(art. 58a , al. 1, let. c, LEI)
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telc-Zertifikate werden konkret als Nachweis anerkannt: telc B2 wird als wesentliches Integrationskriterium gewertet und kann praxisentscheidend sein; telc B1 kann –je nach Norm (z.B. Art. 58a Abs.1 lit. c AIG)– ebenfalls als Erfüllung gelten.
“Der Beschwerdeführer wurde folglich nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Delikte sind auch nicht als erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und auch nicht als deren Gefährdung zu qualifizieren. Die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG sind somit nicht gegeben. Die weiteren Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegen ebenfalls nicht vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 6.3 Zur Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG und Art. 62 Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG ergibt sich aus den Akten Folgendes: 6.3.1 Gemäss telc-Sprachzertifikat vom 26. September 2023 verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Damit ist er in sprachlicher Hinsicht gut integriert (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Er übertrifft die Anforderung gemäss Art. 62 Abs. 1bis VZAE und kann sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen. 6.3.2 Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Schweiz drei Delikte begangen. Am 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise verurteilt. Diese Verurteilung liegt bereits zehn Jahre zurück. Zudem kann angesichts der dem Beschwerdeführer in Syrien drohenden Verfolgung aus seiner rechtswidrigen Einreise nicht auf ein Integrationsdefizit geschlossen werden (vgl. auch Art. 31 Ziff. 1 FK). Daneben wurde der Beschwerdeführer am 11. November 2020 zu einer Busse in Höhe von Fr.”
“e AIG – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht gegeben. Im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin sind keine Schulden verzeichnet. Auch sonst bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin einen der übrigen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gesetzt hat. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 5.3 Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Bundesverfassung sind zu bejahen, gegenteilige Hinweise bestehen keine (Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG). 5.4 Gemäss telc-Sprachzertifikat vom 25. August 2022 verfügt die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Folglich kann sie sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen (vgl. Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG ist damit ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). 5.5 Die Beschwerdeführerin absolviert seit August 2023 die zweijährige Berufslehre zur Assistentin Gesundheit und Soziales EBA. Zuvor absolvierte sie eine einjährige Vorlehre in einem Gesundheitszentrum, nachdem sie im Schuljahr 2021/2022 ein Berufsvorbereitungsjahr an der Schule F besucht hatte. Das Absolvieren der Berufslehre zählt als Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG. Die Vorlehre sowie das Berufsvorbereitungsjahr haben den Einstieg der Beschwerdeführerin in die formale Bildung unterstützt, weshalb sie ebenfalls als Erwerb von Bildung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren sind (vgl. vorne E. 4.3). Die Beschwerdeführerin nimmt jedoch erst seit etwas mehr als drei Jahren am Erwerb von Bildung teil. Bevor die Beschwerdeführerin mit dem Berufsvorbereitungsjahr begann, nahm sie weder am Wirtschaftsleben teil noch erwarb sie formale Bildung. Zudem bezog sie in den ersten drei Jahren ihres Aufenthalts Sozialhilfe. Dies lässt sich jedoch zumindest teilweise mit der Geburt ihrer zwei Kinder in dieser Zeit, der von ihr wahrgenommenen Kinderbetreuung sowie den von ihr phasenweise besuchten Deutschintensivkursen erklären.”
Soziale Integration (z.B. Empfehlungsschreiben) kann neben Sprachkompetenzen als Teil der Integration gewertet und glaubhaft gemacht werden.
Nur bestimmte, standardisierte bzw. anerkannte Prüfungen/Zertifikate (z. B. UZH/ETH, ALTE/fide) werden routinemässig als Sprachnachweis akzeptiert.
“Wie bereits dargelegt wurde, sind für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis VZAE Mindestsprachkenntnisse auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A1 (schriftlich) nachzuweisen. Der entsprechende Nachweis ist gemäss Art. 77d VZAE und dessen Konkretisierung in der Weisung, Ziff. 3.1.2.3, durch Kurszertifikate (Leistungsnachweise) des Sprachenzentrums UZH/EZH im entsprechenden Niveau (Deutsch als Fremdsprache), eine erfolgreiche Deutschprüfung zur Zulassung an der Universität Zürich/ETH, sonstige Sprachnachweise nach den international anerkannten Qualitätsstandards der Association of Language Testers in Europe (ALTE) bzw. der Geschäftsstelle fide oder Vorlage eines Studienabschlusses in deutscher Sprache zu erbringen. Nachweise durch Schulzeugnisse werden hingegen nur bei einem mindestens dreijährigen Besuch der obligatorischen Schule in der Schweiz oder einem Sekundarschulabschluss auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) bzw. Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) anerkannt. Andere Sprachnachweise können nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden (vgl. Stephanie Kurt, in: Caroni/Thurnherr, Art. 58a AIG N. 19).”
Unvollständiger Kursbesuch oder fehlende/ungeeignete Nachweise (nicht anerkannte Tests, kein Abschluss) kann dazu führen, dass ein A1- bzw. sonstiger Sprachnachweis als nicht erbracht beurteilt wird; fehlender Sprachnachweis kann Abweisung begründen, auch wenn anderweitige Beschäftigung vorgebracht wird.
“Schliesslich hat der Beschwerdeführer auch nie einen Sprachnachweis gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE erbracht, obwohl dies im kantonalen Verfahren ohne Weiteres möglich und auch nötig gewesen wäre. Der blosse pauschale Hinweis darauf, dass er seit 2021 wiederholt Stellen gefunden habe, ist nicht zum Beleg hinreichender Sprachkompetenzen in einer Landessprache geeignet.”
Der Nachweis von Sprachkompetenzen (VZAE Art. 77d Abs. 1 lit. d) wird regelmäßig verlangt; als geeignete Nachweise gelten vom SEM gelistete, international validierte Sprachtests (z.B. telc) bzw. Abschlusszeugnisse in einer Landessprache (dreijähriger obligatorischer Schulbesuch, Sekundarstufe II oder tertiäre Ausbildungen).
“Der Beschwerdeführer wurde folglich nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Delikte sind auch nicht als erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und auch nicht als deren Gefährdung zu qualifizieren. Die Widerrufsgründe gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b und c AIG sind somit nicht gegeben. Die weiteren Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG liegen ebenfalls nicht vor. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 6.3 Zur Integration des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG und Art. 62 Abs. 1 VZAE in Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 AIG ergibt sich aus den Akten Folgendes: 6.3.1 Gemäss telc-Sprachzertifikat vom 26. September 2023 verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Damit ist er in sprachlicher Hinsicht gut integriert (vgl. Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Er übertrifft die Anforderung gemäss Art. 62 Abs. 1bis VZAE und kann sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen. 6.3.2 Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE insbesondere dann nicht erfüllt, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt. Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer in der Schweiz drei Delikte begangen. Am 6. November 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen rechtswidriger Einreise verurteilt. Diese Verurteilung liegt bereits zehn Jahre zurück. Zudem kann angesichts der dem Beschwerdeführer in Syrien drohenden Verfolgung aus seiner rechtswidrigen Einreise nicht auf ein Integrationsdefizit geschlossen werden (vgl. auch Art. 31 Ziff. 1 FK). Daneben wurde der Beschwerdeführer am 11. November 2020 zu einer Busse in Höhe von Fr.”
“e AIG – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – nicht gegeben. Im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin sind keine Schulden verzeichnet. Auch sonst bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin einen der übrigen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gesetzt hat. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 5.3 Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Bundesverfassung sind zu bejahen, gegenteilige Hinweise bestehen keine (Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG). 5.4 Gemäss telc-Sprachzertifikat vom 25. August 2022 verfügt die Beschwerdeführerin über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Folglich kann sie sich im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen (vgl. Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG ist damit ebenfalls erfüllt (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). 5.5 Die Beschwerdeführerin absolviert seit August 2023 die zweijährige Berufslehre zur Assistentin Gesundheit und Soziales EBA. Zuvor absolvierte sie eine einjährige Vorlehre in einem Gesundheitszentrum, nachdem sie im Schuljahr 2021/2022 ein Berufsvorbereitungsjahr an der Schule F besucht hatte. Das Absolvieren der Berufslehre zählt als Erwerb von Bildung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG. Die Vorlehre sowie das Berufsvorbereitungsjahr haben den Einstieg der Beschwerdeführerin in die formale Bildung unterstützt, weshalb sie ebenfalls als Erwerb von Bildung im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren sind (vgl. vorne E. 4.3). Die Beschwerdeführerin nimmt jedoch erst seit etwas mehr als drei Jahren am Erwerb von Bildung teil. Bevor die Beschwerdeführerin mit dem Berufsvorbereitungsjahr begann, nahm sie weder am Wirtschaftsleben teil noch erwarb sie formale Bildung. Zudem bezog sie in den ersten drei Jahren ihres Aufenthalts Sozialhilfe. Dies lässt sich jedoch zumindest teilweise mit der Geburt ihrer zwei Kinder in dieser Zeit, der von ihr wahrgenommenen Kinderbetreuung sowie den von ihr phasenweise besuchten Deutschintensivkursen erklären.”
“Insgesamt besteht keine konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin künftig wieder auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Deshalb ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht gegeben. Im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin sind keine Schulden verzeichnet. Auch sonst bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin einen der übrigen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gesetzt hat. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 6.3 Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Bundesverfassung sind zu bejahen, gegenteilige Hinweise bestehen keine (Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG). 6.4 Die Beschwerdeführerin hat eine Berufslehre zur Unterhaltspraktikerin EBA sowie eine Berufslehre zur Kauffrau EFZ abgeschlossen. Damit verfügt sie über zwei Ausbildungen auf der Sekundarstufe II. Das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG ist damit erfüllt (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. c VZAE). Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis VZAE gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann. 6.5 Die Beschwerdeführerin absolvierte von August 2015 bis August 2017 eine Berufslehre zur Unterhaltspraktikerin mit eidgenössischem Berufsattest. Anschliessend war sie während einer gewissen Zeit arbeitslos beziehungsweise auf Stellensuche. 2020 brachte sie ihre Tochter D zur Welt. Ende Juni 2023 schloss sie die Berufslehre zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis erfolgreich ab. Seit dem 1. Juli 2023 arbeitet sie in einem 100%-Pensum bei der E AG als … und verdient monatlich Fr. 5'000.- brutto zuzüglich Kinderzulage. Folglich arbeitet die Beschwerdeführerin unterdessen seit über einem Jahr Vollzeit und nimmt damit am Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG teil. Zuvor absolvierte sie zwei Berufslehren, womit sie am Erwerb von Bildung teilnahm. Der Erwerb von Bildung ist der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgestellt.”
“Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung vom 15. August 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.2; Urteil 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt namentlich vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE). Gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG dann als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a); während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat (lit. b); eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache besucht hat (lit. c); oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in einer Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d). Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person schliesslich dann i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am Wirtschaftsleben teil, wenn sie ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration eines Ausländers eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteile 2C_884/2022 vom 16.”
“Die relativ allgemein gehaltene Umschreibung der Sprachniveaus macht deutlich, dass bei der Beurteilung der Sprachkompetenz ein erheblicher Ermessensspielraum besteht. Die Beschwerdeführerin verfügt zum einen über das "Diplom Deutsch Niveau A2" des Sprachenzentrums B.__ vom 19. Januar 2015 mit dem Prädikat "Sehr gut" (act. G 8/9 S. 217 und 322), welches auf der erwähnten "Liste der anerkannten Sprachzertifikate" des SEM nicht aufgeführt ist, sowie zum anderen über den am 20. April 2023 ausgestellten Sprachenpass (fide-Test; act. G 8/9 S. 336) für das Niveau A1 (deutsch mündlich), welcher in der Liste des SEM enthalten ist. Mithin kann die Beschwerdeführerin in der an ihrem Wohn-ort gesprochenen Landessprache – in einer vom SEM anerkannten Form – lediglich mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A1 belegen; über ein vom SEM anerkanntes Zertifikat betreffend mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 bzw. schriftliche Sprachkompetenz auf dem Niveau A1 verfügt sie nicht. Die in Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE enthaltene Forderung, den Nachweis der Deutschkenntnisse mit einem Sprachnachweis in einem anerkannten Testverfahren zu erbringen, dient der rechtsgleichen und praktikablen Praxis im Bürgerrecht und im Ausländerrecht. Mit der Voraussetzung, ein bestimmtes Niveau des GER zu erreichen, soll ein objektivierter Massstab festgesetzt werden (BGE 148 I 271 E. 5.2). Die Testverfahren sollen internationalen Testgütekriterien entsprechen, um möglichst verlässliche Aussagen zu den Sprachkompetenzen von Gesuchstellern zu ermöglichen (vgl. Urteil 100.2019.114U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2021 E. 5.2 f.; BGE 148 I 271 E. 5.2). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass dem Erwerb von Sprachkompetenzen bei der Integration eine Schlüsselfunktion zukommt. Die Anforderungen an die Sprachkompetenzen werden umso höher angesetzt, je mehr Rechte mit dem angestrebten Status verliehen werden (vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Erläuternder Bericht vom 7. November 2017 zur Änderung der VZAE, S.”
“Nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77d Abs. 1 VZAE gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a); während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b); eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit.”
Die erforderliche Sprachkompetenz wird am sozioprofessionellen Umfeld der betroffenen Person bemessen; ein offizieller/formeller Sprachnachweis gilt als Nachweis, wenn er zum sozioprofessionellen Umfeld bzw. zur Landessprache passt.
“Die Sprachkompetenzen bilden nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG und Art. 77d VZAE ein weiteres eigenständiges Integrationskriterium. Der Erwerb hinreichender Sprachkenntnisse und eine fortlaufende Verfestigung derselbigen während der Landesanwesenheit werden grundsätzlich erwartet (Michael Spring, Der Bewilligungswiderruf im schweizerischen Ausländerrecht, 2022, S. 342, mit Hinweisen). Gemäss Art. 77d VZAE gilt der Nachweis der Sprachkompetenz unter anderem dann als erbracht, wenn die betroffene Person über einen Sprachnachweis verfügt, welcher die entsprechende Sprachkompetenz in dieser Landessprache bescheinigt. Die geforderten Sprachkenntnisse werden grundsätzlich abhängig vom angestrebten Anwesenheitsstatus angesetzt (vgl. Art. 60 VZAE zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung). Demgegenüber wird in Art. 77d VZAE kein konkretes Niveau als Massstab für die Erfüllung bzw. Nichterfüllung des Integrationskriteriums Sprachkompetenz vorgeschrieben. Die Sprachkenntnisse sind sodann am sozioprofessionellen Umfeld der ausländischen Person zu messen. Genügen sie für dieses, kann ihr der Grad der Sprachbeherrschung grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl.”
Kenntnisse von Englisch gelten nicht als Ersatz für eine Schweizer Landessprache bei Sprachnachweisen.
“, en ce sens, l'arrêt du TAF F-4227/2021 du 21 septembre 2023 consid. 7.3). 4.6.1 En ce qui concerne son intégration sociale, le recourant allègue avoir un niveau de français suffisant pour exercer son emploi, des connaissances d'anglais et être membre d'un club de sport. A l'appui de ses affirmations, il produit une attestation relative à son inscription à un cours de français (niveau A2) pour le semestre 2022-2023 ainsi qu'un passeport de langue établi le 3 juin 2023 attestant un niveau de langue française A1. Il y a lieu de constater que, compte tenu du nombre élevé d'années passées en Suisse (sept ans), les connaissances linguistiques du recourant n'ont pas connu d'évolution et demeurent très faibles. Ce dernier devrait pourtant à tout le moins avoir acquis des connaissances de base de la langue parlée (cf., en ce sens, arrêt du TAF F-4227/2021 précité consid. 7.45). A noter que ses connaissances d'anglais ne lui sont d'aucun secours dès lors qu'il ne s'agit pas d'une langue nationale Suisse (cf. art. 77d OASA). Au surplus, il ne ressort pas des pièces produites que l'intéressé serait particulièrement investi dans la vie associative et culturelle de son canton ou de sa commune de résidence (cf., à ce sujet, arrêt du TAF F-3404/2019 du 12 mai 2021 consid. 6.3). Le simple fait que ce dernier soit membre d'un club de sport est au demeurant insuffisant à cet égard. 4.6.2 Au vu de l'ensemble des circonstances du cas d'espèce, le Tribunal constate que l'intégration du recourant, si elle est certes louable et que celui-ci démontre une volonté certaine de prendre part à la vie sociale et économique de la Suisse, ne revêt toutefois aucun caractère exceptionnel comparée à celle de la moyenne des étrangers présents sur le territoire helvétique depuis de nombreuses années. 4.7 Dans l'examen de l'art. 14 al. 2 LAsi, il y a également lieu de tenir compte des possibilités de réintégration de la personne concernée dans son pays d'origine (art. 31 al. 1 let. g OASA). Dans sa décision du 30 mai 2023, le SEM a estimé que la réintégration du recourant dans son pays d'origine n'était pas compromise, notamment au vu des années que ce dernier a passées au Sri Lanka et des liens familiaux qu'il y a maintenus.”
Berufsausbildungen auf Sekundarstufe II bzw. zwei Abschlüsse können das Sprachkompetenz-Kriterium praktisch erfüllen; abgeschlossene Sekundarstufe‑II-Ausbildungen werden als ausreichender Sprachnachweis gewertet.
“Insgesamt besteht keine konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführerin künftig wieder auf Sozialhilfe angewiesen sein wird. Deshalb ist der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht gegeben. Im Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin sind keine Schulden verzeichnet. Auch sonst bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin einen der übrigen Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG gesetzt hat. Damit erfüllt sie die Voraussetzung des Fehlens von Widerrufsgründen nach Art. 34 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 lit. b Variante 1 AIG. 6.3 Die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Respektierung der Bundesverfassung sind zu bejahen, gegenteilige Hinweise bestehen keine (Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG). 6.4 Die Beschwerdeführerin hat eine Berufslehre zur Unterhaltspraktikerin EBA sowie eine Berufslehre zur Kauffrau EFZ abgeschlossen. Damit verfügt sie über zwei Ausbildungen auf der Sekundarstufe II. Das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG ist damit erfüllt (vgl. Art. 77d Abs. 1 lit. c VZAE). Ebenso kann davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis VZAE gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen kann. 6.5 Die Beschwerdeführerin absolvierte von August 2015 bis August 2017 eine Berufslehre zur Unterhaltspraktikerin mit eidgenössischem Berufsattest. Anschliessend war sie während einer gewissen Zeit arbeitslos beziehungsweise auf Stellensuche. 2020 brachte sie ihre Tochter D zur Welt. Ende Juni 2023 schloss sie die Berufslehre zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis erfolgreich ab. Seit dem 1. Juli 2023 arbeitet sie in einem 100%-Pensum bei der E AG als … und verdient monatlich Fr. 5'000.- brutto zuzüglich Kinderzulage. Folglich arbeitet die Beschwerdeführerin unterdessen seit über einem Jahr Vollzeit und nimmt damit am Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG teil. Zuvor absolvierte sie zwei Berufslehren, womit sie am Erwerb von Bildung teilnahm. Der Erwerb von Bildung ist der Teilnahme am Wirtschaftsleben gleichgestellt.”
Das SEM beurteilt Sprachnachweise nach anerkannten Teststandards und kann die Kantone bei der Prüfung unterstützen; der Sprachnachweis muss einem anerkannten Testverfahren mit Qualitätsstandards entsprechen (Art. 77d VZAE), wobei die konkrete Niveaustufe dort nicht festgelegt ist.
“In Bezug auf die sprachliche Integration verlangt Art. 58a Abs. 1 Bst. c AIG i.V.m. Art. 77d VZAE Sprachkompetenzen in einer Landessprache. Es muss ein Sprachnachweis vorgelegt werden, der diese bescheinigt und sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, welches den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (Art. 77d Abs. 1 Bst. d VZAE). Art. 77d VZAE gibt kein konkretes Sprachniveau vor. Massstab bildet im Zusammenhang mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mündliche Sprachkompetenz auf dem Referenzniveau A1 (Ziff.”
Bei mehrsprachigen oder länger aufenthaltsberechtigten Personen werden höhere Integrationsleistungen, insbesondere vertiefte Sprachkenntnisse, verlangt; der dreijährige Schulbesuch in der Landessprache ist dabei oft entscheidend.
“Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) sowie die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201; in der Fassung vom 15. August 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben (BGE 148 II 1 E. 2.2; Urteil 2C_884/2022 vom 16. Januar 2024 E. 5.2). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG liegt namentlich vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. a und lit. b VZAE). Gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG dann als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a); während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat (lit. b); eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache besucht hat (lit. c); oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in einer Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d). Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person schliesslich dann i.S.v. Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG am Wirtschaftsleben teil, wenn sie ihre Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration eines Ausländers eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteile 2C_884/2022 vom 16.”
“Nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77d Abs. 1 VZAE gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a); während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b); eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit.”
Für die Anerkennung sind Nachweise auf allgemein anerkannten Qualitätsstandards erforderlich; die Vorinstanz kann sowohl auf formelle Zertifikate als auch auf tatsächliche Sprachpraxis und Gründe für Kursabbrüche abstellen, wobei Aktenlage die Kompetenz auch ohne weitere Prüfungen anerkennen kann.
“Die relativ allgemein gehaltene Umschreibung der Sprachniveaus macht deutlich, dass bei der Beurteilung der Sprachkompetenz ein erheblicher Ermessensspielraum besteht. Die Beschwerdeführerin verfügt zum einen über das "Diplom Deutsch Niveau A2" des Sprachenzentrums B.__ vom 19. Januar 2015 mit dem Prädikat "Sehr gut" (act. G 8/9 S. 217 und 322), welches auf der erwähnten "Liste der anerkannten Sprachzertifikate" des SEM nicht aufgeführt ist, sowie zum anderen über den am 20. April 2023 ausgestellten Sprachenpass (fide-Test; act. G 8/9 S. 336) für das Niveau A1 (deutsch mündlich), welcher in der Liste des SEM enthalten ist. Mithin kann die Beschwerdeführerin in der an ihrem Wohn-ort gesprochenen Landessprache – in einer vom SEM anerkannten Form – lediglich mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A1 belegen; über ein vom SEM anerkanntes Zertifikat betreffend mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 bzw. schriftliche Sprachkompetenz auf dem Niveau A1 verfügt sie nicht. Die in Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE enthaltene Forderung, den Nachweis der Deutschkenntnisse mit einem Sprachnachweis in einem anerkannten Testverfahren zu erbringen, dient der rechtsgleichen und praktikablen Praxis im Bürgerrecht und im Ausländerrecht. Mit der Voraussetzung, ein bestimmtes Niveau des GER zu erreichen, soll ein objektivierter Massstab festgesetzt werden (BGE 148 I 271 E. 5.2). Die Testverfahren sollen internationalen Testgütekriterien entsprechen, um möglichst verlässliche Aussagen zu den Sprachkompetenzen von Gesuchstellern zu ermöglichen (vgl. Urteil 100.2019.114U des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2021 E. 5.2 f.; BGE 148 I 271 E. 5.2). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass dem Erwerb von Sprachkompetenzen bei der Integration eine Schlüsselfunktion zukommt. Die Anforderungen an die Sprachkompetenzen werden umso höher angesetzt, je mehr Rechte mit dem angestrebten Status verliehen werden (vgl. Staatssekretariat für Migration SEM, Erläuternder Bericht vom 7. November 2017 zur Änderung der VZAE, S.”
“Nach der Rechtsprechung unter dem alten Recht, welche auch für die Auslegung des neuen Rechts seine Gültigkeit behält, schliessen geringfügige Strafen eine Integration nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3 mit Hinweisen). 5.4.3 Nach Art. 77e VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Rechtsprechungsgemäss setzt eine erfolgreiche Integration indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat oder ein hohes Einkommen erzielt. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet. Bei einer Verschuldung kommt es namentlich auf die Höhe der Verschuldung, ihre Ursache(n) sowie die Bemühungen der Person an, ihre Schulden abzubauen (Urteile des Bundesgerichts 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 3.3, je mit Hinweisen). 5.4.4 Gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache unter anderem dann als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht. Kann sich der Betroffene auf einfache Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche führen, hat er in sprachlicher Hinsicht als hinreichend integriert zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.4.5 Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Integration eines Ausländers eine Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3). Bei einer ausländischen Person, die in der Schweiz beruflich integriert ist und eine feste Anstellung hat, die finanziell unabhängig ist, sich korrekt verhält und die örtliche Sprache beherrscht, bedarf es ernsthafter besonderer Umstände, um eine erfolgreiche Integration zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_541/2019 vom 22.”
“Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Beschwerdeführerin die Integrationskriterien nicht erfülle. Nicht erfüllt sei das Integrationskriterium der Sprachkompetenz gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG. Der Nachweis der Sprachkompetenz in einer Landessprache gelte gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn die ausländische Person die Landessprache als Muttersprache spreche und schreibe; während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht habe; oder über einen Sprachnachweis verfüge. Nach 10-jährigem rechtmässigen Aufenthalt sei eine hinreichende Integration zu vermuten. Im Fall der Beschwerdeführerin sei auf einen Sprachnachweis abzustellen. In den Jahren 2013, 2015, 2016 und 2017 habe sie je einen Deutschkurs besucht. Für den letzten Kurs auf dem Niveau A2.1 liege jedoch kein Zertifikat vor, da sie diesen aufgrund einer Augenoperation nicht habe abschliessen können. Zwar sei diese Begründung schlüssig, sie erkläre jedoch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin auch in der Folge keinen Kurs mehr besucht habe. Die Beschwerdeführerin weise trotz ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz erhebliche sprachliche Defizite auf. Die Vorinstanz erwog weiter, dass die Beschwerdeführerin das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss Art.”
“4 Die Rückstufung muss schliesslich, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall geprüft und begründet werden muss (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999). Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss sie dies in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch (vgl. BGE 148 II 1 E. 2.6). 4. Die Beschwerdeführerin erfüllt unbestrittenermassen die Integrationskriterien der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a VZAE, der Respektierung der Werte der Bundesverfassung gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77c VZAE sowie der Sprachkompetenzen gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG i.V.m. Art. 77d Abs. 1 VZAE, weshalb es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf. 5.1 Die Vorinstanz erachtet hingegen das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben durch die Beschwerdeführerin als nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin habe seit längerer Zeit nicht mehr am Wirtschaftsleben teilgenommen. Obschon ihr im IV-Verfahren eine Arbeitsfähigkeit von 100 Prozent attestiert worden sei bzw. eine Teilarbeitsunfähigkeit, welche nicht IV-relevant sei, habe sie bis heute keine ernsthaften und zielorientierten Bemühungen unternommen, sich wirtschaftlich zu integrieren und sich von der Sozialhilfe zu lösen. Sie berufe sich jeweils auf die von ihrem behandelnden Psychiater attestierte vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit. Zwar sei nicht zu bestreiten, dass die Beschwerdeführerin mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe, zumal ihre gesundheitlichen Einschränkungen mittels verschiedener Arztzeugnisse und -berichte belegt seien. Auch aus den Akten der IV werde deutlich, dass die Beschwerdeführerin an verschiedenen physischen und psychischen Einschränkungen leide.”
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