Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
4 commentaries
Bei Widerruf vor einer bedingten Entlassung kann die Ausweisung erfolgen, wenn keine Anzeichen für spätere wesentliche Änderungen der Verhältnisse vorliegen.
“70 VZAR massgebend (BGE 137 II 233 E. 5.2.3 f.). Eine Ausweisung, die sechs Jahre vor der frühestmöglichen bedingten Entlassung angeordnet wurde, wurde vom Bundesgericht als zulässig erachtet, da keine Anzeichen für eine entscheidende Änderung der relevanten Verhältnisse vorlagen (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.2). 5.3 Der Vollzugsbefehl der SID vom 11. April 2023 besagt, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2025 bedingt entlassen werden könnte und die Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren am 10. Dezember 2027 vollständig verbüsst sein wird. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erfolgte am 20. April 2023, also rund 2 Jahre vor einer möglichen bedingten Entlassung. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Namentlich liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sich die für den Widerruf massgeblichen Umstände während des Strafvollzugs noch entscheidend ändern könnten. Die vom Beschwerdeführer angeführte Erreichung des Rentenalters genügt in diesem Zusammenhang nicht und eine Verletzung von Art. 70 VZAE ist nicht ersichtlich. Ebenfalls kann der Beschwerdeführer aus seinem Verweis auf widersprüchliche Verfügungen der SID und des AfMB nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der geltend gemachte Widerspruch führt jedenfalls nicht dazu, dass sich der strittige Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit einhergehende Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz als unzulässig erwiese und der angefochtene Entscheid aus diesem Grund aufzuheben wäre. Nachdem die angesetzte Ausreisefrist zwischenzeitlich hinfällig geworden ist, wird das AfMB über den Vollzug der Wegweisung vorgängig der (bedingten) Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug neu zu befinden haben. 6.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist nur gerechtfertigt, wenn er sich gestützt auf eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss eine Verwaltungsmassnahme zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein.”
Der Widerruf der Bewilligung ist grundsätzlich vor der Entlassung vorzunehmen; er sollte zeitlich so erfolgen, dass ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ermöglicht werden kann (mit entsprechender zeitlicher Distanz zur Entlassung).
“m. Art. 62 Abs. 1 lit b AIG ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verfrüht erfolgt und stehe in Widerspruch zu Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007. Zudem lägen widersprüchliche Verfügungen der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (SID) und des AfMB vor. Mit Vollzugsbefehl vom 11. April 2023 der SID sei er aufgefordert worden, am 6. September 2023 seine Haftstrafe anzutreten. Demgegenüber sei mit Verfügung des AfMB vom 20. April 2023 seine Niederlassungsbewilligung widerrufen worden und er sei aufgefordert worden, die Schweiz bis am 20. Mai 2023 zu verlassen. Beiden Verfügungen könne er unmöglich Folge leisten. 5.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 VZAE bleibt die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers während der Einweisung in eine Strafanstalt bis zu seiner Entlassung gültig. Art. 70 Abs. 2 VZAE regelt, dass das Aufenthaltsverhältnis spätestens bei bedingter oder unbedingter Entlassung neu festgelegt werden muss. Nach der Praxis des Bundesgerichts sollte ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor der Entlassung erfolgen, um dem Ausländer eine Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit zu ermöglichen. Der richtige Zeitpunkt hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei auf eine vernünftige zeitliche Distanz zur Entlassung zu achten ist; in der Regel sollte die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten. Es ist zwar sinnvoll, das Verhalten im Strafvollzug zu berücksichtigen, doch hat dieses in der Praxis nur untergeordnete Bedeutung. Allein das Wohlverhalten im Strafvollzug reicht nicht aus, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2007 vom 3. September 2007 E. 5.1). Die zitierte Praxis ist auch unter der Geltung von Art.”
Der Widerruf (vorzeitiger Widerruf) sollte grundsätzlich vor der Entlassung erfolgen und mit zeitlicher Distanz zur Entlassung angekündigt werden; dabei ist in der Regel die Dauer für Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen.
“Seine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2022 abgewiesen. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit b AIG ist somit gegeben, was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei verfrüht erfolgt und stehe in Widerspruch zu Art. 70 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007. Zudem lägen widersprüchliche Verfügungen der Justiz- und Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (SID) und des AfMB vor. Mit Vollzugsbefehl vom 11. April 2023 der SID sei er aufgefordert worden, am 6. September 2023 seine Haftstrafe anzutreten. Demgegenüber sei mit Verfügung des AfMB vom 20. April 2023 seine Niederlassungsbewilligung widerrufen worden und er sei aufgefordert worden, die Schweiz bis am 20. Mai 2023 zu verlassen. Beiden Verfügungen könne er unmöglich Folge leisten. 5.2 Gemäss Art. 70 Abs. 1 VZAE bleibt die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers während der Einweisung in eine Strafanstalt bis zu seiner Entlassung gültig. Art. 70 Abs. 2 VZAE regelt, dass das Aufenthaltsverhältnis spätestens bei bedingter oder unbedingter Entlassung neu festgelegt werden muss. Nach der Praxis des Bundesgerichts sollte ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung vor der Entlassung erfolgen, um dem Ausländer eine Vorbereitung auf ein Leben in Freiheit zu ermöglichen. Der richtige Zeitpunkt hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei auf eine vernünftige zeitliche Distanz zur Entlassung zu achten ist; in der Regel sollte die Zeitspanne zwischen der Regelung des künftigen Aufenthalts und der Entlassung aus dem Vollzug die voraussichtliche Dauer eines Rechtsmittelverfahrens nicht überschreiten. Es ist zwar sinnvoll, das Verhalten im Strafvollzug zu berücksichtigen, doch hat dieses in der Praxis nur untergeordnete Bedeutung. Allein das Wohlverhalten im Strafvollzug reicht nicht aus, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2007 vom 3.”
Bei Rückkehr ins Herkunftsland kann die Aufenthaltsregelung beibehalten werden, wenn die Reintegration stark beeinträchtigt ist.
“Selon l'art. 50 LEI, après dissolution de la famille, le droit du conjoint à l'octroi d'une autorisation de séjour et à la prolongation de sa durée de validité subsiste également lorsque la poursuite du séjour en Suisse s'impose pour des raisons personnelles majeures (al. 1 let. b), lesquelles sont notamment données lorsque le conjoint est victime de violence conjugale, que le mariage a été conclu en violation de la libre volonté d'un des époux ou que la réintégration sociale dans le pays de provenance semble fortement compromise (al. 2). La teneur de l'art. 77 al. 1 let. b et al. 2 OASA est identique. En ce qui concerne la réintégration sociale dans le pays de provenance, l'art. 50 al. 2 LEI (ou art. 70 al. 2 OASA) exige qu'elle soit fortement compromise, situation qui s’apparente en quelque sorte au cas de rigueur selon l’art. 30 al. 1 let. b LEI (CDAP PE.2018.0120 du 25 juin 2018 consid. 6a). Au demeurant, l’art. 31 OASA se rapporte autant à cette dernière disposition qu’à l’art. 50 al. 1 let. b LEI. L'art. 31 al. 1 OASA prévoit qu'il convient de tenir compte notamment de l'intégration du requérant sur la base des critères d'intégration définis à l'art. 58a al. 1 LEI (let. a), de la situation familiale, particulièrement de la période de scolarisation et de la durée de la scolarité des enfants (let. c), de la situation financière (let.”