. 5.6 Der Ehemann der Beschwerdeführerin absolvierte von 2017 bis 2019 erfolgreich die Berufslehre zum Assistenten für Gesundheit und Soziales. Danach war er im Rahmen eines Berufserfahrungsjahrs als Pflegeassistent in einem Alterszentrum tätig. Seit September 2020 arbeitet er auf seinem erlernten Beruf in einem Vollzeitpensum. Er nimmt folglich am Wirtschaftsleben teil, zuvor war er in Ausbildung und nahm am Erwerb von Bildung teil. Hinweise darauf, dass er die übrigen Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a–c AIG nicht erfüllt, bestehen keine. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 wies die Vorinstanz den Rekursgegner an, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Der Integrationsgrad des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 2 VZAE jedenfalls nicht zu deren Ungunsten zu berücksichtigen. 5.7 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin als integriert im Sinn von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG zu qualifizieren. Auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 AIG erfüllt sie. 5.8 Der Beschwerdegegner wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, der Sozialhilfebezug liege noch keine drei Jahre zurück. Mittlerweile liegt der Sozialhilfebezug rund vier Jahre zurück; zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids lag dieser zwei Jahre und 11 ½ Monate zurück. Die Vorinstanz verweigerte die vorzeitige Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, diese würde eine besonders erfolgreiche Integration voraussetzen. Die Beschwerdeführerin erfülle jedoch diese hohen Anforderungen an die Integration nicht. Dabei übersah die Vorinstanz, dass das Gesetz für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung seit dem 1. Januar 2019 keinen besonderen Integrationserfolg mehr voraussetzt und die Integration der Beschwerdeführerin für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ausreicht (vgl.”
Der Integrationsgrad des Ehegatten bzw. der Ehegattin ist entscheidrelevant und bedarf gegebenenfalls ergänzender Sachverhaltsabklärungen; er darf jedoch nicht automatisch zu Ungunsten der Gesuchstellerin gewertet werden, wenn der Ehepartner sich ebenfalls integriert hat.
“Januar 2019 wird sowohl für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Heute gilt dies nur noch in Bezug auf die Sprachkompetenzen. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Damit wird dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration ausdrücklich hohe Bedeutung beigemessen (BBl 2013, 2397 ff.”
“Januar 2019 wird sowohl für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung; VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 3 mit Hinweisen). In Bezug auf die Sprachkompetenzen gilt dies auch unter dem neuen Recht. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Ob Art. 34 Abs. 4 AIG im Übrigen weiterhin einen besonderen Integrationserfolg für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt, wurde vom Verwaltungsgericht bislang nicht einheitlich beantwortet (vgl.”
“Insgesamt arbeitet die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine nachhaltige Integration auf dem Schweizer Arbeitsmarkt hin. Unterdessen nimmt sie seit über drei Jahren erfolgreich am Erwerb von Bildung teil. Damit ist das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung als ausreichend erfüllt zu qualifizieren. 5.6 Der Ehemann der Beschwerdeführerin absolvierte von 2017 bis 2019 erfolgreich die Berufslehre zum Assistenten für Gesundheit und Soziales. Danach war er im Rahmen eines Berufserfahrungsjahrs als Pflegeassistent in einem Alterszentrum tätig. Seit September 2020 arbeitet er auf seinem erlernten Beruf in einem Vollzeitpensum. Er nimmt folglich am Wirtschaftsleben teil, zuvor war er in Ausbildung und nahm am Erwerb von Bildung teil. Hinweise darauf, dass er die übrigen Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a–c AIG nicht erfüllt, bestehen keine. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 wies die Vorinstanz den Rekursgegner an, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Der Integrationsgrad des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 2 VZAE jedenfalls nicht zu deren Ungunsten zu berücksichtigen. 5.7 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin als integriert im Sinn von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG zu qualifizieren. Auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 AIG erfüllt sie. 5.8 Der Beschwerdegegner wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, der Sozialhilfebezug liege noch keine drei Jahre zurück. Mittlerweile liegt der Sozialhilfebezug rund vier Jahre zurück; zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids lag dieser zwei Jahre und 11 ½ Monate zurück. Die Vorinstanz verweigerte die vorzeitige Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, diese würde eine besonders erfolgreiche Integration voraussetzen. Die Beschwerdeführerin erfülle jedoch diese hohen Anforderungen an die Integration nicht. Dabei übersah die Vorinstanz, dass das Gesetz für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung seit dem 1. Januar 2019 keinen besonderen Integrationserfolg mehr voraussetzt und die Integration der Beschwerdeführerin für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ausreicht (vgl.”
“In der Vergangenheit nahm die Beschwerdeführerin zwar zeitweise weder am Wirtschaftsleben noch am Erwerb von Bildung teil. Diese Zeit liegt jedoch unterdessen bereits mehr als drei Jahre zurück und lässt sich zumindest zum Teil mit der Geburt ihrer Tochter und mit deren Betreuung erklären. Insgesamt hat sich die Beschwerdeführerin heute in wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz gut integriert und ihren Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung erfolgreich unter Beweis gestellt. Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung ist damit zum aktuellen Zeitpunkt erfüllt. 6.6 Der Ehemann der Beschwerdeführerin absolvierte von August 2021 bis August 2024 eine Berufslehre zum … EFZ. Dank dem Einkommen der Beschwerdeführerin konnte er sich ebenfalls per Ende Juli 2023 von der Sozialhilfe lösen. In seinem Betreibungsregisterauszug sind keine Schulden verzeichnet. Der Integrationsgrad des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist insgesamt gestützt auf Art. 62 Abs. 2 VZAE nicht zu deren Ungunsten zu berücksichtigen. 6.7 Die Beschwerdeführerin erfüllt heute sämtliche Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG und auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG sind gegeben. Ein besonderer Integrationserfolg wird für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht mehr vorausgesetzt (vgl. vorne E. 4.2). Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Lehre zur Kauffrau EFZ nicht nur erfolgreich abgeschlossen hat, sondern bereits seit über einem Jahr Vollzeit im erlernten Beruf arbeitstätig ist, ist der Entscheid der Vorinstanzen heute nicht mehr haltbar. Der Entscheid, der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung zu verweigern, erweist sich als rechtsverletzend, weshalb er aufzuheben ist. 7. 7.1 Hebt das Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63 Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung eines Ermessensentscheids seinerseits einen Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.”
Das Integrationsdefizit erwachsener bzw. über 12-jähriger Angehöriger kann als negatives Indiz gegen den Gesuchstellenden gewertet werden, insbesondere wenn dessen eigenes Verhalten fördernd ist oder wenn Angehörige die Integration durch verfassungswidriges Verhalten behindern.
“Januar 2019 wird sowohl für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Heute gilt dies nur noch in Bezug auf die Sprachkompetenzen. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Damit wird dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration ausdrücklich hohe Bedeutung beigemessen (BBl 2013, 2397 ff.”
“Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b), die Sprachkompetenzen (Bst. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d). Hinsichtlich der Sprachkompetenzen ist für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Nachweis verlangt, dass die Ausländerin oder der Ausländer in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Im Übrigen sind die Integrationskriterien in Art. 77a ff. VZAE konkretisiert. Bei einem Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird als Hilfskriterium der Integrationsgrad der Familienangehörigen mitberücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Dies gilt unabhängig davon, ob sie in das Bewilligungsgesuch eingeschlossen sind oder nicht. Als negativer Indikator können Integrationsdefizite Angehöriger insbesondere ins Gewicht fallen, wenn die Antragstellerin oder der Antragssteller die mangelnde Integration von Angehörigen (z.B. Ehepartnerin oder Kind) durch ein Verhalten begünstigt, das gegen die Grundwerte der Bundesverfassung verstösst, wie z.B. die persönliche Freiheit der anderen oder die Gleichheit von Mann und Frau (BVGer F‑573/2021 vom 14.6.2021 E. 6.4.1; VGer ZH VB.2016.00155 vom 20.04.2016 E. 2.2.4; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.6.2024; Weisungen AIG] Ziff. 3.5.3.2, einsehbar unter: <www.sem.admin.ch>, Rubriken «Publikationen & Service/Weisungen und Kreisschreiben/I. Ausländerbereich»). Ob eine ausländische Person erfolgreich integriert ist, ist anhand einer Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall zu prüfen (BVR 2021 S.”
Der Nachweis der mündlichen B1‑Leistung kann konkret durch telc‑B1 (z. B. telc‑B1/Deutsch) oder vergleichbare, anerkannte Prüfungen/Zertifikate (UZH/EZH, ALTE/fide) erbracht werden.
“Der Beschwerdeführer wurde folglich nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Delikte sind auch nicht als erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und auch nicht als deren Gefährdung zu qualifizieren. Die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG sind somit nicht gegeben. Die weiteren Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegen ebenfalls nicht vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 6.3 Zur Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG und Art. 62 Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG ergibt sich aus den Akten Folgendes: 6.3.1 Gemäss telc-Sprachzertifikat vom 26. September 2023 verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Damit ist er in sprachlicher Hinsicht gut integriert (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Er übertrifft die Anforderung gemäss Art. 62 Abs. 1bis VZAE und kann sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen. 6.3.2 Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Schweiz drei Delikte begangen. Am 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise verurteilt. Diese Verurteilung liegt bereits zehn Jahre zurück. Zudem kann angesichts der dem Beschwerdeführer in Syrien drohenden Verfolgung aus seiner rechtswidrigen Einreise nicht auf ein Integrationsdefizit geschlossen werden (vgl. auch Art. 31 Ziff. 1 FK). Daneben wurde der Beschwerdeführer am 11. November 2020 zu einer Busse in Höhe von Fr. 150.- verurteilt. Als anerkannter Flüchtling wäre er gemäss Art.”
“Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Heute gilt dies nur noch in Bezug auf die Sprachkompetenzen. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Damit wird dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration ausdrücklich hohe Bedeutung beigemessen (BBl 2013, 2397 ff., 2417). Im Übrigen setzt die Bestimmung keinen besonderen Integrationserfolg mehr voraus (zum Ganzen VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677 und VB.2024.00178, je E. 4.2; vgl. auch BBl 2013, 2397 ff., 2417; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 34 N. 50). 4.3 Das Migrationsamt hat eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlassen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom 23. Oktober 2024). Gemäss dieser wird im Kanton Zürich für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller während der letzten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nie von der Sozialhilfe unterstützt wurde (N.”
“Wie bereits dargelegt wurde, sind für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis VZAE Mindestsprachkenntnisse auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A1 (schriftlich) nachzuweisen. Der entsprechende Nachweis ist gemäss Art. 77d VZAE und dessen Konkretisierung in der Weisung, Ziff. 3.1.2.3, durch Kurszertifikate (Leistungsnachweise) des Sprachenzentrums UZH/EZH im entsprechenden Niveau (Deutsch als Fremdsprache), eine erfolgreiche Deutschprüfung zur Zulassung an der Universität Zürich/ETH, sonstige Sprachnachweise nach den international anerkannten Qualitätsstandards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) bzw. der Geschäftsstelle fide oder Vorlage eines Studienabschlusses in deutscher Sprache zu erbringen. Nachweise durch Schulzeugnisse werden hingegen nur bei einem mindestens dreijährigen Besuch der obligatorischen Schule in der Schweiz oder einem Sekundarschulabschluss auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) bzw. Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) anerkannt. Andere Sprachnachweise können nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden (vgl.”
Bei höherem Rechtsstatus sind strengere Sprachanforderungen zu erwarten.
“3 Les conditions posées à l'octroi anticipé d'une autorisation d'établissement sont précisées à l'art. 62 OASA. 5.3.1 Selon le premier alinéa de cette disposition, les critères d'intégration déterminants sont ceux définis à l'art. 58a al. 1 LEI. Y figure un catalogue de critères clairs et exhaustifs, à savoir le respect de la sécurité et de l'ordre publics (let. a), le respect des valeurs de la Constitution (let. b), les compétences linguistiques (let. c) et la participation à la vie économique ou l'acquisition d'une formation (let. d ; cf. Message CF Intégration, FF 2013 2131, 2160). Ces critères sont en outre explicités aux art. 77a à 77e OASA. Dans l'examen des critères d'intégration, les autorités compétentes disposent d'un large pouvoir d'appréciation (cf. arrêt du TF 2C_276/2021 du 28 juin 2021 consid. 4.1). Par ailleurs, plus le statut juridique sollicité confère des droits étendus au requérant, plus les exigences liées au niveau d'intégration sont élevées (cf. arrêt du TAF F-4686/2018 du 25 mai 2020 consid. 5.4 et réf. cit.). 5.3.2 Aux termes de l'art. 62 al. 1bis OASA, l'étranger est tenu de prouver qu'il possède des connaissances orales de la langue nationale parlée au lieu de domicile équivalant au moins au niveau B1 du cadre de référence et des compétences écrites du niveau A1 au minimum. 5.4 5.4.1 S'agissant plus spécifiquement de la sécurité et de l'ordre publics, il y a notamment non-respect de ces notions lorsque la personne concernée viole des prescriptions légales ou les décisions d'une autorité, ou s'abstient volontairement d'accomplir des obligations de droit public ou privé (art. 77a al. 1 let. a et b OASA). Les éventuelles condamnations doivent être prises en considération selon le type de délit commis, le degré de culpabilité et la lourdeur de la peine prononcée (cf. Directives LEI du SEM [état au 01.01.2025], ch. 3.3.1.1 p. 44, < https://www.sem.admin.ch/dam/sem/fr/data/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-f.pdf.download.pdf/weisungen-aug-f.pdf >, consulté le 10.03.2025). 5.4.2 Dans le cadre de l'examen de l'art. 34 al.”
Für vorzeitige Niederlassung gelten die sprachlichen Mindestanforderungen laut Art. 62 VZAE/Art. 62 OASA (entsprechende Normbezugnahme).
“4 LEI prévoit qu'une autorisation d'établissement peut être accordée de manière anticipée, soit au terme d'un séjour ininterrompu de cinq ans au titre d'une autorisation de séjour, lorsque l'étranger remplit les conditions de l'art. 34 al. 2 let. b et c LEI (absence de motif de révocation et intégration donnée) et est apte à bien communiquer dans la langue nationale parlée à son lieu de domicile. Il sied de relever que la loi ne fait ainsi plus de distinction entre une « bonne intégration » et une « intégration réussie » (cf. Message du Conseil fédéral du 8 mars 2013 relatif à la modification de la loi sur les étrangers [Intégration] [ci-après : Message CF Intégration], FF 2013 2131, 2151). Cette possibilité d'octroyer une autorisation d'établissement déjà après cinq ans est susceptible d'encourager les étrangers dans leurs efforts d'intégration (cf. ibid. ; Message du Conseil fédéral du 8 mars 2002 concernant la loi sur les étrangers, FF 2002 3469, 3508). 13. Les conditions posées à l’octroi anticipé d’une autorisation d’établissement relatives à l'intégration et aux connaissances linguistiques sont précisées à l’art. 62 OASA. 14. Selon le point 3.5.3.2 des directives LEI (état au 1er juin 2024) relatif à l'octroi anticipé de l'autorisation d'établissement, l'une des conditions prévues est que le requérant est titulaire d’une autorisation de séjour depuis cinq ans sans interruption : les séjours antérieurs ou les séjours à caractère temporaire en Suisse (formation, études, traitement médical, cures, séjours de courte durée, etc.) ne sont pas comptabilisés dans cette durée. Les séjours à but de formation ou de formation continue sont néanmoins comptabilisés si, à leur terme, l’étranger a été en possession d’une autorisation de séjour durable pendant deux ans sans interruption (cf. art. 34 al. 5 LEI) ou si le séjour au titre d’une autorisation de courte durée a acquis un caractère durable en raison, par exemples, d’un contrat de travail de durée indéterminée ou parce que les autorités et l’étranger sont partis de l’idée qu’il s’agissait dès le début d’un séjour durable. 15. En l'occurrence, il est établi qu'au jour de sa demande, le 5 avril 2023, le recourant n'avait pas séjourné en Suisse au moins dix ans au titre d’une autorisation de courte durée ou de séjour, de sorte qu'il ne remplissait pas les conditions de l'art.”
Sprach- und Sozialintegrationsnachweise der über 12-Jährigen (z. B. Nachweise über Sprachkenntnisse) werden in der Praxis bei der Beurteilung der vorzeitigen Niederlassung herangezogen und können das Resultat beeinflussen.
“Januar 2019 wird sowohl für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Heute gilt dies nur noch in Bezug auf die Sprachkompetenzen. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Damit wird dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration ausdrücklich hohe Bedeutung beigemessen (BBl 2013, 2397 ff.”
“Januar 2019 wird sowohl für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG). Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG). Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung; VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 3 mit Hinweisen). In Bezug auf die Sprachkompetenzen gilt dies auch unter dem neuen Recht. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Ob Art. 34 Abs. 4 AIG im Übrigen weiterhin einen besonderen Integrationserfolg für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt, wurde vom Verwaltungsgericht bislang nicht einheitlich beantwortet (vgl.”
“Insgesamt arbeitet die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine nachhaltige Integration auf dem Schweizer Arbeitsmarkt hin. Unterdessen nimmt sie seit über drei Jahren erfolgreich am Erwerb von Bildung teil. Damit ist das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung als ausreichend erfüllt zu qualifizieren. 5.6 Der Ehemann der Beschwerdeführerin absolvierte von 2017 bis 2019 erfolgreich die Berufslehre zum Assistenten für Gesundheit und Soziales. Danach war er im Rahmen eines Berufserfahrungsjahrs als Pflegeassistent in einem Alterszentrum tätig. Seit September 2020 arbeitet er auf seinem erlernten Beruf in einem Vollzeitpensum. Er nimmt folglich am Wirtschaftsleben teil, zuvor war er in Ausbildung und nahm am Erwerb von Bildung teil. Hinweise darauf, dass er die übrigen Integrationskriterien gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a–c AIG nicht erfüllt, bestehen keine. Mit Entscheid vom 11. Oktober 2023 wies die Vorinstanz den Rekursgegner an, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Der Integrationsgrad des Ehemanns der Beschwerdeführerin ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 2 VZAE jedenfalls nicht zu deren Ungunsten zu berücksichtigen. 5.7 Zusammenfassend ist die Beschwerdeführerin als integriert im Sinn von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG zu qualifizieren. Auch die weiteren Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 4 AIG erfüllt sie. 5.8 Der Beschwerdegegner wies das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, der Sozialhilfebezug liege noch keine drei Jahre zurück. Mittlerweile liegt der Sozialhilfebezug rund vier Jahre zurück; zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids lag dieser zwei Jahre und 11 ½ Monate zurück. Die Vorinstanz verweigerte die vorzeitige Niederlassungsbewilligung mit der Begründung, diese würde eine besonders erfolgreiche Integration voraussetzen. Die Beschwerdeführerin erfülle jedoch diese hohen Anforderungen an die Integration nicht. Dabei übersah die Vorinstanz, dass das Gesetz für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung seit dem 1. Januar 2019 keinen besonderen Integrationserfolg mehr voraussetzt und die Integration der Beschwerdeführerin für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ausreicht (vgl.”
Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gelten sprachliche Mindestanforderungen: mündlich B1 und schriftlich A1; mündlich B1 ist insbesondere entscheidend und stellt häufig die relevante Hürde.
“2 LEI (let. b) et si l'étranger est intégré (let. c). L'art. 34 al. 4 LEI prévoit en outre qu'une autorisation d'établissement peut être accordée de manière anticipée, soit au terme d'un séjour ininterrompu de cinq ans au titre d'une autorisation de séjour, lorsque l'étranger remplit les conditions de l'art. 34 al. 2 let. b et c (absence de motif de révocation et intégration donnée) et est apte à bien communiquer dans la langue nationale parlée à son lieu de domicile. Cette possibilité d'octroyer une autorisation d'établissement déjà après cinq ans est susceptible d'encourager les étrangers dans leurs efforts d'intégration (cf. Message du Conseil fédéral du 8 mars 2013 relatif à la modification de la loi sur les étrangers [Intégration ; ci-après : Message CF Intégration], FF 2013 2131, 2151 ; Message du Conseil fédéral du 8 mars 2002 concernant la loi sur les étrangers, FF 2002 3469, 3508). 5.3 Les conditions posées à l'octroi anticipé d'une autorisation d'établissement sont précisées à l'art. 62 OASA. 5.3.1 Selon le premier alinéa de cette disposition, les critères d'intégration déterminants sont ceux définis à l'art. 58a al. 1 LEI. Y figure un catalogue de critères clairs et exhaustifs, à savoir le respect de la sécurité et de l'ordre publics (let. a), le respect des valeurs de la Constitution (let. b), les compétences linguistiques (let. c) et la participation à la vie économique ou l'acquisition d'une formation (let. d ; cf. Message CF Intégration, FF 2013 2131, 2160). Ces critères sont en outre explicités aux art. 77a à 77e OASA. Dans l'examen des critères d'intégration, les autorités compétentes disposent d'un large pouvoir d'appréciation (cf. arrêt du TF 2C_276/2021 du 28 juin 2021 consid. 4.1). Par ailleurs, plus le statut juridique sollicité confère des droits étendus au requérant, plus les exigences liées au niveau d'intégration sont élevées (cf. arrêt du TAF F-4686/2018 du 25 mai 2020 consid. 5.4 et réf. cit.). 5.3.2 Aux termes de l'art. 62 al. 1bis OASA, l'étranger est tenu de prouver qu'il possède des connaissances orales de la langue nationale parlée au lieu de domicile équivalant au moins au niveau B1 du cadre de référence et des compétences écrites du niveau A1 au minimum.”
“A., Bern 2024, Art. 34 N. 50; so auch VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.4; vgl. ferner auch die Kommentierung zu Art. 62 VZAE im Erläuternden Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur Änderung der VZAE [nachfolgend: Bericht VZAE] vom 7. November 2017). Die verwaltungsgerichtliche Praxis ist daher mit Entscheid vom 10. Oktober 2024 (VB.2023.00677, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen, nicht rechtskräftig) dahingehend präzisiert worden, dass die Anforderungen an die Integration für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung diejenigen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung lediglich noch in sprachlicher Hinsicht übersteigen würden, ansonsten aber kein besonderer Integrationserfolg mehr vorausgesetzt werde.”
“2 LEI, l'autorité compétente peut octroyer une autorisation d'établissement à un étranger aux conditions suivantes : il a séjourné en Suisse au moins dix ans au titre d'une autorisation de courte durée ou de séjour, dont les cinq dernières années de manière ininterrompue au titre d'une autorisation de séjour (let. a); il n'existe aucun motif de révocation au sens des art. 62 ou 63 al. 2 (let. b); l'étranger est intégré (let. c). 12. À teneur de l'art. 34 al. 4 LEI, l'étranger qui remplit les conditions prévues à l'al. 2 let. b et c, et est apte à bien communiquer dans la langue nationale parlée au lieu de domicile peut obtenir une autorisation d'établissement au terme d'un séjour ininterrompu de cinq ans au titre d'une autorisation de séjour. 13. L'art. 34 LEI est une norme potestative qui ne consacre pas de droit à un permis d'établissement (ATF 135 II 1 consid. 1.1 ; 131 II 339 consid. 1, et la jurisprudence citée ; ATAF F-3419/2018 consid. 5 ; Minh Son NGUYEN/Cesla AMARELLE, Code annoté de droit des migrations, vol. 2 : LEtr, 2017, pp. 324 et les références citées). 14. Les conditions posées à l'octroi anticipé d'une autorisation d'établissement sont précisées à l'art. 62 OASA. Selon le premier alinéa de cette disposition, les critères d'intégration déterminants sont ceux définis à l'art. 58a al. 1 LEI. Y figure un catalogue de critères clairs et exhaustifs, à savoir le respect de la sécurité et de l'ordre publics (let. a), le respect des valeurs de la Constitution (let. b), les compétences linguistiques (let. c), soit pour l’octroi anticipé d’une autorisation d’établissement le niveau B1 à l’oral et le niveau A1 à l’écrit [Directives et commentaires du SEM, domaine des étrangers, ch. 3.3.1.3, état au 1er juin 2024 (ci-après : Directives SEM)], et la participation à la vie économique ou l'acquisition d'une formation (let. d) (cf. Message CF Intégration, FF 2013 2131, 2160). Ces critères sont en outre explicités aux art. 77a à 77e OASA. Dans l'examen des critères d'intégration, les autorités compétentes disposent d'un large pouvoir d'appréciation (cf. arrêt du Tribunal fédéral 2C_455/2018 du 9 septembre 2018 consid. 4.1). Par ailleurs, plus le statut juridique sollicité confère des droits étendus au requérant, plus les exigences liées au niveau d'intégration sont élevées (cf.”
Höherer Nachweis (z. B. B2) übertrifft die Mindestanforderung und wirkt integrationsfördernd.
“Der Beschwerdeführer wurde folglich nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Delikte sind auch nicht als erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und auch nicht als deren Gefährdung zu qualifizieren. Die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG sind somit nicht gegeben. Die weiteren Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegen ebenfalls nicht vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 6.3 Zur Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG und Art. 62 Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG ergibt sich aus den Akten Folgendes: 6.3.1 Gemäss telc-Sprachzertifikat vom 26. September 2023 verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Damit ist er in sprachlicher Hinsicht gut integriert (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Er übertrifft die Anforderung gemäss Art. 62 Abs. 1bis VZAE und kann sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen. 6.3.2 Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Schweiz drei Delikte begangen. Am 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise verurteilt. Diese Verurteilung liegt bereits zehn Jahre zurück. Zudem kann angesichts der dem Beschwerdeführer in Syrien drohenden Verfolgung aus seiner rechtswidrigen Einreise nicht auf ein Integrationsdefizit geschlossen werden (vgl. auch Art. 31 Ziff. 1 FK). Daneben wurde der Beschwerdeführer am 11. November 2020 zu einer Busse in Höhe von Fr. 150.- verurteilt. Als anerkannter Flüchtling wäre er gemäss Art.”
Bei Gesuchen wird die Integration erwachsener Familienangehöriger (>12 Jahre) als Hilfskriterium mitberücksichtigt; mangelnde Integration älterer Angehöriger kann sich negativ auswirken.
“3 [ordentliche Niederlassungsbewilligung]; VGE 2020/71 vom 8.3.2021 E. 3.1, 2019/117 vom 12.12.2019 E. 4.5; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N. 409). 2.2 Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Bst. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Bst. b), die Sprachkompetenzen (Bst. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d). Hinsichtlich der Sprachkompetenzen ist für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Nachweis verlangt, dass die Ausländerin oder der Ausländer in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Im Übrigen sind die Integrationskriterien in Art. 77a ff. VZAE konkretisiert. Bei einem Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird als Hilfskriterium der Integrationsgrad der Familienangehörigen mitberücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Dies gilt unabhängig davon, ob sie in das Bewilligungsgesuch eingeschlossen sind oder nicht. Als negativer Indikator können Integrationsdefizite Angehöriger insbesondere ins Gewicht fallen, wenn die Antragstellerin oder der Antragssteller die mangelnde Integration von Angehörigen (z.B. Ehepartnerin oder Kind) durch ein Verhalten begünstigt, das gegen die Grundwerte der Bundesverfassung verstösst, wie z.B. die persönliche Freiheit der anderen oder die Gleichheit von Mann und Frau (BVGer F‑573/2021 vom 14.6.2021 E. 6.4.1; VGer ZH VB.2016.00155 vom 20.04.2016 E. 2.2.4; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich des SEM vom Oktober 2013 [Stand: 1.6.2024; Weisungen AIG] Ziff. 3.5.3.2, einsehbar unter: <www.”
“1 [betreffend Rückstufung], je mit Hinweisen). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer erhielt am 18. Oktober 2016 eine Aufenthaltsbewilligung (Härtefallbewilligung), welche regelmässig verlängert wurde. Sein Aufenthalt gestützt auf diese Bewilligung dauert unbestrittenermassen ununterbrochen länger als fünf Jahre, weshalb er die gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG notwendige Aufenthaltsdauer in der Schweiz für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt. Ferner liegen keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG vor (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 3.2). Allerdings ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer und seine Familie seit April 2023 ergänzend von der Sozialhilfe finanziell unterstützt werden (vgl. act. 6, 6A und 10A; hinten E. 5.4). 3.2 Hinsichtlich der Sprachkenntnisse ist die SID davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache auf dem als Minimum vorausgesetzten Referenzniveau B1 mündlich und A1 schriftlich beherrscht (Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis VZAE; vgl. angefochtener Entscheid E. 4.3). Darauf ist abzustellen, zumal der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Lehre als Fachmann Gesundheit EFZ abgeschlossen hat (vgl. Akten MIDI pag. 298). Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Anforderungen an die sprachliche Integration. 3.3 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass für die Frage hinreichender Integration die Bedeutung zureichender Sprachkompetenzen im Integrationsprozess durch die explizite Formulierung von Mindestanforderungen betont wird (vgl. Stellungnahme vom 15.12.2023 Rz. 12 [act. 14A]). Die übrigen Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG sind freilich ebenfalls an den Anforderungen zu messen, welche eine vorzeitige Niederlassungsbewilligung in der Stufenfolge der ausländerrechtlichen Bewilligungen (vorne E. 2.3) rechtfertigt. Es können daher auch für die übrigen Kriterien grössere Integrationsleistungen verlangt werden, als etwa in Bezug auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch, der «bloss» eine Aufenthaltsbewilligung vermittelt.”
“und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Bst. d). Hinsichtlich der Sprachkompetenzen ist für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Nachweis verlangt, dass die Ausländerin oder der Ausländer in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Im Übrigen sind die Integrationskriterien in Art. 77a ff. VZAE konkretisiert. Bei einem Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird als Hilfskriterium der Integrationsgrad der Familienangehörigen mitberücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Dies gilt unabhängig davon, ob sie in das Bewilligungsgesuch eingeschlossen sind oder nicht. Als negativer Indikator können Integrationsdefizite Angehöriger insbesondere ins Gewicht fallen, wenn die Antragstellerin oder der Antragssteller die mangelnde Integration von Angehörigen (z.B. Ehepartnerin oder Kind) durch ein Verhalten begünstigt, das gegen die Grundwerte der Bundesverfassung verstösst, wie z.B. die persönliche Freiheit der anderen oder die Gleichheit von Mann und Frau (BVGer F‑573/2021 vom”
Bei vorzeitiger Niederlassung sind ansonsten keine weitergehenden Integrationsnachweise erforderlich; es zählt primär die sprachliche Integration.
“Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Heute gilt dies nur noch in Bezug auf die Sprachkompetenzen. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Damit wird dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration ausdrücklich hohe Bedeutung beigemessen (BBl 2013 2397 ff., 2417). Im Übrigen setzt die Bestimmung keinen besonderen Integrationserfolg mehr voraus (zum Ganzen VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677 und VB.2024.00178, je E. 4.2; vgl. auch BBl 2013 2397 ff., 2417; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 34 N. 50). 2.3 Das Migrationsamt hat eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlassen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom 23. Dezember 2024). Gemäss dieser wird im Kanton Zürich für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller während der letzten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nie von der Sozialhilfe unterstützt wurde (N.”
“Der Beschwerdeführer wurde folglich nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Delikte sind auch nicht als erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und auch nicht als deren Gefährdung zu qualifizieren. Die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG sind somit nicht gegeben. Die weiteren Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegen ebenfalls nicht vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 6.3 Zur Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG und Art. 62 Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG ergibt sich aus den Akten Folgendes: 6.3.1 Gemäss telc-Sprachzertifikat vom 26. September 2023 verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Damit ist er in sprachlicher Hinsicht gut integriert (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Er übertrifft die Anforderung gemäss Art. 62 Abs. 1bis VZAE und kann sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen. 6.3.2 Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Schweiz drei Delikte begangen. Am 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise verurteilt. Diese Verurteilung liegt bereits zehn Jahre zurück. Zudem kann angesichts der dem Beschwerdeführer in Syrien drohenden Verfolgung aus seiner rechtswidrigen Einreise nicht auf ein Integrationsdefizit geschlossen werden (vgl. auch Art. 31 Ziff. 1 FK). Daneben wurde der Beschwerdeführer am 11. November 2020 zu einer Busse in Höhe von Fr. 150.- verurteilt. Als anerkannter Flüchtling wäre er gemäss Art.”
“Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Heute gilt dies nur noch in Bezug auf die Sprachkompetenzen. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Damit wird dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration ausdrücklich hohe Bedeutung beigemessen (BBl 2013, 2397 ff., 2417). Im Übrigen setzt die Bestimmung keinen besonderen Integrationserfolg mehr voraus (zum Ganzen VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677 und VB.2024.00178, je E. 4.2; vgl. auch BBl 2013, 2397 ff., 2417; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 34 N. 50). 4.3 Das Migrationsamt hat eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlassen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom 23. Oktober 2024). Gemäss dieser wird im Kanton Zürich für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller während der letzten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nie von der Sozialhilfe unterstützt wurde (N.”
Bei längerem Wegzug mit überwiegendem Auslandsaufenthalt ist eine vorzeitige Erteilung nach Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 VZAE nicht möglich.
“Es muss daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt effektiv bereits seit längerer Zeit weitgehend zurück in den Kosovo verlegt hatte, wo sie gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt(e). Konkret ist eine überwiegende Auslandabwesenheit der Beschwerdeführerin gestützt auf die erhobenen Ein- und Ausreisedaten mindestens seit Frühling 2021 zu vermuten. Ihre Aufenthalte in der Schweiz gründeten demgegenüber hauptsächlich auf der Pflege der Beziehungen zu ihren hier wohnhaften Kindern und Enkelkindern sowie auf der Wahrnehmung medizinischer Behandlungen. Unter diesen Umständen ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin ab Frühling 2021 erloschen. 3. 3.1 Ist die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Auslandaufenthalts erloschen, ist weder eine direkte Wiedererteilung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE (vgl. BVGr, 11. April 2017, F-139/2016, E. 5.2; VGr, 16. März 2022, VB.2021.00850, E. 2.1, mit ausführlicher Auseinandersetzung mit gegenteiligen Lehrmeinungen) noch eine vorzeitige Erteilung gestützt auf Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 VZAE möglich, da im einen wie im anderen Fall ein vorbestehendes und fortbestehendes Anwesenheitsrecht vorausgesetzt wird (VGr, 25. September 2024, VB.2024.00118, E. 3.1; VGr, 23. August 2023, VB.2023.00412, E. 1.1; vgl. auch aktuelle Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013 [Stand am 1. Juni 2024; abrufbar auf www.sem.admin.ch], Ziff. 3.5.3.2.1). Da das ursprüngliche Gesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Juni 2023 datiert, ist die direkte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung nach dargelegter Rechtslage nicht möglich. 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 VZAE ist eine (erleichterte) Wiederzulassung möglich, sofern der betroffene Ausländer oder die betroffene Ausländerin früher im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung war, der Voraufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre dauerte und nicht bloss vorübergehender Natur war und die freiwillige Ausreise nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.”
Frühzeitige Niederlassung setzt eine ununterbrochene fünfjährige Aufenthaltsdauer mit Aufenthaltsbewilligung voraus; Kurzaufenthalte werden meist nicht angerechnet.
“4 LEI prévoit qu'une autorisation d'établissement peut être accordée de manière anticipée, soit au terme d'un séjour ininterrompu de cinq ans au titre d'une autorisation de séjour, lorsque l'étranger remplit les conditions de l'art. 34 al. 2 let. b et c LEI (absence de motif de révocation et intégration donnée) et est apte à bien communiquer dans la langue nationale parlée à son lieu de domicile. Il sied de relever que la loi ne fait ainsi plus de distinction entre une « bonne intégration » et une « intégration réussie » (cf. Message du Conseil fédéral du 8 mars 2013 relatif à la modification de la loi sur les étrangers [Intégration] [ci-après : Message CF Intégration], FF 2013 2131, 2151). Cette possibilité d'octroyer une autorisation d'établissement déjà après cinq ans est susceptible d'encourager les étrangers dans leurs efforts d'intégration (cf. ibid. ; Message du Conseil fédéral du 8 mars 2002 concernant la loi sur les étrangers, FF 2002 3469, 3508). 13. Les conditions posées à l’octroi anticipé d’une autorisation d’établissement relatives à l'intégration et aux connaissances linguistiques sont précisées à l’art. 62 OASA. 14. Selon le point 3.5.3.2 des directives LEI (état au 1er juin 2024) relatif à l'octroi anticipé de l'autorisation d'établissement, l'une des conditions prévues est que le requérant est titulaire d’une autorisation de séjour depuis cinq ans sans interruption : les séjours antérieurs ou les séjours à caractère temporaire en Suisse (formation, études, traitement médical, cures, séjours de courte durée, etc.) ne sont pas comptabilisés dans cette durée. Les séjours à but de formation ou de formation continue sont néanmoins comptabilisés si, à leur terme, l’étranger a été en possession d’une autorisation de séjour durable pendant deux ans sans interruption (cf. art. 34 al. 5 LEI) ou si le séjour au titre d’une autorisation de courte durée a acquis un caractère durable en raison, par exemples, d’un contrat de travail de durée indéterminée ou parce que les autorités et l’étranger sont partis de l’idée qu’il s’agissait dès le début d’un séjour durable. 15. En l'occurrence, il est établi qu'au jour de sa demande, le 5 avril 2023, le recourant n'avait pas séjourné en Suisse au moins dix ans au titre d’une autorisation de courte durée ou de séjour, de sorte qu'il ne remplissait pas les conditions de l'art.”
Bei der Praxis zur Nachweiserbringung ist die mündliche B1-Kompetenz oft entscheidend und sprachpraktisch für Arbeitslose oder Geringqualifizierte schwerer nachzuweisen; zudem ist die tatsächliche Kommunikation am Wohnort relevant für die Beurteilung.
“2 LEI (let. b) et si l'étranger est intégré (let. c). L'art. 34 al. 4 LEI prévoit en outre qu'une autorisation d'établissement peut être accordée de manière anticipée, soit au terme d'un séjour ininterrompu de cinq ans au titre d'une autorisation de séjour, lorsque l'étranger remplit les conditions de l'art. 34 al. 2 let. b et c (absence de motif de révocation et intégration donnée) et est apte à bien communiquer dans la langue nationale parlée à son lieu de domicile. Cette possibilité d'octroyer une autorisation d'établissement déjà après cinq ans est susceptible d'encourager les étrangers dans leurs efforts d'intégration (cf. Message du Conseil fédéral du 8 mars 2013 relatif à la modification de la loi sur les étrangers [Intégration ; ci-après : Message CF Intégration], FF 2013 2131, 2151 ; Message du Conseil fédéral du 8 mars 2002 concernant la loi sur les étrangers, FF 2002 3469, 3508). 5.3 Les conditions posées à l'octroi anticipé d'une autorisation d'établissement sont précisées à l'art. 62 OASA. 5.3.1 Selon le premier alinéa de cette disposition, les critères d'intégration déterminants sont ceux définis à l'art. 58a al. 1 LEI. Y figure un catalogue de critères clairs et exhaustifs, à savoir le respect de la sécurité et de l'ordre publics (let. a), le respect des valeurs de la Constitution (let. b), les compétences linguistiques (let. c) et la participation à la vie économique ou l'acquisition d'une formation (let. d ; cf. Message CF Intégration, FF 2013 2131, 2160). Ces critères sont en outre explicités aux art. 77a à 77e OASA. Dans l'examen des critères d'intégration, les autorités compétentes disposent d'un large pouvoir d'appréciation (cf. arrêt du TF 2C_276/2021 du 28 juin 2021 consid. 4.1). Par ailleurs, plus le statut juridique sollicité confère des droits étendus au requérant, plus les exigences liées au niveau d'intégration sont élevées (cf. arrêt du TAF F-4686/2018 du 25 mai 2020 consid. 5.4 et réf. cit.). 5.3.2 Aux termes de l'art. 62 al. 1bis OASA, l'étranger est tenu de prouver qu'il possède des connaissances orales de la langue nationale parlée au lieu de domicile équivalant au moins au niveau B1 du cadre de référence et des compétences écrites du niveau A1 au minimum.”
“2 LEI, l'autorité compétente peut octroyer une autorisation d'établissement à un étranger aux conditions suivantes : il a séjourné en Suisse au moins dix ans au titre d'une autorisation de courte durée ou de séjour, dont les cinq dernières années de manière ininterrompue au titre d'une autorisation de séjour (let. a); il n'existe aucun motif de révocation au sens des art. 62 ou 63 al. 2 (let. b); l'étranger est intégré (let. c). 12. À teneur de l'art. 34 al. 4 LEI, l'étranger qui remplit les conditions prévues à l'al. 2 let. b et c, et est apte à bien communiquer dans la langue nationale parlée au lieu de domicile peut obtenir une autorisation d'établissement au terme d'un séjour ininterrompu de cinq ans au titre d'une autorisation de séjour. 13. L'art. 34 LEI est une norme potestative qui ne consacre pas de droit à un permis d'établissement (ATF 135 II 1 consid. 1.1 ; 131 II 339 consid. 1, et la jurisprudence citée ; ATAF F-3419/2018 consid. 5 ; Minh Son NGUYEN/Cesla AMARELLE, Code annoté de droit des migrations, vol. 2 : LEtr, 2017, pp. 324 et les références citées). 14. Les conditions posées à l'octroi anticipé d'une autorisation d'établissement sont précisées à l'art. 62 OASA. Selon le premier alinéa de cette disposition, les critères d'intégration déterminants sont ceux définis à l'art. 58a al. 1 LEI. Y figure un catalogue de critères clairs et exhaustifs, à savoir le respect de la sécurité et de l'ordre publics (let. a), le respect des valeurs de la Constitution (let. b), les compétences linguistiques (let. c), soit pour l’octroi anticipé d’une autorisation d’établissement le niveau B1 à l’oral et le niveau A1 à l’écrit [Directives et commentaires du SEM, domaine des étrangers, ch. 3.3.1.3, état au 1er juin 2024 (ci-après : Directives SEM)], et la participation à la vie économique ou l'acquisition d'une formation (let. d) (cf. Message CF Intégration, FF 2013 2131, 2160). Ces critères sont en outre explicités aux art. 77a à 77e OASA. Dans l'examen des critères d'intégration, les autorités compétentes disposent d'un large pouvoir d'appréciation (cf. arrêt du Tribunal fédéral 2C_455/2018 du 9 septembre 2018 consid. 4.1). Par ailleurs, plus le statut juridique sollicité confère des droits étendus au requérant, plus les exigences liées au niveau d'intégration sont élevées (cf.”
Für die vorzeitige Erteilung genügt in der Regel kein zusätzlicher Integrationsnachweis über die Sprachanforderungen hinaus.
“A., Bern 2024, Art. 34 N. 50; so auch VGr, 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.4; vgl. ferner auch die Kommentierung zu Art. 62 VZAE im Erläuternden Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur Änderung der VZAE [nachfolgend: Bericht VZAE] vom 7. November 2017). Die verwaltungsgerichtliche Praxis ist daher mit Entscheid vom 10. Oktober 2024 (VB.2023.00677, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen, nicht rechtskräftig) dahingehend präzisiert worden, dass die Anforderungen an die Integration für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung diejenigen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung lediglich noch in sprachlicher Hinsicht übersteigen würden, ansonsten aber kein besonderer Integrationserfolg mehr vorausgesetzt werde.”
Die Integrationsanforderungen richten sich nach den in Art. 58a Abs. 1 LEI aufgeführten Kriterien.
“3 Les conditions posées à l'octroi anticipé d'une autorisation d'établissement sont précisées à l'art. 62 OASA. 5.3.1 Selon le premier alinéa de cette disposition, les critères d'intégration déterminants sont ceux définis à l'art. 58a al. 1 LEI. Y figure un catalogue de critères clairs et exhaustifs, à savoir le respect de la sécurité et de l'ordre publics (let. a), le respect des valeurs de la Constitution (let. b), les compétences linguistiques (let. c) et la participation à la vie économique ou l'acquisition d'une formation (let. d ; cf. Message CF Intégration, FF 2013 2131, 2160). Ces critères sont en outre explicités aux art. 77a à 77e OASA. Dans l'examen des critères d'intégration, les autorités compétentes disposent d'un large pouvoir d'appréciation (cf. arrêt du TF 2C_276/2021 du 28 juin 2021 consid. 4.1). Par ailleurs, plus le statut juridique sollicité confère des droits étendus au requérant, plus les exigences liées au niveau d'intégration sont élevées (cf. arrêt du TAF F-4686/2018 du 25 mai 2020 consid. 5.4 et réf. cit.). 5.3.2 Aux termes de l'art. 62 al. 1bis OASA, l'étranger est tenu de prouver qu'il possède des connaissances orales de la langue nationale parlée au lieu de domicile équivalant au moins au niveau B1 du cadre de référence et des compétences écrites du niveau A1 au minimum. 5.4 5.4.1 S'agissant plus spécifiquement de la sécurité et de l'ordre publics, il y a notamment non-respect de ces notions lorsque la personne concernée viole des prescriptions légales ou les décisions d'une autorité, ou s'abstient volontairement d'accomplir des obligations de droit public ou privé (art. 77a al. 1 let. a et b OASA). Les éventuelles condamnations doivent être prises en considération selon le type de délit commis, le degré de culpabilité et la lourdeur de la peine prononcée (cf. Directives LEI du SEM [état au 01.01.2025], ch. 3.3.1.1 p. 44, < https://www.sem.admin.ch/dam/sem/fr/data/rechtsgrundlagen/weisungen/auslaender/weisungen-aug-f.pdf.download.pdf/weisungen-aug-f.pdf >, consulté le 10.03.2025). 5.4.2 Dans le cadre de l'examen de l'art. 34 al.”
Bei Gesuchen um vorzeitige Niederlassung ist die sprachliche Integration das zentrale Anreizkriterium; insb. gilt mündlich B1 und schriftlich A1 als Mindestanforderung.
“Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Heute gilt dies nur noch in Bezug auf die Sprachkompetenzen. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Damit wird dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration ausdrücklich hohe Bedeutung beigemessen (BBl 2013 2397 ff., 2417). Im Übrigen setzt die Bestimmung keinen besonderen Integrationserfolg mehr voraus (zum Ganzen VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677 und VB.2024.00178, je E. 4.2; vgl. auch BBl 2013 2397 ff., 2417; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 34 N. 50). 2.3 Das Migrationsamt hat eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlassen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom 23. Dezember 2024). Gemäss dieser wird im Kanton Zürich für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller während der letzten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nie von der Sozialhilfe unterstützt wurde (N.”
“Der Beschwerdeführer wurde folglich nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Delikte sind auch nicht als erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und auch nicht als deren Gefährdung zu qualifizieren. Die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG sind somit nicht gegeben. Die weiteren Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegen ebenfalls nicht vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 6.3 Zur Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG und Art. 62 Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG ergibt sich aus den Akten Folgendes: 6.3.1 Gemäss telc-Sprachzertifikat vom 26. September 2023 verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Damit ist er in sprachlicher Hinsicht gut integriert (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Er übertrifft die Anforderung gemäss Art. 62 Abs. 1bis VZAE und kann sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen. 6.3.2 Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Schweiz drei Delikte begangen. Am 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise verurteilt. Diese Verurteilung liegt bereits zehn Jahre zurück. Zudem kann angesichts der dem Beschwerdeführer in Syrien drohenden Verfolgung aus seiner rechtswidrigen Einreise nicht auf ein Integrationsdefizit geschlossen werden (vgl. auch Art. 31 Ziff. 1 FK). Daneben wurde der Beschwerdeführer am 11. November 2020 zu einer Busse in Höhe von Fr. 150.- verurteilt. Als anerkannter Flüchtling wäre er gemäss Art.”
“Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird zudem der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62 Abs. 2 VZAE). Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung). Heute gilt dies nur noch in Bezug auf die Sprachkompetenzen. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Damit wird dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration ausdrücklich hohe Bedeutung beigemessen (BBl 2013, 2397 ff., 2417). Im Übrigen setzt die Bestimmung keinen besonderen Integrationserfolg mehr voraus (zum Ganzen VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677 und VB.2024.00178, je E. 4.2; vgl. auch BBl 2013, 2397 ff., 2417; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A., Bern 2024, Art. 34 N. 50). 4.3 Das Migrationsamt hat eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung erlassen (Weisung des Migrationsamts "Niederlassungsbewilligung" vom 23. Oktober 2024). Gemäss dieser wird im Kanton Zürich für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller während der letzten fünf Jahre einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der Schweiz nie von der Sozialhilfe unterstützt wurde (N.”
“Bis zum Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34 Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung; VGr, 17. Februar 2020, VB.2019.00672, E. 3 mit Hinweisen). In Bezug auf die Sprachkompetenzen gilt dies auch unter dem neuen Recht. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl 2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Ob Art. 34 Abs. 4 AIG im Übrigen weiterhin einen besonderen Integrationserfolg für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraussetzt, wurde vom Verwaltungsgericht bislang uneinheitlich beantwortet (vgl. VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00821, E. 3.1.1,”
“Insgesamt besteht keine konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin künftig auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Deshalb ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht gegeben. Im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin sind keine Schulden verzeichnet. Auch sonst bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin einen der übrigen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gesetzt hat. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 5.3 Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Bundesverfassung sind zu bejahen, gegenteilige Hinweise bestehen keine (Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG). 5.4 Gemäss telc-Sprachzertifikat vom 25. August 2022 verfügt die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Folglich kann sie sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen (vgl. Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG ist damit ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). 5.5 Die Beschwerdeführerin absolviert seit August 2023 die zweijährige Berufslehre zur Assistentin Gesundheit und Soziales EBA. Zuvor absolvierte sie eine einjährige Vorlehre in einem Gesundheitszentrum, nachdem sie im Schuljahr 2021/2022 ein Berufsvorbereitungsjahr an der Schule F besucht hatte. Das Absolvieren der Berufslehre zählt als Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG. Die Vorlehre sowie das Berufsvorbereitungsjahr haben den Einstieg der Beschwerdeführerin in die formale Bildung unterstützt, weshalb sie ebenfalls als Erwerb von Bildung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren sind (vgl. vorne E. 4.3). Die Beschwerdeführerin nimmt jedoch erst seit etwas mehr als drei Jahren am Erwerb von Bildung teil. Bevor die Beschwerdeführerin mit dem Berufsvorbereitungsjahr begann, nahm sie weder am Wirtschaftsleben teil noch erwarb sie formale Bildung.”